Umsatzsteuer

StB - Prüfung vom 06.10.2015 - Lösungsvorschlag RA / StB Johannes Rümelin
Steuerberaterprüfung 2015
Umsatzsteuer
Sachverhalt
und
Lösungsvorschlag
RA StB Johannes Rümelin
veröffentlicht von:
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StB - Prüfung vom 06.10.2015 - Lösungsvorschlag RA / StB Johannes Rümelin
Umsatzsteuer 2015
Georg Gründlich: Bauleistungen (Folgen aus § 13b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4
UStG); Fahrzeugnutzung (für Abzugs- und Ausschlussumsätze mit unentgeltlicher
Wertabgabe für private Pkw Nutzung, unentgeltliche Wertabgabe aufgrund einer
Schenkung und die damit verbundene Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG), innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1b UStG im Reihengeschäft) und innergemeinschaftliche
Lieferung (§ 2a, § 15 Abs. 4a UStG) eines neuen Fahrzeuges , Kundengeschenke und
§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG bzw. § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG / Abschn. 15.15 Abs. 1 EStG.
Sachverhalt:
Georg Gründlich betreibt in München, Dachauer Straße Nr. 250, einen Baumarkt und ein
Bauunternehmen, das nachhaltig Bauleistungen erbringt. Darüber hinaus betätigt er sich auch
als Bauträger (Errichtung von Einfamilienhäusern auf eigenen Grundstücken mit anschließender Veräußerung des bebauten Grundstücks).
1.
Im August 2014 gelang es Gründlich, den Auftrag zur schlüsselfertigen Errichtung eines Verwaltungsgebäudes für die Stadtsparkasse München zu erhalten. Das Gebäude
sollte auf dem der Stadtsparkasse gehörenden Grundstück in München, Maximilianstraße 70, errichtet werden. Es wurde ein Festpreis von 2.000.000 € zuzüglich 380.000 €
USt vereinbart. Als Fertigstellungstermin wurde der 30. November 2015 fest vereinbart.
Für den Fall einer Terminüberschreitung verpflichtete sich Gründlich zur Zahlung einer
Konventionalstrafe. Darüber hinaus wurden Abschlagszahlungen nach Baufortschritt
vereinbart.
1.1
Noch im August 2014 hatte Gründlich den renommierten Architekten Josef Jung aus
Salzburg (Österreich) mit der Planerstellung beauftragt. Am 25.09.2014 übergab Jung
den fertigen Bauplan und stellte dafür noch am selben Tag 15.000 € in Rechnung, die
Gründlich eine Woche später beglich.
1.2
Im Oktober 2014 begann die Firma Erdbau GmbH mit den Ausschachtungsarbeiten.
Nach Beendigung ihres Auftrags am 31.10.2014 erteilt die Erdbau GmbH am
03.11.2014 ihre Rechnung in Höhe von 20.000 €. Gründlich beglich die Rechnung erst
nach dem Eingang der ersten Abschlagszahlung am 30.01.2015.
1.3
Die erste Abschlagsrechnung in Höhe von 100.000 € zuzüglich 19.000 € USt erteilte
Gründlich am 30.12.2014. Die Zahlung der Stadtsparkasse ging bei ihm am 20.01.2015
ein.
1.4
Die Fenster des Gebäudes wurden nach den speziellen Wünschen der Stadtsparkasse
von Gründlich am 05.05.2015 beim Hersteller Huber aus Innsbruck (Österreich) geordert. Mit dem Transport der fertigen Fenster von Innsbruck nach München, beauftragte Gründlich die auf solche Transporte spezialisierte Spedition Klammer aus Innsbruck
(Österreich). Klammer holte die Fenster am 29.05.2015 bei Huber in Innsbruck ab und
brachte sie direkt zur Baustelle nach München in die Maximilianstraße 70. Die Rechnung des Klammer vom 01.06.2015 über 500 € beglich Gründlich eine Woche später.
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Die Rechnung von Huber über 80.000 € ging am 08.06.2015 bei Gründlich ein. Die Bezahlung erfolgte am 01.07.2015.
1.5
Mit der Montage der Fenster hatte Gründlich die Firma Pawlicek aus Pilsen (Tschechien) beauftragt. Der Einbau ging im Juli 2015 vonstatten. Nach Fertigstellung und Abnahme am 26.07.2015 erteilte Pawlicek noch am selben Tag seine Rechnung in Höhe
von 20.000 €, die Gründlich am 04.08.2015 beglich.
1.6
Am 11.08.2015 erteilte Gründlich eine weitere Abschlagsrechnung in Höhe von
500.000 € zuzüglich 95.000 € USt. Die Zahlung der Stadtsparkasse war vereinbarungsgemäß am 25.08.2015 fällig, erfolgte aber erst zum 02.09.2015.
1.7
Aufgrund unvorhersehbarer Personalengpässe bei Gründlich verzögerte sich die Fertigstellung des Gebäudes, so dass die mit der Endreinigung beauftragte Firma Wichtel &
Glanz erst Anfang Dezember die Reinigungsarbeiten vornehmen konnte. Nach Abschluss ihrer Arbeiten am 11.12.2015 stellte die Reinigungsfirma noch am selben Tag
1.000 zuzüglich 190 USt in Rechnung, die Gründlich umgehend beglich.
1.8
Die Abnahme des fertigen Gebäudes durch die Stadtsparkasse erfolgte am 14.12.2015.
In seiner ordnungsgemäßen Endrechnung vom 18.12.2015 berücksichtige Gründlich bereits die wegen des Verzugs fällige Konventionalstrafe in Höhe von 25.000 €. Die
Stadtsparkasse beglich den Rechnungsbetrag am 22.12.2015.
2.
Am 10.01.2014 schloss Gründlich mit dem BMW-Autohaus München einen Kaufvertrag über einen neuen BMW X 5 ab. Gründlich gelang es dabei einen 10%-igen Rabatt
auf den Listenpreis von 60.000 € zuzüglich 11.400 € USt auszuhandeln. Am 18.03.2014
erhielt Gründlich die Nachricht, dass sein neues Fahrzeug nunmehr zur Abholung bereit
stünde. Gründlich holte das Fahrzeug am 01.04.2014 beim Autohaus ab und beglich den
zutreffend in Rechnung gestellten, vereinbarten Kaufpreis.
Wie von Anfang an beabsichtigt, setzte Gründlich das Fahrzeug, laut ordnungsgemäß
geführtem Fahrtenbuch, ab dem 01.04.2014 zu 70% für Fahrten im Zusammenhang mit
seinem Bauunternehmen und zu 30% in Zusammenhang mit seinem Bauträgerumsätzen
ein. Ab 01.01.2015 gingen seine Bauträgerumsätze zurück, so dass er ab diesem Zeitpunkt das Fahrzeug nur noch zu 10% für seine Bauträgerumsätze nutzte. Im Übrigen
verwendete er ab 01.01.2015 das Fahrzeug zu 70% im Zusammenhang mit seinem Bauunternehmen und zu 20% für Privatfahrten im In- und Ausland. Gründlich ging von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 6 Jahren aus.
An laufenden Kosten fielen für die Pkw-Nutzung im Jahr 2015 folgende Beträge an:
Kfz-Versicherung und -Steuer
2.200 €
Benzin
4.000 € zuzüglich 760 € USt
Wartung und Pflege
2.500 € zuzüglich 475 € USt
Darüber hinaus wurde in der Nacht zum 01.05.2015 das vor dem Wohnhaus des Gründlich geparkten Fahrzeugs durch Rowdies so zerkratzt, dass eine Neulackierung erforderlich war. Die Firma Lack GmbH stellte Gründlich für die am 05.05.2015 vorgenomme-
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nen Lackierungsarbeiten am 06.05.2015 6.000 € zuzüglich 1.140 € USt in Rechnung,
die Gründlich auch umgehend beglich.
Im September 2015 entschloss sich Gründlich spontan, einen neuen Pkw zu erwerben.
Da er die Abwechslung liebt, bestellte er beim Mercedes-Vertragshändler in München
am 05.10.2015 einen neuen Pkw. Die Auslieferung wurde ihm für Anfang 2016 in Aussicht gestellt. Ende Dezember 2015 erhielt er die Mitteilung, dass sein neuer Mercedes
am 02.01.2016 zur Abholung bereit stünde. Gründlich schenkte den BMW daraufhin
am 31.12.2015 seiner Ehefrau. Der Mercedes-Händler hätte Gründlich für den BMW
30.000 € zuzüglich 5.700 € USt bezahlt.
3.
Aus einer spontanen Laune heraus entschloss sich Gründlich 2014 den Motorradführerschein zu machen. Im September 2014 war er nach bestandener Prüfung stolzer Besitzer
der Fahrerlaubnis zum Führen von Motorrädern.
Im Frühjahr 2015 schließlich erfüllte sich Gründlich seinen lang gehegten Traum und
kaufte beim Vertragshändler Bradl aus München am 14.04.2015 ein neues Motorrad der
Marke Moto Guzzi für 15.000 €. Den Kaufpreis überwies Gründlich am 21.04.2015 an
Bradl. Da sich Gründlich das Vergnügen nicht nehmen lassen wollte, vereinbarte er mit
Bradl, das Motorrad persönlich beim Hersteller in Italien abzuholen. Nachdem ihn
Bradl am 26.05.2015 benachrichtigte, dass das Motorrad in Italien zur Abholung bereit
stünde, ließ sich Gründlich umgehend von seiner Frau nach Italien bringen. Am
27.05.2015 nahm er das Motorrad in Italien entgegen und brachte es noch am selben
Tag nach München. Im Sommer 2015 unternahm er in seiner Freizeit zahlreiche Touren. Allerdings beklagte sich seine Frau heftig, dass er seine knapp bemessene freie Zeit
fast ausschließlich mit seinem Motorrad verbrachte. Darüber hinaus meinte sie, dass
Motorradfahren sehr gefährlich sei, da man allenthalben von schweren Unfällen mit
Motorräder höre.
Schließlich gab Gründlich dem Drängen seiner Gattin nach und verkaufte das Motorrad
an seinen Freund Ludwig Lugner aus Kitzbühel (Österreich). Am 08.10.2015 holte
Lugner das Motorrad, das laut Tacho 6.342 km zurückgelegt hatte, bei Gründlich in
München ab, bezahlte den vereinbarten Kaufpreis von 10.000 € in bar und nahm das
Motorrad gleich mit nach Kitzbühel.
4.
Gründlich hatte es sich zur Gewohnheit gemacht, zwecks Kundenbindung, seinen Geschäftsfreunden zum Jahresende ein Geschenk zukommen zu lassen. Im Januar 2015
hatte Gründlich 100 Werkzeugkoffer zum Preis von 50 € zuzüglich 9,50 € USt für seinen Baumarkt erworben. Die Werkzeugkoffer bot er in seinem Baumarkt für 80 € zum
Verkauf an. Am 16.12.2015 ließ er 20 Geschäftsfreunden jeweils einen Werkzeugkoffer
zukommen.
Seinem besten Kunden Ludwig Lugner aus Kitzbühel (Österreich), von dem Gründlich
wusste, dass er ein großer Liebhaber bayerischen Bieres ist, ließ Gründlich ein 50-LiterFass der Marke Hofbräu Tegernsee zukommen. Gründlich holte das Fass am
16.12.2015 persönlich im Brauhaus Tegernsee ab, bezahlte den Kaufpreis von 200 € zuzüglich 38 € USt und bracht es direkt zu Lugner nach Kitzbühel. Der war hocherfreut
über das Präsent und schenkte das Bier anlässlich seiner am 19.12.2015 stattfindenden
Geburtstagsfeier an seine Gäste aus.
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Allgemeine Hinweise:
Erforderliche Belege und Aufzeichnungen sind vorhanden. Voranmeldungszeitraum ist der
Kalendermonat. Liefer- und Erwerbsschwellen gelten gegebenenfalls als überschritten.
Soweit aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges hervorgeht.
− enthalten Rechnungen die nach §§ 14, 14a UStG bzw. §§ 33, 34 UStDV erforderlichen
Angaben,
− besteht gegebenenfalls Einverständnis über die Abrechnung im Gutschriftenweg, versteuern alle angesprochenen Unternehmer ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und nach vereinbarten Entgelten,
− verwenden die Unternehmer im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres Heimatlandes,
− wurden gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dem Unternehmensvermögen zugeordnet,
entspricht die geplante Verwendung der tatsächlichen,
− liegen alle angegebenen Orte im Inland.
− Die Kalenderjahre bis einschließlich 2013 sind bestandskräftig veranlagt. Die steuerliche Beurteilung war jeweils zutreffend. Das Kalenderjahr 2015 gilt als abgelaufen.
Aufgabe:
Beurteilen Sie die angeführten Sachverhalte in ihrer umsatzsteuerlichen Auswirkung auf
Georg Gründlich im Besteuerungszeitraum 2014 und 2015. Hierbei ist insbesondere auf die
Umsatzart, die Steuerpflicht, die Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Umsätze und auf
den Vorsteuerabzug einzugehen. Die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Umsätze ist zu berechnen.
Wo es der Sachverhalt erlaubt, ist auch anzugeben, in welchem Voranmeldungszeitraum die
Steuer entsteht bzw. zu berichtigen ist und die Vorsteuer abgezogen werden kann.
Gehen Sie auch kurz auf die Unternehmereigenschaft und den Umfang des Unternehmens von
Georg Gründlich ein.
Begründen Sie bitte Ihre Entscheidungen unter Angabe der gesetzlichen Bestimmungen.
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Lösungsvorschlag
Unternehmereigenschaft und Umfang
Georg Gründlich ist Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG, da er mit seinem Baumarkt und mit seinem Bauunternehmen (vgl. auch Abschn. 2.1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UStAE)
eine gewerbliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Abschn.
2.2 Abs. 5 Satz 1 und Abschn. 2.3 Abs. 1 UStAE) ausübt. Das Unternehmen des Gründlich
umfasst gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG seine Tätigkeit als Bauunternehmer und die Umsätze
innerhalb seines Baumarktes. Mit der Tätigkeit als Bauträger, die Teil seines Bauunternehmens darstellen, führt Gründlich steuerfreie Grundstückslieferungen i.S.d. § 4 Nr. 9a UStG
aus, die ihrerseits zu Ausschlussumsätzen führen. Der Kauf und Verkauf der Moto Guzzi in
Tz. 3 erfolgt nicht im Rahmen seines Unternehmens (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Beim Verkauf
des Motorrades wird er für diesen Umsatz als fiktiver Unternehmer i.S.d. § 2a Satz 1 und Satz
2 UStG behandelt.
Tz. 1 Verwaltungsgebäude mit der Sparkasse München
∑=1
1,0
∑=6
Tz. 1. / 1.3 / 1.6 und 1.8 (Werkvertrag mit Sparkasse München)
I) Steuerbarkeit / Steuerbefreiung / Steuersatz
Mit der Errichtung des Verwaltungsgebäudes für die Sparkasse München führt Georg Gründlich eine Werklieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 und 4 UStG aus, da er als Bauunternehmer sich
verpflichtet hat, auch die Hauptstoffe zu besorgen. Die entgeltliche im Leistungsaustausch
ausgeführte Lieferung ist auch im Inland i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG ausgeführt, da sich der
Ort der Lieferung gem. § 3 Abs. 5a und Abs. 7 Satz 1 UStG danach richtet, wo die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft wird (München, Maximilianstraße 70). Die Verschaffung der Verfügungsmacht beinhaltet gem. Abschn. 3.1 Abs. 2 UStAE den endgültigen
Übergang von wirtschaftlicher Substanz, Wert und Ertrag seitens des leistenden Unternehmers auf den Leistungsempfänger. Die Werklieferung gilt trotz des Eigentumsübergangs nach
§§ 946, 93, 94 BGB erst mit Übergabe und Abnahme des fertig gestellten Bauwerks im Dezember 2015 als ausgeführt. Darüber hinaus wurde das Gebäude auch nicht in Teilleistungen
i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 2 und 3 UStG errichtet, da keine Teilabnehme vereinbart wurde (vgl. auch Abschn. 13.4 Beispiel 2 und Beispiel 4 UStAE). Die Werklieferung ist
daher gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar und mangels Steuerbefreiung (§ 4 UStG)
zum Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG mit 19% steuerpflichtig. Insbesondere greift auch
nicht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9a UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 GrEStG, da die
bloße Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Bestellers nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt.
II) Bemessungsgrundlage / Steuerhöhe / Steuerentstehung (inkl. Anzahlungen)
Die Bemessungsgrundlage ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG das Entgelt. Entgelt wiederum
ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Die vereinbarte Konventionalstrafe wurde aufgrund der nicht gehörigen Erfüllung des Werkvertrages vor dem
Hintergrund des §§ 341 Abs. 1 BGB i.V.m. mit dem Werkvertrag in Abzug gebracht. Die
Vertragsstrafe stellt echten nicht steuerbaren Schadensersatz dar (Abschn. 1.3 Abs. 3 UStAE)
und mindert daher das Entgelt für die Werklieferung nicht (vgl. auch Abschn. 10.1 Abs. 3
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Satz 8 UStAE). Die Bemessungsgrundlage beläuft sich daher auf 2 Mio. € und die Umsatzsteuer somit auf 380.000 € (= BG x 19%).
Zwar erbringt Georg Gründlich seinerseits an die Sparkasse eine Bauleistung i.S.d. § 13b
Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG i.V.m. § 1 und 2 Baubetriebe-Verordnung, da aber die Sparkasse
ihrerseits keine Bauleistungen in dem vorgenannten Sinne ausführt, kommt es nicht zu einer
Verlagerung der Steuerschuld gem. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG.
Nach Rechtsauffassung der Finanzverwaltung kommt die Regelung des § 13b UStG in Gänze
vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. der Verweis in Abschn. 13b.12 Abs. 1 Nr. 2 UStAE
auf Abschn. 13b.1 Abs. 2 Nr. 6 UStAE), sodass sich die Steuerentstehung vorliegend nicht
nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 UStG richtet, sondern nach § 13 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a) UStG.
Die Steuer in Höhe von 266.000 € für die Abschlusszahlung in Höhe von netto 1,4 Mio. €
entsteht daher gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 1 UStG mit Ablauf des VAZ in dem die
Werklieferung ausgeführt wurde, also mit Abnahme des Gebäudes im Dezember.
Bezüglich der beiden Anzahlungen entsteht die Steuer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)
Satz 4 UStG mit Erhalt der Gegenleistung, also im VAZ Januar 2015 von 19.000 €
(=100.000 € x 19%) und im VAZ September 2015 i. H. v. 95.000 € (=500.000 € x 19%); vgl.
hierzu auch Abschn. 13.5 Abs. 1 UStAE). Auf eine mögliche frühere Fälligkeit kommt es
dabei nicht an.
Steuerschuldner ist gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG, unabhängig welche Rechtsauffassung bezüglich dem Verhältnis bezüglich der Steuerentstehung vertreten wird, Georg Gründlich als
Bauunternehmer.
7
1,0
1,0
1,0
2,0
Tz. 1.2 Leistungen des Architekt (ausländischer Unternehmer, § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG) ∑=2
Für die Anfertigung des Bauplanes führt der Architekt Josef Jung aus Salzburg (Österreich)
eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, für die Georg Gründlich gem. § 13b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG Steuerschuldner
wurde. Die von ihm geschuldete Umsatzsteuer kann er gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG
als Vorsteuer abziehen, da er mit der Errichtung dieses Gebäudes keinen Ausschlussumsatz
gem. § 15 Abs. 2 und 3 UStG tätigt.
I.) Steuerbarkeit, Steuerbefreiung, Steuersatz
Mit Erstellung des Bauplanes führt der Architekt Josef Jung aus Salzburg eine sonstige
Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG aus. Die entgeltliche sonstige Leistung wurde auch
gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG i.V.m. § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. c) UStG
(vgl. hierzu auch Abschn. 3a.3 Abs. 8 Satz 1 UStAE) im Inland (Belegenheit des Grundstücks
in München) ausgeführt und ist daher gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar und mangels Steuerbefreiung (§ 4 UStG) zum Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG mit 19% steuerpflichtig.
II.) Bemessungsgrundlage / Steuerentstehung / Steuerschuldner / Vorsteuerabzug
Die Bemessungsgrundlage beläuft sich gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG auf gesamt 15.000 €, da
es gem. § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 UStG zu einer Verlagerung der
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Steuerschuld von dem im Ausland ansässigen Unternehmer (vgl. § 13b Abs. 7 UStG, Österreich) Josef Jung auf Georg Gründlich kommt und er im Hinblick auf § 14a Abs. 5 Satz 2
UStG (alternativ: § 14 Abs. 7 UStG i.V.m. Art. 203 MwStSystRL) keine Rechnung mit offen
ausgewiesener Steuer ausgestellt hat. Die Umsatzsteuer beläuft sich demnach auf gesamt
2.850 € (=15.000 € x 19%) und entsteht mit Ausstellung der Rechnung am 25.09.2015.
Wie bereits ausgeführt wird die Steuer von Georg Gründlich gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG
geschuldet.
Im selben Voranmeldungszeitraum kann Georg Gründlich gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
UStG i.V.m. § 16 Abs. 2 UStG, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, da er mit der Gebäudeerrichtung keinen Ausschlussumsatz gem. § 15 Abs. 2 und 3 UStG
tätigt (vgl. hierzu auch Abschn. 15.10. Abs. 2 UStAE).
8
1,0
1,0
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG aus zwei Gründen
nicht einschlägig ist. Zunächst ist die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG – allein wegen des Wortlautes nicht auf Planungsarbeiten anwendbar und darüber hinaus ist die Regelung vor dem Hintergrund des § 13b
Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG subsidiär zu § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG ist („… Nr. 1 bleibt unberührt“). Ein entsprechendes Subsidiaritätsverhältnis besteht auch im Verhältnis zwischen Nr. 1 und Nr. 8 bei § 13b Abs. 2 UStG.
Tz. 1.3 Ausschachtungsarbeiten (Bauleistung, § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)
∑=2
Mit den Ausschachtungsarbeiten führt die Erdbau GmbH an Georg Gründlich eine Bauleistung aus, für die Georg Gründlich gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 UStG
Steuerschuldner wurde. Die von ihm geschuldete Umsatzsteuer kann er gem. § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 UStG i.V.m. § 16 Abs. 2 UStG als Vorsteuer abziehen, da er mit der Errichtung
dieses Gebäudes keinen Ausschlussumsatz gem. § 15 Abs. 2 und 3 UStG tätigt.
I) Steuerbarkeit, Steuerbefreiung, Steuersatz
Mit den Ausschachtungsarbeiten führt die Erdbau GmbH eine entgeltliche sonstige Leistung
i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG aus. Die sonstige Leistung wurde auch gem. § 1 Abs. 2 Satz 1
UStG i.V.m. § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. c) UStG (vgl. hierzu auch Abschn.
3a.3 Abs. 8 Satz 1 UStAE) im Inland (Belegenheit des Grundstücks in München) ausgeführt
und ist daher gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar und mangels Steuerbefreiung (§ 4
UStG) zum Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG mit 19% steuerpflichtig.
II) Bemessungsgrundlage / Steuerentstehung / Steuerschuldner / Vorsteuerabzug
Die Bemessungsgrundlage beläuft sich gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG auf gesamt 20.000 €, da
es gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG zu einer Verlagerung der Steuerschuld von der Erdbau GmbH auf Georg Gründlich gekommen ist und vor dem Hintergrund
des § 14a Abs. 5 Satz 2 UStG eine Nettorechnung ausgestellt wurde. Die Erdbau GmbH
führt ihrerseits mit den Erdarbeiten eine Bauleistung i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG an
Georg Gründlich aus (Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 5 UStAE). Aus diesem Grund ist nunmehr
Georg Gründlich Steuerschuldner für die an ihn ausgeführte Leistung, da er seinerseits Bauleistungen erbringt.
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StB - Prüfung vom 06.10.2015 - Lösungsvorschlag RA / StB Johannes Rümelin
Die Umsatzsteuer beläuft sich demnach auf gesamt 3.800 € und entsteht mit Ausstellung der
Rechnung am 03.11.2014.
Im selben Voranmeldungszeitraum kann Georg Gründlich gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
UStG i.V.m. § 16 Abs. 2 UStG, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, da er mit der Gebäudeerrichtung keinen Ausschlussumsatz gem. § 15 Abs. 2 und 3 UStG
tätigt (vgl. hierzu auch Abschn. 15.10. Abs. 2 UStAE). Die späte Zahlung am 30.01.2015 hat
hierauf keinen Einfluss.
Tz. 1.4 Erwerb der Fenster von Huber (i.g. Erwerb, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG)
9
1,0
∑=2
Georg Gründlich ist als Erwerber eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gem. § 13a Abs. 2
Nr. 2 UStG Steuerschuldner der an ihn ausgeführten Lieferung. Die von ihm geschuldete
Umsatzsteuer kann er gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abziehen, da er mit
der Errichtung dieses Gebäudes keinen Ausschlussumsatz gem. § 15 Abs. 2 und 3 UStG tätigt.
I) Steuerbarkeit
Mit dem Erwerb der Fenster hat Georg Gründlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb
(i. g. E.) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 1a und § 3d Satz 1 UStG zu versteuern. Der Erwerb
erfolgt nicht im Rahmen eines Reihengeschäftes i.S.d. § 3 Abs. 5 Satz 6 UStG, da ein solches
nicht vorliegt. Der Fensterbauer Huber aus Österreich schuldete lediglich die Fenster, wobei
Georg Gründlich die Fester im Rahmen einer Werklieferung verbauen lässt. Aus diesem
Grund wurde nicht über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abgeschlossen. Folglich erfolgt der innergemeinschaftliche Erwerb nicht im Rahmen eines Reihengeschäftes i.S.d. § 3
Abs. 6 Satz 5 UStG. Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG sind vorliegend
sämtlich erfüllt.
Die Voraussetzung des § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt vor, da ein Gegenstand (Fenster) bei
einer Lieferung (i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG) an den Abnehmer (Georg Gründlich) aus dem Gebiet
eines Mitgliedstaates (Österreich, vgl. § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG, Abschn. 1.10 Abs. 1 UStAE)
in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Deutschland) gelangt.
Darüber hinaus ist auch die Voraussetzung des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) UStG erfüllt, da
der Erwerber (Georg Gründlich) ein Unternehmer i.S.d § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UStG ist, der
den Gegenstand (die Fenster) für sein Unternehmen erwirbt.
Zuletzt ist auch die Voraussetzung des § 1a Abs. 1 Nr. 3 UStG erfüllt. Die die Lieferung an
den Erwerber (Georg Gründlich) wurde durch einen anderen Unternehmer (Huber) gegen
Entgelt im Rahmen seines Unternehmens (des des Huber) ausgeführt (§ 1a Abs. 1 Nr. 3
Buchst. a) UStG), wobei der Huber in Österreich kein Kleinunternehmer (§ 1a Abs. 1 Nr. 3
Buchst. b) UStG) ist. Da demnach sämtliche Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 UStG erfüllt
sind und der Georg Gründlich nicht zu den in § 1a Abs. 3 UStG genannten Personenkreis gehört, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor.
Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist im Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) steuerbar, da
der Ort des i. g. E. gem. § 3d Satz 1 UStG in dem Mitgliedstaat bewirkt wird, in dem sich
der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet, hier also in München (Deutschland).
II) Steuerbefreiung / Steuersatz
Der i. g. E. ist mangels Steuerbefreiungsvorschrift (§ 4b UStG) zum Regelsteuersatz des § 12
Abs. 1 UStG mit 19% auch steuerpflichtig.
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III) Bemessungsgrundlage / Steuerhöhe / Steuerentstehung / Steuerschuldner
Bemessungsgrundlage ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG beim innergemeinschaftlichen Erwerb ebenfalls das Entgelt. Da die Lieferung von Huber an Georg Gründlich eine steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, Abs. 5a, 6 Satz 1,
§§ 4 Nr. 1 Buchst. b) und § 6a UStG analog (Spiegelbildtheorie bzw. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a),
Art. 14 Abs. 1, Art. 32 Satz 1 und Art. 138 MwStSystRL) darstellt, ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, das Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 2
UStG). Die Bemessungsgrundlage beträgt daher 80.000 €. Die Umsatzsteuer beläuft sich
demnach auf 15.200 € (=80.000 € x 19%).
Die Steuer entsteht für den innergemeinschaftlichen Erwerb gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit
Ausstellung der Rechnung, also 08.06.2015 und wird gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG von der
Georg Gründlich als Erwerber geschuldet.
IV) Vorsteuer
Im selben Voranmeldungszeitraum kann Georg Gründlich gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
UStG i.V.m. § 16 Abs. 2 UStG, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, da er mit der Gebäudeerrichtung keinen Ausschlussumsatz gem. § 15 Abs. 2 und 3 UStG
tätigt (vgl. hierzu auch Abschn. 15.10. Abs. 2 UStAE).
Tz. 1.4 Transportleistung der Spedition Klammer (§ 13b Abs. 1 UStG)
Mit der Transportleistung führt die Spedition Klammer an Georg Gründlich eine Beförderungsleistung aus, für die Georg Gründlich gem. § 13b Abs. 1, Abs. 7 Satz 2 und Abs. 5 Satz
1 UStG Steuerschuldner wurde. Die von ihm geschuldete Umsatzsteuer kann er gem. § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG i.V.m. § 16 Abs. 2 UStG als Vorsteuer abziehen, da er mit der Errichtung dieses Gebäudes keinen Ausschlussumsatz gem. § 15 Abs. 2 und 3 UStG tätigt.
I)
Steuerbarkeit/Steuerbefreiung/Steuersatz
Mit dem Transport der Fenster von Innsbruck (Österreich) nach München (Deutschland) führt
Lorenzo eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG) gegen Entgelt, also im Leistungsaustausch aus. Bei der sonstigen Leistung handelt es sich gem. § 3a Abs. 2 UStG um einen
B2B – Umsatz, sodass die Regelung des § 3b Abs. 3 UStG, die nur im B2C-Bereich Anwendung findet, nicht einschlägig ist. Der Leistungsort liegt demnach dort, wo Georg Gründlich
sein Unternehmen betreibt (München, Inland i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG). Somit ist die
Beförderungsleistung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG im Inland steuerbar und mangels
Steuerbefreiung (§ 4 UStG) zum Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG mit 19 % steuerpflichtig. Da weder eine Ausfuhrlieferung i. S. d. § 6 UStG noch eine Einfuhr i. S. d. § 1 Abs. 1
Nr. 4 UStG vorliegt, greift auch die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 3 UStG nicht ein.
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II) Bemessungsgrundlage, Steuerhöhe, Steuerentstehung, Steuerschuldner (§ 13b
Abs. 1 und 5 UStG, sowie § 14a Abs. 5 UStG)
Da die Spedition Klammer ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer i.
S. d. § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG ist und eine im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung,
deren Leistungsort sich nach § 3a Abs. 2 UStG (= Art. 44 MwStSystRL) richtet, erbringt, sind
die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 UStG (= Art. 196 MwStSystRL) erfüllt. Aus diesem
Grund ist gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG Georg Gründlich als Leistungsempfänger Steuerschuldner. Darüber hinaus wurde gem. § 14 Abs. 7 i.V.m. Art. 203, 222 MwStSystRL eine
Nettorechnung über 500 € ausgestellt, zumal lt. Sachverhalt die Rechnungen den Anforderungen des § 14, 14a UStG entsprechen.
Die Bemessungsgrundlage beläuft sich demnach gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG auf
500 € und die Umsatzsteuer beträgt gem. § 12 Abs. 1 UStG 95 € (=19 % x 500 €). Die Steuer
entsteht gem. § 13b Abs. 1 UStG mit Ablauf des VAZ Mai 2015.
III) Vorsteuer
Im selben Voranmeldungszeitraum kann Georg Gründlich gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
UStG i.V.m. § 16 Abs. 2 UStG, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, da er mit der Gebäudeerrichtung keinen Ausschlussumsatz gem. § 15 Abs. 2 und 3 UStG
tätigt (vgl. hierzu auch Abschn. 15.10. Abs. 2 UStAE).
Tz. 1.5 Montagearbeiten (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG)
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Mit der Montage der Fenster führt die Firma Pawlicek aus Pilsen (Tschechien) eine steuerpflichtige Werkleistung aus, für die Georg Gründlich gem. § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 1
und Abs. 5 Satz 1 UStG Steuerschuldner wurde. Die von ihm geschuldete Umsatzsteuer
kann er gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG i.V.m. § 16 Abs. 2 UStG als Vorsteuer abziehen,
da er mit der Errichtung dieses Gebäudes keinen Ausschlussumsatz gem. § 15 Abs. 2 und 3
UStG tätigt.
I) Steuerbarkeit, Steuerbefreiung, Steuersatz
Mit dem bloßen Einbau der Fenster durch Pawlicek erbringt dieser gegenüber seinem Vertragspartner Georg Gründlich eine Werkleistung i.S.d. § 3 Abs. 4 und Abs. 9 Satz 1 UStG,
da er die Fenster als Hauptstoff nicht selbst beschafft hat. Die Zurverfügungstellung der Fenster durch Georg Gründlich ist lediglich eine nicht steuerbare Materialgestellung i.S.d. Abschn.
3.8 Abs. 2 Satz 4 UStAE und nimmt daher nicht am Leistungsaustausch teil.
Da es sich bei der Montage der Fenster um Arbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück handelt, werden die Arbeiten gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. c)
UStG dort erbracht, wo das jeweilige Grundstück liegt (vgl. hierzu auch Abschn. 3a.3 Abs. 8
Satz 1 UStAE).
Die Tätigkeit des Pawlicek ist daher gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 4 und 9 Satz 1
UStG, § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c) UStG steuerbar und mangels Steuerbefreiung
(§ 4 UStG) zum zum Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG mit 19% auch steuerpflichtig.
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II) Bemessungsgrundlage, Steuerhöhe, Steuerentstehung, Steuerschuldner
Da Pawlicek ein im Ausland ansässiger Unternehmer i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG ist
und eine steuerpflichtige sonstige Leistung, deren Leistungsort sich nicht nach § 3a Abs. 2
UStG, sondern vorliegend nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG richtet im Inland erbringt, sind die
Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG und nicht die des § 13b Abs. 1 UStG erfüllt.
Aus diesem Grund ist gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG Georg Gründlich als Leistungsempfänger Steuerschuldner. Darüber hinaus wurde gem. § 14a Abs. 5 UStG eine Nettorechnung
über 20.000 € ausgestellt, zumal lt. Sachverhalt die Rechnungen den Anforderungen des § 14a
UStG entsprechen.
Die Bemessungsgrundlage für den in Deutschland steuerbaren Umsatz beläuft sich demnach
gem. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG auf 20.000 € und die Umsatzsteuer beträgt gem. § 12
Abs. 1 UStG 3.800 € (20.000 € x 19%). Die Steuer entsteht gem. § 13b Abs. 2 UStG mit
Ausstellung der Rechnung am 04.08.2015 und wird wie ausgeführt gem. § 13b Abs. 5 Satz 1
UStG von Georg Gründlich geschuldet.
III) Vorsteuerabzug
Im selben Voranmeldungszeitraum kann Georg Gründlich gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
UStG i.V.m. § 16 Abs. 2 UStG, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, da er mit der Gebäudeerrichtung keinen Ausschlussumsatz gem. § 15 Abs. 2 und 3
UStG tätigt (vgl. hierzu auch Abschn. 15.10. Abs. 2 UStAE).
Tz. 1.7 (Reinigungsfirma, kein Fall von § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG, nur Vorsteuer)
Mit der Endreinigung des Gebäudes erbringt die Reinigungsfirma Wichtel & Glanz an Georg
Gründlich eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG im Zusammenhang mit einem
Grundstück.
Die sonstige Leistung wurde auch gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG i.V.m. § 3a Abs. 3 Nr. 1
Satz 1 und Satz 2 Buchst. c) UStG (vgl. hierzu auch Abschn. 3a.3 Abs. 8 Satz 1 UStAE) im
Inland (Belegenheit des Grundstücks in München) ausgeführt und ist daher gem. § 1 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar und mangels Steuerbefreiung (§ 4 UStG) zum Regelsteuersatz
des § 12 Abs. 1 UStG mit 19% steuerpflichtig.
Die Reinigungsfirma Wichtel und Glanz erbringt mit der Gebäudereinigung ihrerseits eins
sonstige Leistung i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG. Da aber Georg Gründlich seinerseits keine
Gebäudereinigungen ausführt, kommt es im Hinblick auf § 13b Abs. 5 Satz 3 UStG nicht zu
einer Verlagerung der Steuerschuld. Aus diesem Grund beziffert sich die Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG auf 1.000 € (=1.190 € / 1,19) und die gem. § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbare Vorsteuer auf 190 €. Die Vorsteuer ist gem. § 16
Abs. 2 UStG im VAZ Dezember 2015 abziehbar, zumal kein Ausschlussumsatz i.S.d. § 15
Abs. 2 und 3 UStG mit der Gebäudeerrichtung vorliegt.
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Tz. 2 (Autokäufe, Pkw-Nutzung, Verschenkung)
Tz. 2 Erwerb BMW, Vorsteuerabzug
Mit dem Aushändigung und Übereignung des Fahrzeuges führt das BMW – Autohaus München an Georg Gründlich eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG aus, da Georg Gründlich die
Verfügungsmacht an dem Fahrzeug verschafft wurde (vgl. auch Abschn. 3.1 Abs. 2 UStAE).
Die Lieferung wurde gem. § 3 Abs. 5a und Abs. 6 Satz 1 UStG in München ausgeführt, da
dort die Beförderung an den Abnehmer begann. Die Lieferung ist daher gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 UStG steuerbare und mangels Steuerbefreiung (§ 4 UStG) zum Regelsteuersatz des
§ 12 Abs. 1 UStG mit 19% steuerpflichtig. Aufgrund des ausgehandelten Rabatts von 10%
beläuft sich die Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG auf 54.000 €
(60.000 € x 90%) und die Umsatzsteuer auf 10.260 € (=54.000 € x 19%). Georg Gründlich
hat, da er das Fahrzeug (zunächst) ausschließlich für unternehmerische Zwecke nutzt das
Fahrzeug seinem Unternehmen zuzuordnen (Abschn. 15.2c Abs. 2 Abs. 1 Satz 1 UStAE, Zuordnungsgebot). Aus diesem Grund hat er gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG dem Grunde
nach einen 100%igen Vorsteuerabzug.
Wie bereits ausgeführt erbringt Georg Gründlich mit der Tätigkeit als Bauträger seinerseits an
den jeweiligen Käufer der Einfamilienhäuser eine gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und
Abs. 5a und 7 Satz 1 UStG steuerbare, aber gem. § 4 Nr. 9a UStG steuerfreie Grundstückslieferung. Bei diesem Umsatz handelt es sich gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UStG um
einen Ausschlussumsatz, ohne dass Georg Gründlich gem. § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung verzichten könnte. Eine Option scheitert, weil der jeweilige Erwerber entweder kein
Unternehmer ist oder weil der Erwerb nicht für das jeweilige Unternehmen erfolgt. Vor dem
Hintergrund des § 15 Abs. 4 UStG ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer daher aufzuteilen. Die Umsatzsteuer ist demnach lediglich zu 70%, also in Höhe von 7.182 € (=10.260 x
70%) im Voranmeldungszeitraum April 2014 gem. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
und 4 UStG i.V.m. § 16 Abs. 2 UStG abziehbar.
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Tz. 2 Nutzung des Fahrzeuges im Jahr 2015
a) Private Nutzung des Fahrzeuges im Jahr 2015
I) Vorsteuerabzug lt. Kosten und den Lackierarbeiten (§ 15 Abs. 1 bis 4 UStG)
Georg Gründlich ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG berechtigt, die ihm in Rechnung
gestellte Vorsteuerbeträge für das Fahrzeug für Benzin (760 €), für Wartung und Pflege
(475 €) und für die Lackierarbeiten (1.140 €) als Vorsteuer dem Grunde nach abziehen.
Zwar besteht vorliegend gem. Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 2 UStAE für die Wartungs-, Pflegeund Benzinkosten ein Aufteilungsgebot, da diese Aufwendungen auch für die private Pkw
Nutzung verwendet werden und es sich insbesondere bei den Benzinkosten um verwertbare
Sachen i.S.d. Abschn. 15.23 Abs. 2 Nr. 1 UStAE handelt.
Aus Vereinfachungsgründen können auch für diese Kosten der volle Vorsteuerabzug geltend
gemacht werden. Im Gegenzug sind diese Aufwendungen dann aber in die Bemessungsgrundlage der nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe einzubeziehen
(vgl. Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 6 UStAE)
Aufgrund der Ausschlussumsätze als Bauträger (s.o.) ist aber sein Vorsteuerabzug gem. § 15
Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Nr. 9a UStG und § 15 Abs. 3 und 4 UStG auf 90% (70% BauECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH · Geschäftsführer: Roland Klosa · Rödelheimer Str. 45 · 60487 Frankfurt am Main
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unternehmen und 20% steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe) begrenzt. Die abziehbare
Vorsteuer beläuft sich daher auf 2.137,50 € (=90% x 2.375 €).
14
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II) Steuerbarkeit / Steuerpflicht / Steuersatz
Mit der Nutzung des Fahrzeuges für nichtunternehmerische Zwecke (private Fahrzeugnutzung) liegt eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor, da das Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet ist und der Erwerb zumindest teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Der Ort der unentgeltlichen Wertabgabe richtet sich nach § 3f Satz 1
UStG, also danach von wo aus Georg Gründlich sein Unternehmen aus betreibt (München,
Inland i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG). Die unentgeltliche Wertabgabe ist daher gem. § 1
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar und mangels Steuerbefreiung (§ 4 UStG) zum Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) mit 19% steuerpflichtig.
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III) Bemessungsgrundlage / Steuerhöhe / Steuerentstehung
Der Umsatz bemisst sich gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nach den bei der Ausführung
dieser Umsätze entstandenen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt haben. Die Umsatzsteuer gehört gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 UStG nicht zur Bemessungsgrundlage. Aus diesem Grund sind die laufenden Kosten für Kfz-Steuer und KfzVersicherung aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Soweit ein Gegenstand für die
Erbringung der sonstigen Leistungen verwendet wird, zählen auch die Anschaffungs- und
Herstellungskosten für diesen Gegenstand zu diesen Ausgaben. Da diese mehr als 500 € betrugen, sind sie gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG gleichmäßig auf einen Zeitraum
zu verteilen, der dem Berichtigungszeitraum des § 15a UStG entspricht.
Aus diesem Grund sind auch die Anschaffungskosten in Höhe von 54.000 € (§ 255 Abs. 1
HGB) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, da das Fahrzeug im Kalenderjahr 2015 zu
90% zum Vorsteuerabzug berechtigt Ausgangsumsätze verwendet wurde. Neben den laufenden Kosten in Höhe von 6.500 € und den Lackierarbeiten in Höhe von 6.000 € werden die
Anschaffungskosten mit 10.800 € (1/5 x 54.000 €) in die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche
Wertabgabe ermittelt sich daher wie folgt:
Anschaffungskosten (54.000 € x 1/5=)
Benzin
Wartung und Pflege
Lackierarbeiten
Steuer/Versicherung
Gesamt
Anteil private PKW Nutzung (20%)
Umsatzsteuer hierauf
10.800 €
4.000 €
2.500 €
6.000 €
kein Ansatz
23.300 €
4.660 €
885,40 €
383,33 €
72,83 €
Die Steuer entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG jeweils monatlich.
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b) Entnahme des Fahrzeuges / unentgeltliche Wertabgabe
15
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I) Steuerbarkeit / Steuerbefreiung / Steuersatz
Mit der Schenkung des Fahrzeuges führt Georg Gründlich eine unentgeltliche Wertabgabe
gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG aus, da die Schenkung eine Entnahme aus unternehmensfremden Zwecken darstellt und bei Erwerb des Fahrzeuges ein Vorsteuerabzug teilweise möglich war (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). Die unentgeltliche Wertabgabe ist gem. § 1 Abs.2 Satz 1
UStG i.V.m. § 3 Abs. 5a und § 3f Satz 1 UStG auch in Inland ausgeführt, da sich der Ort dieser fiktiven Lieferung danach richtet, von wo aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt
(München, Inland i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG). Die unentgeltliche Wertabgabe ist daher
gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar und mangels Steuerbefreiung (§ 4 UStG) zum
Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG mit 19% steuerpflichtig. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 28 UStG vorliegend nicht zum
Tragen kommt, da das Fahrzeug nicht ausschließlich für die Bauträgertätigkeit, als Ausschlussumsatz i.S.d. § 15 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 UStG eingesetzt wurde.
II) Bemessungsgrundlage / Steuerhöhe / Steuerentstehung
Die Bemessungsgrundlage beläuft sich gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Wiederbeschaffungspreis im Zeitpunkt des Umsatzes, wobei gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 UStG die Umsatzsteuer nicht einzubeziehen ist. Aufgrund des Angebotes des Mercedes-Händlers kann
mangels weitergehenden Sachverhaltsangaben ein Wiederbeschaffungspreis von netto
30.000 € angenommen werden. Die Umsatzsteuer in Höhe von 5.700 € (=30.000 € x 19%)
entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes Dezember
2015 und wird gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG von Georg Gründlich geschuldet.
c) Änderung der Verhältnisse
1,0
∑=6
I) Fahrzeug / Anschaffungskosten (§ 15a Abs. 1, 5 und Abs. 8 und 9 UStG)
Da der BMW nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wurde ist im Jahr
2015 eine Änderung der Verhältnisse gem. § 15a Abs. 1, 5, 8 und 9 UStG bezüglich den Anschaffungskosten vorzunehmen.
Vorliegend ist bereits für das Jahr 2015 gem. § 15a Abs. 1 UStG eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen, da die
Verhältnisse im Jahr 2015 mit 90% zum Vorsteuerabzug berechtigten Ausgangsumsätze im
Verhältnis zum Jahr 2014 als Jahr der ursprünglichen Verhältnisse mit 70% sich mit 20%
geändert haben. Letztlich ergibt sich für das Jahr 2014 Folgendes:
Beginn des BRZ (erstmalige Verwendung, § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG)
01.04.2014
Dauer, § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG
5 Jahre
Ende des BRZ (auch unter Beachtung von § 45 UStDV)
31.03.2019
Aufgrund der Entnahme nach § 3 Abs. 1b UStG hat sich der maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht verkürzt (Arg. § 15a Abs. 8 und 9 UStG und Abschn. 15a.3 Abs. 8 UStAE).
Ursprüngliche Verhältnisse
70%
Tatsächliche Verhältnisse im Jahr 2015
90%
Änderung zugunsten von Georg Gründlich
20%
In Euro (10.260 € x 1/5 x 12/12 [voller Jahresbetrag] x 20%=)
410,40 €
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16
Eine weitere Änderung der Verhältnisse liegt gem. § 15a Abs. 8 Satz 1 UStG auch darin, weil
der BMW vor Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraumes nach § 3 Abs. 1b Satz 1
Nr. 1 UStG geliefert wurde und diese zu 100% steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe
anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung (70%).
Dabei ist gem. § 15a Abs. 9 UStG die Berichtigung aufgrund der unentgeltlichen Wertabgabe
so vorzunehmen, als wäre der BMW in der Zeit der fiktiven Lieferung bis zum Ablauf des
maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin
für das Unternehmen verwendet worden. Unter analoger Anwendung des § 45 UStDV kann
der Dezember 2015 dabei außer Acht gelassen werden.
Die Änderung ab dem 01.01.2016 beläuft sich daher auf
In Euro (10.260 € x 39 Monate / 60 Monate x 30%=)
30%
2.000,70 €
Da sich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf über 1.000 € beziffert und sich die Änderung nach § 15a Abs. 1 und 5 UStG und die des § 15a Abs. 8 und 9 UStG zudem auf über
10% beläuft ist gem. § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UStG auf jeden Fall eine Änderung des
Vorsteuerabzuges vorzunehmen. Die Änderung ist jedoch gem. § 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV in
voller Höhe von 2.411,10 € in der Voranmeldung Dezember 2015 vorzunehmen.
1,0
II) Lackierarbeiten
Bei den Lackierarbeiten handelt es sich um eine sonstige Leistung an einem Gegenstand, der
gem. § 15a Abs. 3 Satz 1 UStG ein eigenständigen Berichtigungsobjekt darstellt. Dabei sind
die oben dargestellten Grundsätze entsprechend anzuwenden. Daher ergibt sich Folgendes:
Beginn des BRZ (analog § 45 UStDV, Abschn. 15a.3 Abs. 1 Satz 6 UStAE).
01.05.2015
Dauer, § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG
5 Jahre
Ende des BRZ, § 45 UStDV
30.04.2020
Ursprüngliche Verhältnisse
90%
Künftige Verhältnisse aufgrund der Entnahme
100%
Änderung zugunsten von Georg Gründlich
10%
In Euro (1.140 € x 52 Monate von 60 Monaten x 10%=)
98,80 €
Da sich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf über 1.000 € beziffert und sich die Änderung nach § 15a Abs. 8 und 9 UStG zudem auf genau 10% und nicht auf unter 10% beläuft ist
gem. § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UStG auf jeden Fall eine Änderung der Vorsteuerabzuges
vorzunehmen. Die Änderung ist jedoch gem. § 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV in voller Höhe von
98,80 erst in der Voranmeldung Dezember 2015 vorzunehmen.
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Tz. 3 (Ein- und Verkauf der Moto Guzzi)
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∑=3
a) Erwerb des Motorrades (i.g. Erwerb nach § 1b UStG i.R. eines Reihengeschäftes)
I)
Steuerbarkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i.V.m. § 1a, 1b und 3d Satz 1 UStG
Mit dem Erwerb der Moto Guzzi von dem Vertragshändler Brandl aus München hat Georg
Gründlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt im Inland gem. § 1 Abs. 1
Nr. 5 UStG i. V. m. § 1a UStG und § 3d Satz 1 und Satz 2 UStG zu versteuern.
Nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt ein i.g.E. gegen Entgelt vor, wenn ein Gegenstand (Moto
Guzzi) bei einer Lieferung (i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG) an den Abnehmer (Georg Gründlich) aus
dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Italien) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
(Deutschland) gelangt.
Im vorliegenden Fall haben mehrere Unternehmer (Hersteller Moto Guzzi und Vertragshändler Georg Gründlich) über denselben Gegenstand (Motorrad) Umsatzgeschäfte abgeschlossen
und der Gegenstand (Motorrad) gelangte unmittelbar vom ersten Unternehmer (Hersteller) an
den letzten Abnehmer (Georg Gründlich). Aus diesem Grund fand der Erwerb von der Georg
Gründlich im Hinblick auf § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG im Rahmen eines (innergemeinschaftlichen) Reihengeschäfts statt.
Im Rahmen eines Reihengeschäftes kann es gem. § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG nur eine bewegte
Lieferung geben. Da Georg Gründlich das Motorrad in Italien selbst abholt, ist nach der derzeitigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gem. Abschn. 3.14 Abs. 8 Satz 2 UStAE die
bewegte Lieferung dem Leistungsaustauschverhältnis zwischen Brandl und Georg Gründlich
zuzuordnen.
Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man den Sachverhalt derart aufgefasst hat, dass
Brandl dem Hersteller in Italien bereits vor der Beförderung oder Versendung mitgeteilt hat,
dass er den Gegenstand an einen Zweiterwerber verkauft hat (EuGH-Urteil Euro Tyre Holding in BFH/NV 2011, 397 Rdnr. 36).
Beginnt die Warenbewegung in einem anderen Mitgliedstaat und endet sie wie hier im Inland,
ist von den Beteiligten gem. Abschn. 3.14 Abs. 13 Satz 3 UStAE nur derjenige Erwerber im
Sinne des § 1a UStG, an den die Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgeführt wird.
Georg Gründlich ist zwar Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG, aber er hat das
Motorrad nicht für sein Unternehmen erworben. Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzung
des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) UStG nicht vorliegt. Insofern erfolgte der Erwerb nicht
durch eine Person i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG.
Eine Steuerbarkeit unmittelbar über § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. § 1a UStG scheidet demnach aus.
Der Erwerb der Moto Guzzi durch Georg Gründlich ist jedoch ein innergemeinschaftlicher
Erwerb i.S.d. § 1b Abs. 1 UStG. Danach ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen
Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen gehört, unter den
Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Wie bereits
ausgeführt ist die Voraussetzung des § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt und Georg Gründlich
gehört nicht zu dem Personenkreis des § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Bei dem Motorrad handelt es
sich jedoch um ein (Land-)Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Moto Guzzi
ist bei Erwerb als fabrikneues Fahrzeug auch neu i. S. d. § 1b Abs. 3 Nr. 3 UStG.
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Der Ort dieses innergemeinschaftlichen Erwerbs richtet sich gem. § 3d Satz 1 UStG danach,
wo sich der Gegenstand (Motorrad) am Ende der Beförderung befindet. Dies ist vorliegend
München, also im Inland gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG. Der Erwerb der Moto Guzzi am
27. Mai 2015 ist daher gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerbar.
II) Steuerbefreiung / Steuersatz
Der i. g. E. ist mangels Steuerbefreiungsvorschrift (§ 4b UStG) zum Regelsteuersatz des § 12
Abs. 1 UStG mit 19% auch steuerpflichtig.
III) Bemessungsgrundlage / Steuerhöhe / Steuerentstehung / Steuerschuldner
Bemessungsgrundlage ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG beim innergemeinschaftlichen Erwerb ebenfalls das Entgelt. Da die Lieferung von Brandl an Georg Gründlich eine steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, Abs. 5a, 6 Satz 1,
§§ 4 Nr. 1 Buchst. b) und § 6a UStG analog (Spiegelbildtheorie bzw. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a),
Art. 14 Abs. 1, Art. 32 Satz 1 und Art. 138 MwStSystRL) darstellt, ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, das Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 2
UStG). Die Bemessungsgrundlage beträgt daher 15.000 €. Die Umsatzsteuer beläuft sich folglich auf 2.850 € (=15.000 € x 19%).
Die Steuer entsteht für diesen innergemeinschaftlichen Erwerb gem. § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG
am Tag des Erwerbs, also 27.05.2015. Auf die vorherige Zahlung kommt es nicht an. Die
Steuer wird gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG von der Georg Gründlich als Erwerber geschuldet.
Da das Motorrad nicht im Rahmen des Unternehmens erworben wurde, hat Georg Gründlich
auch keinen Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Hinweis:
Beachten Sie, dass es im Gegensatz zu § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 4 oder zu § 13b Abs. 4
Satz 2 UStG nicht zu einer früheren Steuerentstehung für Anzahlungen kommt.
IV) Verfahren/Fälligkeit/Zuständigkeit
Nach § 16 Abs. 5a UStG erfolgt die Besteuerung im Rahmen der Fahrzeugeinzelbesteuerung. Aus diesem Grund ist die Steuer abweichend von § 16 Abs. 1 UStG für jeden Erwerb
zu berechnen. Darüber hinaus hat Georg Gründlich gem. § 18 Abs. 5a Satz 1 UStG, abweichend von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an
dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).
Georg Gründlich hat daher bis zum Ablauf des 06.06.2015 eine Steueranmeldung abzugeben.
Die Steueranmeldung muss zudem von ihm gem. § 18 Abs. 5a Satz 2 UStG eigenhändig unterschrieben sein. Der Steueranmeldung ist gem. Abschn. 18.9 Abs. 1 Satz 2 UStAE die
Rechnung des Lieferers beizufügen.
Die Steuer ist gem. § 18 Abs. 5a Satz 4 UStG am 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig, an
dem sie entstanden ist, also ebenfalls am 06.06.2015. Zuständig ist gem. § 21 Abs. 2 AO
i.V.m. § 19 Abs. 1 AO das Wohnsitzfinanzamt des Georg Gründlich.
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Hinweis: In diesem Zusammenhang wird noch auf die Regelung des § 18 Abs. 10 UStG hingewiesen. Danach
kann letztlich ein Fahrzeug zwangsabgemeldet werden kann, wenn die Steuer nicht entrichtet wurde.
b) Verkauf des Fahrzeugs
I)
Steuerbarkeit
Mit dem Verkauf der Moto Guzzi am 08.10.2015 an den in Kitzbühel ansässigen Freund
Ludwig Lugner übt Georg Gründlich einen Leistungsaustausch in Form einer Lieferung gem.
§ 3 Abs. 1 UStG aus, da er dem Abnehmer Verfügungsmacht an der Moto Guzzi verschafft.
Der Umsatz ist auch im Inland gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG ausgeführt, da die Lieferung
dort als ausgeführt gilt, wo die Beförderung (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 2 UStG) an den Abnehmer
beginnt (vgl. § 3 Abs. 5a, Abs. 6 Satz 1 UStG). Da die Beförderung des Motorrads in München begann, ist Lieferort München und folglich im Inland.
Georg Gründlich ist zwar grundsätzlich Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG,
aber der Verkauf erfolgte nicht im Rahmen seines Unternehmens.
Nach § 2a Satz 1 UStG wird derjenige, der kein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist, aber
im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
(Österreich, § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG) gelangt, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Entsprechendes gilt gem. § 2a Satz 2 UStG, wenn der Verkauf – wie hier – nicht im
Rahmen des jeweiligen Unternehmens erfolgte. Im Zeitpunkt des Verkaufs der Moto Guzzi
am 08.10.2015 ist das Motorrad (Fahrzug i.S.d. § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG) auch noch neu im
Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG, da seine erste Inbetriebnahme noch keine sechs Monate
zurücklag. Auf die Kilometerleistung kommt es folglich nicht an.
Georg Gründlich wird daher für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Die Veräußerung des Motorrades ist daher gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar.
II) Steuerbefreiung
Der Verkauf des Motorrads ist jedoch gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. § 6a UStG steuerfrei, da der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung (Motorrad) in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Österreich, § 1 Abs. 2a UStG) befördert hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Ob der
Freund als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG oder als Privatperson das Motorrad erworben hat spielt letztlich vor dem Hintergrund des § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)
UStG keine Rolle, da die Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeden anderen Erwerber
erfolgen kann. Der Erwerb der Moto Guzzi unterliegt beim Abnehmer in Österreich als innergemeinschaftlichen Erwerb gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG-Österreich i. V. m. § 1b und § 3d
Satz 1 UStG-Österreich (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) Doppelbuchst. ii), Abs. 2 und Art.
20, 40, Art. 83, 72, 68f. und Art. 200 MwStSystRL) den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
Aus diesem Grund liegt auch die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG vor. Darüber
hinaus kann lt. den allgemeinen Hinweisen im Sachverhalt Georg Gründlich die Voraussetzungen gem. § 6a Abs. 3 UStG nachweisen.
III) Bemessungsgrundlage
Aufgrund der Steuerbefreiung des §§ 4 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. § 6a UStG beträgt die Bemessungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG daher 10.000 €.
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IV) Vorsteuer
Da Georg Gründlich gem. § 2a Satz 2 UStG für diesen Verkauf als Unternehmer angesehen
wird, kann er nun gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb des Motorrads unter Beachtung des § 15 Abs. 4a UStG als Vorsteuer abziehen.
Ein Vorsteuerabzug für die laufenden Kosten gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist im Hinblick auf § 15 Abs. 4a Nr. 1 UStG nicht möglich. Aus diesem Grund konnte auf genauere
Angaben im Sachverhalt verzichtet werden.
Nach § 15 Abs. 4a Nr. 1 UStG ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder – wie hier –
den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs (Motorrads) entfallende Steuer
abziehbar. Des Weiteren kann die Steuer nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die
Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei gewesen wäre (§ 15 Abs. 4a Nr. 2 UStG). Wenn die Fahrzeuglieferung nicht steuerfrei gewesen
wäre, würde, da der Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG von 19 % anzuwenden gewesen
wäre, eine Steuer in Höhe von 1.900 € (= 19 % x 10.000 €) entstanden sein.
Da die tatsächliche gezahlte Steuer in Höhe von 2.850 € höher ist, kann Georg Gründlich nur
diese niedrigere (fiktive) Steuer gem. § 15 Abs. 4a Nr. 2 UStG abziehen.
Georg Gründlich kann die Steuer gem. § 15 Abs. 4a Nr. 3 UStG jedoch erst in dem Zeitpunkt
abziehen, in dem er als Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen
Fahrzeugs ausführt, also erst am 08.10.2015.
V) Rechnungsinhalt/Sonstiges
Nach § 14a Abs. 3 Satz 1 und 3 UStG ist Georg Gründlich als (fiktiver) Unternehmer im
Sinne des § 2a UStG zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, in der er auf die Steuerfreiheit des § 6a UStG hinzuweisen hat. Darüber hinaus hat er die in § 1b Abs. 2 und 3 UStG
bezeichneten Merkmale gem. § 14a Abs. 4 UStG in der Rechnung aufzuführen. Zudem hat er
eine Meldepflicht nach der Fahrzeuglieferungsmeldeverordnung, sofern der Käufer nicht mit
seiner österreichischen UStIdNr. aufgetreten ist (vgl. § 18c UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1
FzgliefgMeldV, Beck’sche Steuergesetze Nr. 512).
Tz. 4 Kundengeschenke (§ 15 Abs. 1a UStG / § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG)
1,0
∑=3
I) Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Werkzeugkoffer
Da die Werkzeugkoffer für den Wiederverkauf bezogen wurden, konnte Georg Gründlich
gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG im VAZ Januar 2015 (§ 16 Abs. 2 UStG) die ihm in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer von jeweils 9,50 € pro Koffer als Vorsteuer abziehen.
1,0
II) Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG)
Bei dem Werkzeugkoffer zum Jahresende an seine Geschäftspartner handelt es sich um eine
nicht abziehbare Betriebsausgabe i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, da die 35 € - Grenze
überschreitet ist. Aus diesem Grund hat Georg Gründlich die Vorsteuer bezüglich dieser 20
Werkzeugkoffer in Höhe von 190 € (=9,50 € x 20 St) gem. § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG i.V.m.
§ 15 Abs.1a UStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG im VAZ Dezember 2015 (§ 17 Abs. 1
Satz 2 und 7 UStG) zu berichtigen. Eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1
Nr. 3 UStG entfällt daher (vgl. § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).
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III) 50 Liter Fass Hofbräu Tegernsee
Die Zuwendung des 50-Liter-Fass der Marke Hofbräu Tegernsee an seinen Kunden Ludwig
Lugner tätigt Georg Gründlich „der Art nach“ eine unentgeltliche Zuwendung nach § 3
Abs. 1b Nr. 3 UStG, da diese Zuwendung aus unternehmerischen Gründen erfolgt und kein
Geschenk von geringem Wert darstellt. Da die Verwendungsabsicht bereits bei Leistungsbezug bestand, hat Georg Gründlich gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. Abschn. 15.15
Abs. 1 UStAE dem Grunde nach kein Vorsteuerabzug.
Auch, wenn man der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG dem Grunde nach
bejaht werden sollte, scheitert der Vorsteuerabzug dann der Höhe nach an § 15 Abs. 1a UStG.
Bei dem Bierfass handelt es sich um ein Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, da die
35 € - Grenze überschritten ist. Folglich wäre der Vorsteuerabzug zudem wegen § 15 Abs. 1a
UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG zu versagen.
Gesamt
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