Gemeindeamt Schattwald

Gemeindeamt Schattwald
A - 6677 Schattwald
Bezirk Reutte/Tirol
Tel. 05675/6695, Fax 6695-4
e-mail: [email protected]
20. Januar 2016
44. Gemeinderatssitzung Nr. 2016/01
PROTOKOLL
zur Gemeinderatssitzung
Datum und Ort:
Beginn:
Ende:
Vorsitz:
Anwesende:
Entschuldigt:
Nicht anwesend:
Zuhörer:
Protokollführer:
19.01.2016 im Gemeindeamt Schattwald
20.00 Uhr
21.05 Uhr
Bgm. Herbert Durst
Bgm. Herbert Durst, Bgm.Stv. Markus Huter, 1.GV Walter Gstir,
2. GV Dominik Rief, Johann Braito, Robert Lenz, Gerold
Fiegenschuh, Florian Gstir, Josef Lutz, Claudia Baumgartner,
Richard Semler,
Arch.DI Herbert Reinstadler
--11 Personen
Herbert Durst
Tagesordnung:
1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung des letzten Protokolls
2. Beratung und Beschlussfassung über die eingelangten Stellungsnahmen zur Änderung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Änderung des Flächenwidmungsplanes im
Bereich von Teilflächen der Gp. 2589 und Gp. 2599 bezüglich Errichtung des
Feriendorfes
3. Anträge, Anfragen und Allfälliges
zu 1.
Bgm. Herbert Durst begrüßt alle Anwesende und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Das letzte
Protokoll wird einstimmig genehmigt und unterzeichnet.
zu 2.
In der 43. Gemeinderatssitzung Nr. 2015/08 hat der Gemeinderat der Gemeinde Schattwald
unter Tagesordnungspunkt 2 den Entwurf über die Änderung des örtlichen
Raumordnungskonzeptes (Änderung Nr. 06) sowie unter Tagesordnungspunkt 3 den Entwurf
über die Änderung des Flächenwidmungsplanes (Änderung Nr. 022) in die erste öffentliche
Auflage, vom 11.12.2015 bis 18.01.2016, beschlossen.
Nachfolgende Stellungnahme (Einspruch) ist fristgerecht am 4. Jänner 2016, bzw. mit Anhang
am 15. Jänner 2016, bei der Gemeinde Schattwald eingegangen.
Der Einspruch (Stellungnahme) wurde von insgesamt 74 Personen unterschrieben.
Bei derzeitig 353 Wahlberechtigten Personen in Schattwald sind dies 20,96%
Seite: 1/7
44.Protokoll19012016.doc
Der Einspruch wird wie folgt begründet:
RAUMORDNUNGSFACHLICHE STELLUNGNAHME:
Einspruch Punkt 1.:
Der Beschluss des Gemeinderates war rechtswidrig, da der Entwurf für eine Änderung des
Flächenwidmungsplanes nicht den Vorgaben der Tiroler Raumordnung entspricht.
Der Antragsteller (als Betreiber bezeichnet) ist außerdem nicht berechtigt, den Antrag zu
stellen, da er weder Eigentümer noch Verfügungsberechtigter über die beiden Grundstücke
ist.
zu 1.:
Eine Rechtswidrigkeit kann weder inhaltlich noch verfahrenstechnisch erkannt werden.
In den Erläuterungsberichten wurde zu den inhaltlichen Fragen ausführlich Stellung
genommen und nach Abwägung der einzelnen Positionen aus raumordnungsfachlicher Sicht
den geplanten Maßnahmen zugestimmt.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist anzumerken, dass die Widmungshoheit grundsätzlich beim
Gemeinderat liegt und eine Widmung weder der Zustimmung des Grundeigentümers, noch
eines Verfügungsberechtigten bedarf. Ein Antragsrecht auf eine (Um)Widmung besteht somit
generell nicht.
Selbstverständlich wurde seitens der Betreiber und der Gemeinde mit den betroffenen
Grundeigentümern im Vorfeld Einvernehmen hergestellt und eine Kaufoption vertraglich
vereinbart (siehe Punkt 7).
Allgemein wird angemerkt, dass die Änderungen zum örtlichen Raumordnungskonzept und
zum Flächenwidmungsplan einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren unterliegen
und inhaltlich, wie verfahrenstechnisch geprüft werden.
Seitens der Gemeinde und des Ortsplaners wurde, wie dem Gemeinderat bei der 43.
Gemeinderatssitzung ausführlich dargelegt, bereits im Vorfeld Kontakt mit den zuständigen
Abteilungen des Amtes der Tiroler Landesregierung aufgenommen. Dabei wurde für das
geplante Projekt, unter Einhaltung bzw. Erfüllung der in den Erläuterungsberichten
beschriebenen Maßnahmen und Rahmenbedingungen, eine positive Erledigung in Aussicht
gestellt.
Einspruch Punkt 2.:
Die Änderung des Raumordnungskonzeptes bzw. die Änderung des Flächenwidmungsplanes
widerspricht dem am 09.11.2010 von der Tiroler Landesregierung beschlossenen
Raumordnungsplan „Raumverträgliche Tourismusentwicklung“.
Das sogenannte Almdorf/Feriendorf besteht aus mehreren Chalets und widerspricht den
Forderungen an eine Raumverträgliche Tourismusentwicklung, da es sich um eine besonders
flächenintensive Betriebsform handelt. Es findet auch keine breite Akzeptanz in der
Bevölkerung, es zeichnet außerdem kein stimmiges Bild in Hinblick auf den landeskulturellen
Hintergrund und es geht, wie bereits erwähnt, nicht sparsam mit dem Grund und Boden um.
Außerdem waren und sind diese Almdörfer oder Chalet Dörfer eine Hintertür um die vom
Land Tirol vorgesehenen Restriktionen hinsichtlich illegaler Zweitwohnsitze zu umgehen.
Einspruch Punkt 3.:
Auf Seite 58 „Raumverträgliche Tourismusentwicklung“ wird gefordert: „Ab einer Kapazität
von ca. 300 Betten oder 150 Wohneinheiten sind die Raumwirkungen solcher Projekte
besonders sorgsam zu prüfen. Dies gilt auch für Kapazitäten, welche diese Schwellenwerte
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nicht überschreiten, bei denen jedoch in Relation zur Bettenkapazität ein
überdurchschnittlich hoher Flächenbedarf gegeben ist (z.B. Hoteldörfer). Bei der Prüfung
ist auch in Erwägung zu ziehen, welche Folgen ein wirtschaftliches Scheitern des
gegenständlichen Projektes haben könnte.“ Dies wurde ebenso vernachlässigt, wie die
Überprüfung, ob es sich um eine Unternehmerschaft mit emotionaler Standortbindung
handelt.
zu 2. und 3.:
Aufgrund der flächenintensiveren Betriebsform, wurde die Raumverträglichkeit des
vorliegenden Projektes (maximal 90 Betten und derzeit 11 bzw. 12 Gebäude) eingehend
geprüft. Der Projektentwurf sieht dabei eine durchaus dichte Verbauung des betreffenden
Grundstückes vor.
Die Raumverträglichkeit zielt aber nicht nur auf die in Anspruch genommene Fläche ab,
sondern u.a. auch auf das touristische Gesamtangebot einer Region.
Die Schwellenwerte von 300 (150) Betten oder 150 (75) Wohneinheiten werden bei weitem
nicht erreicht.
Ein ähnliches touristisches Angebot ist im Tannheimer Tal derzeit nicht vorhanden.
Die Beherbergung kann als die touristische Kernleistung bezeichnet werden und erzielt eine
deutlich höhere Wertschöpfung als der Tagestourismus. Es ist daher notwendig, das
Beherbergungsangebot weiterzuentwickeln, um auch in Zukunft als erfolgreiche
Tourismusregion gelten zu können. Die Projektgröße und Konzeption, die Zentrumsnähe, die
Synergie mit der Liftanlage etc. sind Faktoren für eine raumverträgliche
Tourismusentwicklung bei diesem Projekt.
Der Tourismusverband Tannheimer Tal beurteilt das Projekt ausdrücklich positiv und wird als
Bereicherung für die touristische Weiterentwicklung im Tannheimer Tal gesehen.
Ebenso positiv wird das geplante Projekt am Standort nahe der Talstation seitens des GF der
Wannenjochlifte, Hr. Wolfgang Moosbrugger gesehen (siehe Punkt 6).
Der Gemeinderat der Gemeinde Schattwald, als Vertretung der ortsansässigen Bevölkerung,
hat die Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes
in einer demokratischen Abstimmung mit 9 ja-Stimmen zu 2 nein-Stimmen, beschlossen, das
sind 81,82 % zu 18,18 %, also rund 80 zu 20 %.
Dieses Abstimmungsverhältnis spiegelt die Anzahl der zum Einspruch abgegebenen
Unterschriften wieder.
Bei 353 Wahlberechtigten zu 74 „Einsprechern“ beträgt das Verhältnis 79,04 % zu 20,96 %,
also ebenfalls in etwa 80 % zu 20 %.
Hinsichtlich der befürchteten „Hintertür“ zur Errichtung von Freizeitwohnsitzen ist
anzumerken, dass in anderen touristischen Betrieben und Betriebsformen sowie in der
Privatzimmervermietung vom jeweiligen Bauwerber lediglich zu erklären ist, keine
Freizeitwohnsitze gem. § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 zu errichten. Es wurden bis
dato keine privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und den jeweiligen
Bauwerbern getroffen.
Beim gegenständlichen Projektansinnen wurden deswegen zusätzliche Maßnahmen, in Form
einer Vereinbarung (siehe Punkt 7) getroffen.
Ein allfälliges wirtschaftliches Scheitern des Projektes wurde natürlich in Erwägung gezogen.
Zusammen mit den Vertretern des Amtes der Tiroler Landesregierung wurde deshalb das
vorliegende Bündel an Maßnahmen getroffen, um im Sinne der Gemeinde Schattwald
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nachhaltig agieren zu können und entsprechende Sicherheiten zu bieten. Zu diesen
Maßnahmen bzw. Sicherheiten zählen u.a.:
 Widmung als Sonderfläche mit exakter Bezeichnung des Projektes (jede Änderung des
Verwendungszwecks bedarf einer Flächenwidmungsplan-änderungen durch den
Gemeinderat)
 Privatrechtliche Vereinbarung (siehe Punkt 7)
 Übernahme der Infrastrukturkosten durch die Betreiber (siehe Punkt 4)
 Nachnutzungsmöglichkeit durch eingetragenes Vorkaufsrecht für die Gemeinde
Schattwald im Grundbuch (siehe Punkt 7)
 Finanzierungs-und Investitionskonzept, Banksicherheit
Grundsätzlich wird hinsichtlich der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Scheiterns eines
Unternehmens angemerkt, dass diese Problematik in einer freien Marktwirtschaft für alle
Betriebe und Betriebsformen besteht.
Jene Emotionen, die die Betreiber mit dem geplanten Projekt bzw. dem Standort Schattwald
verbinden, haben sie ausführlich bei der Gemeindeversammlung am 24. September 2015 und
bei der 43. Gemeinderatssitzung erläutert und eine Vielzahl von Fragen dazu beantwortet.
Einspruch Punkt 4.:
Bei dem vorliegenden Projekt handelt es sich um einen Einzelstandort außerhalb des
Ortszentrums. Der geplante Betrieb liegt an einem landschaftlich sehr attraktiven Standort.
Es sind außerdem umfangreiche öffentliche Erschließungsmaßnahmen erforderlich
(Strom, Kanal, Wasser). Außerdem muss eine Freileitung verlegt werden.
zu 4.:
Die Ortschaft Schattwald besteht aus fünf Ortsteilen: Schattwald entlang der Landesstraße B
199, Steig im Nordwesten, Kappl und Wies im Norden sowie Fricken im Osten. Im Ortsteil
Schattwald befindet sich im Südosten das Gemeindeamt, im „optischen“ Zentrum der Gasthof
Post, und im Nordwesten das Kaufhaus Lutz. Die Kirche befindet sich im Ortsteil Wies. Die
Entfernung zwischen Gemeindeamt und Kaufhaus Lutz beträgt ca. 550 m. Der
Siedlungscharakter des Ortsteiles Schattwald ist als Straßendorf zu definieren, wenngleich
eine Art Ortsmitte aufgrund der räumlichen Situation um den Gasthof Post abgelesen werden
kann. Die Entfernung von hier bis zum Gemeindeamt beträgt ca. 100 m, bis zum Kaufhaus
Lutz ca. 450 m und jene bis zur Kirche ca. 400 m, jeweils Luftlinie.
Die Entfernungen vom geplanten Tourismusprojekt zum Gasthof Post betragen ca. 200 m, bis
zum Kaufhaus Lutz ca. 300 m, bis zum Siedlungsrand Richtung Osten ca. 80 m, Richtung
Süden bis zur Talstation des Wannenjochliftes ca. 70 m, ebenfalls Luftlinie. Richtung Westen
muss aufgrund der Vorschreibung des Bezirksforst-inspektors ein Mindestabstand von 30 m
bis zur Waldgrenze eingehalten werden.
Aufgrund der geringen Abstände zum bestehenden Siedlungskörper einerseits und der
topographischen Grenze durch den bewaldeten Hang andererseits, kann der Standort des
Projektes, aber als innerhalb des Orts- bzw. Siedlungsgefüges bezeichnet werden.
Die technische Infrastruktur ist im betreffenden Gebiet grundsätzlich vorhanden. Die
Herstellung notwendiger technischer Infrastruktur, wie:
- Verlegung der 20 KV Freileitung der Elektrizitätswerke Schattwald und
Energieversorgung mit eventueller Trafostation (mit EWS geklärt)
- Abwasserkanal bis Einleitung in den Bestand (mit Gemeinde geklärt)
- Trinkwasserversorgung bis Anschluss an den Bestand (mit Gemeinde geklärt)
- Telekommunikation und sonstiges
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ist laut Gemeinde und Leitungsbetreibern somit möglich.
Wie dem Gemeinderat bei der 43. Sitzung mitgeteilt, werden sämtliche dafür anfallenden
Zusatzkosten von der Betreiberin getragen. Somit fallen keine Kosten für die öffentliche Hand
an.
Einspruch Punkt 5.:
Bei den Grundstücken handelt es sich um „landwirtschaftliche Freihalteflächen“. Überdies
liegt das geplante Feriendorf an einem Waldrand. Dies widerspricht eigentlich der
Umwidmung in Sonderfläche Feriendorf.
zu 5.:
Im betreffenden Bereich ist kein überörtliches Raumordnungsprogramm mit der Festlegung
„landwirtschaftlicher Vorrangflächen“ verordnet.
Bei den landwirtschaftlichen Freihalteflächen handelt es sich um Festlegungen im örtlichen
Raumordnungskonzept.
Im Erläuterungsbericht zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes wurde
ausführlich Stellung genommen und nach Abwägung der einzelnen Positionen aus
raumordnungsfachlicher Sicht den geplanten Maßnahmen zugestimmt.
Wie bereits o.a. muss Richtung Westen aufgrund der Vorschreibung des
Bezirksforstinspektors ein Mindestabstand von 30 m bis zur Waldgrenze eingehalten werden.
Die im Einspruch angezweifelte weitere Bewirtschaftung des Waldes durch das geplante
Projekt wird somit widerlegt und bleibt durch den freigehaltenen Streifen von 30 m ab dem
Waldrand ohne Einschränkung erhalten.
Somit sind die Voraussetzungen für eine Umwidmung erfüllt.
Einspruch Punkt 6.:
Die Lage provoziert auch mögliche Nutzungskonflikte hinsichtlich des Schiliftes in der
Nachbarschaft (Schneekanonen), hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen
(Maschineneinsatz beim Heuen und die ortsübliche Düngung mit Gülle) ebenso wie die
Bewirtschaftung des nahegelegenen Waldes.
zu 6.:
Wie dem Gemeinderat in der 43. Sitzung ausführlich erläutert, wurde seitens der Gemeinde
und des Ortsplaners im Vorfeld natürlich mit der Geschäftsführung der Wannenjochlifte
Kontakt aufgenommen und ein Lokalaugenschein am 05.11.2015 durchgeführt.
Seitens der Wannenjochlifte wird das Projekt in direkter Nachbarschaft mit Aussicht auf
Synergien begrüßt und es werden keinerlei Hinderungsgründe im Zusammenhang mit dem
Liftbetrieb und dem anfallenden KFZ-Verkehr, bzw. der Parkraumsituation gesehen. Auch der
Betrieb von Schneekanonen wurde bei der Gemeinderatssitzung thematisiert und stellt weder
für die Liftbetreiber noch für die Projektbetreiber des Almdorfes einen Nutzungskonflikt dar.
Die landwirtschaftliche Nutzung auf den benachbarten Grundstücken kann in gleicher Weise
wahrgenommen werden, wie auf jenen Grundstücken, die zu den übrigen
Baulandgrundstücken in den 5 Ortsteilen angrenzen.
Die Bewirtschaftung des Waldes wird durch den einzuhaltenden Mindestabstand von 30 m
gewährleistet.
Der Standort des Projektes nur ca. 70 m von der Talstation des Wannenjochliftes entfernt,
wertet den Lift auch wirtschaftlich auf (Frequenz), erzeugt aber bei der Benutzung der
Liftanlage durch die fußläufige Erreichbarkeit, keinen zusätzlichen motorisierten Verkehr.
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Einspruch Punkt 7.:
Die vorgelegte Vereinbarung zwischen Gemeinde und geplante Betreibergesellschaft ist nicht
geeignet um illegale Zweitwohnsitze oder Umgehungsgeschäfte zu verhindern.
 Es ist der Vertragsverfasser nicht ersichtlich.
 Es wird nicht dargelegt, ob die Gemeinde als Vertragspartner hoheitlich oder
privatrechtlich agiert bzw. welche Verpflichtungen die Gemeinde eingeht.
 Die sogenannten Betreiber sind nicht Eigentümer der Grundstücke
 Die Vereinbarungen sind nicht geeignet, dass sichergestellt wird, dass der Vertrag
eingehalten wird. Es sind keine Sanktionen vorgesehen, wenn Vertragsbestandteile nicht
eingehalten werden.
 Es sind keine Bankgarantien, kein Vorkaufsrecht der Gemeinde, keine
Konventionalstrafen und keine grundbücherlichen Sicherstellungen vorgesehen.
 Es wird nicht vereinbart, dass die Betreiber keine Zweitwohnsitze bzw.
Umgehungsverträge wie z.B. Investorenmodelle errichten dürfen.
zu 7.:
 Vertragsverfasser ist ersichtlich, Mader-Steskal Rechtsanwälte Partnerschaft
 die Gemeinde agiert hoheitlich
 Die Betreiber können grundverkehrsrechtlich erst nach rechtsgültiger Widmung der
Sonderfläche Grundeigentümer werden. Der notwendige Optionsvertrag liegt vor.
 Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten. Bei Nichteinhaltung sind die
Zivilgerichte zuständig, es obliegt hier nicht einer Gemeinde Sanktionen zu verhängen.
 In der Vereinbarung ist ein Vorkaufsrecht für die Gemeinde vorgesehen.
 In der Vereinbarung wird festgehalten, dass die Betreiber keine Zweitwohnsitze bzw.
Umgehungsverträge errichten dürfen.
Einspruch Punkt 8.:
Es fehlt ein Bebauungsplan. Bei Projekten dieser Art sollte unbedingt ein Bebauungsplan
erstellt werden.
zu 8.:
Die Frage, ob ein Bebauungsplan zu erlassen sei, wurde von der Gemeinde im Vorfeld mit
den zuständigen Vertretern der Abt. Raumordnung und Abteilung Bau- und
Raumordnungsrecht besprochen. Wobei von Seiten des Amtes der Tiroler Landesregierung
festgehalten wurde, dass aufgrund der ortsbildverträglichen Gebäudetypen mit geringen
Gebäudehöhen (maximal E plus 1) und der vorgesehenen Siedlungsstruktur kein Erfordernis
für die Erlassung eines Bebauungsplan besteht.
Einspruch Punkt 9.:
Die vorgelegten Entwürfe des Feriendorfes waren nicht geeignet, dass sich der Gemeinderat
ein umfassendes Bild über das geplante Projekt machen konnte. Ebenso wurde dem
Gemeinderat kein Betriebskonzept des geplanten Feriendorfes vorgestellt.
zu 9.:
Sowohl Entwurfspläne, als auch Betreiberkonzept wurden bei der 43. Gemeinderatssitzung
ausführlich erläutert.
Diese Erläuterungen waren auch schon Gegenstand in der Gemeindeversammlung am 24.
September 2015.
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Das Projekt wurde somit sowohl baulich als auch betrieblich umfassend vorgestellt und der
Gemeinderat konnte auf dieser Grundlage entscheiden.
Einspruch Punkt 10.:
Von der Gemeinde Schattwald werden Projektbetreiber unterschiedlich behandelt. Es wurden
bereits identische Projekte abgelehnt. Diese besonders unter Hinweis auf den am 09.11.2010
von der Tiroler Landesregierung beschlossenen Raumordnungsplan „Raumverträgliche
Tourismusentwicklung“. Da das gegenständliche Projekt unterstützt wird und andere
abgelehnt wurden, widerspricht dem öffentlichen Rechtsempfinden. Wieso dieses Projekt
„besser“ ist, wurde seitens der Gemeinde Schattwald noch nicht begründet oder
nachgewiesen.
zu 10.:
In diesem Zusammenhang wird auf die seinerzeitige Rechtslage bzw. Rechtsauslegung seitens
des Amtes der Tiroler Landesregierung verwiesen.
Nach einer damals allgemein gehaltenen Anfrage bei der Gemeinde Schattwald zur Errichtung
eines Chaletdorfes, wurde analog der jetzigen Vorgangsweise, seitens der Gemeinde eine
dahingehende Anfrage beim Amt der Tiroler Landesregierung gestellt. Die zuständigen
Abteilungen haben ein solches Ansinnen zum damaligen Zeitpunkt strikt abgelehnt.
Die Gemeinde Schattwald und ihr Ortsplaner haben also in beiden Fällen die gleichen Schritte
unternommen, um die Zulässigkeit bzw. die Realisierbarkeit der Projekte vorab zu sondieren.
Angemerkt wird aber in diesem Zusammenhang schon, dass seitens der Gemeinde und ihres
Ortsplaners auch zum damaligen Zeitpunkt die Errichtung eines Chaletsdorfes sehr begrüßt
wurde. Demenstechend haben daher die Gemeinde und ihr Ortsplaner auch mit Nachdruck
versucht, beim Amt der Tiroler Landesregierung dahingehend Zustimmung zu erhalten.
Es hat also zu keiner Zeit irgendwelche qualitativen, quantitativen oder sonstigen Wertungen
hinsichtlich eines Projektes durch die Gemeinde oder ihrem Ortsplaner gegeben.
ZUSAMMENFASSUNG
Aus den angeführten Gründen und nach neuerlicher Abwägung der einzelnen Positionen kann
aus raumordnungsfachlicher Sicht den geplanten Maßnahmen weiterhin zugestimmt werden.
Der Gemeinderat fasst einen Beharrungsbeschluss bezüglich Flächenwidmungsplan
Änderung Nr. 22 und ÖROK Änderung Nr. 006. Ergebnis 9 gegen 2 Stimmen bei 0
Stimmenthaltungen.
Die Stellungnahmen (Einsprüche) werden somit abgelehnt.
zu 3.
 Ab sofort ist Wolfgang Ramp für die Schneeräumung angestellt (aufgrund des
Sterbefalles in der Fam. Tannheimer).
Der Protokollführer:
(Bgm. Herbert Durst)
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