Merkblatt zur Förderung der Umstellung auf ökologische Aquakultur

BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN
Merkblatt EMFF – Förderung der Umstellung auf ökologische
Aquakultur
Nach Nr. 2.1.4 der EMFF-Richtlinie wird die Umstellung auf
ökologische Aquakultur gefördert.
3. Verwendungsnachweis (VN)
Zusätzlich zum Merkblatt „EMFF-Förderantrag“ sind hier die
speziellen Regelungen für diesen Maßnahmenbereich darge­
stellt.
a) Mit dem Verwendungsnachweis sind die Bestätigung der
jährlichen Kontrolle sowie das von der Kontrollstelle bestä­
tigte Betriebsdatenblatt zum VN als Nachweis für die ver­
kaufte Fischmenge einzureichen.
1. Antragsverfahren
b) Die Ausgleichszahlung wird nur für die tatsächlich ver­
kauften Fische gewährt, die noch nicht als Öko-Ware ver­
marktet werden konnten.
a) Es ist das spezielle Antragsformular „Umstellung auf
ökologische Aquakultur“ zu verwenden.
b) Mit dem Förderantrag ist bei der Bewilligungsbehörde ein
Kontrollvertrag einzureichen, der mit einer zugelassenen
Öko-Kontrollstelle abgeschlossen wurde.
c) Ebenso ist mit dem Antrag ein digitalisierter Flächen­
nachweis für die betroffenen Teichflächen sowie das voll­
ständig ausgefüllte und von der Kontrollstelle bestätigte Be­
triebsdatenblatt einzureichen.
d) In dem Betriebsdatenblatt legt die Kontrollstelle den Um­
stellungszeitraum fest (Datum ab dem die Vorschriften der
EG-Öko-VO eingehalten werden plus die für den Betrieb zu­
treffende Umstellungsdauer gem. Art. 38a der VO (EG) Nr.
710/2009).
e) Es wird eine Ausgleichszahlung pro kg oder Stück verkauf­
ter Fische gewährt, um die Mehrkosten/ Einkommensver­
luste auszugleichen.
f)
Die Ausgleichszahlung kann nur für den tatsächlichen
Umstellungszeitraum, max. aber für 3 Jahre gewährt wer­
den. Bei der Umstellung einzelner Betriebsteile (Teichanla­
gen), sind die Umstellungszeiträume der jeweiligen Anlagen
maßgeblich.
g) Ein Zuwendungsbescheid kann erst erlassen werden, wenn
von der Kontrollstelle bestätigt wird, dass die grundlegen­
den Vorschriften der EU-Öko-VO eingehalten werden kön­
nen und ein Umstellungszeitraum feststeht.
h) Sofern andere Fischarten oder Krebse als Hauptfischart
erzeugt werden, erfolgt eine einzelbetriebliche Berechnung
durch das IFI.
i)
c) Für Speiseforellen sowie zwei- und dreisömmerige Karpfen
wird ein fester Betrag pro kg verkauften Fisch gewährt.
d) Für Fische in jüngeren Altersklassen (RV, R1, K1) wird der
Ausgleichsbetrag für jeden Betrieb nach dessen Angaben
individuell vom Institut für Fischerei berechnet (Mehrkosten
pro kg oder Stück im Vergleich zur konventionellen Produk­
tion). Es werden max. 75% der tatsächlichen Mehrkosten
ausgeglichen.
e) Beifische in der Karpfenteichwirtschaft werden bei der Aus­
gleichszahlung nicht berücksichtigt. Die Gesamtmasse er­
zeugter Fische darf die max. Besatzdichte gem. VO (EG)
Nr. 710/2009 nicht überschreiten.
4. Förderverpflichtungen
Der Betrieb ist verpflichtet, die Anforderungen an die ökologi­
sche Produktion gem. den EG-Öko-Verordnungen Nrn.
834/2007 und 710/2009 mindestens fünf Jahre lang einzuhal­
ten.
Dieser 5-Jahreszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem die
Kontrollstelle dem Betrieb bestätigt, dass die Anforderungen
erfüllt werden.
Bis zum Ende des 5-Jahreszeitraums ist vom Antragsteller
jährlich eine Kopie des Kontrollnachweises an die Bewilli­
gungsbehörde zu senden (Auflage im Förderbescheid).
Im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen sind die Zu­
wendungen zurückzuerstatten.
Eine gleichzeitige Förderung über KULAP/VNP (extensive
Teichwirtschaft) ist förderunschädlich.
2. Förderhöhe
Es wird eine Ausgleichszahlung pro kg bzw. Stück verkauf­
ter Fische gewährt, um die Mehrkosten/ Einkommensverlus­
te während des Umstellungszeitraums auszugleichen.
Es gelten folgende Ausgleichsbeträge:
Speiseforellen (R2):
Karpfen K2:
Karpfen K3:
1,50 €/kg
0,65 €/kg
0,60 €/kg
Für jüngere Altersklassen und andere Fischarten, die als
Hauptfischart erzeugt werden, erfolgt eine einzelbetriebliche
Berechnung der Ausgleichsbeträge.
www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser
Stand: März 2016