Gemeindeamt Schattwald A - 6677 Schattwald Bezirk Reutte/Tirol Tel. 05675/6695, Fax 6695-4 e-mail: [email protected] 20. Januar 2016 44. Gemeinderatssitzung Nr. 2016/01 PROTOKOLL zur Gemeinderatssitzung Datum und Ort: Beginn: Ende: Vorsitz: Anwesende: Entschuldigt: Nicht anwesend: Zuhörer: Protokollführer: 19.01.2016 im Gemeindeamt Schattwald 20.00 Uhr 21.05 Uhr Bgm. Herbert Durst Bgm. Herbert Durst, Bgm.Stv. Markus Huter, 1.GV Walter Gstir, 2. GV Dominik Rief, Johann Braito, Robert Lenz, Gerold Fiegenschuh, Florian Gstir, Josef Lutz, Claudia Baumgartner, Richard Semler, Arch.DI Herbert Reinstadler --11 Personen Herbert Durst Tagesordnung: 1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung des letzten Protokolls 2. Beratung und Beschlussfassung über die eingelangten Stellungsnahmen zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich von Teilflächen der Gp. 2589 und Gp. 2599 bezüglich Errichtung des Feriendorfes 3. Anträge, Anfragen und Allfälliges zu 1. Bgm. Herbert Durst begrüßt alle Anwesende und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Das letzte Protokoll wird einstimmig genehmigt und unterzeichnet. zu 2. In der 43. Gemeinderatssitzung Nr. 2015/08 hat der Gemeinderat der Gemeinde Schattwald unter Tagesordnungspunkt 2 den Entwurf über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes (Änderung Nr. 06) sowie unter Tagesordnungspunkt 3 den Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes (Änderung Nr. 022) in die erste öffentliche Auflage, vom 11.12.2015 bis 18.01.2016, beschlossen. Nachfolgende Stellungnahme (Einspruch) ist fristgerecht am 4. Jänner 2016, bzw. mit Anhang am 15. Jänner 2016, bei der Gemeinde Schattwald eingegangen. Der Einspruch (Stellungnahme) wurde von insgesamt 74 Personen unterschrieben. Bei derzeitig 353 Wahlberechtigten Personen in Schattwald sind dies 20,96% Seite: 1/7 44.Protokoll19012016.doc Der Einspruch wird wie folgt begründet: RAUMORDNUNGSFACHLICHE STELLUNGNAHME: Einspruch Punkt 1.: Der Beschluss des Gemeinderates war rechtswidrig, da der Entwurf für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht den Vorgaben der Tiroler Raumordnung entspricht. Der Antragsteller (als Betreiber bezeichnet) ist außerdem nicht berechtigt, den Antrag zu stellen, da er weder Eigentümer noch Verfügungsberechtigter über die beiden Grundstücke ist. zu 1.: Eine Rechtswidrigkeit kann weder inhaltlich noch verfahrenstechnisch erkannt werden. In den Erläuterungsberichten wurde zu den inhaltlichen Fragen ausführlich Stellung genommen und nach Abwägung der einzelnen Positionen aus raumordnungsfachlicher Sicht den geplanten Maßnahmen zugestimmt. Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist anzumerken, dass die Widmungshoheit grundsätzlich beim Gemeinderat liegt und eine Widmung weder der Zustimmung des Grundeigentümers, noch eines Verfügungsberechtigten bedarf. Ein Antragsrecht auf eine (Um)Widmung besteht somit generell nicht. Selbstverständlich wurde seitens der Betreiber und der Gemeinde mit den betroffenen Grundeigentümern im Vorfeld Einvernehmen hergestellt und eine Kaufoption vertraglich vereinbart (siehe Punkt 7). Allgemein wird angemerkt, dass die Änderungen zum örtlichen Raumordnungskonzept und zum Flächenwidmungsplan einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren unterliegen und inhaltlich, wie verfahrenstechnisch geprüft werden. Seitens der Gemeinde und des Ortsplaners wurde, wie dem Gemeinderat bei der 43. Gemeinderatssitzung ausführlich dargelegt, bereits im Vorfeld Kontakt mit den zuständigen Abteilungen des Amtes der Tiroler Landesregierung aufgenommen. Dabei wurde für das geplante Projekt, unter Einhaltung bzw. Erfüllung der in den Erläuterungsberichten beschriebenen Maßnahmen und Rahmenbedingungen, eine positive Erledigung in Aussicht gestellt. Einspruch Punkt 2.: Die Änderung des Raumordnungskonzeptes bzw. die Änderung des Flächenwidmungsplanes widerspricht dem am 09.11.2010 von der Tiroler Landesregierung beschlossenen Raumordnungsplan „Raumverträgliche Tourismusentwicklung“. Das sogenannte Almdorf/Feriendorf besteht aus mehreren Chalets und widerspricht den Forderungen an eine Raumverträgliche Tourismusentwicklung, da es sich um eine besonders flächenintensive Betriebsform handelt. Es findet auch keine breite Akzeptanz in der Bevölkerung, es zeichnet außerdem kein stimmiges Bild in Hinblick auf den landeskulturellen Hintergrund und es geht, wie bereits erwähnt, nicht sparsam mit dem Grund und Boden um. Außerdem waren und sind diese Almdörfer oder Chalet Dörfer eine Hintertür um die vom Land Tirol vorgesehenen Restriktionen hinsichtlich illegaler Zweitwohnsitze zu umgehen. Einspruch Punkt 3.: Auf Seite 58 „Raumverträgliche Tourismusentwicklung“ wird gefordert: „Ab einer Kapazität von ca. 300 Betten oder 150 Wohneinheiten sind die Raumwirkungen solcher Projekte besonders sorgsam zu prüfen. Dies gilt auch für Kapazitäten, welche diese Schwellenwerte Seite:2/7 nicht überschreiten, bei denen jedoch in Relation zur Bettenkapazität ein überdurchschnittlich hoher Flächenbedarf gegeben ist (z.B. Hoteldörfer). Bei der Prüfung ist auch in Erwägung zu ziehen, welche Folgen ein wirtschaftliches Scheitern des gegenständlichen Projektes haben könnte.“ Dies wurde ebenso vernachlässigt, wie die Überprüfung, ob es sich um eine Unternehmerschaft mit emotionaler Standortbindung handelt. zu 2. und 3.: Aufgrund der flächenintensiveren Betriebsform, wurde die Raumverträglichkeit des vorliegenden Projektes (maximal 90 Betten und derzeit 11 bzw. 12 Gebäude) eingehend geprüft. Der Projektentwurf sieht dabei eine durchaus dichte Verbauung des betreffenden Grundstückes vor. Die Raumverträglichkeit zielt aber nicht nur auf die in Anspruch genommene Fläche ab, sondern u.a. auch auf das touristische Gesamtangebot einer Region. Die Schwellenwerte von 300 (150) Betten oder 150 (75) Wohneinheiten werden bei weitem nicht erreicht. Ein ähnliches touristisches Angebot ist im Tannheimer Tal derzeit nicht vorhanden. Die Beherbergung kann als die touristische Kernleistung bezeichnet werden und erzielt eine deutlich höhere Wertschöpfung als der Tagestourismus. Es ist daher notwendig, das Beherbergungsangebot weiterzuentwickeln, um auch in Zukunft als erfolgreiche Tourismusregion gelten zu können. Die Projektgröße und Konzeption, die Zentrumsnähe, die Synergie mit der Liftanlage etc. sind Faktoren für eine raumverträgliche Tourismusentwicklung bei diesem Projekt. Der Tourismusverband Tannheimer Tal beurteilt das Projekt ausdrücklich positiv und wird als Bereicherung für die touristische Weiterentwicklung im Tannheimer Tal gesehen. Ebenso positiv wird das geplante Projekt am Standort nahe der Talstation seitens des GF der Wannenjochlifte, Hr. Wolfgang Moosbrugger gesehen (siehe Punkt 6). Der Gemeinderat der Gemeinde Schattwald, als Vertretung der ortsansässigen Bevölkerung, hat die Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes in einer demokratischen Abstimmung mit 9 ja-Stimmen zu 2 nein-Stimmen, beschlossen, das sind 81,82 % zu 18,18 %, also rund 80 zu 20 %. Dieses Abstimmungsverhältnis spiegelt die Anzahl der zum Einspruch abgegebenen Unterschriften wieder. Bei 353 Wahlberechtigten zu 74 „Einsprechern“ beträgt das Verhältnis 79,04 % zu 20,96 %, also ebenfalls in etwa 80 % zu 20 %. Hinsichtlich der befürchteten „Hintertür“ zur Errichtung von Freizeitwohnsitzen ist anzumerken, dass in anderen touristischen Betrieben und Betriebsformen sowie in der Privatzimmervermietung vom jeweiligen Bauwerber lediglich zu erklären ist, keine Freizeitwohnsitze gem. § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 zu errichten. Es wurden bis dato keine privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und den jeweiligen Bauwerbern getroffen. Beim gegenständlichen Projektansinnen wurden deswegen zusätzliche Maßnahmen, in Form einer Vereinbarung (siehe Punkt 7) getroffen. Ein allfälliges wirtschaftliches Scheitern des Projektes wurde natürlich in Erwägung gezogen. Zusammen mit den Vertretern des Amtes der Tiroler Landesregierung wurde deshalb das vorliegende Bündel an Maßnahmen getroffen, um im Sinne der Gemeinde Schattwald Seite:3/7 nachhaltig agieren zu können und entsprechende Sicherheiten zu bieten. Zu diesen Maßnahmen bzw. Sicherheiten zählen u.a.: Widmung als Sonderfläche mit exakter Bezeichnung des Projektes (jede Änderung des Verwendungszwecks bedarf einer Flächenwidmungsplan-änderungen durch den Gemeinderat) Privatrechtliche Vereinbarung (siehe Punkt 7) Übernahme der Infrastrukturkosten durch die Betreiber (siehe Punkt 4) Nachnutzungsmöglichkeit durch eingetragenes Vorkaufsrecht für die Gemeinde Schattwald im Grundbuch (siehe Punkt 7) Finanzierungs-und Investitionskonzept, Banksicherheit Grundsätzlich wird hinsichtlich der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Scheiterns eines Unternehmens angemerkt, dass diese Problematik in einer freien Marktwirtschaft für alle Betriebe und Betriebsformen besteht. Jene Emotionen, die die Betreiber mit dem geplanten Projekt bzw. dem Standort Schattwald verbinden, haben sie ausführlich bei der Gemeindeversammlung am 24. September 2015 und bei der 43. Gemeinderatssitzung erläutert und eine Vielzahl von Fragen dazu beantwortet. Einspruch Punkt 4.: Bei dem vorliegenden Projekt handelt es sich um einen Einzelstandort außerhalb des Ortszentrums. Der geplante Betrieb liegt an einem landschaftlich sehr attraktiven Standort. Es sind außerdem umfangreiche öffentliche Erschließungsmaßnahmen erforderlich (Strom, Kanal, Wasser). Außerdem muss eine Freileitung verlegt werden. zu 4.: Die Ortschaft Schattwald besteht aus fünf Ortsteilen: Schattwald entlang der Landesstraße B 199, Steig im Nordwesten, Kappl und Wies im Norden sowie Fricken im Osten. Im Ortsteil Schattwald befindet sich im Südosten das Gemeindeamt, im „optischen“ Zentrum der Gasthof Post, und im Nordwesten das Kaufhaus Lutz. Die Kirche befindet sich im Ortsteil Wies. Die Entfernung zwischen Gemeindeamt und Kaufhaus Lutz beträgt ca. 550 m. Der Siedlungscharakter des Ortsteiles Schattwald ist als Straßendorf zu definieren, wenngleich eine Art Ortsmitte aufgrund der räumlichen Situation um den Gasthof Post abgelesen werden kann. Die Entfernung von hier bis zum Gemeindeamt beträgt ca. 100 m, bis zum Kaufhaus Lutz ca. 450 m und jene bis zur Kirche ca. 400 m, jeweils Luftlinie. Die Entfernungen vom geplanten Tourismusprojekt zum Gasthof Post betragen ca. 200 m, bis zum Kaufhaus Lutz ca. 300 m, bis zum Siedlungsrand Richtung Osten ca. 80 m, Richtung Süden bis zur Talstation des Wannenjochliftes ca. 70 m, ebenfalls Luftlinie. Richtung Westen muss aufgrund der Vorschreibung des Bezirksforst-inspektors ein Mindestabstand von 30 m bis zur Waldgrenze eingehalten werden. Aufgrund der geringen Abstände zum bestehenden Siedlungskörper einerseits und der topographischen Grenze durch den bewaldeten Hang andererseits, kann der Standort des Projektes, aber als innerhalb des Orts- bzw. Siedlungsgefüges bezeichnet werden. Die technische Infrastruktur ist im betreffenden Gebiet grundsätzlich vorhanden. Die Herstellung notwendiger technischer Infrastruktur, wie: - Verlegung der 20 KV Freileitung der Elektrizitätswerke Schattwald und Energieversorgung mit eventueller Trafostation (mit EWS geklärt) - Abwasserkanal bis Einleitung in den Bestand (mit Gemeinde geklärt) - Trinkwasserversorgung bis Anschluss an den Bestand (mit Gemeinde geklärt) - Telekommunikation und sonstiges Seite:4/7 ist laut Gemeinde und Leitungsbetreibern somit möglich. Wie dem Gemeinderat bei der 43. Sitzung mitgeteilt, werden sämtliche dafür anfallenden Zusatzkosten von der Betreiberin getragen. Somit fallen keine Kosten für die öffentliche Hand an. Einspruch Punkt 5.: Bei den Grundstücken handelt es sich um „landwirtschaftliche Freihalteflächen“. Überdies liegt das geplante Feriendorf an einem Waldrand. Dies widerspricht eigentlich der Umwidmung in Sonderfläche Feriendorf. zu 5.: Im betreffenden Bereich ist kein überörtliches Raumordnungsprogramm mit der Festlegung „landwirtschaftlicher Vorrangflächen“ verordnet. Bei den landwirtschaftlichen Freihalteflächen handelt es sich um Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept. Im Erläuterungsbericht zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes wurde ausführlich Stellung genommen und nach Abwägung der einzelnen Positionen aus raumordnungsfachlicher Sicht den geplanten Maßnahmen zugestimmt. Wie bereits o.a. muss Richtung Westen aufgrund der Vorschreibung des Bezirksforstinspektors ein Mindestabstand von 30 m bis zur Waldgrenze eingehalten werden. Die im Einspruch angezweifelte weitere Bewirtschaftung des Waldes durch das geplante Projekt wird somit widerlegt und bleibt durch den freigehaltenen Streifen von 30 m ab dem Waldrand ohne Einschränkung erhalten. Somit sind die Voraussetzungen für eine Umwidmung erfüllt. Einspruch Punkt 6.: Die Lage provoziert auch mögliche Nutzungskonflikte hinsichtlich des Schiliftes in der Nachbarschaft (Schneekanonen), hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen (Maschineneinsatz beim Heuen und die ortsübliche Düngung mit Gülle) ebenso wie die Bewirtschaftung des nahegelegenen Waldes. zu 6.: Wie dem Gemeinderat in der 43. Sitzung ausführlich erläutert, wurde seitens der Gemeinde und des Ortsplaners im Vorfeld natürlich mit der Geschäftsführung der Wannenjochlifte Kontakt aufgenommen und ein Lokalaugenschein am 05.11.2015 durchgeführt. Seitens der Wannenjochlifte wird das Projekt in direkter Nachbarschaft mit Aussicht auf Synergien begrüßt und es werden keinerlei Hinderungsgründe im Zusammenhang mit dem Liftbetrieb und dem anfallenden KFZ-Verkehr, bzw. der Parkraumsituation gesehen. Auch der Betrieb von Schneekanonen wurde bei der Gemeinderatssitzung thematisiert und stellt weder für die Liftbetreiber noch für die Projektbetreiber des Almdorfes einen Nutzungskonflikt dar. Die landwirtschaftliche Nutzung auf den benachbarten Grundstücken kann in gleicher Weise wahrgenommen werden, wie auf jenen Grundstücken, die zu den übrigen Baulandgrundstücken in den 5 Ortsteilen angrenzen. Die Bewirtschaftung des Waldes wird durch den einzuhaltenden Mindestabstand von 30 m gewährleistet. Der Standort des Projektes nur ca. 70 m von der Talstation des Wannenjochliftes entfernt, wertet den Lift auch wirtschaftlich auf (Frequenz), erzeugt aber bei der Benutzung der Liftanlage durch die fußläufige Erreichbarkeit, keinen zusätzlichen motorisierten Verkehr. Seite:5/7 Einspruch Punkt 7.: Die vorgelegte Vereinbarung zwischen Gemeinde und geplante Betreibergesellschaft ist nicht geeignet um illegale Zweitwohnsitze oder Umgehungsgeschäfte zu verhindern. Es ist der Vertragsverfasser nicht ersichtlich. Es wird nicht dargelegt, ob die Gemeinde als Vertragspartner hoheitlich oder privatrechtlich agiert bzw. welche Verpflichtungen die Gemeinde eingeht. Die sogenannten Betreiber sind nicht Eigentümer der Grundstücke Die Vereinbarungen sind nicht geeignet, dass sichergestellt wird, dass der Vertrag eingehalten wird. Es sind keine Sanktionen vorgesehen, wenn Vertragsbestandteile nicht eingehalten werden. Es sind keine Bankgarantien, kein Vorkaufsrecht der Gemeinde, keine Konventionalstrafen und keine grundbücherlichen Sicherstellungen vorgesehen. Es wird nicht vereinbart, dass die Betreiber keine Zweitwohnsitze bzw. Umgehungsverträge wie z.B. Investorenmodelle errichten dürfen. zu 7.: Vertragsverfasser ist ersichtlich, Mader-Steskal Rechtsanwälte Partnerschaft die Gemeinde agiert hoheitlich Die Betreiber können grundverkehrsrechtlich erst nach rechtsgültiger Widmung der Sonderfläche Grundeigentümer werden. Der notwendige Optionsvertrag liegt vor. Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten. Bei Nichteinhaltung sind die Zivilgerichte zuständig, es obliegt hier nicht einer Gemeinde Sanktionen zu verhängen. In der Vereinbarung ist ein Vorkaufsrecht für die Gemeinde vorgesehen. In der Vereinbarung wird festgehalten, dass die Betreiber keine Zweitwohnsitze bzw. Umgehungsverträge errichten dürfen. Einspruch Punkt 8.: Es fehlt ein Bebauungsplan. Bei Projekten dieser Art sollte unbedingt ein Bebauungsplan erstellt werden. zu 8.: Die Frage, ob ein Bebauungsplan zu erlassen sei, wurde von der Gemeinde im Vorfeld mit den zuständigen Vertretern der Abt. Raumordnung und Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht besprochen. Wobei von Seiten des Amtes der Tiroler Landesregierung festgehalten wurde, dass aufgrund der ortsbildverträglichen Gebäudetypen mit geringen Gebäudehöhen (maximal E plus 1) und der vorgesehenen Siedlungsstruktur kein Erfordernis für die Erlassung eines Bebauungsplan besteht. Einspruch Punkt 9.: Die vorgelegten Entwürfe des Feriendorfes waren nicht geeignet, dass sich der Gemeinderat ein umfassendes Bild über das geplante Projekt machen konnte. Ebenso wurde dem Gemeinderat kein Betriebskonzept des geplanten Feriendorfes vorgestellt. zu 9.: Sowohl Entwurfspläne, als auch Betreiberkonzept wurden bei der 43. Gemeinderatssitzung ausführlich erläutert. Diese Erläuterungen waren auch schon Gegenstand in der Gemeindeversammlung am 24. September 2015. Seite:6/7 Das Projekt wurde somit sowohl baulich als auch betrieblich umfassend vorgestellt und der Gemeinderat konnte auf dieser Grundlage entscheiden. Einspruch Punkt 10.: Von der Gemeinde Schattwald werden Projektbetreiber unterschiedlich behandelt. Es wurden bereits identische Projekte abgelehnt. Diese besonders unter Hinweis auf den am 09.11.2010 von der Tiroler Landesregierung beschlossenen Raumordnungsplan „Raumverträgliche Tourismusentwicklung“. Da das gegenständliche Projekt unterstützt wird und andere abgelehnt wurden, widerspricht dem öffentlichen Rechtsempfinden. Wieso dieses Projekt „besser“ ist, wurde seitens der Gemeinde Schattwald noch nicht begründet oder nachgewiesen. zu 10.: In diesem Zusammenhang wird auf die seinerzeitige Rechtslage bzw. Rechtsauslegung seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung verwiesen. Nach einer damals allgemein gehaltenen Anfrage bei der Gemeinde Schattwald zur Errichtung eines Chaletdorfes, wurde analog der jetzigen Vorgangsweise, seitens der Gemeinde eine dahingehende Anfrage beim Amt der Tiroler Landesregierung gestellt. Die zuständigen Abteilungen haben ein solches Ansinnen zum damaligen Zeitpunkt strikt abgelehnt. Die Gemeinde Schattwald und ihr Ortsplaner haben also in beiden Fällen die gleichen Schritte unternommen, um die Zulässigkeit bzw. die Realisierbarkeit der Projekte vorab zu sondieren. Angemerkt wird aber in diesem Zusammenhang schon, dass seitens der Gemeinde und ihres Ortsplaners auch zum damaligen Zeitpunkt die Errichtung eines Chaletsdorfes sehr begrüßt wurde. Demenstechend haben daher die Gemeinde und ihr Ortsplaner auch mit Nachdruck versucht, beim Amt der Tiroler Landesregierung dahingehend Zustimmung zu erhalten. Es hat also zu keiner Zeit irgendwelche qualitativen, quantitativen oder sonstigen Wertungen hinsichtlich eines Projektes durch die Gemeinde oder ihrem Ortsplaner gegeben. ZUSAMMENFASSUNG Aus den angeführten Gründen und nach neuerlicher Abwägung der einzelnen Positionen kann aus raumordnungsfachlicher Sicht den geplanten Maßnahmen weiterhin zugestimmt werden. Der Gemeinderat fasst einen Beharrungsbeschluss bezüglich Flächenwidmungsplan Änderung Nr. 22 und ÖROK Änderung Nr. 006. Ergebnis 9 gegen 2 Stimmen bei 0 Stimmenthaltungen. Die Stellungnahmen (Einsprüche) werden somit abgelehnt. zu 3. Ab sofort ist Wolfgang Ramp für die Schneeräumung angestellt (aufgrund des Sterbefalles in der Fam. Tannheimer). Der Protokollführer: (Bgm. Herbert Durst) Seite:7/7
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