Korrigenda KSBOB 2015-2018 Die folgenden Anpassungen wurden

Korrigenda KSBOB 2015-2018
Die folgenden Anpassungen wurden im Kreisschreiben vorgenommen:
Rz. 1001
(kein Review)
Rz 1001
Rz 3001
Rz 3002
Anhang 9.7.6
Rz 3025
Rz 5007, Anhang 9.1
Rz 3002, Kap.6.3
Präzisierung: Ab einem IV-/AHV-Beitrag von CHF
300‘000.— muss mindestens eine eigeschränkte
Revision (kein Review) der Jahresrechnung durch
Personen oder spezialisierte Revisionsstellen erfolgen,
welche als zugelassene/r Revisor/in oder
Revisionsexperten/in im Register der
Revisionsaufsichtsbehörde eingetragen sind und die
Voraussetzung der Unabhängigkeit erfüllen (vgl. SR
221.302.3).
Die in Rz 1001 erwähnte Vorlage für die Bestätigung
der Revisons- bzw. Kontrollstelle wurde nun dem
KSBOB beigefügt (Anhang 9.7.7).
Hinweis, dass diese Unterlagen nur einmalig (bei
Vertragsabschluss) und dann bei jeder Änderung
einzureichen sind.
Bei den Basisinformation in Rz 3002 wurden die IVBeiträge an UVN nicht aufgeführt (In der
Excelerfassungsmappe sind sie erwähnt).
– >..
– Vollkosten nach Umlagen Betrieb Art.74 IVG
(vgl. Zelle W16 Anhang 9.4.1)
– IV-Beitrag (KoRe UVN Zelle W18)
– Deckungsbeitrag IV (vgl. Zelle W28 Anhang
9.4.1)
Der 2. Tarif für Treffpunkte wird nicht benötigt, da
zweite Person in der Leistungsstatistik in den
Betreuungsstunden enthalten ist, vgl. Rz. 3014.
Anhang 9.7.6 Tarif 195 streichen,
Überflüssiger Text wird gestrichen:
>>
Die für Art. 74 IVG anrechenbaren Vollkosten werden
gemäss Deckungsbeitrags-Schema im Anhang 9.4.1
definiert.
Beim geschlüsselten Kapitalsubstrat kann das
Jahresergebnis und der Deckungsbeitrag positiv oder
negativ sein:
>.
+/- Jahresergebnis
+ Allfällige Bereinigungen (z.B.
Schwankungsreserven)
- für den Betriebszweck notwendiges geschlüsseltes
Anlagevermögen (z.B. Liegenschaften, Fahrzeuge)
+/- 50% des Saldos aus der
Deckungsbeitragsrechnung Betrieb Art.74 IVG
per 31.12. des Berichtsjahres
>
Folgende Anhänge werden auch in Rz 3002 und Kap.
6.3 auch erwähnt:
– Übersicht zu den wirtschaftlich relevanten
Verbindungen (Anhang 9.7.3)
Bestätigung über die Bildung/Äufnung von
zweckgebundenen Fonds aus freien Mitteln
(Anhang 9.7.4)
– Bestätigung der Revisions(RS)-/Kontrollstelle(KS)
(Anhang 9.7.7)
Präzisierung:
– Nachverfolgbarkeit Rückverfolgbarkeit der
Personen, welche die Leistungen erbracht haben
–
Anhang 9.7.1
9.7.7 Bestätigung der Revisions(RS)-/Kontrollstelle(KS) für das Jahr .
Dieses Testat ist zusät zlich zum ordentlichen Revisionsbericht zu
erstellen und dem BSV abzugeben! ( g e m . R z 1 0 0 1 K S B O B )
Die Revisions- oder Kontrollstelle bestätigt gegenüber dem BSV, bei der Organisation
folgende Fragen auf deren Einhaltung und Korrektheit geprüft und für richtig befunden
zu haben.
i.O.
nicht i.O.
Die im Vertrag vorgegebenen Rechnungslegungsgrundsätze und
Bewertungsvorgaben werden eingehalten.
Wird als Rechnungslegungsstandard lediglich Kern-FER oder KernFER ohne Geldflussrechnung oder kein Rechnungsle-gungsstandard
geführt, ist ein entsprechender Hinweis im Re-visions- bzw.
Kontrollstellenbericht anzubringen.
Ein hinreichendes IKS (mind. 4-Augen-Prinzip, Unterschriftenregelung, Kompetenzregelung) existiert resp. ist vorhanden.
Auf allen Organisationsstufen und im Zahlungsverkehr wird die
Kollektivunterschrift zu zweien angewendet.
Falls ein Punkt nicht erfüllt ist, ist das BSV darüber in Kenntnis zu setzen und der
Grund und Massnahmen zur Einhaltung der Bedingung anzugeben.
Bemerkungen:
Ort, Datum:_______________
Unterschrift RS/KS: ____________________