Häusliche Pflege gemäß § 38 BBhV

Merkblatt Beihilfe
4. Dezember 2015
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen aus Anlass einer
häuslichen Pflege gemäß § 38 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
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1. Rechtsgrundlage
2
2. Voraussetzungen
2
2.1
Pflegebedürftigkeit
2
2.2
Pflegepersonen
3
2.3
Pflegekräfte
3
3. Beihilfefähige Aufwendungen
3
3.1
Pflegegeld - Pauschale Beihilfe (Pflege durch Pflegepersonen)
3
3.2
Pflegesachleistung (Pflege durch Pflegekräfte)
4
3.3
Pflegepflichteinsätze
5
3.4
Kombinationsleistungen
5
3.5
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
6
3.6
Kurzzeitpflege
6
3.7
Tages- und Nachtpflege
6
3.9
Pflegehilfsmittel
7
3.10 Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
7
3.11 Erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung
7
3.12 Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
7
4. Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen
8
5. Pflegezeit und Familienpflegezeit
8
6. Pflegeberatung
9
7. Bemessungssatz
9
Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten.
Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf
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Doppelnennungen (z. B. „Witwe/Witwer“); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter.
Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
...
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1. Rechtsgrundlage
Die nachfolgenden Informationen gelten ausschließlich für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften beihilfeberechtigt sind und denen Beihilfe nach den Vorschriften des Bundes gewährt wird. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfe bei häuslicher Pflege sind in §§ 37 und 38 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften geregelt.
2. Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfe ist, dass

die pflegebedürftige Person entweder selbst beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person ist,

die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) erfolgt ist oder ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf festgestellt wurde,

die pflegebedürftige Person zu Hause durch geeignete Pflegekräfte oder Pflegepersonen gepflegt
wird.
Bei erstmaliger Beantragung von Beihilfe zu den Kosten einer häuslichen oder teilstationären Pflege (Tagesund Nachtpflege) sowie bei Änderung der Entscheidung der Pflegekasse ist der Leistungsbescheid der Pflegeversicherung beizufügen. Ohne einen entsprechenden Nachweis ist eine Bearbeitung des Antrages nicht
möglich.
Entgegen den Regelungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist die Beihilfe antragsgebunden, d.h. die
Pflegeaufwendungen sind regelmäßig zu beantragen und der entsprechende Punkt des Beihilfeantrages ist
auszufüllen.
2.1 Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der
Hilfe bedürfen. Die pflegebedürftige Person ist einer der Pflegestufen nach dem SGB XI zuzuordnen.
Ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf nach § 45 a SGB XI kann bei Personen mit demenzbedingten
Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen bestehen, wenn sie in den
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Aktivitäten des täglichen Lebens eingeschränkt sind und deshalb Beaufsichtigung und Betreuung benötigen.
Dies kann bei Pflegebedürftigen der Stufen 1 bis 3 vorliegen, aber auch bei Personen, die trotz ihres Hilfebedarfs noch keiner Pflegestufe zuzuordnen sind (sog. Pflegestufe 0).
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Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist die von der Versicherung festgestellte
Pflegestufe bindend. Wenn die Pflegeversicherung keinen Pflege- bzw. Hilfebedarf feststellt, kann keine
Beihilfe gewährt werden.
2.2 Pflegepersonen
Pflegepersonen i. S. d. § 38 Abs. 2 BBhV erbringen die Pflegeleistungen nicht erwerbs- bzw. berufsmäßig.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Pflegebedürftige in ihrer häuslichen Umgebung durch Angehörige
oder Bekannte gepflegt werden.
2.3 Pflegekräfte
Geeignete Pflegekräfte i. S. d. § 38 Abs. 1 BBhV sind Personen, die

bei ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) angestellt sind und die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen oder

bei der Pflegekasse angestellt sind oder

mit der Pflegekasse einen Einzelvertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI geschlossen haben.
3. Beihilfefähige Aufwendungen
3.1 Pflegegeld - Pauschale Beihilfe (Pflege durch Pflegepersonen)
Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegepersonen (z. B. Angehörige oder Bekannte) wird eine
Pauschalbeihilfe ohne Nachweis von Aufwendungen gewährt. Als beihilfefähige Aufwendungen gelten je
nach Pflegestufe entsprechend § 37 SGB XI monatlich

in Pflegestufe 1 bis zu
244 €,

in Pflegestufe 2 bis zu
458 €,

in Pflegestufe 3 bis zu
728 €.
Wenn neben der Pflegebedürftigkeit zusätzlich ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf festgestellt
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wurde, erhöht sich die zustehende Pauschalbeihilfe auf folgende Beträge:

in Pflegestufe 1:
316 €,

in Pflegestufe 2:
545 €.
In Pflegestufe 3 gilt weiterhin der Höchstbetrag von 728 €.
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Ein Pflegegeld in Höhe von 123 € monatlich kann von Personen beansprucht werden, die zwar keiner Pflegestufe zugeordnet sind, bei denen aber ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf festgestellt wurde.
Die Beihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Sie kann jeweils monatlich nach Ablauf des Pflegemonats mit einem Beihilfeantrag beantragt werden. Um die zustehende Beihilfe jeweils zeitnah zu gewähren und die Antragstellung zu vereinfachen, können auch Abschläge für einen Zeitraum von sechs Monaten gezahlt werden, wenn der Beihilfeberechtigte sich verpflichtet, der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im
Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten. Nach Ablauf des Vorauszahlungszeitraums ist die Beihilfe unter Berücksichtigung von Unterbrechungszeiten, die der Beihilfeberechtigte anzuzeigen hat, festzusetzen.
Folgende Aufwendungen, die für den Pflegebedürftigen geltend gemacht werden, unterbrechen die Zeiten
der häuslichen Pflege:

vollstationäre Krankenhausbehandlung nach § 26 BBhV,

stationäre Rehabilitation nach § 35 BBhV,

stationäre Pflege nach § 39 BBhV (Pflegeheim).
Für die ersten vier Wochen eines Krankenhausaufenthaltes oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld ungekürzt weiter gewährt. Dauert die Unterbrechung der häuslichen Pflege länger
als vier Wochen, wird die Pauschalbeihilfe anteilig gemindert.
Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen je Kalenderjahr
zur Hälfte weitergezahlt. Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte
Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher
Pflege befinden.
Wird die häusliche Pflege durch die Aufnahme in eine Einrichtung der vollstationären Pflege oder aus anderen Gründen (z. B. Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson) unterbrochen, erfolgt die Minderung der Pauschalbeihilfe ab dem ersten Tag der Unterbrechung.
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat
erfüllt, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern.
Verstirbt der Pflegebedürftige, wird das Pflegegeld bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der
Tod eingetreten ist.
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3.2 Pflegesachleistung (Pflege durch Pflegekräfte)
Für häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte sind je nach Pflegestufe entsprechend § 36 SGB XI monatlich Aufwendungen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
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
in Pflegestufe 1 bis zu
468 €,

in Pflegestufe 2 bis zu
1.144 €,

in Pflegestufe 3 bis zu
1.612 €.
Soweit neben der Pflegebedürftigkeit zusätzlich ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf besteht, gelten folgende monatlichen Höchstbeträge für Pflegesachleistungen:

in Pflegestufe 1:
689 €,

in Pflegestufe 2:
1.298 €.
In Pflegestufe 3 gilt weiterhin der Höchstbetrag von 1.612 €.
Personen, die keiner Pflegestufe zugeordnet sind, bei denen aber ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf festgestellt wurde, erhalten Sachleistungen bis zum Höchstbetrag von monatlich 231 €.
In besonders gelagerten Einzelfällen bei außergewöhnlich hohem Pflegebedarf sind bei Pflegebedürftigen
der Pflegestufe 3 (Härtefall) Aufwendungen bis zu 1.995 € monatlich beihilfefähig.
Die Aufwendungen für die Pflegekräfte sind durch Rechnungen nachzuweisen. Besteht die Pflegebedürftigkeit nicht für den vollen Monat, werden die Stufenbeträge nur anteilig gewährt.
3.3 Pflegepflichteinsätze
Zur Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege, regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der Pflegepersonen müssen die Pflegebedürftigen regelmäßig Pflichteinsätze durch Pflegeeinrichtungen, mit der die Pflegeversicherung einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, abrufen. Bei Pflegestufe 0, 1 und 2 erfolgen
die Pflegepflichteinsätze einmal halbjährlich und bei Pflegestufe 3 einmal vierteljährlich. Die Kosten werden
anteilig von der Pflegeversicherung und der Beihilfe erstattet.
Die Finanzierung von Pflegekursen (§ 45 SGB XI) hingegen ist Aufgabe der Pflegeversicherung, eine Beihilfe dazu wird deshalb nicht gewährt.
3.4 Kombinationsleistungen
Wird die häusliche Pflege nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft (Berufspflegekraft) ausgeübt, kann
daneben anteilige Pauschalbeihilfe für die häusliche Pflege durch andere geeignete Personen gewährt werBund_38_0 12/15
den. Die Pauschalbeihilfe wird dabei um den Prozentsatz gemindert, zu dem Beihilfe zur Pflege durch Berufspflegekräfte (Nr. 3.2) gewährt wird. Die Festsetzungsstelle schließt sich hierbei der Entscheidung der
Pflegekasse bei entsprechendem Nachweis an.
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3.5 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Kann eine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen die häusliche Pflege vorübergehend nicht ausüben, so sind Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege beihilfefähig, wenn sich
auch die Pflegeversicherung an den Leistungen nach § 39 SGB XI beteiligt. Voraussetzung ist, dass die
Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner
häuslichen Umgebung gepflegt hat. Während der Verhinderungszeit sind Aufwendungen bis zu 1.612 €
jährlich beihilfefähig. Werden die zustehenden Leistungen der Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft, so können
bis zu 806 € zusätzlich für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Die übertragenen Beträge werden
dann auf die zustehenden Leistungen für Kurzzeitpflege angerechnet. Die Aufwendungen für eine Verhinderungspflege werden für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr berücksichtigt.
Lebt die Ersatzpflegeperson mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft oder ist sie mit dem
Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert, werden die Aufwendungen lediglich
bis zur Höhe des Pflegegeldes (Nr. 3.1) berücksichtigt; weitere Aufwendungen für Verhinderungspflege sind
in diesen Fällen nicht beihilfefähig. Verwandte bis zum zweiten Grad sind Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder oder Geschwister des Pflegebedürftigen. Mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verschwägert sind Stiefeltern, -kinder- und -enkelkinder, Schwiegereltern und -kinder, Ehegatten der Enkelkinder,
Großeltern des Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager bzw. Schwägerin.
3.6 Kurzzeitpflege
Bei der Kurzzeitpflege wird ein dauernd Pflegebedürftiger vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung gepflegt.
Die entstehenden Aufwendungen sind bis zur Höhe von 1.612 jährlich beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass
die Pflegeversicherung in der Einrichtung (Einrichtung der Altenpflege, Einrichtung der Hilfe für behinderte
Menschen oder sonstige geeignete Einrichtung) Leistungen nach § 42 Abs. 2 SGB XI gewährt. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt.
Ein nicht verbrauchter Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann für eine Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Wenn noch keine Leistungen für Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurden, stehen weitere
1.612 € für eine Kurzzeitpflege zur Verfügung. Damit sind Leistungen für Kurzzeitpflege höchstens bis zu
3.224 € jährlich beihilfefähig.
3.7 Tages- und Nachtpflege
Die Kosten einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung, einschließlich etwaiger
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täglicher Fahrten, sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

in Pflegestufe 1 bis zu
468 €,

in Pflegestufe 2 bis zu
1.144 €,
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
in Pflegestufe 3 bis zu
1.612 €.
Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten in diesen Einrichtungen. Seit dem 01.01.2015 sind die Aufwendungen für die teilstationäre Tages- oder Nachtpflege in
vollem Umfang neben den Aufwendungen für Pflegesachleistungen oder dem Pflegegeld beihilfefähig.
3.9 Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett, Aufrichthilfen, Lagerungsrollen) dienen dazu, die pflegerischen Maßnahmen zu erleichtern, die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern oder ihm eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen. Beihilfe zu Pflegehilfsmitteln nach § 40 Abs.1 bis 3 und 5 SGB XI wird gewährt,
wenn und soweit ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder
soziale Pflegeversicherung besteht.
3.10 Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (z. B. Badumbau, Treppenlift) des Pflegebedürftigen können maximal bis zur Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme als beihilfefähig anerkannt werden, wenn und soweit die Pflegeversicherung die Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI anteilig bezuschusst.
3.11 Erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung
Bei erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung sind Aufwendungen nach Maßgabe
des § 45 b SGB XI beihilfefähig. Die Betreuungspauschale kann von Pflegebedürftigen der Pflegestufe 1, 2
oder 3 beantragt werden, aber auch von Personen mit stark eingeschränkten Alltagskompetenzen, deren
Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung noch nicht das Ausmaß der
Pflegestufe 1 erreicht. Betreuungsbedürftige erhalten je nach Entscheidung der Pflegekasse/-versicherung
den Grundbetrag von bis zu 104 Euro monatlich oder den erhöhten Betrag von bis zu 208 Euro monatlich.
Die Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Es ist jeweils
der Nachweis über die Höhe der Beteiligung der Pflegekasse/-versicherung vorzulegen. Wird die Leistung in
einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr
übertragen werden.
3.12 Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
In einer ambulant betreuten Wohngruppe („Pflege-WG“) leben mindestens drei pflegebedürftige Personen in
einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung. Eine Pflegekraft verrichtet organisatorische, verwaltende und pflegerische Tätigkeiten. Die Bewohner erhalten zusätzlich zu ihrem Pflegegeld
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bzw. ihrer Sachleistung einen Zuschlag in Höhe von 205 € monatlich. Außerdem kann für die altersgerechte
oder barrierefreie Umgestaltung der Wohnung eine Anschubfinanzierung beantragt werden: für jeden Pflegebedürftigen ist eine Förderung bis zu 2.500 € möglich. Der Gesamtbetrag ist auf 10.000 € je Wohngruppe
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begrenzt. Daneben können Aufwendungen für die Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (Nr. 3.10)
geltend gemacht werden.
4. Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen
Für geeignete Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen regelmäßig wenigstens
14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (Nr. 3.1) und nicht daneben mehr als
30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind, sieht das Pflege-Versicherungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Rentenversicherungspflicht vor, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der
sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Zur Vermeidung von Nachteilen empfehlen wir Ihnen,
umgehend den entsprechenden Antrag bei der sozialen Pflegekasse bzw. beim privaten Versicherungsunternehmen zu stellen.
5. Pflegezeit und Familienpflegezeit
Um einen nahen Angehörigen in seiner häuslichen Umgebung zu pflegen, können sich Berufstätige nach
dem Pflegezeitgesetz ganz oder teilweise von der Arbeitsleistung freistellen lassen.
Für Beamte, die einen Angehörigen pflegen, gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften (Bundesbeamtengesetz, Sonderurlaubsverordnung) zur Freistellung vom Dienst, Teilzeitbeschäftigung und Pflegezeiten. Für Beschäftigte/Arbeitnehmer ergeben sich die Rechtsansprüche direkt aus dem Pflegezeitgesetz
und dem Familienpflegezeitgesetz:

kurzzeitige Auszeit bis zu zehn Tagen im Akutfall. Seit 01.01.2015 kann als Lohnersatzleistung ein
Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.

vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit (Pflegezeit, Familienpflegezeit),

zinsloses Darlehen, um den Unterhalt während der Pflege-/Familienpflegezeit zu sichern.
Ansprechpartner ist primär die Pflegeversicherung der Person, die gepflegt wird. Die Leistungen zur sozialen
Sicherung der Pflegepersonen (Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen, siehe Punkt 4) sowie
die in § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit und das
Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung einschließlich der damit verbundenen Leis-
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tungen zur sozialen Sicherung sind beihilfefähig.
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6. Pflegeberatung
Derjenige, der Pflegeleistungen bezieht oder einen entsprechenden Antrag gestellt und erkennbaren Hilfsund Beratungsbedarf hat, kann eine kostenfreie Pflegeberatung i. S. d. § 7a SGB XI in Anspruch nehmen.
Diese Beratung wird bei Landratsämtern, Stadtverwaltungen etc. oder von der privaten Pflegeberatung
COMPASS angeboten. Dort wird man u.a. unterstützt bei der Antragstellung sowie über Versorgungsmöglichkeiten informiert. Die Träger der Beratungsstellen können ihre Leistungen direkt gegenüber der Pflegeversicherung und der Beihilfestelle in Rechnung stellen.
7. Bemessungssatz
Bei Personen, die bei einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen versichert sind, sind die notwendigen und angemessenen Pflegekosten mit dem für die pflegebedürftige Person jeweils maßgebenden Bemessungssatz (50, 70 oder 80 v. H.) beihilfefähig. Die private Pflegeversicherung erstattet die zustehenden
Leistungen in Höhe des mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarten Prozentsatzes.
Für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung, die grundsätzlich Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB XI zur
Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 v. H.
Berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten, die selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und damit in der Pflegeversicherung pflichtversichert sind, erhalten die Pflegeleistungen in voller Höhe von ihrer Pflegekasse; daher kann zu den Aufwendungen i. S. des SGB XI grundsätzlich keine Beihilfe gewährt werden.
Bitte fragen Sie in Zweifelsfällen wegen evtl. weiterer Voraussetzungen beim KVBW zurück!
Weitere Infos, z.B. Rechtsgrundlagen oder Merkblätter des KVBW, finden Sie auch unter
http://www.kvbw.de. Bitte beachten Sie, dass aufgrund Ihrer Beihilfeberechtigung ausschließlich die Informationen zum Beihilferecht des Bundes relevant sind, diese unterscheiden sich teilweise von den Beihilferege-
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lungen des Landes Baden-Württemberg (Beihilfeverordnung -BVO).
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