Die Pflege- und W ohnberatung informiert

Die Pflege- und Wohnberatung informiert
Kurzzeit-Pflege
Was ist Kurzzeit-Pflege?
Kurzzeit-Pflege ist die Pflege und Betreuung eines pflegebedürftigen Menschen in einer Einrichtung,
die einem Pflegeheim vergleichbar ist. Sie kann genutzt werden, wenn häusliche Pflege vorübergehend
nicht möglich ist. Dafür kommen verschiedene Gründe in Frage:
■ Nach einem Krankenhausaufenthalt ist die Versorgung zu Hause wegen der noch gesteigerten
Pflegebedürftigkeit nicht möglich.
■ Veränderungen in der Wohnung sind erforderlich, um z. B. nach einem Schlaganfall die Pflege zu
Hause möglich zu machen.
■ Die Pflegeperson fällt aus, weil sie selbst erkrankt ist, an einer Kur teilnimmt oder Urlaub machen
möchte.
Kurzzeit-Pflege kann in eigenständigen Einrichtungen oder besonderen Bereichen eines Pflegeheimes
angeboten werden. In der Regel kann dort ein Platz leichter mehrere Monate im Voraus reserviert werden, z. B., um die Pflege beim Urlaub der Pflegeperson oder anderen planbaren Anlässen sicher zu
stellen. Aber auch vorübergehend freie Plätze in Pflegeheimen, die Dauerpflege anbieten, können für
Kurzzeit-Pflege genutzt werden.
Was kostet die Kurzzeit-Pflege?
Die Kosten der Kurzzeit-Pflege sind in den einzelnen Einrichtungen unterschiedlich hoch. Der Preis pro
Tag setzt sich zusammen aus:
■ den Kosten der Pflege: Die Höhe des Betrages ist abhängig von der Pflegestufe.
Die folgenden Kosten sind in einem Haus für alle Gäste gleich hoch und zwar die Beträge für:
■ die Umlage für die Altenpflegeausbildung
■ die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Ausnahme bei ausschließlicher Ernährung durch eine
Sonde)
■ die Investitionskosten: Sie dürfen z. B. für die Anschaffung und Instandhaltung von langlebigen Gütern,
Grundstücken und Gebäuden eines Pflegebetriebes berechnet werden, sofern für diesen Zweck keine
öffentlichen Mittel gezahlt wurden.
Wer bezahlt die Kurzzeit-Pflege?
1. Leistungen der Pflegeversicherung:
Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für Pflege und Betreuung für Versicherte mit anerkanntem
Pflegebedarf ab der Pflegestufe 0. Pro Kalenderjahr stehen bis zu 1612 Euro für maximal 28 Tage
zur Verfügung. Wird die Kurzzeit-Pflege für einen längeren Zeitraum benötigt, steht auch noch die
Ersatz- oder Verhinderungspflege zur Verfügung. Hier ist die Kurzzeit-Pflege eine unter mehreren
Möglichkeiten, für die sich der pflegebedürftige Mensch entscheiden kann, je nach persönlicher
Pflegesituation. Geregelt ist dies in den § 39 und § 42 des XI. Buches Sozialgesetzbuch soziale
Pflegeversicherung (im folgenden kurz Sozialgesetzbuch zur sozialen Pflegeversicherung genannt).
Beide Möglichkeiten der Kurzzeit-Pflege können im Lauf eines Kalenderjahres genutzt werden.
Mit dem Geld der zusätzlichen Leistungen für Betreuung und Entlastung (geregelt im § 45 b des Sozialgesetzbuches zur sozialen Pflegeversicherung) können die Kosten für Unterkunft und Verpflegung
in der Kurzzeit-Pflegeeinrichtung bezahlt werden.
Während der Kurzzeit-Pflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.
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2. Der Gast zahlt selber aus seinem Einkommen und Vermögen:
Auch ohne Pflegestufe kann eine Kurzzeit-Pflegeeinrichtung genutzt werden. In diesem Fall zahlt der
Gast alle Kosten selbst.
Hat der Gast eine Pflegestufe, übernimmt die Pflegekasse lediglich die Aufwendungen für Pflege
und Betreuung, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen aus eigenem Einkommen oder
Vermögen gezahlt werden. Es sei denn, die Betreuungs- und Entlastungsleistungen stehen noch zur
Verfügung. Pflegebedürftige Menschen mit der sogenannten Pflegestufe 0 müssen die Investitionskosten aus eigenen Mitteln zahlen.
3. Manchmal hilft das Sozialamt
Der Gast zahlt keine Investitionskosten, wenn:
■ der Gast die Pflegestufe I, II oder III und einen Anspruch auf Kurzzeitpflege oder Ersatzpflege
nach dem sozialen Gesetzbuch zur sozialen Pflegeversicherung hat und
■ seinen Wohnsitz im Kreis Unna hat und
■ eine Einrichtung in NRW genutzt wird und
■ kein Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge besteht.
Die Einrichtung rechnet diese Kosten dann direkt mit dem Kreis Unna ab.
Manchmal ist Kurzzeitpflege erforderlich, aber die pflegebedürftige Person ist nicht in der Lage, die
notwendigen Kosten aufzubringen oder hat keine Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung
(nicht versichert, keine Pflegestufe, Anspruch bereits ausgeschöpft). Dann kann ein Antrag auf Übernahme der Kosten beim Sozialamt des Kreises Unna gestellt werden.
So klappt eine reibungslose Aufnahme des Gastes in der
Kurzzeitpflege-Einrichtung
■ Der Pflegebedarf sollte realistisch beschrieben werden. Besonderheiten wie z. B. auffällige Verhaltensweisen eines Menschen mit Demenz sollten besprochen werden. So kann die Einrichtung
entscheiden, ob sie den zukünftigen Gast gut versorgen kann und die räumlichen und personellen
Voraussetzungen geeignet sind. Informieren Sie das Pflegepersonal über besondere Gewohnheiten, bestimmte Vorlieben, aber auch Abneigungen. So kann sich der Gast in der neuen Umgebung
leichter eingewöhnen und es wird weniger Probleme geben.
■ Bitte bringen Sie einen Medikamentenplan mit, der aktuell vom behandelnden Arzt unterzeichnet
worden ist. Das Pflegepersonal darf Medikamente nur nach einer ärztlichen Verordnung verabreichen. Das gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Aus dem Plan sollten die
genaue Bezeichnung des Medikamentes, die Dosierung und die Einnahmezeiten hervorgehen.
■ Freiheitsentziehende Maßnahmen dürfen in Pflegeeinrichtungen nicht ohne einen richterlichen
Beschluss durchgeführt werden. Dazu gehören z. B. Bettgitter, ruhigstellende Medikamente oder
Gurte zur Fixierung im Rollstuhl. Falls derartige Maßnahmen gewünscht oder notwendig sind, muss
eine entsprechende richterliche Entscheidung des zuständigen Amtsgerichtes vorgelegt werden
Weitere Informationen und Adresslisten erhalten Sie bei der
Pflege- und Wohnberatung im Kreis Unna.
Fon 08 00 27 200 200 (kostenlose Servicenummer) oder
0 23 07 / 28 99 06-0