FinfraG und andere regulatorische Herausforderungen VBWF, Basel 13. Januar 2016 Wollerau, im Januar 2016 1 1. Begrüssung und Inhalt 1. Begrüssung und Inhalt 2. Kurzvorstellung Primecoach 3. FinfraG 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 Übersicht FinfraG Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen Handelsplätze im Speziellen Übrige Infrastrukturen im Speziellen Handel mit Derivaten erweiterte Journal- und Meldepflichten sowie Offenlegungspflichten Tätigkeiten Zusammenfassung und Handlungsbedarf 4. FINIG und FIDLEG 5. Fragen und Antworten 6. Koordinaten Verwahrung 2 2. Kurzvorstellung Primecoach Primecoach ist eine unabhängige Beratungsgesellschaft mit Fokus auf die Finanzindustrie. Wir beraten Finanzinstitute in strategischen und operativen Fragestellungen. Dank unserem langjährigen und breiten Erfahrungsschatz unterstützen wir Sie entlang der gesamten Wertschöpfungskette und des Life-Cycle. Operating Excellence und robuste Governance stehen dabei im Vordergrund. Wir sorgen für praxisorientierte Lösungen. Zu unseren Kunden gehören: Banken Fondsgesellschaften unabhängig von ihrer Rechtsform Asset Manager (unabhängige Institute, Versicherungen, etc.) Vertriebsorganisationen Pensionskassen, Sovereign Wealth Funds Revisionsgesellschaften Aufsichtsbehörden, Regierungen und Berufsverbände 3 2. Kurzvorstellung Primecoach Marco Chinni (Partner / CEO) Erfahrung: 38 Jahre Erfahrung in der Finanzbranche davon über 15 Jahre im Asset Management Gründung Primecoach: Oktober 2008 Fachgebiete: General Management, Corp. Governance In- und Outsourcing, Riskmanagement Prozesssteuerung, Fondsadministration Vertriebscontrolling, Produktentwicklung Dr. iur. Beatrix Jäger (Partner / Senior Consultant) Erfahrung: 19 Jahre Erfahrung in der Finanzindustrie, davon 4 Jahre als Juristin, 10 Jahre FMA Liechtenstein (Leiterin Wertpapieraufsicht) Eintritt Primecoach: September 2010 Fachgebiete: Legal, Beratung in aufsichtsrechtlichen Fragen, Corp. Governance, Compliance Regulierungsaufgaben, Zulassungsverfahren 4 2. Kurzvorstellung Primecoach Unsere Kernkompetenzen: Sozialkompetenz Fachkompetenz Methodenkompetenz Praxiserfahrung Finanzinstitute Praxiserfahrung Aufsicht Praxisorientierte Lösungen 5 2. Kurzvorstellung Primecoach Primecoach Cockpit Unternehmensstrategie Kernkompetenzen Zielmärkte & -kunden Konjunktur Konkurrenzsituation Ressourcen Finanz- und Fondsmarktregulierung Produkte Kundenfront Handel Back Office Asset Mgt Verwahrung Revision Set-up Zulassung Betrieb Change Mgt Liquidation Finance, Human Resource, IT & Logistics Corp. Center Corporate Governance Compliance Risk Management Internal Audit 6 2. Kurzvorstellung Primecoach Aktuelle Themen: FinfraG FIDLEG und MiFID II FINIG GwV-FINMA und Online Identifikation Zulassungsverfahren Regulatory Monitoring und Impact Assessment Crossborder Vertrieb und entsprechende Risiken Compliance Management Risikomanagement Retrozessionen Digitalisierung im Finanzbereich Key Investor Information Documents und Basisinformationsblätter 7 3. FinfraG 1. Begrüssung und Inhalt 2. Kurzvorstellung Primecoach 3. FinfraG 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 Übersicht FinfraG Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen Handelsplätze im Speziellen Übrige Infrastrukturen im Speziellen Handel mit Derivaten erweiterte Journal- und Meldepflichten sowie Offenlegungspflichten Tätigkeiten Zusammenfassung und Handlungsbedarf 4. FINIG und FIDLEG 5. Fragen und Antworten 6. Koordinaten Verwahrung 8 3.1. Übersicht FinfraG Einordnung FinfraG im Globalen Rahmen – G20 Widerstandsfähige Finanzinstitutionen Too big to fail Basel III Globale systemrelevante Institute Solvency II Vergütungspolitik Stabile Derivatmärkte Meldepflichten Money Market Funds erweiterte Tätigkeiten Regional systemrelevante Institute National systemrelevante Institute Shadow Banking Übrige Reformen Makroprudenzielle Überwachung Verwahrung Intl. Kooperation in der Aufsicht Abrechnung über zentrale Gegenparteien «Verbriefungs -industrie» Hedge Fund Regulierung 9 3.1. Übersicht FinfraG Einordnung FinfraG in Finanzmarktregulierung Schweiz BankG VAG KAG FiniG NBG (BEHG) FIDLEG FINMAG erweiterte Tätigkeiten Verwahrung FinfraG* GWG* * Auch Privatsektor (nicht nur Finanzinstitute) betroffen 10 3.1. Übersicht FinfraG Ziel und Zweck des FinfraG Nationaler Nachvollzug von internationalen Regulierungsstandards für Finanzmarktinfrastrukturen (z.B. MiFID) und Nachhandelspflichten für Derivate (z.B. EMIR / Dodd Frank Act) – G20 Verpflichtungen und FSB Empfehlungen Stärkung des Schweizer Finanzmarktes (System- und Funktionsschutz) und damit der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Finanzinstitute Erhöhung des Anlegerschutzes durch Reduktion der Gegenparteirisiken Verbesserung der Marktüberwachung auf Mikro- underweiterte Makroebene Tätigkeiten Verwahrung Transformation (teilweise) der Selbstregulierung der Börsen in eine prudenzielle Regulierung 11 3.1. Übersicht FinfraG Übersicht Finanzmarktinfrastrukturen Börsen & MTF Handel mit Derivaten Meldepflichten Organisierte Handelssysteme Zentralverwahrer Zahlungssysteme Offenlegung erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Clearingpflichten Risikominderungspflichten Transaktionsregister Zentrale Gegenparteien Offenlegungspflichten & Marktmissbrauch (Handelspflicht OTC über Handelsplatz/system) Marktmissbrauch 12 3.2. Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen: Bewilligungspflichtig durch FINMA Bewilligungsvoraussetzungen Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung Anforderungen an: Aufbau- und Ablauforganisation Personelle Besetzung Mindestkapital erweiterte Tätigkeiten Verwahrung BCP und Notfallplanung Delegation Auslandbezug Interessenkonflikte (!) Etc. Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsame Infrastrukturen 13 3.2. Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen Zeitachse Verabschiedung durch Parlament 06/2015 10/2015 Inkrafttreten 01/2016 06/2016 09/2016 12/2016 Bewilligte/anerkannte Infrastrukturen stellen neues Bewilligungs- / Anerkennungsgesuch Ablauf Referendumsfrist Neue Infrastrukturen: Meldung bei FINMA Neue Infrastrukturen: Bewilligungsgesuch bei FINMA und Einhaltung Anforderungen 14 3.3. Handelsplätze und organisierte Handelssysteme im Speziellen Einordnung Handelsplätze & Organisierte Handelssysteme Handelsplätze Organisierte Handelssysteme Strombörsen erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Börsen Multilaterale Handelssysteme 15 3.3. Handelsplätze und organisierte Handelssysteme im Speziellen Börsen: Einrichtung zum multilateralen Handel und Kotierung von Effekten, Austausch von Angeboten unter Teilnehmern nach nichtdiskretionären Regeln Organisatorische Anforderungen – geordneter Handel Vor- und Nachhandelstransparenz Überwachung der Kursbildung (Marktmissbrauch) Zusammenarbeit Zulassungsreglement für Teilnehmer und Finanzinstrumente Unabhängige Beschwerdeinstanz erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Vermeidung von Interessenkonflikten Abtrennung von übriger Geschäftstätigkeit Organisatorische Abhilfemassnahmen Konfliktpotential Eigengeschäfte Multilaterales Handelssystem (MTF/MHS): Wie Börse, aber ohne Kotierung von Effekten 16 3.3. Handelsplätze und organisierte Handelssysteme im Speziellen Organisierte Handelssysteme Multilateraler Handel von Effekten od. anderen FI zum Austausch von Angeboten/Vertragsabschluss nach diskretionären Regeln Multilateraler Handel von FI, die keine Effekten sind, zum Austausch von Angeboten/Vertragsabschluss nach nicht diskretionären Regeln Bilateraler Handel von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, das den Austausch von Angeboten bezweckt. erweiterte Verwahrung Voraussetzung für Bewilligungs- oder Anerkennungspflicht: Bewilligung als Tätigkeiten Bank oder Effektenhändler oder als Handelsplatz Gewalten- und Funktionstrennung sowie Vermeidung von Interessenkonflikten Sicherstellung eines geordneten Handels Handelstransparenz (Vor- und Nachhandelstransparenz) Überwachung Aufzeichnungspflichten Geordneter Handel (auch für algorithmischer- und Hochfrequenzhandel) 17 3.3. Handelsplätze und organisierte Handelssysteme im Speziellen Zeitachse Verabschiedung durch Parlament 06/2015 10/2015 Inkrafttreten 01/2016 06/2016 09/2016 12/2016 Bewilligte/anerkannte Infrastrukturen stellen neues Bewilligungs- / Anerkennungsgesuch Ablauf Referendumsfrist Neue Infrastrukturen: Meldung bei FINMA Neue Infrastrukturen: Bewilligungsgesuch bei FINMA und Einhaltung Anforderungen 18 3.4. Übrige Infrastrukturen im Speziellen Zentralverwahrer: Betreiber zentraler Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems Abrechnung, Abwicklung, Zentralverwahrung von Effekten und anderen Finanzinstrumenten, gestützt auf einheitliche Regeln und Prozesse Diverse Anforderungen an Sicherheit, Liquidität, Fristen, Eigenmittel, etc. Segregierungspflichten durch Zentralverwahrer: Eigene Vermögensgegenstände des Zentralverwahrers von denjenigen der Teilnehmer und für jeden einzelnen Teilnehmer Angebot an Teilnehmer zur Trennung der Vermögenswerte bis auf Stufe erweiterte Verwahrung Tätigkeiten Endkunde Segregierungspflichten durch die Teilnehmer: Trennung von eigenen Vermögenswerten von denjenigen seiner Endkunden auf Stufe Zentralverwahrer Einräumung der Wahlmöglichkeit: Einzelkunden-Depottrennung oder Omnibus-Depottrennung Bei Einzelkunden-Depottrennung: gesonderte Hinterlegung der überschiessenden, einzelnen Einschussforderungen. 19 3.4. Übrige Infrastrukturen im Speziellen Zahlungssysteme: Einrichtung, welche nach einheitlichen Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abwickelt. Als Bank ist keine zusätzliche Bewilligung notwendig Transaktionsregister: Einrichtung zur zentralen Sammlung, Verwaltung und Aufbewahrung von erweiterte Verwahrung Daten über Transaktionen mit Derivaten Tätigkeiten Kaum Betroffenheit durch die Kantanalbanken, ausser als Nutzer von Transaktionsregister Datenaufbewahrung Datenveröffentlichung auf aggregierter und anonymisierter Basis Datenzugang für inländische und unter Umständen für ausländische Behörden Datenübermittlung auf aggregierter und anonymisierter Basis an Private erlaubt 20 3.4. Übrige Infrastrukturen im Speziellen Zentrale Gegenpartei (CCP): Einrichtung, welche nach einheitlichen Regeln und Verfahren als Käufer oder als Verkäufer zwischen Gegenparteien von Effektengeschäften oder Kontrakten in Finanzinstrumenten auftritt. Teilnehmer haben angemessene Sicherheiten zu leisten (Ersteinschusszahlungen, Nacheinschusszahlungen plus Beiträge an Ausfallfonds) Besondere Anforderungen an: Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Eigenmittel und Risikoverteilung Liquidität Verfahren bei Ausfall von Teilnehmern Segregierung Übertragbarkeit von Sicherheiten 21 3.4. Übrige Infrastrukturen im Speziellen Zentrale Gegenpartei (CCP): Segregierung durch die Teilnehmer: Trennung der Vermögenswerte des Teilnehmers von denjenigen seiner indirekten Teilnehmern in Omnibus- oder segregierten Konti / Depots Option: indirekte Teilnehmer können komplette Segregierung verlangen FINMA kann ausländische CCP anerkennen erweiterte Tätigkeiten Verwahrung 22 3.4. Übrige Infrastrukturen im Speziellen Zeitachse Verabschiedung durch Parlament 06/2015 10/2015 Inkrafttreten 01/2016 06/2016 09/2016 12/2016 Bewilligte/anerkannte Infrastrukturen stellen neues Bewilligungs- / Anerkennungsgesuch Ablauf Referendumsfrist Neue Infrastrukturen: Meldung bei FINMA Neue Infrastrukturen: Bewilligungsgesuch bei FINMA und Einhaltung Anforderungen 23 3.5. Handel mit Derivaten Einführung neuer Vorschriften und Pflichten: Meldepflichten für OTC und börsennotierte Derivate Clearingpflichten von bestimmten Derivatkontrakten über Zentrale Gegenparteien Risikominimierungspflichten von nicht zentral abgewickelten Derivatkontrakten (Handelspflicht von OTC Derivaten über Handelsplätze und organisierte erweiterte Handelssysteme - Plattformhandelspflicht) Verwahrung Tätigkeiten Bundesrat erlässt Implementierungszeitpunkt in Anlehnung an Einführung in der EU unter EMIR 24 3.5. Handel mit Derivaten Geltungsbereich: Finanzielle Gegenparteien: Banken, Versicherungen, Fondsleitung/SICAV, VV-KAG, Effektenhändler Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen Nicht finanzielle Gegenparteien: Alle übrigen Unternehmen (Kriterium: Handelsregistereintrag), ausser sie haben sich schriftlich dazu verpflichtet, keine Derivatgeschäfte zu tätigen (Überprüfung durch Revisionsstelle) erweiterte Tätigkeiten Nicht unterstellt: Verwahrung Bund, Kantonen, Gemeinden, SNB, BIZ Privatpersonen ohne Handelsregistereintrag Nur Meldepflicht: multilaterale Entwicklungsbanken, Sozialversicherungseinrichtungen der öffentlichen Hand 25 3.5. Handel mit Derivaten Klassifizierung der Gegenpartei Kleine Grosse Finanzielle Gegenpartei Ausstehendes Volumen (brutto) über alle OTC-D.< CHF 8 Mrd. Alle nicht kleinen Nicht Finanzielle Gegenpartei Ausstehendes Volumen (brutto) pro Derivatkategorie: alle nicht Kredit- und Aktien-D: CHF 1.1 Mrd. kleinen erweiterte Verwahrung Zins-, Devisen-, Rohwahren-D: Tätigkeiten CHF 3.3 Mrd. Korrekte Klassifizierung ist entscheidend, weil damit Pflichten oder Befreiung von Pflichten verbunden sind Selbstdeklarationsprinzip – Bank darf sich darauf verlassen, wie sich die Gegenpartei selber einstuft (ausser es besteht Evidenz, dass die Selbstdeklaration falsch ist) Nicht einzurechnen sind Hedging Positionen, sofern sie unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit, dem Liquiditätsmanagement oder der Vermögensbewirtschaftung zusammenhängen 26 3.5. Handel mit Derivaten Nicht Finanzielle Gegenpartei NFC Finanzielle Gegenpartei FC gross (+) klein (-) gross (+) klein (-) zentrale Clearing Pflicht Ja Nein Ja Nein Meldepflicht Ja Ja Ja Ja/Nein1 - Minimierung operationelle Risiken / Gegenparteirisiko: (Bestätigung, Abstimmung, Differenzbereinigung, Porfoliokompression) Ja Ja Ja Ja/Nein2 - Bewertung (täglich) Ja Nein Ja Nein - Leistung von Sicherheiten Ja Ja Ja Nein - (Handelspflicht - zu späterem Zeitpunkt) Ja Nein Ja Nein Pflichten bei nicht zentral abgewickelten Derivaten: 1 keine Meldepflicht bei zwei NFC- 2 Keine Portfolio Abstimmung bei zwei NFC- erweiterte Tätigkeiten Verwahrung 27 3.5. Handel mit Derivaten Clearingpflicht über zentrale Gegenpartei: OTC Derivatgeschäfte zwischen grossen Gegenparteien (FC+ und NFC+) müssen zwingend über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden Ausnahmen: Von der Pflicht ausgenommene Derivate (Ermessen FINMA – derzeit noch offen, wird im Q1 2016 erwartet) Geschäfte mit kleinen Gegenparteien Weitere Bedingungen wie zugelassene Sicherheiten, Margen, Haircuts, etc. erweiterte Verwahrung Tätigkeiten richten sich nach den Bestimmungen über CCP sowie deren internen Reglementen 28 3.5. Handel mit Derivaten Operating Model zwischen FC+ (indirektes Clearing) Derivatkontrakt Bank A Trade Repository Meldung Tätigkeiten erweiterte Clearing Broker Collateral Management Collateral Management Bank xy Zentrale Gegenpartei Collateral Management 29 3.5. Handel mit Derivaten Operating Model zwischen FC+ und NFC+ Derivatkontrakt Bank A Trade Repository Collateral Management Collateral Management Kunde Nicht finanzielle Gegenpartei erweiterte Meldung Tätigkeiten Bank A als Clearing Broker Clearing Broker Collateral Management Zentrale Gegenpartei Collateral Management 30 3.5. Handel mit Derivaten Zeitachse Clearingpflicht Bekanntmachung durch FINMA* Clearing von D-TRX von direkten Teilnehmern untereinander T0 T0+6M T0+12M Verwa T0+18M hrung Clearing von D-TRX von direkten Teilnehmern mit anderen FC+ Clearing von D-TRX der übrigen FC+ Clearing aller übrigen D-TRX, welche der Clearingpflicht unterliegen *voraussichtlich Q1 2016 31 3.5. Handel mit Derivaten Meldepflichten: Alle Derivatgeschäfte (OTC und börsengehandelte) müssen an Transaktionsregister gemeldet werden, ausser Geschäfte unter NFC Meldepflichtige Person: Bei zentral abgerechneten Derivaten = zentrale Gegenpartei Sonst: nach Hierarchieschema: Grosse Finanzielle Gegenpartei Finanzielle Gegenpartei Verkaufende Partei Oder gemäss indiv. Vereinbarung erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Zeitpunkt der Meldung: T+1! Inhalt der Meldung: diverse Angaben, insbesondere Identität der Gegenpartei – Einholen der Zustimmung der betroffenen Person bei Meldung ins Ausland, sofern Personendaten gemeldet werden Format: Gemäss Verordnung (in Anlehnung an internationale Standards: LEI (20 Zeichen), UTI (52 Zeichen)) Meldung unterliegt einem Life Cycle Management während der Laufzeit des Kontrakts 32 3.5. Handel mit Derivaten Zeitachse Meldepflichten Bewilligung / Anerkennung Melderegister durch FINMA* T0 T0 + 6M T0 + 9 M Start Meldepflicht von offenen D-TRX für FC+ und CCP T0 + 12M erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Start Meldepflicht von offen D-TRX für FC- und NFC+ Start Meldepflicht für alle übrigen Gegenparteien *voraussichtlich Q2 2016 33 3.5. Handel mit Derivaten Risikominimierungspflichten: Alle Derivate, welche nicht zentral abgewickelt werden unterstehen Risikominimierungspflichten: Versand von Bestätigungen über Einzelgeschäft (T+2; ab 16:00 abgeschlossen oder komplexe TRX: T+3) Abstimmung der ausstehenden Geschäfte und Beherrschung der Risiken Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten Regelmässige Durchführung von Portfoliokompression sofern mehr als 500 ausstehende Geschäfte (mind. 2 mal p.a.) erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Tägliche Bewertung zu aktuellen Kursen (Marktpreis oder anerkanntes Bewertungsmodell) Nicht finanzielle Gegenparteien können Dritte zur Bewertung heranziehen Austausch von Sicherheiten Trennung von eigenen Vermögenswerten Insolvenzrechtliche Absicherungen Details gemäss Verordnung Gewisse Ausnahmen für NFC34 3.5. Handel mit Derivaten Zeitachse Risikominderungspflicht OTC D-TRX Inkrafttreten FinfraV = 1.1.2016 Bestätigung, Abstimmung, Streitbeilegung, Kompression: FC+, FC- und NFC+ Bestätigung, Abstimmung, Streitbeilegung, Kompression: NFC1.1.2016 1.1.2017 1.7.2017 1.9.2017 ab 1.9.2019 Start Bewertungspflicht für alle Start Nachschusszahlungspflicht ausser >3’000 Mrd. OTC D.* *Wenn ausstehende OTC D >3’000 Mrd., Beginn Nachschusszahlungspflicht per 1.9.2016 Start Ersteinzahlungspflicht ausser > 750 Mrd. OTC D. 35 3.6. Journal- und Meldepflichten sowie Offenlegungspflichten Führung Effektenjournal Neu: Klarstellung, dass auch Derivate, welche Effekten als Basiswerte haben, aufzuzeichnen sind! Börsengesetzliche Meldepflichten Neu: Angaben zur Identifizierung des Wirtschaftlich Berechtigten (WiBE Definition gem. VSB 16(?) Neu: Klarstellung, dass auch Derivate, welche Effekten als Basiswerte haben, zu melden sind Neue Anforderungen an Valorenstammdaten erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Bei mehreren Effekten als Basiswerten: Meldung an einen Handelsplatz Zu Berücksichtigen: Umfangreiche Zusatzanforderungen an Valorenstamm unter FIDLEG Offenlegungspflichten: Neu: offenlegungspflichtig sind auch Personen, welche in eigenem Ermessen Stimmrechte ausüben dürfen (z.B. Proxy Advisors, etc.) 36 3.7. Zusammenfassung und Handlungsbedarf Hohe Komplexität mit zahlreichen Ausnahme- und Sonderregelungen Zahlreiche Fristen Aufklärung der Kunden Klassifizierung der Gegenparteien Korrekte Einschätzung betr. organisierte Handelssysteme Meldepflichten an Transaktionsregister Collateral Management Überwachung erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Überarbeitung aller Derivatverträge, Anschlussverträge Segregierungspflichten Interne Weisungen und Prozessdokumentationen Definition des Wirtschaftlich Berechtigten Ergänzung der Valorenstammdaten mit «underlayings» 37 3.7. Zusammenfassung und Handlungsbedarf Phase 1 Phase 3 Milestone 3 Implementierung: • Vertragswesen • Trading / Execution • Clearing und Settlement • Reporting • Collateral Management • Risikominimierung • Segregierung • Melde- und Journalpflichten erweiterte Tätigkeiten Phase1 Projektmanagement Milestone 2 Projektadministration & Reporting Phase 2 Service Provider Selection: (z.B. Trade Repository, Clearing Broker, CCP, Collateral Manager) Anforderungsprofile, RFP, Auswertung, Empfehlung Knowhow Transfer Milestone 1 Vorprojekt/Fitnesscheck: GAP-Analyse über Wertschöpfungskette Ausarbeitung Massnahmenplan Kostenevaluation Umsetzungsplanung & Target Operating Model 38 4. FINIG und FIDGLEG 1. Begrüssung und Inhalt 2. Kurzvorstellung Primecoach 3. FinfraG 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 Übersicht FinfraG Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen Handelsplätze im Speziellen Übrige Infrastrukturen im Speziellen Handel mit Derivaten erweiterte Journal- und Meldepflichten sowie Offenlegungspflichten Tätigkeiten Zusammenfassung und Handlungsbedarf 4. FINIG und FIDLEG 5. Fragen und Antworten 6. Koordinaten Verwahrung 39 4. FINIG und FIDLEG, Allgemeines Die Finanzmarktregulierung wird neu geordnet 4 Kerngesetze FINMAG FINIG FIDLEG FinfraG erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Regelungsinhalte FINMAG Aufsicht und Aufsichtsbehörde FINIG Bewilligung Finanzintermediäre FIDLEG Kundenbeziehung FinfraG Funktionsfähigkeit Markt 40 4. FINIG und FIDLEG, Allgemeines Die Finanzmarktregulierung wird neu geordnet Gesetze, werden durch bestehende Gesetze ergänzt FIDLEG / Kundenbeziehung auch Ausführungen im KAG, GwG, VVG, und in bisherigen Aufsichtsgesetzen FINIG ebenfalls Ausführungen im VAG, PfG, (Bankengesetz?) Historisch bedingt Neuordnung Markt erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Säulenmodell wird umgewandelt in Sektorenmodell Säulen funktionieren vertikal (alt) Sektoren funktionieren horizontal (neu) Die Verhaltensregeln werden aus den Spezialgesetzen entfernt und ins FIDLEG überführt Bewilligungsvoraussetzungen werden aus den Spezialgesetzen entfernt und ins FINIG überführt 41 4. FINIG und FIDLEG, Allgemeines Ziele der Neuordnung Einheitliche Regelungen schaffen Für alle Finanzintermediäre Unterschiede nur dort, wo begründbar Regulierungsunterschiede (Regulatory Arbitrage) soll verhindert werden Insbesondere auch im Verhältnis zum Ausland erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Hauptziel: Vermögensverwalter sollen auch in der Schweiz einer prudentiellen Aufsicht unterstellt werden Vermögensberater ebenfalls erfasst Vorgaben gibt die EU MiFID (I und II) EMIR Alle «Säulen-Richtlinien» 42 4. FINIG und FIDLEG, Allgemeines Ziele der Neuordnung Aus der EU / International Erhöhung Kundenschutz Wiedergewinnung Kundenvertrauen Sicherung und Stärkung des Marktes Funktionieren des Marktes auch in Krisenzeiten Schweiz erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Gleiche Verhaltensregeln für alle Finanzdienstleister im FIDLEG Gleiche Voraussetzungen für die Tätigkeitsaufnahme (Bewilligungsvoraussetzungen) für alle Finanzdienstleister im FINIG Übernahme international gültiger Standards Erreichen des Marktzugangs in der EU für Schweizer Finanzdienstleister 43 4. FINIG und FIDLEG FINIG – Bundesgesetz über die Finanzinstitute Gegenstand & Zweck (Art. 1) Wer gewerbsmässig Finanzdienstleistungen für Dritte erbringt, untersteht prudentieller Aufsicht - ALLE Vergleichbare Anforderungen und Voraussetzungen für alle Zweck Kundenschutz Anlegerschutz erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Schutz Funktionsfähigkeit Markt Schutz Stabilität System Ein Rahmengesetz Details regelt Verordnung Vieles noch offen 44 4. FINIG und FIDLEG FINIG – Bundesgesetz über die Finanzinstitute Geltungsbereich (Art. 2) Vermögensverwalter Vermögensverwalter von individuellen Vermögen Qual. VV (VV von KKA, Kollektivvermögen, Vorsorgeeinrichtungen) Trustees Wertpapierhäuser (Effektenhändler) Fondsleitungen erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Banken Höhere Bewilligung «schluckt» niedrigere Bewilligung (Bewilligungskaskade) Ausnahme: Fondsgeschäft 45 4. FINIG und FIDLEG FINIG – Bundesgesetz über die Finanzinstitute Für alle geltende Bestimmungen (Art. 4 ff.) Bewilligungspflicht Damit verbunden: staatliche Aufsicht Gewährsanforderungen Aktionär (qualifizierte: =/> 10% ) VR und GL erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Steuerkonformität (Art. 11) Delegationen (Übertragung) Beaufsichtigt durch FINMA Beaufsichtigt durch Aufsichtsorganisationen Vermögensverwalter individueller Vermögen Trustees 46 4. FINIG und FIDLEG FINIG – Bundesgesetz über die Finanzinstitute Aufsichtsorganisation – Prinzip der Selbstregulierung Von FINMA bewilligt Unabhängig Kompetenzen Bewilligung Aufsicht Sanktionen erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Der Aufsichtsorganisation sind unterstellt: Unabhängige Vermögensverwalter (VV von Individualvermögen) Trustees 47 4. FINIG und FIDLEG FINIG – Bundesgesetz über die Finanzinstitute Ausführliche Regelungen über: Vermögensverwalter (Art. 17 ff) Qualifizierte Vermögensverwalter ( Art. 21 ff) Fondsleitungen (Art. 28 ff.) Wertpapierhäuser (Art. 38 ff.) Banken, inkl. Bestimmungen für systemrelevante Banken (Art. 42 ff.) erweiterte Tätigkeiten Verwahrung 48 4. FINIG und FIDLEG FINIG – Bundesgesetz über die Finanzinstitute Übergangsbestimmungen (Art. 125) Für bestehende Bewilligte: Anpassung innerhalb Jahresfrist ab Inkrafttreten Wer neu untersteht 6 Monate ab Inkrafttreten für Meldung 2 Jahre ab Inkrafttreten für Einreichen Bewilligungsgesuch Grandfathering-Regel erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Ausführung Tätigkeit seit mindestens 15 Jahren Keine neuen Kunden 49 4. FINIG und FIDLEG FIDLEG – Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Zweck und Gegenstand (Art. 1) Kundenschutz Schaffen vergleichbarer Bedingungen für alle Finanzdienstleister Definition Anforderungen Erbringung Tätigkeit: getreu, sorgfältig, transparent Anbieten von Tätigkeiten Durchsetzung von Ansprüchen erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Organisation / Zulassung Kundenberater inkl. Registrierungsstelle Prospekte Ombudsstelle Regelung der Beziehung Finanzintermediär / Kunde von A bis Z 50 4. FINIG und FIDLEG FIDLEG – Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Begriffe (Art. 3) Wenig Begriffe definiert: Bst. a – h Finanzdienstleister Gewerbsmässig In und von der Schweiz aus Finanzdienstleistung (Bst. d) Finanzinstrumente (MiFID?) erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Öffentliches Angebot Effekten Kundenberater 51 4. FINIG und FIDLEG FIDLEG – Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Informationspflichten über Produkte Prospektpflicht Basisinformationsblatt (BIB) Weitere Informationspflichten Finanzdienstleister Dienstleistung erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Produkte Alles im Zusammenhang mit Bewilligung Aus- und Weiterbildung der Kontaktpersonen Ombudsstelle ... «rechtzeitig vor Vertragsabschluss» Etc. 52 4. FINIG und FIDLEG FIDLEG – Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Eignungs- und Angemessenheitsprüfung (Art. 10 ff.) Eignungsprüfung bei Vermögensverwaltung Beratung Angemessenheitsprüfung bei Geschäften mit Finanzprodukten Pflichten des Finanzdienstleisters erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Abhängig von der Tätigkeit «execution only» und «reverse solicitation» – nicht! Anlageberatung – nur bei bestimmten Geschäften Aber: Anlageberatung – Einschätzung des Gesamtportfolios Bei fehlenden Informationen – Dokumentation Bei allen anderen Geschäften – immer! 53 4. FINIG und FIDLEG FIDLEG – Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Dokumentation (Art. 15) und Rechenschaft (Art. 16) Im Vertrag vereinbartes Leistungsziel Vom Kunden erhaltene Informationen Beratungsprotokoll Unterzeichnet? Angemessenheitsprüfung Eignungsprüfung erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Berichtspflichten Ausgeführte Transaktionen Kosten (direkt und indirekt) Leistungsausweis 54 4. FINIG und FIDLEG FIDLEG – Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Transparenz & Sorgfalt (Art. 17 ff.) Gleichbehandlung Unverzügliche und korrekte Ausführung Immer im Interesse des Kunden Kundeninformation Best Execution (Art. 18) erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen Bestmögliches Ergebnis Finanziell Zeitlich Qualitativ Interne Weisung 55 4. FINIG und FIDLEG FIDLEG – Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Organisatorische Anforderungen (Art. 21 ff.) Angemessene Organisation Qualifikation Mitarbeiter Beizug Dritter (Dienstleisterkette) Interessenkonflikte (Art. 25 ff.) Organisatorische Anforderungen (interne Weisung) erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Vermeiden! Sonst offenlegen Transparenz hinsichtlich Annahme von Vorteilen Weitergabe an Kunden Verzicht des Kunden Mitarbeitergeschäfte 56 4. FINIG und FIDLEG FIDLEG – Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Kundenberater (Art. 28 ff) Ausbildungspflicht Verhaltensregeln Fachwissen Definition durch Verband? Registrierungspflicht Voraussetzungen erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Stelle Prospekt Art. 37 ff Basisinformationsblatt Art. 58ff Gerichtswege / Ombudsstelle / Schiedsgericht / Verfahren / Kosten 57 4. FINIG und FIDLEG, Zeitplan FINIG FIDLEG Veröffentlichung «Vision» Februar 2013 Februar 2013 Vernehmlassungsvorlagen Juni – Okt 2014 Juni – Okt 2014 erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Botschaft Dezember 2015 Dezember 2015 Beratung im Parlament Frühjahr 2016 Frühjahr 2016 Inkrafttreten 2017? 2018? 2017? 2018? 58 4. FINIG und FIDLEG Primecoach bietet Unterstützung Regulatory Monitoring als Ausgangspunkt Impact Assessment «Pflicht« «Kür» Know-how Vermittlung Erkennen, ergreifen und umsetzen von Strategischen Fragestellung erweiterte Tätigkeiten Verwahrung Operativen Fragestellungen Auswirkungen auf Die Wertschöpfungskette Den Life-Cycle Wir erstellen mit Ihnen gemeinsam praxisorientierte Lösungen, grössenangepasst und spezialisiert auf Ihr Unternehmen 59 5. Fragen und Antworten 1. Begrüssung und Inhalt 2. Kurzvorstellung Primecoach 3. FinfraG 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 Übersicht FinfraG Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen Handelsplätze im Speziellen Übrige Infrastrukturen im Speziellen Handel mit Derivaten erweiterte Journal- und Meldepflichten sowie Offenlegungspflichten Tätigkeiten Zusammenfassung und Handlungsbedarf 4. FINIG und FIDLEG 5. Fragen und Antworten 6. Koordinaten Verwahrung 60 5. Fragen und Antworten erweiterte Tätigkeiten Verwahrung 61 6. Koordinaten Vielen Dank für Ihr Interesse. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren FinfraG, FINIG und FIDLEG Projekten. Neue Ideen für die Finanzindustrie Ihre Ansprechpartner: Marco Chinni: [email protected] Tel.: +41 55 462 15 50 Mobile: +41 79 236 78 29 Beatrix Jäger: erweiterte [email protected] Tätigkeiten Tel.: +41 55 462 15 51 Mobile: +41 79 964 07 52 Verwahrung Primecoach AG Verenastrasse 4b CH – 8832 Wollerau www.primecoach.ch 62
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