BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Merkblatt EMFF – Förderung der Umstellung auf ökologische Aquakultur Nach Nr. 2.1.4 der EMFF-Richtlinie wird die Umstellung auf ökologische Aquakultur gefördert. 3. Verwendungsnachweis (VN) Zusätzlich zum Merkblatt „EMFF-Förderantrag“ sind hier die speziellen Regelungen für diesen Maßnahmenbereich darge stellt. a) Mit dem Verwendungsnachweis sind die Bestätigung der jährlichen Kontrolle sowie das von der Kontrollstelle bestä tigte Betriebsdatenblatt zum VN als Nachweis für die ver kaufte Fischmenge einzureichen. 1. Antragsverfahren b) Die Ausgleichszahlung wird nur für die tatsächlich ver kauften Fische gewährt, die noch nicht als Öko-Ware ver marktet werden konnten. a) Es ist das spezielle Antragsformular „Umstellung auf ökologische Aquakultur“ zu verwenden. b) Mit dem Förderantrag ist bei der Bewilligungsbehörde ein Kontrollvertrag einzureichen, der mit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle abgeschlossen wurde. c) Ebenso ist mit dem Antrag ein digitalisierter Flächen nachweis für die betroffenen Teichflächen sowie das voll ständig ausgefüllte und von der Kontrollstelle bestätigte Be triebsdatenblatt einzureichen. d) In dem Betriebsdatenblatt legt die Kontrollstelle den Um stellungszeitraum fest (Datum ab dem die Vorschriften der EG-Öko-VO eingehalten werden plus die für den Betrieb zu treffende Umstellungsdauer gem. Art. 38a der VO (EG) Nr. 710/2009). e) Es wird eine Ausgleichszahlung pro kg oder Stück verkauf ter Fische gewährt, um die Mehrkosten/ Einkommensver luste auszugleichen. f) Die Ausgleichszahlung kann nur für den tatsächlichen Umstellungszeitraum, max. aber für 3 Jahre gewährt wer den. Bei der Umstellung einzelner Betriebsteile (Teichanla gen), sind die Umstellungszeiträume der jeweiligen Anlagen maßgeblich. g) Ein Zuwendungsbescheid kann erst erlassen werden, wenn von der Kontrollstelle bestätigt wird, dass die grundlegen den Vorschriften der EU-Öko-VO eingehalten werden kön nen und ein Umstellungszeitraum feststeht. h) Sofern andere Fischarten oder Krebse als Hauptfischart erzeugt werden, erfolgt eine einzelbetriebliche Berechnung durch das IFI. i) c) Für Speiseforellen sowie zwei- und dreisömmerige Karpfen wird ein fester Betrag pro kg verkauften Fisch gewährt. d) Für Fische in jüngeren Altersklassen (RV, R1, K1) wird der Ausgleichsbetrag für jeden Betrieb nach dessen Angaben individuell vom Institut für Fischerei berechnet (Mehrkosten pro kg oder Stück im Vergleich zur konventionellen Produk tion). Es werden max. 75% der tatsächlichen Mehrkosten ausgeglichen. e) Beifische in der Karpfenteichwirtschaft werden bei der Aus gleichszahlung nicht berücksichtigt. Die Gesamtmasse er zeugter Fische darf die max. Besatzdichte gem. VO (EG) Nr. 710/2009 nicht überschreiten. 4. Förderverpflichtungen Der Betrieb ist verpflichtet, die Anforderungen an die ökologi sche Produktion gem. den EG-Öko-Verordnungen Nrn. 834/2007 und 710/2009 mindestens fünf Jahre lang einzuhal ten. Dieser 5-Jahreszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem die Kontrollstelle dem Betrieb bestätigt, dass die Anforderungen erfüllt werden. Bis zum Ende des 5-Jahreszeitraums ist vom Antragsteller jährlich eine Kopie des Kontrollnachweises an die Bewilli gungsbehörde zu senden (Auflage im Förderbescheid). Im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen sind die Zu wendungen zurückzuerstatten. Eine gleichzeitige Förderung über KULAP/VNP (extensive Teichwirtschaft) ist förderunschädlich. 2. Förderhöhe Es wird eine Ausgleichszahlung pro kg bzw. Stück verkauf ter Fische gewährt, um die Mehrkosten/ Einkommensverlus te während des Umstellungszeitraums auszugleichen. Es gelten folgende Ausgleichsbeträge: Speiseforellen (R2): Karpfen K2: Karpfen K3: 1,50 €/kg 0,65 €/kg 0,60 €/kg Für jüngere Altersklassen und andere Fischarten, die als Hauptfischart erzeugt werden, erfolgt eine einzelbetriebliche Berechnung der Ausgleichsbeträge. www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser Stand: März 2016
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