VG Bayreuth: BeamtVG, Fürsorgepflichtverletzung

VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 – 5 K 13.438
Titel:
VG Bayreuth: BeamtVG, Fürsorgepflichtverletzung, Mobbing, Schadensersatz,
Dienstunfall, plötzliches Ereignis, Direktion, Rechtsquelle,
Bundesbesoldungsordnung, BBesO, Bundespolizeipräsidium,
Polizeivollzugsbeamten, Vorgesetzte, Poststelle, Besoldungsgruppe, Distorsion,
Ruptur, Dienstposten, Kniegelenk, Körperschaden
Normenketten:
BeamtVG § 31 I, III
BBG § 78
GG Art. 33
BGB § 839 III
VwGO § 113 V 1
§ 31 Abs. 3 BeamtVG
§ 31 Abs. 1 BeamtVG
§ 46 BeamtVG
§ 839 Abs. 3 BGB
Schlagworte:
Beamtenrecht, Mobbing, Dienstunfall, Dauereinwirkung, plötzliches Ereignis, Schadensersatz,
Fürsorgepflichtverletzung, Schadensvermeidungspflicht, Dienstbeschädigung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche wegen Vorkommnissen geltend, die er für „Mobbing“ durch Vorgesetzte und
Kollegen hält. Er will die Geschehnisse als Dienstbeschädigung anerkannt wissen; hilfs- bzw. ersatzweise
begehrt er Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung.
1. Der am ... 1984 geborene Kläger steht als Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7 der
Bundesbesoldungsordnung - BBesO) im Dienst der Beklagten. Nach einer Ausbildung zum
Chemielaboranten wurde er am 4. Oktober 2005 zum Polizeimeisteranwärter unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Im März 2008 erfolgte die Ernennung zum Polizeimeister z. A.
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe; seither ist er Angehöriger der ... Hundertschaft der
Bundespolizeiabteilung ... Er hat den Dienstposten eines Polizeivollzugsbeamten inne. Vom 24. November
2008 bis 27. Januar 2011 war der Kläger aus gesundheitlichen Gründen in der Poststelle bzw. Vermittlung
der Bundespolizeiabteilung ... tätig.
Bereits am 11. Juli 2006 hatte der Kläger beim Fußballspielen im Rahmen eines dienstlichen Sportfests
einen Unfall erlitten, den das Bundespolizeipräsidium Süd mit Bescheid vom 4. Januar 2007 als Dienstunfall
anerkannte. Als Körperschäden wurden festgestellt: Distorsion rechtes Kniegelenk mit Gelenkerguss,
Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechtes Kniegelenk, Bone bruise des lateralen Femurcondylus und des
lateralen Tibiacondylus. Der Kläger wurde in der Folgezeit am Knie operiert und war krankheitsbedingt
längere Zeit nicht im Dienst. Im Hinblick auf seine krankheitsbedingte Sportabstinenz und daraus
resultierende Defizite in der sportlichen Leistungsfähigkeit, die der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
zunächst entgegenstanden, wurde dem Kläger PHM G. zur sportlichen Betreuung zur Seite gestellt. Dem
Kläger gelang es zwar nicht, die üblicherweise zu fordernden Sportleistungen zu erbringen, jedoch konnte
er letztlich ausreichende Leistungen bei zulässigen Ausweichsportarten erbringen.
Im Jahr 2009, im Zuge der Vorbereitung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wurde
der Kläger mehrfach auf seine Verwendungsfähigkeit hin untersucht. Der Polizeiärztliche Dienst der
Bundespolizeiabteilung ... gelangte zur Einschätzung einer eingeschränkten Dienstfähigkeit (vgl. z. B.
Schreiben des Leiters des Polizeiärztlichen Dienstes, Dr. B., vom 17.2.2009). Die Probezeit des Klägers
wurde mehrfach, zuletzt bis zur Höchstdauer am 27. September 2011, verlängert (vgl. z. B. Schreiben vom
28.9.2009). Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten stellte Erkrankungen des Herzens bzw. des HerzKreislaufsystems fest (vgl. z. B. Schreiben von MOR R. vom 21.10.2009 und vom 19.07.2010 mit einer
Auflistung zahlreicher externer ärztlicher Befundberichte). In der Dokumentation eines
Personalführungsgesprächs vom 15. Juni 2011 heißt es, der Kläger fühle sich in der ...
Einsatzhundertschaft sehr gut aufgenommen. Sehr positiv empfinde er die sportliche Betreuung durch PHM
G. nach seiner krankheitsbedingten zweijährigen Sportabstinenz. Letztlich wurde der Kläger am 29. August
2011 zum Polizeimeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Ein weiterer
Unfall vom 8. Oktober 2011 wurde mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 als Dienstunfall anerkannt; als
Körperschaden wurde eine Außenbandläsion des linken Sprunggelenks anerkannt.
2. Am 15. November 2011 erlitt der Kläger im Rahmen einer Übung zur Räumung von Sitzblockaden bei
Castor-Transporten eine Zerrung im rechten Oberschenkel. Seit 18. November 2011 ist er dienstunfähig
erkrankt. Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 erkannte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Unfall
vom 15. November 2011 als Dienstunfall an; als Körperschaden wurde eine Zerrung des rechten
Oberschenkels festgestellt. In der Folgezeit ist in verschiedenen ärztlichen Befundberichten und im Rahmen
mehrerer stationärer Klinikaufenthalte eine psychische Erkrankung des Klägers dokumentiert. Die
Neurologin und Psychiaterin Dr. ... diagnostizierte unter dem 26. März 2012 Depressivität und Angst,
gemischte Störung (F 41.2); berufliche Konfliktsituation. Unter dem 11. Oktober 2012 stellte sie folgende
Diagnosen: abklingende depressive Episode (F 32.0); depressive und selbstunsichere
Persönlichkeitsstruktur (F 60.9); Zustand nach dilatativer Kardiomyopathie 2010.
Vom 26. Juni bis 7. August 2012 fand eine vom Polizeiärztlichen Dienst genehmigte stationäre
psychotherapeutische Behandlung des Klägers in der Habichtswald-Klinik in Kassel statt. Im
Entlassungsbericht vom 14. August 2012 sind als Diagnosen genannt: mittelgradige depressive Episode (F
32.1); Zustand nach Kreuzbandruptur 2006; Übergewicht; Zustand nach dilatativer Kardiomyopathie 2010.
In der Symptomatik heißt es, der Kläger habe im Aufnahmegespräch eine seit Anfang 2011 zunehmende
depressive Symptomatik mit massiven Einschlafschwierigkeiten, mangelndem Selbstwertgefühl und
genereller Antriebslosigkeit beschrieben. Er beschreibe große Konflikte zwischen Innendienst und
Bereitschaftspolizei, wo er von den neuen Kollegen massiv abgewertet und im Sportbereich ausgelacht
worden sei. In der Problemanalyse heißt es, der Kläger erkläre sich seine aktuelle Symptomatik durch die
beschriebene berufliche Konfliktsituation. Den positiven Beziehungserfahrungen stehe lerngeschichtlich die
belastende Beziehung zum Vater gegenüber. Weiterhin sei im Sinn des Diathese-Stressmodells von einer
vermutlich genetischen Disposition (Depression eines Familienangehörigen) auszugehen. Das konkrete
Problemverhalten des Klägers lasse sich als depressiver Rückzug in Verbindung mit Grübelverhalten und
Vermeidung neuer sozialer Erfahrungen beschreiben. Konkrete Auslöser seien aktuell neben dem
beruflichen Konflikt generell Kontakte zu Menschen. Der Kläger reagiere auf der kognitiven Ebene mit
Katastrophisierungen und Personalisierungen. Durch die Vermeidung neuer sozialer Kontakte verstärkten
sich zunehmend seine dysfunktionalen Kognitionen und antizipierten Befürchtungen vor zusätzlichen
Abwertungen.
Unter dem 12. Oktober 2012 beantragten die früheren Klägerbevollmächtigten bei der Direktion
Bundesbereitschaftspolizei die „Feststellung einer Dienstbeschädigung“ des Klägers. Sie begründeten dies
im Wesentlichen damit, der Kläger sei zwischen Ende des Jahres 2010 und Anfang des Jahres 2011 mit
neuen Kollegen in Umgang gebracht worden. Negative Umgangsgepflogenheiten von Vorgesetzten und
Kollegen hätten beim Kläger zu einer mittelgradig depressiven Episode, einer Kreuzbandruptur sowie einer
Kardiomyopathie geführt. Der Kläger sei durch den genannten Personenkreis massiv beleidigt und
gedemütigt worden. Es habe ein Zwang zur Erbringung von Sportleistungen bestanden, die keineswegs zu
trainerischen Zielen erfolgt seien, sondern nach außen hin eindeutig den Charakter einer
Stadionatmosphäre sowie des Verspottens des Schwächeren vermittelt hätten. Der Kläger habe dem
psychischen und physischen Druck nicht mehr standhalten können und sei deshalb seit Ende 2011
dienstunfähig erkrankt. Nach seiner Verletzung bei der Castor-Übung hätten ihm seine Vorgesetzten
verboten, den Amtsarzt aufzusuchen, da ansonsten die vermeintliche Gefahr der Aberkennung des Status
eines Beamten auf Lebenszeit bestehe. Hinzu komme die psychische Misshandlung durch die
Vorgesetzten, die Anlass für die stationäre Behandlung in der Habichtswald-Klinik gewesen sei. Der
Entlassungsbericht der Habichtswald-Klinik vom 14. August 2012 war dem Antrag vom 12. Oktober 2012 in
teils geschwärzter Form als Anlage beigefügt.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 nahm der Dienstvorgesetzte des Klägers, der Hundertschaftsführer
EPHK S. von der Bundespolizeiabteilung ..., zum Antrag des Klägers auf Feststellung einer
Dienstbeschädigung Stellung. Die dienstliche Verwendung des Klägers in seiner Hundertschaft habe sich
angesichts seiner gesundheitsbedingten zwischenzeitlichen Verwendung im Innendienst auf insgesamt ca.
14 Monate beschränkt. Da der Kläger während seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung keinen Sport habe
ausüben dürfen, sei ihm der Sportausbilder zugewiesen worden. Aufgrund der Allgemeinheit der Vorwürfe
des Klägers könne nur allgemein Stellung genommen werden. Hinsichtlich des Vorwurfs einer massiven
Beleidigung und Demütigung sei nicht erkennbar, welcher Personenkreis konkret gemeint sein könnte.
Auffällig seien teilweise Akzeptanzprobleme gewesen; von beleidigenden bzw. demütigenden Äußerungen
war und sei nichts bekannt. Die Pflicht zur Erbringung von Sportleistungen sei unbestritten. Der
gemeinsame Gedanke der Kameradschaft und Kollegialität werde vom Kläger fälschlicherweise mit
Stadionatmosphäre und Verspotten des Schwächeren verwechselt. Darüber hinaus stelle sich die Frage,
warum der Kläger nicht frühzeitig den Kontakt zu seinen Vorgesetzten oder Vertrauenspersonen gesucht
habe, falls er sich benachteiligt gefühlt haben sollte. Der klägerische Vortrag bezüglich der Castor-Übung
sei falsch; man habe den Kläger darauf hingewiesen, den Arzt aufzusuchen. Erstmals bei einem von MD Dr.
B. angeregten Personalgespräch am 30. März 2012 seien die Vorwürfe des Klägers gegenüber der
Hundertschaft und den Vorgesetzten bekannt geworden. Das Personalführungsgespräch vom 15. Juni 2011
gebe eine positive Einschätzung des Klägers wieder. Der Stellungnahme von EPKH S. waren
Stellungnahmen von PHM G. vom 27. November 2012, von POK B. vom 3. Dezember 2012 und von POK
P. vom 4. Dezember 2012 beigefügt.
3. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei lehnte mit Bescheid vom 8. Januar 2013 den Antrag auf
Feststellung einer Dienstbeschädigung ab. Zur Begründung hieß es, die Schädigungen des Klägers, deren
Krankheitswert nicht bestritten werde, seien nicht auf ein negatives Verhalten von Vorgesetzten und
Kollegen zurückzuführen. Die Vorwürfe des Klägers, die sich zudem nicht gegen konkrete Personen
richteten, hätten ihre wesentliche Ursache in der inneren psychischen Veranlagung des Klägers. Die
psychische Verfassung des Klägers sei nicht ursächlich auf Dienstverrichtungen zurückzuführen, sondern
vielmehr das Ergebnis einer bestehenden psychischen Instabilität.
Vom 23. Januar 2013 bis 8. April 2013 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik für
Psychiatrie der Sozialstiftung Bamberg. Im Entlassungsbericht vom 24. April 2013 sind unter anderem
folgende Diagnosen aufgezählt: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F 32.3);
sonstige Essstörungen (F 50.8); soziale Phobien (F 40.1). In der Anamnese heißt es, die Symptomatik habe
laut Kläger im Dezember 2011 begonnen. Als Auslöser nenne der Kläger die berufliche Situation, wo er
Beleidigungen seitens seiner Vorgesetzten und seiner Kollegen ausgesetzt zu sein scheine. Im Dezember
2011 sei es nach zweijähriger Beziehung zur Trennung von der Freundin gekommen. Unter „Therapie und
Verlauf“ ist vermerkt, es habe sich während des stationären Verlaufs gezeigt, dass die Abwertungen im
Berufsleben, welche mit dem Wechsel in die Hundertschaft begonnen hätten, mit dem Zeitpunkt des Todes
des Onkels, welcher eine starke Bezugsperson darstellte, zusammengefallen seien. Möglicherweise
bestehe ein additiver Effekt. Eine engmaschige nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung
seien unabdingbar.
Eine erneute stationäre Behandlung in der Klinik für Psychiatrie der Sozialstiftung Bamberg fand vom 12.
November bis 3. Dezember 2013 statt. Im Entlassungsbericht vom 3. Dezember 2013 wird die Diagnose
einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (F 32.3) gestellt. Eine weitere
stationäre psychosomatisch-psycho-therapeutische Behandlung wurde in der Psychosomatischen Abteilung
des Universitätsklinikums Erlangen vom 19. März bis 2. Mai 2014 durchgeführt. Im Entlassungsbericht vom
16. Mai 2014 sind als Diagnosen soziale Phobien (F 40.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F
32.1) genannt. Vom 8. Dezember 2014 bis 11. Februar 2015 befand sich der Kläger in stationärer
Behandlung in der Klinik für Psychiatrie der Bezirkskliniken Mittelfranken.
4. Gegen den Bescheid vom 8. Januar 2013 erhoben die früheren Klägerbevollmächtigten unter dem 25.
Januar 2013 Widerspruch, in dem sie die Vorwürfe gegen die Vorgesetzten und Kollegen des Klägers
wiederholten. Ergänzend führten die Klägerbevollmächtigten beispielhaft mehrere konkrete Situationen an,
bei denen der Kläger durch Kollegen und Vorgesetzte erheblich beleidigt und gedemütigt worden sei, was
als Mobbing ihm gegenüber zu werten sei. Hierzu benannten die Klägerbevollmächtigten fünf Vorgesetzte
bzw. Kollegen als Zeugen. Im Januar 2011 habe Hundertschaftsführer S. die Führungskräfte gewarnt, weil
dem Kläger „kein einziger Meter über den Weg zu trauen sei“. Anlässlich eines Einsatzes beim
Papstbesuch in Erfurt habe man den Kläger bei gedrückter Funksprechtaste als „den größten Schwachkopf
in der Gruppe“ bezeichnet. Beim Betanken der Fahrzeuge habe PHM G. den Kläger angebrüllt. Anlässlich
der Übung zum Castor-Transport habe der Zugführer B. dem Kläger den Arztbesuch verweigert. Bei den
sportlichen Übungen habe PHM G. dem Kläger mitgeteilt, die Kollegen schlössen Wetten ab und lästerten
über seine vermeintliche Unfähigkeit. Beim Einsatz zur Loveparade in München habe man ihm seine gelbe
Warnweste entwendet. Beim Einsatz anlässlich des Deutschlandtags habe er allein ein Hotelzimmer
beziehen müssen. Vom Kollegen W. sei er regelmäßig beleidigt und gedemütigt worden.
Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei holte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine weitere
Stellungnahme von EPHK S. ein, die vom 18. März 2013 datiert und eine Zusammenfassung der
Stellungnahmen von 16 Kollegen des Klägers beinhaltet. Auf die Stellungnahme von EPHK S. sowie die
ebenfalls in den Akten befindlichen Stellungnahmen der 16 Polizeivollzugsbeamten wird verwiesen. In einer
des Weiteren eingeholten ärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 14. Mai 2013 heißt es, dass die
psychische Erkrankung im Kläger selbst begründet und nicht durch Fremdeinfluss verursacht sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2013 wies die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den
Widerspruch des Klägers zurück. Eine Anerkennung als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit scheitere schon
daran, dass der Kläger zwar den mit einer Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter in der Gruppe verbundenen
üblichen Erkrankungs- oder Verletzungsrisiken unterliege, aber der Gefahr der Erkrankung an bestimmten
Krankheiten nicht besonders ausgesetzt sei. Ferner sei die beim Kläger aufgetretene Körperschädigung in
der Berufskrankheiten-Verordnung nicht als Berufskrankheit aufgeführt. Unabhängig davon ließen die 21
Stellungnahmen aus der Bundespolizeiabteilung ... zu verschiedenen Einzelvorwürfen des Klägers
erkennen, dass die vom Kläger erhobenen Vorwürfe insgesamt nicht haltbar seien. Selbst wenn die
Vorwürfe ganz oder teilweise der Wahrheit entsprechen würden, käme eine Anerkennung als Dienstunfall
bzw. Dienstbeschädigung nur dann in Betracht, wenn die Körperschädigung auch unter medizinischen
Gesichtspunkten ursächlich auf negative Verhaltensweisen von Vorgesetzten oder Kollegen zurückzuführen
wäre. Ein derartiger Ursachenzusammenhang sei angesichts der fachlichen Stellungnahme von Dr. B. zu
verneinen.
5. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag
eingegangen, ließ der Kläger durch seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und
zunächst beantragen,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai
2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beim Kläger entstandenen mittelgradig depressiven
Episoden als Dienstbeschädigung anzuerkennen.
Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 ausgeführt, die im Verwaltungsverfahren
dargestellten Umstände seien geeignet, als Dienstunfall im Sinn des § 31 Abs. 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anerkannt zu werden, auch wenn sie eine Vielzahl aufeinander
folgender, letztlich den Körperschaden in ihrer Gesamtheit auslösender Ereignisse darstellten. Bei einem
Dienstunfall im Sinn des § 31 Abs. 1 BeamtVG müsse es sich nicht um ein einmaliges Ereignis handeln. Im
Übrigen sei § 31 Abs. 3 BeamtVG analog heranzuziehen, auch wenn die Krankheit nicht in der
Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählt sei. In entsprechenden Truppen sei der psychische Druck auf die
jeweiligen Truppenmitglieder eine nicht unübliche Vorgehensweise, die vielfältig zu psychischen
Erkrankungen Einzelner durch Mobbing führe. Die Ablehnung des Ursachenzusammenhangs sei zu
Unrecht erfolgt; die zugrunde liegende medizinische Bewertung von Dr. B. sei ohne jegliche Untersuchung
des Klägers, ohne Nennung der fachärztlichen Befundberichte und auf der Basis eines tendenziösen
Anschreibens der Direktion Bundesbereitschaftspolizei ergangen. Die Stellungnahmen der Vorgesetzten
und Kollegen des Klägers seien durch den „Ermittlungsführer“ EPHK S. eingeholt worden, obwohl dieser
selbst als treibende Kraft für die Mobbingvorwürfe bzw. als „Mitbeschuldigter“ anzusehen sei. Zu nennen
seien im Einzelnen folgende Geschehnisse: die Warnung der Kollegen bei der Rückkehr des Klägers in die
Hundertschaft im Januar 2011; die Geschehnisse beim Papstbesuch in Erfurt; die Übung zum CastorTransport; das Lästern von Kollegen bei der Abnahme von Sportleistungen, die entwendete bzw.
vertauschte Warnweste beim Einsatz bei der Love-Parade in München; die Weigerung von Kollegen, ein
Zimmer mit dem Kläger zu teilen; weitere Demütigungen und Anfeindungen von Kollegen und Vorgesetzten
wie der Stoß des Klägers aus dem Kanu anlässlich eines Betriebsausflugs in die Fränkische Schweiz. Aus
Klägersicht hätten all diese massiven, beleidigenden, demütigenden und die Psyche extrem belastenden
Ereignisse, die nur eine Auswahl aus der Vielzahl von Ereignissen seien, zur psychischen Erkrankung des
Klägers geführt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 11. November 2013 ausgeführt, dass die Systematik des § 31
BeamtVG bewusst zwischen einem Dienstunfall im eigentlichen Sinn (Abs. 1) und einer
Dienstbeschädigung (Abs. 3) unterscheide. Das Vorliegen eines Dienstunfalls scheitere schon daran, dass
es sich nicht um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis handele. Die polizeiärztlichen
Stellungnahmen könnten sich anstatt auf eine Untersuchung des Klägers auch auf andere tragfähige
Erkenntnisquellen stützen. EPHK S. sei im Fall des Klägers nicht, wie in einem Disziplinarverfahren, als
„Ermittlungsführer“ tätig, sondern habe sich aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgeverpflichtung gegenüber
dem Kläger der Sachverhaltsaufklärung angenommen. Hinsichtlich der vorgetragenen Einzelfälle, welche
ein Fehlverhalten gegenüber dem Kläger begründen sollten, werde auf das Widerspruchsverfahren
verwiesen.
6. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 stellten die Klägerbevollmächtigten bei der Direktion
Bundesbereitschaftspolizei unter Bezugnahme auf die Klagebegründung einen „Antrag auf Schadensersatz
wegen Mobbing sowie weiterer Dienstverfehlungen“. EPHK S. selbst habe den Kläger massiv gedemütigt
und es wissentlich zugelassen, dass der Kläger durch Kollegen aus der Hundertschaft gedemütigt, beleidigt,
gemobbt und körperlich verletzt worden sei. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei wies die
Schadensersatzforderung mit Schreiben vom 30. Januar 2014 zurück. Der Schadensersatzanspruch
scheitere bereits an der Sperrwirkung des § 46 BeamtVG. Die Annahme einer bewussten Schädigung des
Klägers durch EPHK S. entbehre jeder Grundlage.
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 an das Gericht erweiterten die Klägerbevollmächtigten ihre Klage und
beantragten hilfsweise:
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes aus Fürsorgepflichtverletzung so
zu stellen, wie dieser gestellt wäre, soweit die entstandene mittelgradig depressive Episode als
Dienstbeschädigung anerkannt würde.
Darüber hinaus wurde ergänzend zu den bisherigen Klageanträgen im Rahmen einer Klageerweiterung
folgender Antrag gestellt:
Die Beklagte wird verpflichtet, im Hinblick auf die beim Kläger entstandenen mittelgradig depressiven
Episoden diesem den hierfür entstandenen Schaden in Form des Schadensersatzes wegen
Fürsorgepflichtverletzung zu zahlen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, der Hilfsantrag werde deshalb gestellt, weil es zweifelhaft sein könnte,
ob die erlittenen mittelgradig depressiven Episoden als Dienstbeschädigung unter Berücksichtigung der
enumerativen Aufzählungen der möglichen Dienstbeschädigungen anerkannt werden könnten. Der darüber
hinausgehende allgemeine Leistungsanspruch im Rahmen der Klageerweiterung begründe sich damit, dass
die im Rahmen der Klagebegründung vorgetragenen Ereignisse sich nur unter einer groben
Fürsorgepflichtverletzung des Dienstvorgesetzten ereignen könnten und letztlich den Erkrankungszustand
des Klägers ausgelöst hätten. Die notwendige Klagevoraussetzung der außergerichtlichen Geltendmachung
sei durch das Schreiben vom 13. Dezember 2013 und die am 30. Januar 2014 ohne
Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte Ablehnung des Antrags erfüllt.
Auf einen richterlichen Hinweis zur Rechtsprechung zum Mobbing als Dienstunfall und zum Schadensersatz
wegen Fürsorgepflichtverletzung führten die Klägerbevollmächtigten unter dem 28. April 2015 aus, dass
unabhängig von der Auflistung in der Berufskrankheiten-Verordnung Schadensersatzansprüche des
Beamten gegen den Dienstherrn wegen Mobbings bestehen könnten. Die Erkrankung des Klägers sei als
Dienstbeschädigung unter analoger Anwendung des § 31 Abs. 3 BeamtVG zu werten, zumal die
Berufskrankheiten-Verordnung hinsichtlich psychischer Erkrankungen offensichtlich defizitär sei. Zur Frage
des eingetretenen Schadens sei auf materielle Schäden wegen entgangener Zulagen sowie auf
Schmerzensgeld wegen immaterieller Schäden zu verweisen. Angesichts des Alters des Klägers, der
gravierenden Umstände und der langen Dauer der psychischen Erkrankung sei das Schmerzensgeld mit
mindestens 100.000 Euro anzusetzen. Die Möglichkeit zu einer Einlegung von Rechtsmitteln zur
Schadensabwendung sei faktisch nicht gegeben; der Kläger habe bei Dienstvorgesetzten keinen
hinreichenden Rückhalt erhalten und könne wegen seiner psychischen Erkrankung ohnehin keinen
Mobbing-Rechtsstreit durchstehen. Vorsorglich werde ein Feststellungsantrag als „Hilfshilfsantrag“ gestellt.
7. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 gab die Beklagte ein Sozialmedizinisches Gutachten zur Beurteilung der
gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst in Auftrag. Dem Sozialmedizinischen
Gutachten von MOR R. vom 14. Oktober 2014 sind in Teil I (Vertrauliche Arztsache) folgende Diagnose zu
entnehmen: Zustand nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen; aktuell
mittelgradige depressive Episode (F 32.3); Zustand nach VKB-Ruptur rechtes Kniegelenk (T 14.3 Z);
Zustand nach dilatativer Kardiomyopathie 2010 (I 42.0 Z). Weiter heißt es, die Mobbingsituation am
Arbeitsplatz sei als Ursache unwahrscheinlich oder maximal als verstärkender Faktor zu werten. Unter Teil
II (Vertrauliche Personalsache) heißt es, es bestehe keine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für
Polizeivollzugsdienst und nur eine eingeschränkte gesundheitliche Eignung für allgemeinen
Verwaltungsdienst. Die Leiden seien nicht Folge eines anerkannten Dienstunfalls oder einer
Dienstbeschädigung.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, seine
Dienstunfähigkeit festzustellen und ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Mit
Schreiben vom 26. Januar 2015 erhoben die Klägerbevollmächtigten Einwendungen gegen die
beabsichtigte Feststellung der Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung. Unter dem 23. Juli 2015 erklärte die
Beklagte, sie habe die übrigen Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie um Prüfung und
Mitteilung einer Verwendung des Klägers gebeten. Da für den Kläger sowohl gegenwärtig als auch
perspektivisch keine Verwendungsmöglichkeit bestehe, werde das Zurruhesetzungsverfahren nunmehr
weiterbetrieben.
8. In der mündlichen Verhandlung am 18. August 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage
erörtert. Die Klägerseite legte eine vom 10. August 2015 datierende ärztliche Stellungnahme betreffend den
Kläger vor. Hilfsweise wurden die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Einvernahme von
Zeugen beantragt. Abschließend nahm die Klägerseite Bezug
auf den Antrag aus der Klageschrift vom 24. Juni 2013 sowie auf den klageerweiternden Antrag aus dem
Schriftsatz vom 10. Juni 2014.
Der „Hilfshilfsantrag“ aus dem Schriftsatz vom 28. April 2015 wurde nicht aufrechterhalten. Der Vertreter der
Beklagten beantragte,
die Klage insgesamt abzuweisen.
Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen
der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt sowohl hinsichtlich des ersten Komplexes, der begehrten Anerkennung von „Mobbing“Vorkommnissen als Dienstbeschädigung (dazu 1.), als auch hinsichtlich des zweiten Komplexes, der
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen „Mobbings“ (dazu 2.), ohne Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag vom 24. Juni 2013 begehrte
Anerkennung einer Dienstbeschädigung wegen der von ihm als „Mobbing“ eingestuften Vorkommnisse (§
113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2013 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten. Die Dienstbeschädigung, deren Anerkennung bzw. Feststellung begehrt wird, ist
angesichts des klägerischen Vorbringens als Oberbegriff für Dienstunfälle im Sinn des § 31 Abs. 1
BeamtVG und Berufskrankheiten im Sinn des § 31 Abs. 3 BeamtVG zu verstehen. Beim Kläger sind jedoch
weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 BeamtVG (dazu a) noch
die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG (dazu b) erfüllt.
a) Nach § 31 Abs. 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches,
örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder
infolge des Dienstes eingetreten ist. Selbst wenn die genannten „Mobbing“-Vorfälle so stattgefunden haben
sollten, wie es der Kläger behauptet - was das Gericht ausdrücklich offen lässt -, wäre das
Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Ereignisses nicht erfüllt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch VG
Augsburg, U. v. 20.8.2009 - Au 2 K 09.154 - juris Rn. 15 ff.; bestätigt durch BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB
09.2463 - juris Rn. 3 ff.; BayVerfGH, E. v. 7.5.2012 - Vf. 103-VI-11 - juris Rn. 25). Das Merkmal „plötzlich“
dient der Abgrenzung gegenüber einer länger dauernden Einwirkung. Das Unfallgeschehen muss sich in
einem relativ kurzen Zeitraum, längstens im Zeitraum einer Arbeitsschicht ereignen und wirken. Schädliche
Dauereinwirkungen im dienstlichen Bereich sind grundsätzlich kein plötzliches Ereignis. Geschehnisse, die
über mehrere Dienstschichten oder Tage dauern, erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen eines plötzlichen
Ereignisses nicht (vgl. BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 4 m. w. N. aus dem Schrifttum).
Demgegenüber wird unter dem vom Kläger geltend gemachten „Mobbing“ ein systematisches Anfeinden,
Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, dem
fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen (vgl.
BVerwG, U. v. 11.6.2002 - 2 WD 38.01 - juris Rn. 21; BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - NVwZ-RR
2006, 485 = juris Rn. 36; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - juris Rn. 9 m. w. N.).
Hieran gemessen ist das Merkmal des plötzlichen Ereignisses als Grundlage für die - zweifellos bestehende
- psychische Erkrankung des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger hat in seinem Antrag auf Feststellung einer
Dienstbeschädigung vom 12. Oktober 2012 und den dazugehörigen bzw. im Nachgang erfolgten
Erläuterungen anhand einer Fülle von Einzelereignissen negative Umgangsgepflogenheiten von
Vorgesetzten und Kollegen thematisiert, die aus seiner Sicht zu seinen depressiven Episoden geführt
haben. Psychische Erkrankungen beruhen aber in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich
bestimmbaren Ereignis im Sinn von § 31 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, B. v. 19.2.2007 - 2 B 19.07 - juris Rn.
8). Dies gilt auch hier. Die von Kläger genannten Einzelvorfälle stellen kein plötzliches Ereignis, sondern das Vorbringen des Klägers jeweils als zutreffend unterstellt - eine Dauereinwirkung dar. Wenn aber nicht
ein einzelnes bestimmtes Ereignis in Rede steht, sondern (lediglich) die Summe mehrerer Vorfälle über
einen längeren Zeitraum hinweg, die für sich genommen nicht zur Verursachung eines körperlichen
Schadens ausreichen bzw. geeignet sind, so liegt kein Dienstunfall im Sinn des Gesetzes vor (vgl. BayVGH,
B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 5).
Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Betroffene nicht pauschal eine „Mobbing“-Situation, sondern aus
seiner Sicht besonders hervorgehobene Handlungsakte als Anknüpfungspunkt heranzieht (vgl. VG
Regensburg, U. v. 13.11.2002 - RN 1 K 02.1316 - juris Rn. 19 m. w. N.). Der Kläger hat im Verwaltungsund Gerichtsverfahren wiederholt bestimmte aus seiner Sicht belastende Ereignisse aus seiner Zeit in der
Einsatzhundertschaft herausgegriffen und geschildert. Zur Überzeugung des Gerichts ist aber keiner dieser
behaupteten Einzelfälle geeignet, allein eine schwerwiegende und anhaltende psychische Erkrankung zu
bewirken. Dies gilt beispielhaft und insbesondere für das vom Kläger in den Fokus gerückte Geschehen um
seine sportliche Leistungsfähigkeit. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, es habe für ihn in der
Einsatzhundertschaft ein Zwang zur Erbringung von Sportleistungen bestanden, die den Charakter einer
Stadionatmosphäre sowie des Verspottens des Schwächeren vermittelt hätten. Hierzu ist festzuhalten, dass
nach dem Kreuzbandriss des Klägers im Jahr 2006 eine lange Phase krankheitsbedingter Sportabstinenz
eintrat, die bei ihm zu Defiziten in der sportlichen Leistungsfähigkeit führten und seiner Ernennung zum
Beamten auf Lebenszeit zunächst entgegenstanden. Da aber die - auch gesundheitliche - Eignung mit Blick
auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - eine unabdingbare Voraussetzung für die Verbeamtung auf
Lebenszeit darstellt, bestand in der Tat und zu Recht für den Kläger ein Zwang zur Erbringung von
Sportleistungen. Zur sportlichen Betreuung wurde dem Kläger während seiner - bereits mehrfach
verlängerten - Probezeit ein Kollege zur Seite gestellt, was er ausweislich der Dokumentation des
Personalführungsgesprächs vom 15. Juni 2011 als sehr positiv empfand. Letztlich gelang es dem Kläger
unter Inanspruchnahme zulässiger Ausweichsportarten, ausreichende sportliche Leistungen und damit auch
sein Verbeamtung auf Lebenszeit zu erzielen.
Auch wenn es im Zuge des „Sportgeschehens“, das sich bereits vor der Lebenszeitverbeamtung des
Klägers abspielte, zu nicht ordnungsgemäßem Verhalten von Kollegen gekommen sein sollte, wäre dies
allein nicht geeignet, die Erkrankung des Klägers herbeizuführen. Gleiches gilt für das kurz nach seiner
Lebenszeitverbeamtung spielende Geschehen anlässlich der Castor-Übung, bei der sich der Kläger eine
Zerrung im rechten Oberschenkel zuzog und in deren Anschluss er nicht mehr zum Dienst erschien. Hier
gilt - ebenso wie bei den zahlreichen anderen geschilderten Vorfällen - dass diese allenfalls im
Zusammenwirken mit weiteren Vorfällen einen körperlichen Schaden herbeiführen können; ein solches
Zusammenwirken fällt aber, wie dargestellt, nicht unter den Begriff des plötzlichen Ereignisses im Sinn des
Dienstunfallbegriffs. Hiervon geht letztlich auch die Klägerseite selbst aus, wenn sie mit Schriftsatz vom 10.
Juni 2014 hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Kläger so zu stellen, „wie dieser gestellt
wäre, soweit die entstandene mittelgradig depressive Episode als Dienstbeschädigung anerkannt würde“.
Eine solche hypothetische Betrachtung ist dem Dienstunfallrecht fremd und würde auf eine Umgehung
seiner Systematik bzw. der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 BeamtVG hinauslaufen. Im
Übrigen fehlte es mangels Einhaltung der Meldefrist auch an einer ordnungsgemäßen Anzeige des
Dienstunfalls bzw. der Dienstunfälle gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG.
b) Auch für die Anerkennung der psychischen Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit gemäß § 31 Abs.
3 BeamtVG ist kein Raum, erst recht nicht für die von der Klägerseite erstrebte analoge Anwendung des §
31 Abs. 3 BeamtVG auf derartige „Dienstbeschädigungen“ (vgl. Schriftsatz vom 15. Oktober 2013, S. 3 und
Schriftsatz vom 28. April 2015, S. 2). Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung
der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen
Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des
Dienstes zugezogen hat (Satz 1). Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung (Satz 3); diese Erkrankungen sind in der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.
Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) abschließend aufgezählt (vgl. deren § 1). Die beim Kläger diagnostizierte
psychische Erkrankung gehört nicht zu den in der Anlage 1 zur Verordnung bezeichneten Krankheiten; ganz
abgesehen davon, dass der Kläger einer solchen Erkrankungsgefahr auch nicht im Sinn des § 31 Abs. 3
BeamtVG „besonders ausgesetzt“ ist. Sofern die Klägerseite die Berufskrankheiten-Verordnung für
offensichtlich defizitär hält, wäre eine etwaige Ergänzung Sache des Verordnungsgebers, nicht des
Gerichts. Ansatzpunkte hierfür bestehen im Übrigen nicht.
c) Da aus den dargelegten Gründen weder die Anerkennung eines Dienstunfalls noch die Anerkennung
einer Berufskrankheit in Betracht kommt, war dem von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung
hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Gründen für
die psychische Erkrankung des Klägers nicht nachzugehen. Da das Vorliegen eines Dienstunfalls schon am
Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Ereignisses scheitert, kommt es auf die Frage der Kausalität zwischen
dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bzw. der Erkrankung des Klägers nicht
entscheidungserheblich an. Deshalb weist das Gericht nur ergänzend und ohne dass es hierauf für die
Entscheidung ankäme darauf hin, dass sich aus den in den Behördenakten befindlichen ärztlichen
Unterlagen einschließlich der im Verwaltungsverfahren vom Kläger selbst vorgelegten privatärztlichen
Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Bejahung der Kausalität im Sinn des Dienstunfallrechts ergeben.
Vielmehr deutet neben den polizeiärztlichen und sozialmedizinischen Unterlagen auch und gerade der
Entlassungsbericht der Habichtswald-Klinik vom 14. August 2012, den die früheren Klägerbevollmächtigten
ihrem Antrag auf Feststellung einer Dienstbeschädigung in teils geschwärzter Form beigefügt hatten, darauf
hin, dass die Erkrankung des Klägers anlage- bzw. persönlichkeitsbedingt ist. Nach alledem spricht - ohne
dass dies entscheidungserheblich wäre - viel dafür, dass die (angeblichen) „Mobbing“-Handlungen keine
wesentlich mitwirkenden Ursachen für die Erkrankung des Klägers bilden, sondern allenfalls Auslöser bzw.
Gelegenheitsursachen hierfür darstellen. Denn nach der im Dienstunfallrecht geltenden Theorie der
wesentlich mitwirkenden Ursache besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis
und dem Körperschaden nicht, wenn eine krankhafte Veranlagung so leicht ansprechbar ist, dass es zur
Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen
bedurfte, sondern auch ein anderes, alltägliches Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B.
v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 5.5.2015 - 3 B 12.2148 - juris Rn. 31).
2. Ohne Erfolg bleibt die Klage auch in ihrem 2. Komplex, der hilfs- bzw. ersatzweisen Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, für die ebenfalls der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. etwa VG
Ansbach, U. v. 5.6.2013 - AN 11 K 13.278 - juris Rn. 15; VG Regensburg, U. v. 20.3.2013 - RO 1 K 12.891 juris Rn. 59). Die Geltendmachung dieser Ansprüche erfolgt nach den Angaben der Klägerseite für den Fall,
dass die Instrumentarien des ersten Klagekomplexes - die Anerkennung bzw. Feststellung einer
Dienstbeschädigung - nicht greifen sollten.
a) Zwar ist die Klage auch hinsichtlich dieses Streitgegenstands zulässig, der erstmals mit Schriftsatz vom
10. Juni 2014 in das Verfahren eingeführt wurde. Der Kläger hat sein Schadensersatzbegehren unter dem
13. Dezember 2013, während des bereits rechtshängigen „Dienstbeschädigungs“-Verfahrens,
außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht (zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, U. v.
10.4.1997 - 2 C 38.95 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 3 ZB 12.2178 - juris Rn. 8). Diese hat
seinen Antrag mit Schreiben vom 30. Januar 2014, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen
war, abgelehnt. Auch die Voraussetzungen, die § 91 Abs. 1 VwGO für eine Klageänderung bzw.
Klageerweiterung aufstellt - Einwilligung der Beklagtenseite oder Sachdienlichkeit, wobei nach § 91 Abs. 2
VwGO eine Einwilligung bei rügeloser Einlassung anzunehmen ist -, sind erfüllt (dazu etwa BVerwG, B. v.
20.12.2012 - 6 B 29.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 24.4.2015 - 8 ZB 14.1010 - juris Rn. 12 ff.). Die Beklagte
hat sich zur Sache eingelassen und in der mündlichen Verhandlung bezüglich sämtlicher Anträge
Klageabweisung beantragt; im Übrigen wäre auch die Sachdienlichkeit der Einbeziehung des
Schadensersatzantrags in das bereits anhängige Klageverfahren zu bejahen. Den ursprünglich gestellten
„Hilfshilfsantrag“ vom 28. April 2015, der als Feststellungsantrag formuliert war, hat der
Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2015 nicht aufrechterhalten.
b) Die Klage ist jedoch auch hinsichtlich des Schadensersatzbegehrens wegen Fürsorgepflichtverletzung unabhängig von der Frage einer Sperrwirkung des § 46 BeamtVG - unbegründet. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Zuerkennung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt der
Fürsorgepflichtverletzung wegen des von ihm als „Mobbing“ empfundenen Verhaltens seiner Kollegen bzw.
Vorgesetzten ihm gegenüber. Da ein derartiger Anspruch bereits am Anspruchsausschluss in Anwendung
des Rechtsgedankens des § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) scheitert (dazu sogleich), bedurfte
es keiner Zeugeneinvernahme zur näheren Klärung der vom Kläger erhobenen „Mobbing“-Vorwürfe. Es
konnte offen bleiben, ob die vom Kläger beklagten Ereignisse tatsächlich wie geschildert stattgefunden
haben und ob sie nach Art und Gewicht sowie gegebenenfalls ihrer Zielsetzung in einer Gesamtschau als
„Mobbing“ aufgefasst werden können. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten
war daher in der mündlichen Verhandlung nicht nachzugehen.
aa) Als dem Beamtenrecht zugehörige Rechtsgrundlage kommt für Schadensersatzansprüche wegen
„Mobbings“ gegenüber Beamten (in erster Linie) die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Betracht (vgl. OVG
NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 52 ff. m. w. N.), deren gesetzliche Regelung sich für
Bundesbeamte in § 78 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) findet. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob
überhaupt eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn vorliegt und ob sich aus einer etwaigen
Fürsorgepflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, den der
Klägerbevollmächtigte mit 100.000 Euro angesetzt hat, herleiten lässt (vgl. zu letzterem im Einzelnen OVG
NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 55 ff.). Vielmehr spricht viel dafür, dass die Beklagte ihrer
Fürsorgepflicht gerade Genüge getan und den besonderen Gegebenheiten des Klägers Rechnung getragen
hat. Hierfür sind beispielhaft die zwischenzeitliche gesundheitsbedingte Verwendung des Klägers im
Innendienst sowie die vom Kläger zunächst positiv empfundene Zur-Verfügung-Stellung eines
Sportausbilders zur Erreichung der erstrebten Lebenszeitverbeamtung zu nennen.
Jedenfalls wird der geltend gemachte Ersatzanspruch dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger seiner
Schadensvermeidungspflicht nicht genügt hat. Auf Schadensersatzansprüche wegen
Fürsorgepflichtverletzung findet der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des
mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte Rechtsgedanke Anwendung. Daraus folgt, dass die
Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden
durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, B. v. 17.10.1985 - 2 C 12.82 - NVwZ 1986,
481; VG Augsburg, U. v. 28.11.2013 - Au 2 K 12.1670 - juris Rn. 34 m. w. N.). Rechtsmittel in diesem Sinn
sind alle Rechtsbehelfe, die eine Unterbindung des schädigenden Verhaltens und zugleich eine Abwendung
des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen können, einschließlich des Rechtsschutzes im
gerichtlichen Verfahren (BVerwG, B. v. 17.10.1985 - 2 C 12.82 - NVwZ 1986, 481). Der in § 839 Abs. 3 BGB
zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke findet auch im Zusammenhang mit „Mobbing“-Vorwürfen, wie sie
hier im Raum stehen, grundsätzlich Anwendung (zum Ganzen eingehend OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1
A 71/11 - juris Rn. 70 ff. mit zahlr. Nachw.; bestätigt durch BVerwG, B. v. 3.11.2014 - 2 B 24/14 - juris Rn.
6).
bb) Vor diesem Hintergrund war der Kläger gehalten, nicht erst im Wege der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen konkrete Mobbingvorwürfe zu erheben, sondern bereits zuvor Verfahren zur
Aufarbeitung und gegebenenfalls Veränderung der für ihn negativen beruflichen Situation - aus seiner Sicht
„Mobbing“-Situation - anzustrengen. Hierzu rechnen neben formlosen Rechtsbehelfen auch förmliche bzw.
gerichtliche Rechtsbehelfe einschließlich von Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (VG
Augsburg, U. v. 28.11.2013 - Au 2 K 12.1670 - juris Rn. 36). Angesichts der häufig schwerwiegenden
Folgen für die Beteiligten muss der der Beschwerde zugrunde liegende, den „Mobbing“-Vorwurf
begründende Sachverhalt im Einzelnen dargelegt werden, um dem Dienstherrn eine verwaltungsinterne
Prüfung und gegebenenfalls den Gerichten eine externe Prüfung zu ermöglichen. Dass der Kläger in
solcher Weise tätig geworden wäre und mit der gebotenen Eindeutigkeit um sofortige Abhilfe nachgesucht
hätte, insbesondere den Rechtsweg beschritten hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dem Kläger
war es in seiner konkreten Situation auch zuzumuten, um Primärrechtsschutz nachzusuchen. Soweit die
Klägerseite einwendet, dass er bei seinen Dienstvorgesetzten keinen hinreichenden Rückhalt erfahren
würde bzw. erfahren hätte, ist dies eine bloße Spekulation und kann gegen die Inanspruchnahme
gerichtlichen Rechtsschutzes nicht ins Feld geführt werden. Die Durchführung eines Rechtsstreits um
Primärrechtsschutz ist dem Kläger trotz seiner psychischen Erkrankung - ebenso wie der hiesige
Rechtsstreit auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung sowie auf Sekundärrechtsschutz - auch zumutbar.
Ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz und einem späteren Schmerzensgeldbegehren
besteht nicht (vgl. OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 85).
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener
Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer
Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann
allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die
Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer
Kostentragungspflicht ergehen.
4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1
Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.