Stellungnahme im Konsultationsverfahren zu dem Entwurf des

Stellungnahme im Konsultationsverfahren zu dem Entwurf des
Leitfadens zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur vom 16.
Oktober 2015
Das Bestehen einer GbR steht der Eigenversorgung ihrer Mitglieder nicht entgegen
Ziffer 4.1.4. Absatz 6 lautet:
„Das gilt in gleicher Weise für ähnliche Modelle, in denen es sich statt um eine
Genossenschaft um eine andere Form einer juristischen Person handelt. Betreibt
beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die
Stromerzeugungsanlage, und stellt ihren GbR-Mitgliedern den erzeugten Strom zur
Verfügung, so liefert die GbR den Strom als umlagepflichtiges EltVU an die
Mitglieder.“
Ziffer 4.1.4 Absatz 6 Satz 2 ist zu streichen und durch folgenden Hinweis zu ersetzen:
„Dies gilt nicht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR),
Wohnungseigentümergemeinschaften und vergleichbare Gesellschaften, die keine
juristischen Personen sind. Bei solchen Modellen sind die Gesellschaftsmitglieder als
natürliche Personen sowohl Betreiber der Stromerzeugungsanlage als auch
Letztverbraucher, so dass in diesen Fällen Personenidentität vorliegt.“
Begründung:
In Ziffer 4.1.4. Absatz 5 wird dargelegt, dass bei Genossenschaftsmodellen keine
Personenidentität vorliegt, da die Genossenschaft (als umlagepflichtiges EltVU) an die
Mitglieder der Genossenschaft (als natürliche Personen und Letztverbraucher) Strom liefert.
Gleiches soll nach Ziffer 4.1.4. Absatz 6 für die GbR gelten, da es sich bei dieser dem
Entwurf zufolge um eine (andere) Form einer juristischen Person handele.
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt es sich nicht um eine juristische
Person, sondern um eine personal strukturierte Gesellschaft (vgl. BGH XI ZR 63/01).
Betreibt eine Mehrheit von natürlichen oder juristischen Personen eine
Stromerzeugungsanlage gemeinsam als „Gemeinschaftskraftwerk“ und sind die Betreiber
dabei in einer GbR organisiert, kommt es auf die Betreibereigenschaft der einzelnen
Personen an. Soweit die Mitglieder das unternehmerische Risiko tragen und die tatsächliche
und wirtschaftliche Verfügungsgewalt haben, sind diese Anlagenbetreiber (Ekart/Henning, in
Frenz, EEG, 3. Aufl. § 3 Rn. 23).
Eine Eigenversorgung ist auch in Mehrpersonenkonstellationen möglich
Ziffer 4.1.4. Absatz 10 lautet:
„Mehrpersonenkonstellationen, bei denen mehrere Personen zugleich geltend
machen, sie seien Betreiber derselben Stromerzeugungsanlage und würden den
erzeugten Strom jeweils für sich im Wege einer Eigenversorgung verbrauchen,
scheiden nach den Vorgaben gemäß § 5 Nr. 12 EEG aus folgenden Gründen aus
dem Anwendungsbereich einer Eigenversorgung aus.“ (Hervorhebungen im Original)
Ziffer 4.1.4. Absatz 10 ist zu streichen.
Begründung:
Zur Begründung verweisen wir auf die folgenden Ausführungen.
Bei „eine“ handelt es sich um einen unbestimmten Artikel, nicht um ein Zahlwort
Ziffer 4.1.4. Absatz 11 lautet:
„Bereits der Wortlaut der Legaldefinition geht davon aus, dass „eine natürliche oder
juristische Person“ als Eigenversorger auftritt und personenidentisch „selbst“
Betreiber der Stromerzeugungsanlage sowie Letztverbraucher des erzeugten Stroms
ist. In aller Regel wird auch nach den oben erläuterten Betreiber-Kriterien nur eine
Person als Betreiberin der jeweiligen Stromerzeugungsanlage auftreten können.
Denn die tatsächliche Sachherrschaft über die Stromerzeugungsanlage und den
bestimmenden Einfluss auf die Fahrweise der Anlage durch Bedienung der Anlage
wird regelmäßig nur eine Person zur gleichen Zeit ausüben können.“
(Hervorhebungen im Original)
Ziffer 4.1.4. Absatz 11 ist zu streichen.
Begründung:
Zunächst wird in dem Entwurf der Wortlaut der Legaldefinition aus § 5 Nr. 12 EEG 2014
dahingehend interpretiert, dass „eine“ im Sinne von „nur eine“ (Person) zu verstehen sei.
Generell kann „eine“ sowohl als Zahlwort im Sinne von „eine einzelne Person“ als auch als
unbestimmter Artikel im Sinne von „jede Person“ gebraucht werden.
Ohne besondere Kenntlichmachung wird „eine“ sowohl im normalen Sprachgebrauch, als
auch in der rechtlichen Fachsprache regelmäßig als unbestimmter Artikel gebraucht. Soll das
Wort „eine“ hingegen als Zahlwort benutzt werden, so erfolgt dies in der gesprochenen
Sprache durch eine besondere Betonung des Wortes. Da dies in der geschriebenen Sprache
nicht möglich ist, hat diese Betonung anderweitig zu erfolgen, in der Regel entweder durch
eine Hervorhebung im Schriftbild, oder durch eine entsprechende Umschreibung im Text.
Beides ist im Gesetzestext nicht der Fall.
Hätte der Gesetzgeber tatsächlich die Absicht gehabt, dem Text eine solche Bedeutung zu
geben, hätte er sich ohne weiteres eindeutig äußern können, in dem er das Wort „einzelne“
eingefügt hätte. Dies hat er aber nicht getan.
Im Entwurf des Leitfadens hingegen wird das Wort kursiv gestellt bzw. durch das Wort „nur“
ergänzt, womit dem Gesetzestext eine Bedeutung gegeben wird, die aus diesem nicht
unmittelbar hervorgeht. Allein aus der Notwendigkeit dieser Hervorhebung bzw. Ergänzung,
um diese Interpretation des Gesetzestexts überhaupt darzustellen, zeigt sich bereits, dass es
sich nicht um eine Auslegung dem Wortlaut nach handelt, sondern dass hier das Ergebnis
einer anderweitigen Interpretation deutlich gemacht werden soll.
Der Leitfadenentwurf ist darüber hinaus an diesem Punkt auch in sich nicht schlüssig. So
geht er in den Ausführungen zur Wortlautinterpretation richtigerweise selbst davon aus, dass
es sich bei dem Wort „eine“ um einen unbestimmten Artikel handelt und eine
Eigenversorgung durch eine Mehrzahl von Personen vom Wortlaut des § 5 Nr. 12 EEG 2014
gedeckt ist. So heißt es in Absatz 11: „In aller Regel (…) wird nur eine Person als Betreiberin
der jeweiligen Stromerzeugungsanlage auftreten können.“, sowie in Absatz 13 Satz 1:
„Sofern ausnahmsweise gleichwohl eine Mehrzahl von Personen gemeinsam als Betreiber
derselben Stromerzeugungsanlage in Betracht kommen würde“ und in Absatz 13 Satz 2
„sofern die identische Mehrzahl von Personen, die als Betreiber auftritt, zugleich
personenidentisch als dieselbe Mehrzahl von Personen den selbst erzeugten Strom auch
selbst verbraucht, käme eine Personenidentität im Sinne der Eigenversorgungsdefinition in
Betracht“.
Würde das bisher von dem Leitfadenentwurf beschriebene Verständnis des Wortlauts
zutreffend sein, wäre die erwähnte Ausnahme mangels gesetzlicher Ausnahmeregelung von
vornherein ausgeschlossen; dies ist aber ganz offensichtlich nicht der Fall.
Bei einer Mehrzahl von Personen ist nicht ohne weiteres vom Bestehen einer
Betreibergesellschaft auszugehen
Ziffer 4.1.4. Absatz 12 lautet:
„Zudem wird bei einer Mehrzahl von Personen, die sich für den gemeinsamen Betrieb
einer Stromerzeugungsanlage zusammentun, ohnehin in der Regel von einer
selbständigen Betreibergesellschaft (zumindest in Form einer GbR) auszugehen
sein, die als Betreiberin auftritt. Wie oben bereits dargestellt, liegt bei einer
Überlassung des von einer Betreibergesellschaft (z.B. einer GbR) erzeugten Stroms
an die Mitglieder keine Eigenversorgung, sondern eine Lieferung zwischen
verschiedenen Personen vor.“
Ziffer 4.1.4. Absatz 12 ist zu streichen.
Begründung:
Liegt eine GbR vor, ist eine Eigenversorgung der Mitglieder ohne weiteres möglich.
Da die GbR keine Rechtspersönlichkeit hat, ist hinsichtlich der Personenidentität
ausschließlich auf die Mitglieder abzustellen. Diese (natürlichen oder juristischen) Personen
sind auch die Betreiber der Stromerzeugungsanlage, soweit sie das wirtschaftliche Risiko
tragen, was regelmäßig der Fall sein wird.
So haften die Gesellschafter einer GbR unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen (BGH
XI ZR 63/01), tragen also eindeutig das wirtschaftliche Risiko.
Aus den gleichen Gründen sollte auch Ziffer 4.1.4. Absatz 14 entsprechend angepasst
werden. Insbesondere sollte hinsichtlich des Falls des Betriebs einer
Stromerzeugungsanlage durch mehrere Bewohner eines Hauses als Mehrzahl von
Einzelpersonen darauf hingewiesen werden, dass soweit die von den Einzelpersonen
verbrauchte Menge der Menge ihres Anteils am wirtschaftlichen Risiko des Betriebs der
Stromerzeugungsanlage entspricht, eine Personenidentität im Sinne der Eigenversorgung
besteht.
Betreiber der Stromerzeugungsanlage ist, wer die Kosten und das wirtschaftliche
Risiko des Anlagenbetriebes trägt und das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung
zur Stromerzeugung zu nutzen
Ziffer 4.1.2 Absatz 2 Satz 2 lautet:
„In Anlehnung an das Verständnis des Bundesgerichtshofs zum Begriff des
Betreibers einer KWK-Anlage kommt es für die Bestimmung der
Betreibereigenschaft darauf an,
- wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage ausübt,
- ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und
- das wirtschaftliche Risiko trägt.“
Ziffer 4.1.2 Absatz 2 Satz 2 ist folgendermaßen anzupassen:
„In Anlehnung an das Verständnis des Bundesgerichtshofs zum Begriff des
Betreibers einer KWK-Anlage kommt es für die Bestimmung der Betreibereigenschaft
darauf an, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebes trägt
und das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen,
also über den Einsatz der Anlage bestimmt bzw. zumindest bestimmenden Einfluss
hat“.
Ziffer 4.1.2. Absatz 3 und 5 sind zu streichen.
Begründung:
Zur Konkretisierung der Betreibereigenschaft verweist der Leitfaden auf die Rechtsprechung
des BGH (Urteil vom. 13.02.2008, VIII ZR 280/05, Rn 15).
Bei der zitierten Passage handelt es sich nicht um die vom BGH im Ergebnis als maßgeblich
herangezogenen Kriterien der Bestimmung der Betreibereigenschaft.
Die drei genannten Aspekte zog das Gericht mangels präziser Definition im KWKG 2000
bzw. 2002 in Anlehnung an das Immissionsschutzrecht lediglich als Ausgangspunkt heran.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Immissionsschutzrecht dem Ordnungsrecht
zuzuordnen ist. Maßgeblich für die Ausgestaltung des Betreiberbegriffs ist in diesem
Rechtsgebiet, wer eine Genehmigung zum Betrieb begehrt und potentieller Störer im Sinne
des Öffentlichen Rechts ist. Die Struktur und Regelungszwecke des KWKG und
entsprechend des EEG sind davon aber völlig verschieden. Hier handelt es sich um
(Energie-)Wirtschaftsrecht. Es geht vorwiegend um ökonomische Sachverhalte und
privatrechtliche Ansprüche auf Zahlungen. Der Betreiberbegriff des Immissionsschutzrechts,
der an die Genehmigungsinhaberschaft anknüpft, unterscheidet sich damit erheblich von
dem Betreiberbegriff des EEG (Vgl. auch Gleiss Lutz, Gutachterliche Stellungnahme vom
30.04.2013, S. 8 Fn. 28 m.w.M.; Ekart/Henning, in Frenz, EEG, 3. Aufl. § 3 Rn. 20)
Aus diesem Grund hat der BGH mit Blick auf die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens
konsequenterweise den Kriterienkatalog enger gefasst. Es „ergibt sich vielmehr, dass nach
der Vorstellung des Gesetzgebers Anlagenbetreiber derjenige sein soll, der die Anlage
tatsächlich unterhält und das wirtschaftliche Risiko trägt“. Die Formulierung „vielmehr“ zeigt
dabei sehr deutlich, dass die drei Kriterien aus dem Immissionsschutzrecht gerade nicht
herangezogen werden können und sollen.
Dass es bei dem Kriterium des Unterhalts nicht um die im Leitfaden erwähnte tatsächliche
Sachherrschaft geht, ergibt sich aus einem Blick in die von dem BGH herangezogenen
Gesetzgebungsmaterialen: „(…) ist darauf abzustellen, wer die Kosten und das
wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebes trägt und das Recht hat, die Anlage auf eigene
Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen, also über den Einsatz der Anlage bestimmt bzw.
zumindest bestimmenden Einfluss hat.“ (BT-Drs.16/8148, S. 38)
Der tatsächliche Unterhalt der Anlage mag zwar auch Elemente der tatsächlichen
Sachherrschaft beinhalten, ist aber hier zu verstehen als das Recht, über den Einsatz der
Anlage einen zumindest bestimmenden Einfluss auszuüben.
Insbesondere diese letzte Formulierung zeigt, dass der Gesetzgeber nicht von dem sog.
„Highlander-Prinzip“ („Es kann nur einen geben!“) ausging, sondern immer auch ein Aufteilen
des Einflusses über die Bestimmung der Fahrweise der Anlage auf mehrere Personen
vorausgesetzt hat.
Daraus, dass der BGH mit der Umschreibung „über den Einsatz der Anlage einen zumindest
bestimmenden Einfluss hat“ die Formulierung „das Recht hat, die Anlage auf eigene
Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen“ weiter konkretisiert hat, zeigt sich auch, dass es
hier im Wesentlichen um die Kehrseite des wirtschaftlichen Risikos, also die wirtschaftlichen
Gewinnchancen geht.
Es kommt daher im Ergebnis schon nicht auf die Frage der tatsächlichen Sachherrschaft an.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass der BGH in seinem Urteil nicht den Terminus
Technicus „tatsächliche Sachherrschaft“ verwendet, sondern ganz untechnisch von
„tatsächlicher Herrschaft“ spricht.
Da wirtschaftliches Risiko und wirtschaftliche Gewinnchancen ohne weiteres teilbar sind, ist
auch der Betrieb der Stromerzeugungsanlage durch mehrere Personen ohne weiteres
möglich.
Selbst wenn die tatsächliche Sachherrschaft ein im Rahmen der Frage des Eigenverbrauchs
zu berücksichtigender Faktor wäre, würde auch dies einem Betrieb durch eine
Personenmehrheit nicht entgegenstehen, da die tatsächliche Sachherrschaft auch delegiert
werden kann. So geht der Leitfaden in Ziffer 4.1.2 Absatz 6 Satz 2 richtigerweise davon aus,
dass in der Praxis regelmäßig technische Betriebsführer als Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen Zugang zu der Anlage haben werden, die geteilte Sachherrschaft also
der Regelfall ist. Auch dies sollte in der Endfassung des Leitfadens klargestellt werden.
Maßgeblich ist die eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise
Ziffer 4.1.2 Absatz 6 lautet:
„Die eigenständige Bestimmung der Arbeitsweise der Anlage ist nicht ausschließlich
durch eine direkte und unmittelbare Steuerung denkbar, sondern darüber hinaus auch durch
andere Arten der bestimmenden Einflussnahme auf ihre Fahrweise, beispielsweise durch
Anweisung an das Betriebspersonal oder das Anbringen technischer Vorrichtungen zur
(eigen-)verbrauchsgesteuerten Stromproduktion. Der Einsatz von Betriebsführern als
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verändert den Status als Betreiber der
Stromerzeugungsanlage nicht, solange gewährleistet bleibt, dass die oben benannten
objektiven Kriterien auch beim Einsatz dieser Hilfspersonen weiterhin alleine in seiner
Person erfüllt sind. Subjektive Umstände wie der Wille der Vertragsparteien sind dabei
unerheblich.“ (Hervorhebung im Original)
In Ziffer 4.1.2 Absatz 6 Satz 1 ist die Formulierung „Die eigenständige Bestimmung der
Arbeitsweise“ durch „Die eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise“ zu ersetzen.
In Ziffer 4.1.2 Absatz 6 Satz 2 ist das Wort „allein“ zu streichen
Ziffer 4.1.2 Absatz 6 Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Die im Leitfaden gewählte Formulierung:„Die eigenständige Bestimmung der Arbeitsweise“
bedeutet unabhängige bzw. autonome Bestimmung der Arbeitsweise. Dies wird auch durch
die Wortwahl in Ziffer 4.1.2 Absatz 6 Satz 2 „alleine“ im Sinne von ausschließlich deutlich.
In der BGH Entscheidung (a.a.O.) lautet die Formulierung hingegen wörtlich: „…. ihre
Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt“. Unter Berücksichtigung der dieser
Rechtsprechung zugrundeliegenden Gesetzesmaterialen enthält die eigenverantwortliche
Bestimmung zwei Elemente: Zum einen die Eigenverantwortlichkeit, also das Einstehen für
wirtschaftliche Risiken und zum anderen das Bestimmen, also das Recht die Anlage auf
eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen (BT-Drs.16/8148, S. 38).
Ziffer 4.1.2 Absatz 6 Satz 3: „Subjektive Umstände wie der Wille der Vertragsparteien sind
dabei unerheblich.“ widerspricht schon der im selben Absatz in Satz 2 genannten
Möglichkeit, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen zu beauftragen. Dies hängt gerade vom
subjektiven Willen der Beteiligten ab. Des Weiteren suggeriert er, dass vertragliche
Regelungen der Parteien vollständig unbeachtlich bleiben müssen, was bei einer dem Willen
des Gesetzgebers nach möglichen Aufteilung der Bestimmung der Arbeitsweise aber den
entscheidenden Faktor darstellt.
Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Bestimmung der Fahrweise über Steuergeräte,
die Signale von mehreren Personen (oder automatisch) erhalten, aber auch durch
gemeinsame Delegation von Entscheidungsbefugnissen ohne weiteres technisch bzw.
organisatorisch möglich ist.
Auch das Scheibenpachtmodell ist weiterhin zulässig:
In Ziffer 4.1.4. Absatz 15 Satz 2 wird bezüglich sogenannter Scheibenpachtmodelle
ausgeführt:
„Wie oben ausgeführt, wird auch hier regelmäßig davon auszugehen sein, dass in
diesen Fällen die Betreiberin der Stromerzeugungsanlage eine gemeinsame
Betreibergesellschaft der Scheibenpächter als eigene juristische Person ist.
Ziffer 4.1.4. Absatz 15 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Das sogenannte Scheibenpachtmodell stellt keinen Sonderfall da; denn wie bereits
ausgeführt, ist die Eigenversorgung auch durch mehrere Personen gemeinsam möglich.
Problematisch ist allein die konkrete Ausgestaltung der Pacht. Diesbezüglich könnte in dem
Leitfaden darauf hingewiesen werden, dass es an der Personenidentität fehlt, wenn nur der
Verpächter Betreiber der Anlage ist. Sind die Pächter hingegen auf eigene Rechnung
Betreiber und verbrauchen jeweils einen ihrer Pachtscheibe entsprechenden Anteil des
produzierten Stroms selbst, ist auch ein Scheibenpachtmodell weiterhin möglich. Weiter
sollte darauf hingewiesen werden, dass die Pächter dabei nicht vertraglich eine gemeinsame
Pächtergesellschaft als Betreibergesellschaft gründen dürfen. Vielmehr muss jeder Pächter
sein wirtschaftliches Risiko beim Anlagenbetrieb selbst tragen.
Der Begriff „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ ist weiter auszulegen als der
Begriff „unmittelbare räumliche Nähe“ bei der Direktvermarktung im EEG 2014
Ziffer 4.2. viertletzter und drittletzter Absatz lautet:
„Ein lediglich mittelbarer räumlicher Zusammenhang, der durch
räumliche Distanzen oder Hindernisse unterbrochen bzw.
überbrückt wird, reicht nicht aus.
Der unmittelbare räumliche Zusammenhang kann im Sinne
einer funktionalen, objektbezogenen Auslegung nicht nur durch
räumliche Distanzen, sondern auch durch unterbrechende
Elemente zwischen den Standorten der eigenen Erzeugung
und des eigenen Verbrauchs gestört werden. So kann der
unmittelbare Zusammenhang beispielsweise durch öffentliche
Straßen, Schienentrassen, Bauwerke, Grundstücke sowie
andere bauliche oder natürliche Hindernisse, wie beispielsweise
Flüsse oder Waldstücke unterbrochen sein.“
Die vorgenannten Sätze sind ersatzlos zu streichen.
Begründung:
Richtig ist, dass die Legaldefinition der Eigenversorgung im Sinne von § 5 Nummer 12 EEG
einen „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ fordert. Gegenüber der bisherigen
Rechtslage des EEG 2012 ist das Wort „unmittelbar“ zur Beschreibung des räumlichen
Zusammenhangs hinzugekommen.
Allerdings hat der Gesetzgeber des EEG 2014 gerade nicht in der Legaldefinition des § 5
Nummer 12 EEG den Begriff der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ verwendet. Hätte er ein
qualifiziertes Näheverhältnis auch bei der Eigenversorgung zum Ausdruck bringen wollen,
hätte er diesen Begriff der unmittelbaren räumlichen Nähe wie bei der Direktvermarktung
wählen können und müssen.
In räumlicher Hinsicht sind die Anforderungen bei der Eigenversorgung deswegen geringere
als bei der Direktvermarktung.
Der Entwurf des Leitfadens verkennt diese vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung
zwischen unmittelbarem räumlichen Zusammenhang bei der Eigenversorgung und
unmittelbarer räumlicher Nähe bei der Direktvermarktung. Geboten ist eine wertende
Betrachtung im Einzelfall bei der Eigenversorgung, die durchaus hinter der unmittelbaren
räumlichen Nähe bei der Direktvermarktung zurückbleiben kann.
Verfehlt, da vom gesetzlichen Wortlaut nicht gedeckt, ist die Gleichsetzung eines
unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs bei der Eigenversorgung mit der unmittelbaren
räumlichen Nähe bei der Direktvermarktung. Keineswegs gedeckt vom Wortlaut des § 5
Nummer 12 EEG 2014 sowie vom Sinn und Zweck der Regelungen zur Eigenversorgung, ist
eine so restriktive Auslegung des Begriffs „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“, der
ausscheiden soll, wenn räumliche Distanzen oder Hindernisse durch unterbrechende
Elemente zwischen dem Standort der Eigenerzeugungsanlage und der Entnahmestelle des
Eigenversorgers liegen. Der Begriff des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs kann
nicht noch restriktiver ausgelegt werden, als der Begriff der unmittelbaren räumlichen Nähe.
Im Übrigen geht es bei der Eigenversorgung mit Strom um einen energiewirtschaftlichen
Sachverhalt. Einziger Maßstab ist die technische Funktionsfähigkeit von Stromnetzen bzw.
Kundenanlagen. Kein Maßstab sind jedenfalls eigentumsrechtliche Abgrenzungskriterien
(Grundstücksgrenzen etc.) oder optische bzw. gestalterische Elemente (Straßen,
Schienentrassen, Flüsse, Waldstücke). Es bedarf keiner weiteren restriktiven Abgrenzungen,
die eher aus dem Bau- oder Planungsrecht stammen.
Im Ergebnis ist im Leitfaden die Abgrenzung zwischen „unmittelbarem räumlichen
Zusammenhang“ bei der Eigenversorgung und „unmittelbarer räumlicher Nähe“ bei der
Direktvermarktung entsprechend dem jeweiligen Gesetzeswortlaut zu überarbeiten.
Jedenfalls sind die Passagen zu räumlichen Distanzen oder Hindernissen durch
unterbrechende Elemente im Leitfaden zur Eigenversorgung ersatzlos zu streichen.
Stellungnahme zur Konsultationsfassung des
„Leitfaden zur Eigenversorgung“ der Bundesnetzagentur
Einleitung
Die von der Bundesnetzagentur vorgelegte Konsultationsfassung eines Leitfadens
zur Eigenversorgung begegnet hier erheblichen Bedenken. Die bedeutenden volkswirtschaftlichen und umweltentlastenden Vorteile einer dezentralen Stromproduktion
vor Ort werden sichtbar nicht gewürdigt, stattdessen werden den Eigenerzeugern
ersichtlich finanziell „egoistische“ Motive unterstellt.
Aus unserer Sicht ist die dezentrale Erzeugung und der dezentrale Eigenverbrauch
von regenerativem Strom ein förderungswürdiges Konzept. Stromtransport ist sehr
teuer und aufwendig. Schon immer war der Transport des Brennstoffes wesentlich
wirtschaftlicher als den Strom zum Verbraucher zu transportieren. Glücklicherweise
hat es der technische Fortschritt ermöglicht effiziente dezentrale Stromerzeugungsanlagen zu errichten, welche direkt am Ort des Stromverbrauchs den Strom erzeugen. Stromtransportverluste entfallen, die Stromnetze - in ganz besonderem Maße
die vorgelagerten Stromnetze - werden entlastet.
Würde die anschließbare Einspeiseleistung nicht durch Regelungen wie z.B. die
BDEW Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz sehr stark beschnitten
(Spannungsänderung max. 2%) könnte i.d.R. mindestens die 5-fache Erzeugungskapazität angeschlossen werden. Schon alleine durch die Möglichkeit der Spannungsregelung mittels der cos Phi Regelung könnte die mögliche Netzanschlussleistung um den Faktor 2 bis 1 gesteigert werden. Der extrem aufwendige und teure
Netzausbau könnte auf ein Minimum reduziert werden. Gerade PV-Anlagen erzeugen den Strom tagsüber, wenn der Verbrauch und die Netzbelastung am höchsten
ausfallen. Dezentrale Kraftwärmekopplungsanlagen hingegen leisten vor Ort genau
den notwendigen Beitrag, um die verminderte Stromproduktion im Winter sowie im
Sommer nachts bei Hochdruckwetterlagen auszugleichen.
Darüber hinaus wird durch diese Anlagen die bei konventionellen Kraftwerken übliche anfallende Abwärme genutzt und der Primärenergiebedarf entscheidend absenkt. Das schädliche Aufheizen der Flüsse entfällt bzw. der Abwärmeeintrag über
Kühltürme in die Atmosphäre. Zudem werden ganz erhebliche Mengen an CO2 eingespart und der Import von Brennstoffen (Kohle, Uran) stark verringert.
Gemäß der EU muss der wirtschaftliche Einsatz von KWK-Anlagen ab 1.000 m2
Wohnfläche geprüft werden. Gemäß den Verbändevereinbarungen mit der Industrie
wurde der Erlass einer Wärmenutzungsverordnung in den 90er Jahren verworfen. Im
Gegensatz dazu wurde der Bau von umweltfreundlichen Anlagen dadurch zusätzlich
angereizt, dass die Stromsteuer beim Bau von kleinen dezentralen Stromerzeugungsanlagen entfällt.
Um die volkswirtschaftlichen Vorteile dezentraler Stromerzeugungsanlagen zu heben, muss deren Bau eher gefördert werden.
1
Siehe u.a. Prof. Brückl DENA Anhörung zu Blindstrom am 24.09.2015.
Da die Förderung gemäß dem KWK-G keinen wirtschaftlichen Betrieb i.V.m. dem
EEG 2014 ermöglicht und auch der wirtschaftliche Betrieb von PV-Anlagen gemäß
dem EEG 2014 ohne Eigenerzeugung nicht mehr gegeben ist, müssen wirtschaftliche Anreize gegeben werden, um den Bau zu ermöglichen.
Andernfalls wird die Wettbewerbsfähigkeit von Deutschland geschädigt und volkswirtschaftliche Schäden, sowie sehr hohe Kosten für den Stromnetzausbau verursacht.
Das Ziel, die dezentrale Eigenerzeugung, welche aus unserer Sicht die gesamtwirtschaftliche und volkswirtschaftlich optimalste Lösung darstellt, zu torpedieren erwiese
sich als Schildbürgerstreich. Den einleitend darstellten Vorteilen der Eigenerzeugung
müssen auch die erzielten Vorteile gegenüber gestellt werden. Durch die anteilig
aufzubringende EEG Umlage, sowie die beschlossenen extremen steuerlichen Nachteile (Abschreibung der Anlagen über 50 Jahre obwohl deren tatsächliche Nutzungsdauer i.d.R. bei nur 10 Jahren liegt) werden die Anlagen ohnehin außerordentlich
stark wirtschaftlich beschnitten.
Im Übrigen muss darauf verwiesen werden, dass die Höhe der EEG Umlage nach
unserer Auffassung zum Großteil auf fehlgeleiteten Wälzungsmechanismus (Vermarktung der EEG Mengen am Spotmarkt) und Subvention der privilegierten Industrie2 beruht.
Die Umsetzung des Leitfadens würde den derzeit noch gegebenen wirtschaftlichen
Betrieb umweltfreundlicher Stromerzeugungsanlagen unterbinden. Damit würde der
Ausbau von PV-Anlagen nach einem Rückgang von fast 90% noch weiter eingeschränkt. Die Modernisierung und Umstellung der Heizungsanlagen auf CO2-arme
wirtschaftliche Kraftwärmekopplungsanlagen noch weiter erschwert, obwohl gerade
diese Anlagen technisch und wirtschaftlich bestens geeignet sind, die sog. dunkle
Flaute zu überbrücken. Die Einhaltung des Ziels den Klimawandel auf 2°C zu beschränken rückt in noch weitere Ferne. Die wirtschaftlichen Schäden werden auf die
3-fache Höhe gegenüber den Kosten zur Begrenzung des Klimawandels taxiert.3
Die im Leitfaden getroffene Auslegung des § 5 Nr. 12 EEG, wonach bei einer Personenmehrheiten und insbesondere bei Mehrpersonengesellschaften eine Eigenversorgung nicht möglich sein solle, überzeugt nicht.
Aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Nr. 12 EEG 2014 ist zu entnehmen, dass die
Begriffsdefinition vom Gesetzgeber so gestaltet wurde, dass jede verbrauchte
Strommenge entweder der Eigenversorgung zuzurechnen ist oder von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde. 4 Eine verbrauchte Strommenge soll
dabei weder beiden Kategorien zugeordnet werden können, noch unter keine der
beiden Begriffsbestimmungen fallen.5 Soll also für eine bestimmte Art des Stromverbrauchs die Einordnung als Eigenverbrauch abgelehnt werden, ist daher zunächst
auch der Umkehrschluss zu prüfen, ob hier sinnvoller Weise ein Liefervorgang durch
ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegen kann.
2
Strompreis der privilegierten Industrie liegt unter dem Strompreis vieler Länder, so dass Aluschmelzen im Ausland geschlossen und in unserem „energiearmen“ Land aufgebaut werden.
3
Studie Germanwatch/ Handelsblatt vom 10.11.2015.
4
BT-Drs. 18/1304, S. 133.
5
BT-Drs. 18/1304, a.a.O.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass auf Seite 24 der Konsultationsfassung
überzogene Anforderungen für die Annahme eines Eigenverbrauches aufgestellt
werden, die es in ihrer Anwendung faktisch unmöglich machen würden, dass eine
Mehrzahl von Personen gemeinsam in einer Anlage regenerativen Strom erzeugt
und wirtschaftlich nutzt. Anerkannte und wirtschaftlich sinnvolle rechtliche Konstruktionen wie gemeinsames Eigentum oder gemeinsamer Besitz mehrerer Personen an
einem Produktionsmittel sollen im Bereich der regenerativen Energieerzeugung in
atypischer Weise als rechtlich Liefervorgang angesehen werden, wo eigentlich nur
die Aufteilung eines gemeinsam erzeugten Produktes (Energie) aber keine Lieferung
erfolgt.
Insbesondere folgt aus der Definition in § 5 Nr. 12 EEG nicht, dass für eine juristische
Person stets nur eine einzige natürliche Person handeln dürfte, um rechtlich als Eigenversorger zu gelten.
§ 5 Nr. 12 EEG erlaubt ausdrücklich nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen
Personen die Eigenversorgung. Eine juristische Person ist eine grundsätzlich von
mehreren Personen gebildete Organisationsstruktur, welcher die Rechtsordnung eine
eigene (Teil)Rechtsfähigkeit zubilligt. Insoweit gehört es gerade zum Wesen einer
juristischen Person, dass sich mehrere natürliche Personen zu einer solchen Struktur
zusammenschließen und dass mehrere natürliche Personen für die so gebildete eine
juristische Person auftreten und handeln können.
Eine juristische Person, die Betreiberin einer Erzeugungsanlage ist, kann die tatsächliche Sachherrschaft für diese Anlage selbstverständlich auch durch mehrere natürliche Personen ausüben, sofern ihr Handeln der juristischen Person zuzurechnen ist.
Notwendige Kriterien für die Annahme eine Sachherrschaft sind lediglich die räumliche Nähe zur Sache, eine gewisse zeitliche Dauer der Herrschaft und der Wille zum
Besitz. Exklusivität bzw. Ausschließlichkeit ist dagegen kein notwendiges Merkmal
von Sachherrschaft.
Eine Rechtsauffassung, die alle Mehrpersonengesellschaften vom Anwendungsbereich des § 5 Nr. 12 EEG ausschließen möchte, würde im Umkehrschluss nur noch
den Einpersonengesellschaften als Ausnahme unter den juristischen Personen rechtlich eine Eigenversorgung zubilligen. Ein Großteil, wenn nicht sogar die Mehrheit der
juristischen Personen wären damit entgegen dem Wortlaut des § 5 Nr. 12 EEG bereits aufgrund ihrer natürlichen Struktur vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
Entgegen der in der Konsultationsfassung des Leitfadens vertretenen Rechtsauffassung wird eine Mehrzahl von Personen, die sich zum gemeinsamen Betrieb einer
Erzeugungsanlage zusammentun nicht automatisch zu einer teilrechtsfähigen GbR.
Der gemeinsame Gebrauch einer Sache ist kein ausreichender Gesellschaftszweck
einer GbR.6
An den Verbrauch des erzeugten Stroms stellt § 5 Nr. 12 EEG keine besonderen Anforderungen. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb laut Leitfaden gemeinsam erzeugter Strom auch zwingend gemeinsam verbraucht werden müsste und eine Aufteilung
der erzeugten Mengen unter den einzelnen Erzeugern zu einer Ablehnung der Ei6
Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, zu § 705, Rdn. 2
genversorgung und damit im Umkehrschluss zu einem Liefervorgang durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen führen sollte.
Unklar ist generell, weshalb im Leitfaden (S. 25) die Rede davon ist, dass „nur ausnahmsweise eine Mehrzahl von Personen gemeinsam als Betreiber der selben
Stromerzeugungsanlage in Betracht kommen würde“. Gem. § 5 Nr. 2 EEG ist Anlagenbetreiber wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Eine Beschränkung, wonach
es pro Anlage nur einen Nutzer geben soll ist dort nicht vorgesehen und die Vereinbarung gemeinschaftlicher Nutzungsrechte mehrerer Personen an einer Sache ist im
Rahmen unserer Rechtsordnung unproblematisch möglich.
Zum unmittelbaren räumlichen Zusammenhang auf Seite 29:
Wir vertreten die Auffassung, dass mindestens in einem geschlossenem Verteilnetz
oder einer Kundenanlage oder einem Netzgebiet auch dann die räumliche Nähe gegeben ist, wenn diese durch öffentliche Wege, Gewässer usw. unterbrochen ist.