Primecoach bietet mehr …. Management Consulting und Coaching

FinfraG und andere
regulatorische
Herausforderungen
VBWF, Basel
13. Januar 2016
Wollerau, im Januar 2016
1
1. Begrüssung und Inhalt
1.
Begrüssung und Inhalt
2.
Kurzvorstellung Primecoach
3.
FinfraG
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Übersicht FinfraG
Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen
Handelsplätze im Speziellen
Übrige Infrastrukturen im Speziellen
Handel mit Derivaten
erweiterte
Journal- und Meldepflichten sowie Offenlegungspflichten
Tätigkeiten
Zusammenfassung und Handlungsbedarf
4.
FINIG und FIDLEG
5.
Fragen und Antworten
6.
Koordinaten
Verwahrung
2
2. Kurzvorstellung Primecoach
 Primecoach ist eine unabhängige Beratungsgesellschaft mit Fokus auf die
Finanzindustrie.
 Wir beraten Finanzinstitute in strategischen und operativen Fragestellungen.
 Dank unserem langjährigen und breiten Erfahrungsschatz unterstützen wir
Sie entlang der gesamten Wertschöpfungskette und des Life-Cycle.
 Operating Excellence und robuste Governance stehen dabei im Vordergrund.
 Wir sorgen für praxisorientierte Lösungen.
 Zu unseren Kunden gehören:
 Banken
 Fondsgesellschaften unabhängig von ihrer Rechtsform
 Asset Manager (unabhängige Institute, Versicherungen, etc.)
 Vertriebsorganisationen
 Pensionskassen, Sovereign Wealth Funds
 Revisionsgesellschaften
 Aufsichtsbehörden, Regierungen und Berufsverbände
3
2. Kurzvorstellung Primecoach
Marco Chinni (Partner / CEO)
Erfahrung:
38 Jahre Erfahrung in der Finanzbranche
davon über 15 Jahre im Asset Management
Gründung Primecoach: Oktober 2008
Fachgebiete: General Management, Corp. Governance
In- und Outsourcing, Riskmanagement
Prozesssteuerung, Fondsadministration
Vertriebscontrolling, Produktentwicklung
Dr. iur. Beatrix Jäger (Partner / Senior Consultant)
Erfahrung:
19 Jahre Erfahrung in der Finanzindustrie,
davon 4 Jahre als Juristin, 10 Jahre FMA
Liechtenstein (Leiterin Wertpapieraufsicht)
Eintritt Primecoach: September 2010
Fachgebiete: Legal, Beratung in aufsichtsrechtlichen
Fragen, Corp. Governance, Compliance
Regulierungsaufgaben, Zulassungsverfahren
4
2. Kurzvorstellung Primecoach
Unsere Kernkompetenzen:
Sozialkompetenz
Fachkompetenz
Methodenkompetenz
Praxiserfahrung
Finanzinstitute
Praxiserfahrung
Aufsicht
Praxisorientierte
Lösungen
5
2. Kurzvorstellung Primecoach
Primecoach Cockpit
Unternehmensstrategie
Kernkompetenzen
Zielmärkte & -kunden
Konjunktur
Konkurrenzsituation
Ressourcen
Finanz- und Fondsmarktregulierung
Produkte
Kundenfront
Handel
Back
Office
Asset Mgt
Verwahrung
Revision
Set-up
Zulassung
Betrieb
Change Mgt
Liquidation
Finance, Human Resource, IT & Logistics
Corp. Center
Corporate Governance
Compliance
Risk Management
Internal Audit
6
2. Kurzvorstellung Primecoach
Aktuelle Themen:
 FinfraG
 FIDLEG und MiFID II
 FINIG
 GwV-FINMA und Online Identifikation
 Zulassungsverfahren
 Regulatory Monitoring und Impact Assessment
 Crossborder Vertrieb und entsprechende Risiken
 Compliance Management
 Risikomanagement
 Retrozessionen
 Digitalisierung im Finanzbereich
 Key Investor Information Documents und Basisinformationsblätter
7
3. FinfraG
1.
Begrüssung und Inhalt
2.
Kurzvorstellung Primecoach
3.
FinfraG
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Übersicht FinfraG
Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen
Handelsplätze im Speziellen
Übrige Infrastrukturen im Speziellen
Handel mit Derivaten
erweiterte
Journal- und Meldepflichten sowie Offenlegungspflichten
Tätigkeiten
Zusammenfassung und Handlungsbedarf
4.
FINIG und FIDLEG
5.
Fragen und Antworten
6.
Koordinaten
Verwahrung
8
3.1. Übersicht FinfraG
Einordnung FinfraG im Globalen Rahmen – G20
Widerstandsfähige
Finanzinstitutionen
Too big to fail
Basel III
Globale
systemrelevante
Institute
Solvency II
Vergütungspolitik
Stabile
Derivatmärkte
Meldepflichten
Money Market
Funds
erweiterte
Tätigkeiten
Regional
systemrelevante
Institute
National
systemrelevante
Institute
Shadow Banking
Übrige Reformen
Makroprudenzielle
Überwachung
Verwahrung
Intl.
Kooperation in
der Aufsicht
Abrechnung
über zentrale
Gegenparteien
«Verbriefungs
-industrie»
Hedge Fund
Regulierung
9
3.1. Übersicht FinfraG
Einordnung FinfraG in Finanzmarktregulierung Schweiz
BankG
VAG
KAG
FiniG
NBG
(BEHG)
FIDLEG
FINMAG
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
FinfraG*
GWG*
* Auch Privatsektor (nicht nur Finanzinstitute) betroffen
10
3.1. Übersicht FinfraG
Ziel und Zweck des FinfraG
 Nationaler Nachvollzug von internationalen Regulierungsstandards für
Finanzmarktinfrastrukturen (z.B. MiFID) und Nachhandelspflichten für Derivate
(z.B. EMIR / Dodd Frank Act) – G20 Verpflichtungen und FSB Empfehlungen
 Stärkung des Schweizer Finanzmarktes (System- und Funktionsschutz) und
damit der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Finanzinstitute
 Erhöhung des Anlegerschutzes durch Reduktion der Gegenparteirisiken
 Verbesserung der Marktüberwachung auf Mikro- underweiterte
Makroebene
Tätigkeiten
Verwahrung
 Transformation (teilweise) der Selbstregulierung der Börsen in eine
prudenzielle Regulierung
11
3.1. Übersicht FinfraG
Übersicht
Finanzmarktinfrastrukturen
Börsen & MTF
Handel mit
Derivaten
Meldepflichten
Organisierte
Handelssysteme
Zentralverwahrer
Zahlungssysteme
Offenlegung
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
Clearingpflichten
Risikominderungspflichten
Transaktionsregister
Zentrale
Gegenparteien
Offenlegungspflichten &
Marktmissbrauch
(Handelspflicht OTC
über Handelsplatz/system)
Marktmissbrauch
12
3.2. Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen
Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen:
 Bewilligungspflichtig durch FINMA
 Bewilligungsvoraussetzungen
 Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung
 Anforderungen an:
 Aufbau- und Ablauforganisation
 Personelle Besetzung
 Mindestkapital
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 BCP und Notfallplanung
 Delegation
 Auslandbezug
 Interessenkonflikte (!)
 Etc.
 Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsame Infrastrukturen
13
3.2. Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen
Zeitachse
Verabschiedung
durch Parlament
06/2015
10/2015
Inkrafttreten
01/2016
06/2016
09/2016
12/2016
Bewilligte/anerkannte
Infrastrukturen stellen neues
Bewilligungs- /
Anerkennungsgesuch
Ablauf
Referendumsfrist
Neue Infrastrukturen:
Meldung bei FINMA
Neue Infrastrukturen:
Bewilligungsgesuch bei FINMA
und Einhaltung
Anforderungen
14
3.3. Handelsplätze und organisierte Handelssysteme im Speziellen
Einordnung
Handelsplätze &
Organisierte Handelssysteme
Handelsplätze
Organisierte
Handelssysteme
Strombörsen
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
Börsen
Multilaterale
Handelssysteme
15
3.3. Handelsplätze und organisierte Handelssysteme im Speziellen
Börsen:
 Einrichtung zum multilateralen Handel und Kotierung von Effekten, Austausch
von Angeboten unter Teilnehmern nach nichtdiskretionären Regeln
 Organisatorische Anforderungen – geordneter Handel
 Vor- und Nachhandelstransparenz
 Überwachung der Kursbildung (Marktmissbrauch)
 Zusammenarbeit
 Zulassungsreglement für Teilnehmer und Finanzinstrumente
 Unabhängige Beschwerdeinstanz
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Vermeidung von Interessenkonflikten
 Abtrennung von übriger Geschäftstätigkeit
 Organisatorische Abhilfemassnahmen
 Konfliktpotential Eigengeschäfte
Multilaterales Handelssystem (MTF/MHS):
 Wie Börse, aber ohne Kotierung von Effekten
16
3.3. Handelsplätze und organisierte Handelssysteme im Speziellen
Organisierte Handelssysteme
 Multilateraler Handel von Effekten od. anderen FI zum Austausch von
Angeboten/Vertragsabschluss nach diskretionären Regeln
 Multilateraler Handel von FI, die keine Effekten sind, zum Austausch von
Angeboten/Vertragsabschluss nach nicht diskretionären Regeln
 Bilateraler Handel von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, das den
Austausch von Angeboten bezweckt.
erweiterte
Verwahrung
 Voraussetzung für Bewilligungs- oder Anerkennungspflicht:
Bewilligung
als
Tätigkeiten
Bank oder Effektenhändler oder als Handelsplatz
 Gewalten- und Funktionstrennung sowie Vermeidung von Interessenkonflikten
 Sicherstellung eines geordneten Handels
 Handelstransparenz (Vor- und Nachhandelstransparenz)
 Überwachung
 Aufzeichnungspflichten
 Geordneter Handel (auch für algorithmischer- und Hochfrequenzhandel)
17
3.3. Handelsplätze und organisierte Handelssysteme im Speziellen
Zeitachse
Verabschiedung
durch Parlament
06/2015
10/2015
Inkrafttreten
01/2016
06/2016
09/2016
12/2016
Bewilligte/anerkannte
Infrastrukturen stellen neues
Bewilligungs- /
Anerkennungsgesuch
Ablauf
Referendumsfrist
Neue Infrastrukturen:
Meldung bei FINMA
Neue Infrastrukturen:
Bewilligungsgesuch bei FINMA
und Einhaltung
Anforderungen
18
3.4. Übrige Infrastrukturen im Speziellen
Zentralverwahrer:
 Betreiber zentraler Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems
 Abrechnung, Abwicklung, Zentralverwahrung von Effekten und anderen
Finanzinstrumenten, gestützt auf einheitliche Regeln und Prozesse
 Diverse Anforderungen an Sicherheit, Liquidität, Fristen, Eigenmittel, etc.
 Segregierungspflichten durch Zentralverwahrer:
 Eigene Vermögensgegenstände des Zentralverwahrers von denjenigen der
Teilnehmer und für jeden einzelnen Teilnehmer
 Angebot an Teilnehmer zur Trennung der Vermögenswerte
bis auf Stufe
erweiterte
Verwahrung
Tätigkeiten
Endkunde
 Segregierungspflichten durch die Teilnehmer:
 Trennung von eigenen Vermögenswerten von denjenigen seiner
Endkunden auf Stufe Zentralverwahrer
 Einräumung der Wahlmöglichkeit: Einzelkunden-Depottrennung oder
Omnibus-Depottrennung
 Bei Einzelkunden-Depottrennung: gesonderte Hinterlegung der
überschiessenden, einzelnen Einschussforderungen.
19
3.4. Übrige Infrastrukturen im Speziellen
Zahlungssysteme:
 Einrichtung, welche nach einheitlichen Regeln und Verfahren
Zahlungsverpflichtungen abwickelt.
 Als Bank ist keine zusätzliche Bewilligung notwendig
Transaktionsregister:
 Einrichtung zur zentralen Sammlung, Verwaltung und Aufbewahrung von
erweiterte
Verwahrung
Daten über Transaktionen mit Derivaten
Tätigkeiten
 Kaum Betroffenheit durch die Kantanalbanken, ausser als Nutzer von
Transaktionsregister
 Datenaufbewahrung
 Datenveröffentlichung auf aggregierter und anonymisierter Basis
 Datenzugang für inländische und unter Umständen für ausländische Behörden
 Datenübermittlung auf aggregierter und anonymisierter Basis an Private
erlaubt
20
3.4. Übrige Infrastrukturen im Speziellen
Zentrale Gegenpartei (CCP):
 Einrichtung, welche nach einheitlichen Regeln und Verfahren als Käufer oder
als Verkäufer zwischen Gegenparteien von Effektengeschäften oder Kontrakten
in Finanzinstrumenten auftritt.
 Teilnehmer haben angemessene Sicherheiten zu leisten
(Ersteinschusszahlungen, Nacheinschusszahlungen plus Beiträge an
Ausfallfonds)
 Besondere Anforderungen an:
 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Eigenmittel und Risikoverteilung
 Liquidität
 Verfahren bei Ausfall von Teilnehmern
 Segregierung
 Übertragbarkeit von Sicherheiten
21
3.4. Übrige Infrastrukturen im Speziellen
Zentrale Gegenpartei (CCP):
 Segregierung durch die Teilnehmer:
 Trennung der Vermögenswerte des Teilnehmers von denjenigen seiner
indirekten Teilnehmern in Omnibus- oder segregierten Konti / Depots
 Option: indirekte Teilnehmer können komplette Segregierung verlangen
 FINMA kann ausländische CCP anerkennen
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
22
3.4. Übrige Infrastrukturen im Speziellen
Zeitachse
Verabschiedung
durch Parlament
06/2015
10/2015
Inkrafttreten
01/2016
06/2016
09/2016
12/2016
Bewilligte/anerkannte
Infrastrukturen stellen neues
Bewilligungs- /
Anerkennungsgesuch
Ablauf
Referendumsfrist
Neue Infrastrukturen:
Meldung bei FINMA
Neue Infrastrukturen:
Bewilligungsgesuch bei FINMA
und Einhaltung
Anforderungen
23
3.5. Handel mit Derivaten
Einführung neuer Vorschriften und Pflichten:
 Meldepflichten für OTC und börsennotierte Derivate
 Clearingpflichten von bestimmten Derivatkontrakten über Zentrale
Gegenparteien
 Risikominimierungspflichten von nicht zentral abgewickelten
Derivatkontrakten
 (Handelspflicht von OTC Derivaten über Handelsplätze und organisierte
erweiterte
Handelssysteme - Plattformhandelspflicht)
Verwahrung
Tätigkeiten
 Bundesrat erlässt Implementierungszeitpunkt in Anlehnung an Einführung
in der EU unter EMIR
24
3.5. Handel mit Derivaten
Geltungsbereich:
 Finanzielle Gegenparteien:
 Banken, Versicherungen, Fondsleitung/SICAV, VV-KAG, Effektenhändler
 Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen
 Nicht finanzielle Gegenparteien:
 Alle übrigen Unternehmen (Kriterium: Handelsregistereintrag), ausser
sie haben sich schriftlich dazu verpflichtet, keine Derivatgeschäfte zu
tätigen (Überprüfung durch Revisionsstelle)
erweiterte
Tätigkeiten
 Nicht unterstellt:
Verwahrung
Bund, Kantonen, Gemeinden, SNB, BIZ
Privatpersonen ohne Handelsregistereintrag
 Nur Meldepflicht: multilaterale Entwicklungsbanken, Sozialversicherungseinrichtungen der öffentlichen Hand
25
3.5. Handel mit Derivaten
Klassifizierung der Gegenpartei
Kleine
Grosse
Finanzielle Gegenpartei
Ausstehendes Volumen (brutto)
über alle OTC-D.< CHF 8 Mrd.
Alle nicht
kleinen
Nicht Finanzielle Gegenpartei
Ausstehendes Volumen (brutto) pro
Derivatkategorie:
alle nicht
Kredit- und Aktien-D:
CHF 1.1 Mrd. kleinen
erweiterte
Verwahrung
Zins-, Devisen-, Rohwahren-D: Tätigkeiten
CHF 3.3 Mrd.

 Korrekte Klassifizierung ist entscheidend, weil damit Pflichten oder Befreiung
von Pflichten verbunden sind
 Selbstdeklarationsprinzip – Bank darf sich darauf verlassen, wie sich die
Gegenpartei selber einstuft (ausser es besteht Evidenz, dass die
Selbstdeklaration falsch ist)
 Nicht einzurechnen sind Hedging Positionen, sofern sie unmittelbar mit der
Geschäftstätigkeit, dem Liquiditätsmanagement oder der
Vermögensbewirtschaftung zusammenhängen
26
3.5. Handel mit Derivaten
Nicht Finanzielle
Gegenpartei
NFC
Finanzielle Gegenpartei
FC
gross (+)
klein (-)
gross (+)
klein (-)
zentrale Clearing Pflicht
Ja
Nein
Ja
Nein
Meldepflicht
Ja
Ja
Ja
Ja/Nein1
- Minimierung operationelle Risiken /
Gegenparteirisiko: (Bestätigung, Abstimmung,
Differenzbereinigung, Porfoliokompression)
Ja
Ja
Ja
Ja/Nein2
- Bewertung (täglich)
Ja
Nein
Ja
Nein
- Leistung von Sicherheiten
Ja
Ja
Ja
Nein
- (Handelspflicht - zu späterem Zeitpunkt)
Ja
Nein
Ja
Nein
Pflichten bei nicht zentral abgewickelten
Derivaten:
1
keine Meldepflicht bei zwei NFC-
2
Keine Portfolio Abstimmung bei zwei NFC-
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
27
3.5. Handel mit Derivaten
Clearingpflicht über zentrale Gegenpartei:
 OTC Derivatgeschäfte zwischen grossen Gegenparteien (FC+ und NFC+)
müssen zwingend über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden
 Ausnahmen:
 Von der Pflicht ausgenommene Derivate (Ermessen FINMA – derzeit
noch offen, wird im Q1 2016 erwartet)
 Geschäfte mit kleinen Gegenparteien
 Weitere Bedingungen wie zugelassene Sicherheiten, Margen, Haircuts, etc.
erweiterte
Verwahrung
Tätigkeiten
richten sich nach den Bestimmungen über CCP sowie
deren internen
Reglementen
28
3.5. Handel mit Derivaten
Operating Model zwischen FC+ (indirektes Clearing)
Derivatkontrakt
Bank A
Trade
Repository
Meldung
Tätigkeiten
erweiterte
Clearing Broker
Collateral
Management
Collateral
Management
Bank xy
Zentrale Gegenpartei
Collateral
Management
29
3.5. Handel mit Derivaten
Operating Model zwischen FC+ und NFC+
Derivatkontrakt
Bank A
Trade
Repository
Collateral
Management
Collateral
Management
Kunde
Nicht finanzielle
Gegenpartei
erweiterte
Meldung
Tätigkeiten
Bank A
als Clearing
Broker
Clearing Broker
Collateral
Management
Zentrale
Gegenpartei
Collateral
Management
30
3.5. Handel mit Derivaten
Zeitachse Clearingpflicht
Bekanntmachung durch FINMA*
Clearing von D-TRX von direkten Teilnehmern untereinander
T0
T0+6M
T0+12M
Verwa
T0+18M hrung
Clearing von D-TRX von direkten Teilnehmern mit anderen FC+
Clearing von D-TRX der übrigen FC+
Clearing aller übrigen D-TRX, welche der
Clearingpflicht unterliegen
*voraussichtlich Q1 2016
31
3.5. Handel mit Derivaten
Meldepflichten:
 Alle Derivatgeschäfte (OTC und börsengehandelte) müssen an
Transaktionsregister gemeldet werden, ausser Geschäfte unter NFC Meldepflichtige Person:
 Bei zentral abgerechneten Derivaten = zentrale Gegenpartei
 Sonst: nach Hierarchieschema:
 Grosse Finanzielle Gegenpartei
 Finanzielle Gegenpartei
 Verkaufende Partei
 Oder gemäss indiv. Vereinbarung
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Zeitpunkt der Meldung: T+1!
 Inhalt der Meldung: diverse Angaben, insbesondere Identität der Gegenpartei
– Einholen der Zustimmung der betroffenen Person bei Meldung ins Ausland,
sofern Personendaten gemeldet werden
 Format: Gemäss Verordnung (in Anlehnung an internationale Standards: LEI
(20 Zeichen), UTI (52 Zeichen))
 Meldung unterliegt einem Life Cycle Management während der Laufzeit des
Kontrakts
32
3.5. Handel mit Derivaten
Zeitachse Meldepflichten
Bewilligung / Anerkennung Melderegister
durch FINMA*
T0
T0 + 6M
T0 + 9 M
Start Meldepflicht von offenen
D-TRX für FC+ und CCP
T0 + 12M
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
Start Meldepflicht von offen D-TRX für
FC- und NFC+
Start Meldepflicht für alle übrigen
Gegenparteien
*voraussichtlich Q2 2016
33
3.5. Handel mit Derivaten
Risikominimierungspflichten:
Alle Derivate, welche nicht zentral abgewickelt werden unterstehen
Risikominimierungspflichten:
 Versand von Bestätigungen über Einzelgeschäft (T+2; ab 16:00
abgeschlossen oder komplexe TRX: T+3)
 Abstimmung der ausstehenden Geschäfte und Beherrschung der Risiken
 Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten
 Regelmässige Durchführung von Portfoliokompression sofern mehr als 500
ausstehende Geschäfte (mind. 2 mal p.a.)
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Tägliche Bewertung zu aktuellen Kursen (Marktpreis oder anerkanntes
Bewertungsmodell)
 Nicht finanzielle Gegenparteien können Dritte zur Bewertung heranziehen
 Austausch von Sicherheiten
 Trennung von eigenen Vermögenswerten
 Insolvenzrechtliche Absicherungen
 Details gemäss Verordnung
 Gewisse Ausnahmen für NFC34
3.5. Handel mit Derivaten
Zeitachse
Risikominderungspflicht OTC D-TRX
Inkrafttreten FinfraV = 1.1.2016
Bestätigung, Abstimmung, Streitbeilegung, Kompression:
FC+, FC- und NFC+
Bestätigung, Abstimmung, Streitbeilegung,
Kompression: NFC1.1.2016
1.1.2017
1.7.2017
1.9.2017
ab 1.9.2019
Start Bewertungspflicht für alle
Start Nachschusszahlungspflicht ausser
>3’000 Mrd. OTC D.*
*Wenn ausstehende OTC D >3’000 Mrd., Beginn
Nachschusszahlungspflicht per 1.9.2016
Start Ersteinzahlungspflicht
ausser > 750 Mrd. OTC D.
35
3.6. Journal- und Meldepflichten sowie Offenlegungspflichten
Führung Effektenjournal
 Neu: Klarstellung, dass auch Derivate, welche Effekten als Basiswerte haben,
aufzuzeichnen sind!
Börsengesetzliche Meldepflichten
 Neu: Angaben zur Identifizierung des Wirtschaftlich Berechtigten (WiBE Definition gem. VSB 16(?)
 Neu: Klarstellung, dass auch Derivate, welche Effekten als Basiswerte haben,
zu melden sind
 Neue Anforderungen an Valorenstammdaten
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Bei mehreren Effekten als Basiswerten: Meldung an einen Handelsplatz
 Zu Berücksichtigen: Umfangreiche Zusatzanforderungen an Valorenstamm
unter FIDLEG
Offenlegungspflichten:
 Neu: offenlegungspflichtig sind auch Personen, welche in eigenem Ermessen
Stimmrechte ausüben dürfen (z.B. Proxy Advisors, etc.)
36
3.7. Zusammenfassung und Handlungsbedarf
 Hohe Komplexität mit zahlreichen Ausnahme- und Sonderregelungen
 Zahlreiche Fristen
 Aufklärung der Kunden
 Klassifizierung der Gegenparteien
 Korrekte Einschätzung betr. organisierte Handelssysteme
 Meldepflichten an Transaktionsregister
 Collateral Management
 Überwachung
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Überarbeitung aller Derivatverträge, Anschlussverträge
 Segregierungspflichten
 Interne Weisungen und Prozessdokumentationen
 Definition des Wirtschaftlich Berechtigten
 Ergänzung der Valorenstammdaten mit «underlayings»
37
3.7. Zusammenfassung und Handlungsbedarf
Phase 1
Phase 3
Milestone 3
Implementierung:
• Vertragswesen
• Trading / Execution
• Clearing und Settlement
• Reporting
• Collateral Management
• Risikominimierung
• Segregierung
• Melde- und Journalpflichten
erweiterte
Tätigkeiten
Phase1
Projektmanagement
Milestone 2
Projektadministration & Reporting
Phase 2
Service Provider Selection:
(z.B. Trade Repository, Clearing Broker, CCP, Collateral
Manager)
Anforderungsprofile, RFP, Auswertung, Empfehlung
Knowhow Transfer
Milestone 1
Vorprojekt/Fitnesscheck:
GAP-Analyse über Wertschöpfungskette
Ausarbeitung Massnahmenplan
Kostenevaluation
Umsetzungsplanung & Target Operating Model
38
4. FINIG und FIDGLEG
1.
Begrüssung und Inhalt
2.
Kurzvorstellung Primecoach
3.
FinfraG
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Übersicht FinfraG
Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen
Handelsplätze im Speziellen
Übrige Infrastrukturen im Speziellen
Handel mit Derivaten
erweiterte
Journal- und Meldepflichten sowie Offenlegungspflichten
Tätigkeiten
Zusammenfassung und Handlungsbedarf
4.
FINIG und FIDLEG
5.
Fragen und Antworten
6.
Koordinaten
Verwahrung
39
4. FINIG und FIDLEG, Allgemeines
Die Finanzmarktregulierung wird neu geordnet
 4 Kerngesetze
 FINMAG
 FINIG
 FIDLEG
 FinfraG
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Regelungsinhalte
FINMAG
Aufsicht und Aufsichtsbehörde
FINIG
Bewilligung Finanzintermediäre
FIDLEG
Kundenbeziehung
FinfraG
Funktionsfähigkeit Markt
40
4. FINIG und FIDLEG, Allgemeines
Die Finanzmarktregulierung wird neu geordnet
 Gesetze, werden durch bestehende Gesetze ergänzt
 FIDLEG / Kundenbeziehung
auch Ausführungen im KAG, GwG, VVG, und in bisherigen
Aufsichtsgesetzen
 FINIG
ebenfalls Ausführungen im VAG, PfG, (Bankengesetz?)
 Historisch bedingt
 Neuordnung Markt
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Säulenmodell wird umgewandelt in Sektorenmodell
 Säulen funktionieren vertikal (alt)
 Sektoren funktionieren horizontal (neu)
 Die Verhaltensregeln werden aus den Spezialgesetzen entfernt und ins
FIDLEG überführt
 Bewilligungsvoraussetzungen werden aus den Spezialgesetzen entfernt
und ins FINIG überführt
41
4. FINIG und FIDLEG, Allgemeines
Ziele der Neuordnung
 Einheitliche Regelungen schaffen
 Für alle Finanzintermediäre
 Unterschiede nur dort, wo begründbar
 Regulierungsunterschiede (Regulatory Arbitrage) soll verhindert werden
 Insbesondere auch im Verhältnis zum Ausland
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Hauptziel: Vermögensverwalter sollen auch in der Schweiz einer prudentiellen
Aufsicht unterstellt werden
 Vermögensberater ebenfalls erfasst
 Vorgaben gibt die EU
 MiFID (I und II)
 EMIR
 Alle «Säulen-Richtlinien»
42
4. FINIG und FIDLEG, Allgemeines
Ziele der Neuordnung
 Aus der EU / International
 Erhöhung Kundenschutz
 Wiedergewinnung Kundenvertrauen
 Sicherung und Stärkung des Marktes
 Funktionieren des Marktes auch in Krisenzeiten
 Schweiz
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Gleiche Verhaltensregeln für alle Finanzdienstleister im FIDLEG
 Gleiche Voraussetzungen für die Tätigkeitsaufnahme
(Bewilligungsvoraussetzungen) für alle Finanzdienstleister im FINIG
 Übernahme international gültiger Standards
 Erreichen des Marktzugangs in der EU für Schweizer Finanzdienstleister
43
4. FINIG und FIDLEG
FINIG – Bundesgesetz über die Finanzinstitute
Gegenstand & Zweck (Art. 1)
 Wer gewerbsmässig Finanzdienstleistungen für Dritte erbringt, untersteht
prudentieller Aufsicht - ALLE
 Vergleichbare Anforderungen und Voraussetzungen für alle
 Zweck
 Kundenschutz
 Anlegerschutz
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Schutz Funktionsfähigkeit Markt
 Schutz Stabilität System
 Ein Rahmengesetz
 Details regelt Verordnung
 Vieles noch offen
44
4. FINIG und FIDLEG
FINIG – Bundesgesetz über die Finanzinstitute
Geltungsbereich (Art. 2)
 Vermögensverwalter
 Vermögensverwalter von individuellen Vermögen
 Qual. VV (VV von KKA, Kollektivvermögen, Vorsorgeeinrichtungen)
 Trustees
 Wertpapierhäuser (Effektenhändler)
 Fondsleitungen
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Banken
 Höhere Bewilligung «schluckt» niedrigere Bewilligung (Bewilligungskaskade)
 Ausnahme: Fondsgeschäft
45
4. FINIG und FIDLEG
FINIG – Bundesgesetz über die Finanzinstitute
Für alle geltende Bestimmungen (Art. 4 ff.)
 Bewilligungspflicht
 Damit verbunden: staatliche Aufsicht
 Gewährsanforderungen
 Aktionär (qualifizierte: =/> 10% )
 VR und GL
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Steuerkonformität (Art. 11)
 Delegationen (Übertragung)
 Beaufsichtigt durch FINMA
 Beaufsichtigt durch Aufsichtsorganisationen
 Vermögensverwalter individueller Vermögen
 Trustees
46
4. FINIG und FIDLEG
FINIG – Bundesgesetz über die Finanzinstitute
Aufsichtsorganisation – Prinzip der Selbstregulierung
 Von FINMA bewilligt
 Unabhängig
 Kompetenzen
 Bewilligung
 Aufsicht
 Sanktionen
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
Der Aufsichtsorganisation sind unterstellt:
 Unabhängige Vermögensverwalter (VV von Individualvermögen)
 Trustees
47
4. FINIG und FIDLEG
FINIG – Bundesgesetz über die Finanzinstitute
Ausführliche Regelungen über:
 Vermögensverwalter (Art. 17 ff)
 Qualifizierte Vermögensverwalter ( Art. 21 ff)
 Fondsleitungen (Art. 28 ff.)
 Wertpapierhäuser (Art. 38 ff.)
 Banken, inkl. Bestimmungen für systemrelevante Banken (Art. 42 ff.)
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
48
4. FINIG und FIDLEG
FINIG – Bundesgesetz über die Finanzinstitute
Übergangsbestimmungen (Art. 125)
 Für bestehende Bewilligte: Anpassung innerhalb Jahresfrist ab Inkrafttreten
 Wer neu untersteht
 6 Monate ab Inkrafttreten für Meldung
 2 Jahre ab Inkrafttreten für Einreichen Bewilligungsgesuch
 Grandfathering-Regel
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Ausführung Tätigkeit seit mindestens 15 Jahren
 Keine neuen Kunden
49
4. FINIG und FIDLEG
FIDLEG – Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen
Zweck und Gegenstand (Art. 1)
 Kundenschutz
 Schaffen vergleichbarer Bedingungen für alle Finanzdienstleister
 Definition Anforderungen
 Erbringung Tätigkeit: getreu, sorgfältig, transparent
 Anbieten von Tätigkeiten
 Durchsetzung von Ansprüchen
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Organisation / Zulassung
 Kundenberater inkl. Registrierungsstelle
 Prospekte
 Ombudsstelle
 Regelung der Beziehung Finanzintermediär / Kunde von A bis Z
50
4. FINIG und FIDLEG
FIDLEG – Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen
Begriffe (Art. 3)
 Wenig Begriffe definiert: Bst. a – h
 Finanzdienstleister
 Gewerbsmässig
 In und von der Schweiz aus
 Finanzdienstleistung (Bst. d)
 Finanzinstrumente (MiFID?)
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Öffentliches Angebot
 Effekten
 Kundenberater
51
4. FINIG und FIDLEG
FIDLEG – Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen
Informationspflichten über Produkte
 Prospektpflicht
 Basisinformationsblatt (BIB)
Weitere Informationspflichten
 Finanzdienstleister
 Dienstleistung
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Produkte
 Alles im Zusammenhang mit Bewilligung
 Aus- und Weiterbildung der Kontaktpersonen
 Ombudsstelle
 ... «rechtzeitig vor Vertragsabschluss»
 Etc.
52
4. FINIG und FIDLEG
FIDLEG – Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen
Eignungs- und Angemessenheitsprüfung (Art. 10 ff.)
 Eignungsprüfung bei
 Vermögensverwaltung
 Beratung
 Angemessenheitsprüfung bei Geschäften mit Finanzprodukten
Pflichten des Finanzdienstleisters
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Abhängig von der Tätigkeit
 «execution only» und «reverse solicitation» – nicht!
 Anlageberatung – nur bei bestimmten Geschäften
 Aber: Anlageberatung – Einschätzung des Gesamtportfolios
 Bei fehlenden Informationen – Dokumentation
 Bei allen anderen Geschäften – immer!
53
4. FINIG und FIDLEG
FIDLEG – Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen
Dokumentation (Art. 15) und Rechenschaft (Art. 16)
 Im Vertrag vereinbartes Leistungsziel
 Vom Kunden erhaltene Informationen
 Beratungsprotokoll
 Unterzeichnet?
 Angemessenheitsprüfung
 Eignungsprüfung
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Berichtspflichten
 Ausgeführte Transaktionen
 Kosten (direkt und indirekt)
 Leistungsausweis
54
4. FINIG und FIDLEG
FIDLEG – Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen
Transparenz & Sorgfalt (Art. 17 ff.)
 Gleichbehandlung
 Unverzügliche und korrekte Ausführung
 Immer im Interesse des Kunden
 Kundeninformation
Best Execution (Art. 18)
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen
 Bestmögliches Ergebnis
 Finanziell
 Zeitlich
 Qualitativ
 Interne Weisung
55
4. FINIG und FIDLEG
FIDLEG – Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen
Organisatorische Anforderungen (Art. 21 ff.)
 Angemessene Organisation
 Qualifikation Mitarbeiter
 Beizug Dritter (Dienstleisterkette)
Interessenkonflikte (Art. 25 ff.)
 Organisatorische Anforderungen (interne Weisung)
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Vermeiden! Sonst offenlegen
 Transparenz hinsichtlich
 Annahme von Vorteilen
 Weitergabe an Kunden
 Verzicht des Kunden
 Mitarbeitergeschäfte
56
4. FINIG und FIDLEG
FIDLEG – Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen
Kundenberater (Art. 28 ff)
 Ausbildungspflicht
 Verhaltensregeln
 Fachwissen
 Definition durch Verband?
 Registrierungspflicht
 Voraussetzungen
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Stelle
Prospekt Art. 37 ff
Basisinformationsblatt Art. 58ff
Gerichtswege / Ombudsstelle / Schiedsgericht / Verfahren / Kosten
57
4. FINIG und FIDLEG, Zeitplan
FINIG
FIDLEG
Veröffentlichung «Vision»
Februar 2013
Februar 2013
Vernehmlassungsvorlagen
Juni – Okt 2014
Juni – Okt 2014
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
Botschaft
Dezember 2015
Dezember 2015
Beratung im Parlament
Frühjahr 2016
Frühjahr 2016
Inkrafttreten
2017? 2018?
2017? 2018?
58
4. FINIG und FIDLEG
Primecoach bietet Unterstützung
 Regulatory Monitoring als Ausgangspunkt
 Impact Assessment
 «Pflicht«
 «Kür»
 Know-how Vermittlung
 Erkennen, ergreifen und umsetzen von
 Strategischen Fragestellung
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
 Operativen Fragestellungen
 Auswirkungen auf
 Die Wertschöpfungskette
 Den Life-Cycle
 Wir erstellen mit Ihnen gemeinsam praxisorientierte Lösungen, grössenangepasst und spezialisiert auf Ihr Unternehmen
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5. Fragen und Antworten
1.
Begrüssung und Inhalt
2.
Kurzvorstellung Primecoach
3.
FinfraG
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Übersicht FinfraG
Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen
Handelsplätze im Speziellen
Übrige Infrastrukturen im Speziellen
Handel mit Derivaten
erweiterte
Journal- und Meldepflichten sowie Offenlegungspflichten
Tätigkeiten
Zusammenfassung und Handlungsbedarf
4.
FINIG und FIDLEG
5.
Fragen und Antworten
6.
Koordinaten
Verwahrung
60
5. Fragen und Antworten
erweiterte
Tätigkeiten
Verwahrung
61
6. Koordinaten
Vielen Dank für Ihr Interesse.
Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren FinfraG, FINIG und FIDLEG
Projekten.
Neue Ideen für die Finanzindustrie
Ihre Ansprechpartner:
Marco Chinni:
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Mobile: +41 79 236 78 29
Beatrix Jäger:
erweiterte
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Tätigkeiten
Tel.:
+41 55 462 15 51
Mobile: +41 79 964 07 52
Verwahrung
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Verenastrasse 4b
CH – 8832 Wollerau
www.primecoach.ch
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