Formular Vorlage

DER BÜRGERMEISTER
www.beckum.de
STADT BECKUM
Stadt Beckum – Ausstellungsbestimmungen „BECKUM BOOMT!“ 2016
Ort, Dauer
Die Beckumer Gewerbeschau „BECKUM BOOMT!“ findet im Gewerbepark Grüner Weg in
59269 Beckum statt. Die Ausstellung ist am Samstag, 28. Mai, von 10:00 bis 18:00 Uhr und am
Sonntag, 29. Mai 2016, von 11:00 bis 18:00 Uhr, geöffnet. Veranstalterin ist die Stadt Beckum
Zulassung zu Teilnahme
Es können Firmen, Betriebe und Institutionen zugelassen werden, die nach Art des Geschäftes
sachlich, thematisch und optisch in den Rahmen der Veranstaltung passen. Die Auswahl der
Firmen, Betriebe und Institutionen und Sortimente behält sich die Veranstalterin vor. Sollte
der Aufbau oder die Art der Branche/des Gewerbes nicht den Anmeldangaben entsprechen,
behält sich die Veranstalterin vor, die Zulassung sofort zu widerrufen. Zur Teilnahme von
gastronomischen Betrieben werden gesonderte Vereinbarungen getroffen.
Anmeldeschluss/Rücktritt/Zahlungsbedingungen
Anmeldeschluss ist der 25. März 2016 – eine Anmeldung ist verbindlich.
Nach Eingang erfolgt eine Anmeldebestätigung. Von der Anmeldung kann – ohne Angabe
von Gründen – innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung und spätestens bis zum
26. Februar 2016 schriftlich zurückgetreten werden. Bei Anmeldungen nach dem 29. Februar
2016 ist kein Rücktritt mehr möglich.
Die Rechnungsstellung erfolgt ab dem 29. Februar 2016. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Wird die Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt, behält sich die Veranstalterin das
Recht vor, anderweitig über die gemietete Ausstellungsfläche zu verfügen. Nach Eingang des
vollen Rechnungsbetrages sichert die Veranstalterin – unter Berücksichtigung der in der Anmeldung aufgeführten Angaben – die Teilnahme an der Gewerbeschau zu.
Artikel-Nr.: StM „Ausstellungsbedingungen BECKUM BOOMT“
Stand: August 2015
Messezelt
Das Messezelt ist nicht beheizt und klimatisiert. Im Zelt ist das Rauchen untersagt.
Aufbau – 27. Mai 2016
Der Aufbau findet am Freitag, 27. Mai 2016, von 08:00 bis 22:00 Uhr (Aufbauende!) statt.
Danach werden alle Verpackungsmaterialien beseitigt und die Gangflächen gereinigt. Stauberzeugende Arbeiten müssen am Aufbautag bis 15:00 Uhr beendet sein. Stände, die am Freitag nicht bis spätestens 20:00 Uhr bezogen sind, werden unter Rücksichtnahme auf das Gesamtbild anderweitig vergeben – die teilnehmenden Firmen, Betriebe und Institutionen haften für den gesamten Mietbeitrag. Die Messebauwände dürfen nicht tapeziert und gestrichen
werden. Letzteres gilt auch für den Fußboden. Ausgestaltung und Beschilderung der Stände
mit Firmennamen und Anschrift müssen einwandfrei sein.
Die Installations- und Feuerschutzeinrichtungen müssen jederzeit zugänglich sein. Auflagen
bezüglich der Standgestaltung bleiben der Veranstalterin vorbehalten.
Teilnehmende auf dem Freigelände dürfen den Boden nur nach Rücksprache mit der Veranstalterin für Befestigungen und besondere Aufbauten angreifen.
Für alle Schäden an Wänden, Fußböden, Rohrleitungen, Kabeln und sonstigen Gegenständen
haften die teilnehmenden Firmen, Betriebe und Institutionen – sie sind für den einwandfreien
Standaufbau verantwortlich. Behördliche Sicherheitsauflagen sind einzuhalten.
Abbau – 29. Mai 2016
Der Abbau erfolgt am Sonntag, 29. Mai 2016, von 18:30 bis 22:00 Uhr. Die gemietete Fläche
ist besenrein zu übergeben. Für sämtliche Beschädigungen haften die teilnehmenden Firmen,
Betriebe und Institutionen. Nicht vollständig oder nur teilweise abgebaute Stände werden
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durch die Veranstalterin – unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigungen –
abgebaut. Die Kosten dafür tragen die Standinhaberinnen oder -inhaber. Der Abbau am
Montag ist nur in Ausnahmefällen und vorheriger Genehmigung möglich.
Bewachung und Reinigung
Das Ausstellungsgelände wird am Freitag, 27. Mai 2016, ab 22:00 Uhr, Samstag, 28. Mai 2016,
ab 18:00 Uhr und Sonntag, 29. Mai ab 22:00 Uhr bewacht. Die Bewachung endet jeweils am
Folgetag um 08:00 Uhr. Die allgemeine Bewachung, Reinigung der Hallen und des Geländes
werden von der Veranstalterin veranlasst. Für die Bewachung, Reinigung und Instandhaltung
des Ausstellungsstandes sorgen die teilnehmenden Firmen, Betriebe und Institutionen.
Versicherungen
Die teilnehmenden Firmen, Betriebe und Institutionen verpflichten sich zu einem ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherungsschutz. Der Schutz muss insbesondere den Anspruch
Dritter wegen unerlaubter Handlungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sowie der im jeweiligen Fall geltenden einschlägigen Nebengesetzen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz beinhalten. Der Abschluss einer Versicherung gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Wasser einschließlich An- und Abtransport wird dringend empfohlen. Die Veranstalterin empfiehlt die Bereithaltung geeigneter und geprüfter Feuerlöscher am Stand.
Haftung
Sollte die Veranstalterin wegen eines einer Teilnehmerin beziehungsweise einem Teilnehmer
zurechenbaren Verhaltens rechtlich in Anspruch genommen werden, stellt die Teilnehmerin
beziehungsweise der Teilnehmer die Veranstalterin von den insoweit gegen sie erhobenen
Ansprüchen frei. Für auf dem Veranstaltungsgelände eintretende Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Dritter infolge rechtswidriger Handlungen übernimmt die Veranstalterin keine Haftung. Dies gilt
nicht, soweit der Schaden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Veranstalterin oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreterinnen
und Vertreter oder Erfüllungsgehilfinnen und -gehilfen beruht. Für sonstige Schäden ist eine
Haftung nur dann nicht ausgeschlossen, soweit der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung der Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder Erfüllungsgehilfinnen und -gehilfen beruht. Ersatzansprüche infolge der Verletzung
vertragsprägender Hauptpflichten (Kardinalpflichten) werden nicht beschränkt.
Sonderrechte/Sondernutzungen/Gestattungen
Der Veranstalterin erteilt den teilnehmenden Firmen, Betriebe und Institutionen im Rahmen
des Sondernutzungsrechtes die zeitliche Genehmigung, im Veranstaltungsbereich einen Verkaufsstand aufzustellen. Die Erlaubnis gilt zu den Zeiten, die die Veranstalterin mitteilt. Die
Teilnehmenden haben auf Verlangen den Nachweis zu erbringen, dass sie im Besitz der erforderlichen Gewerbegenehmigungen sind. Beim Umgang mit Lebensmitteln sind die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Während der Veranstaltung ist der Abverkauf von Waren
gestattet. Die Ausgabe von Lebensmitteln und Getränken bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Veranstalterin.
Strom, Wasser, sonstige technische Anschlüsse
Die Strom- und Wasserversorgung werden von der Veranstalterin sichergestellt. Anschlüsse
und erforderliche Verlängerungsleitungen vom Verteiler bis zum Ausstellungsstand sind von
den Teilnehmenden bereitzustellen und müssen den jeweils gültigen Sicherheitsvorschriften
entsprechen. Im Veranstaltungsbereich werden öffentliche Entnahmestellen eingerichtet.
Wasserschläuche müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
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Die Installation von Wasser-, Strom- und sonstigen technischen Anschlüssen, zum Beispiel für
Kommunikationsdienstleistungen, durch die Teilnehmenden oder Dritte in deren Auftrag ist
nicht gestattet.
Musikalische Wiedergaben/GEMA
Musikalische Wiedergaben sind nur mit Genehmigung der Veranstalterin erlaubt.
Die GEMA-Anmeldung und Abrechnung für die Gewerbeschau übernimmt die Veranstalterin.
Standplatzvergabe
Die Zuteilung der Ausstellungsfläche wird von der Veranstalterin vorgenommen.
Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit anderen Teilnehmenden, sowie eine teilweise oder
unvollständige Überlassung des Platzes an Dritte, sind ohne Zustimmung der Veranstalterin
nicht gestattet. Die Untervermietung von Ständen ist untersagt.
Gemeinschaftsstände sind nach Absprache mit der Veranstalterin gestattet.
Hausrecht
Bei Verstößen gegen das Hausrecht der Veranstalterin können Teilnehmende jederzeit von
der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Die Veranstalterin kann verlangen, dass Gegenstände, Schriften und Embleme entfernt werden, die in der Anmeldung nicht enthalten waren
oder die sich belästigend, gefährdend oder sonst als ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch die Veranstalterin
auf Kosten der oder des jeweiligen Teilnehmenden.
Ausstellungsausweise
Die Teilnehmenden erhalten vor Veranstaltungsbeginn je einen Parkausweis, 2 Ausstellungsausweise und die Kontaktdaten der Verantwortlichen der Veranstalterin. Bei Bedarf können
weitere Ausstellungsausweise angefordert werden. Die teilnehmenden Firmen, Betriebe und
Institutionen sind verpflichtet, der Veranstalterin spätestens am Aufbautag eine Mobilfunknummer der verantwortlichen Person vor Ort mitzuteilen.
Ausstellungsparkplatz
Die Veranstalterin informiert die Teilnehmenden über den Standort des Parkplatzes. Die Teilnehmenden informieren den Veranstalter über die Art der auf dem Veranstaltungsgelände
genutzten Fahrzeuge (Pkw, Lkw, mit Anhänger). Die Nutzung des Parkausweises ist verpflichtend. Beim Befahren des Veranstaltungsgeländes zum Aufbau- und Abbau ist besondere Umsicht walten zu lassen.
Ausfall der Veranstaltung
Sofern die Veranstalterin aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder sonstigen Gründen die
Veranstaltung absagt, werden die teilnehmenden Firmen, Betriebe und Institutionen zeitnah
schriftlich informiert. Die Teilnehmenden werden dadurch von ihrer Zahlungspflicht entbunden. Etwaige gezahlte Beträge werden erstattet. Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Sonstige Bestimmungen
Sollte eine der Ausstellungsbestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder eine Regelungslücke existieren, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
Streichungen und Ergänzungen in den Ausstellungsbestimmungen gelten als nicht geschrieben. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Erfüllungs- und Gerichtsstand ist Beckum.