Teilnahmebedingungen Veranstalterin Veranstalterin des Gewinnspiels ist die ADVOKAT Unternehmensberatung Greiter & Greiter GmbH, Andreas-Hofer-Straße 39b, 6020 Innsbruck, FN45596d, in weiterer Folge Veranstalterin genannt. Teilnahme Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen ab dem 15. Lebensjahr, sofern diese einen Wohnsitz in Österreich haben. Mitarbeiter der Veranstalterin und deren Angehörigen – insb. mit diesen verwandte oder verschwägerte Personen – sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Eine Teilnahme darf nur durch die persönliche Eingabe der Informationen in die Teilnahmemaske erfolgen. Keinesfalls darf die Teilnahme durch automatisierte Dateneingabe erfolgen, insbesondere darf keine Mehrfachteilnahme einer Person stattfinden. Abwicklung ADVOKAT behält sich das Recht vor, einzelne Personen von der Teilnahme auszuschließen, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen. Die ausgeschlossenen Personen können daraus keine Ansprüche ableiten. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass ein Gewinner gegen Teilnahmebedingungen verstoßen hat, kann ADVOKAT den Gewinn nachträglich zurückfordern. ADVOKAT behält sich eine Änderung oder vorzeitige Beendingung des Gewinnspiels vor. Daraus können Teilnehmer keine Ansprüche ableiten, sie können aber von der Teilnahme durch audrückliche Erklärung zurücktreten. Sollte das Gewinnspiel aus technischen oder rechtlichen Gründen vorzeitig beendigt werden müssen, können daraus keine Ansprüche abgeleitet werden. Die Veranstalterin haftet nur für von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Gewinn Der Gewinn wird unter allen Teilnehmern mit der richtigen Antwort auf die Gewinnfrage verlost. Die Ziehung findet am 22.10.2015 unter Ausschluss der Öffentlichkeit und unter Ausschluss des Rechtsweges statt. Die ausgelosten Personen werden spätestens am 15.11.2015 telefonisch oder per E-Mail verständigt. Wurde eine ungültige E-Mail-Adresse oder Telefonnummer angegeben, oder kann aus sonstigen Gründen keine Zustellung an die angegebenen Kontaktdaten nicht erfolgen, wird der für diese Person reservierte Gewinn unter den anderen Teilnehmern erneut verlost. Wenn sich eine über den Gewinn informierte Person nicht innerhalb eines Monates nach Benachrichtigung bei der Veranstalterin meldet (per E-Mail, telefonisch oder postalisch), wird der Gewinn unter den verbleibenden Teilnehmern erneut verlost. Die Gewinner stehen erst fest, wenn die über den Gewinn informierten Personen den Erhalt der Gewinninformation bestätigen. In diesem Fall erfolgt auch eine Veröffentlichung von Vor- und Nachnamen der Gewinner auf www.advokat.at. Der Gewinn kann nur so, wie er ausgeschrieben ist, ausgefolgt werden. Eine Ablöse in bar oder in anderen Sachwerten, sowie die Übertragung auf andere Personen ist nicht möglich. Die Ausfolgung des Gewinns erfolgt in Absprache mit den einzelnen Gewinnern. Wenn kein Einvernehmen hergestellt werden kann, erfolgt die Versendung des Gewinns an eine von der/dem Gewinner(in) bekannt zu gebende Adresse in Österreich. Der Gewinn umfasst ausschließlich eine Gutscheinkarte im Wert von € 100,- von www.amazon.at. Daten Mit der Teilnahme am Gewinnspiel akzeptieren Sie, dass Ihr Vor- und Nachname, im Falle eines Gewinnes, auf www.advokat.at veröffentlicht wird. Die für die Teilnahme am Gewinnspiel eingegebenen Daten werden spätestens 2 Monate nach Ausfolgung der Gewinne gelöscht, es sei denn, dass die Checkbox "ich möchte den Insolvenzcheck kostenlos testen, bitte kontaktieren Sie mich" angekreuzt wurde. Eine die namentliche Nennung auf www.advokat.at übersteigende Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht. Rechtliches Glücksspielmonopol § 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol § 4. (1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden. Ausspielungen § 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Glücksspielabgaben § 58. (1) Verlosungen von Vermögensgegenständen gegen Entgelt, die [...] sich an die Öffentlichkeit wenden, [...] unterliegen einer Glücksspielabgabe von 12 vH aller erzielbaren Einsätze. (3) Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne [... Einsatz] unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Steuer den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet.
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