Stellungnahme im Konsultationsverfahren zu dem Entwurf des Leitfadens zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur vom 16. Oktober 2015 Das Bestehen einer GbR steht der Eigenversorgung ihrer Mitglieder nicht entgegen Ziffer 4.1.4. Absatz 6 lautet: „Das gilt in gleicher Weise für ähnliche Modelle, in denen es sich statt um eine Genossenschaft um eine andere Form einer juristischen Person handelt. Betreibt beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Stromerzeugungsanlage, und stellt ihren GbR-Mitgliedern den erzeugten Strom zur Verfügung, so liefert die GbR den Strom als umlagepflichtiges EltVU an die Mitglieder.“ Ziffer 4.1.4 Absatz 6 Satz 2 ist zu streichen und durch folgenden Hinweis zu ersetzen: „Dies gilt nicht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Wohnungseigentümergemeinschaften und vergleichbare Gesellschaften, die keine juristischen Personen sind. Bei solchen Modellen sind die Gesellschaftsmitglieder als natürliche Personen sowohl Betreiber der Stromerzeugungsanlage als auch Letztverbraucher, so dass in diesen Fällen Personenidentität vorliegt.“ Begründung: In Ziffer 4.1.4. Absatz 5 wird dargelegt, dass bei Genossenschaftsmodellen keine Personenidentität vorliegt, da die Genossenschaft (als umlagepflichtiges EltVU) an die Mitglieder der Genossenschaft (als natürliche Personen und Letztverbraucher) Strom liefert. Gleiches soll nach Ziffer 4.1.4. Absatz 6 für die GbR gelten, da es sich bei dieser dem Entwurf zufolge um eine (andere) Form einer juristischen Person handele. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt es sich nicht um eine juristische Person, sondern um eine personal strukturierte Gesellschaft (vgl. BGH XI ZR 63/01). Betreibt eine Mehrheit von natürlichen oder juristischen Personen eine Stromerzeugungsanlage gemeinsam als „Gemeinschaftskraftwerk“ und sind die Betreiber dabei in einer GbR organisiert, kommt es auf die Betreibereigenschaft der einzelnen Personen an. Soweit die Mitglieder das unternehmerische Risiko tragen und die tatsächliche und wirtschaftliche Verfügungsgewalt haben, sind diese Anlagenbetreiber (Ekart/Henning, in Frenz, EEG, 3. Aufl. § 3 Rn. 23). Eine Eigenversorgung ist auch in Mehrpersonenkonstellationen möglich Ziffer 4.1.4. Absatz 10 lautet: „Mehrpersonenkonstellationen, bei denen mehrere Personen zugleich geltend machen, sie seien Betreiber derselben Stromerzeugungsanlage und würden den erzeugten Strom jeweils für sich im Wege einer Eigenversorgung verbrauchen, scheiden nach den Vorgaben gemäß § 5 Nr. 12 EEG aus folgenden Gründen aus dem Anwendungsbereich einer Eigenversorgung aus.“ (Hervorhebungen im Original) Ziffer 4.1.4. Absatz 10 ist zu streichen. Begründung: Zur Begründung verweisen wir auf die folgenden Ausführungen. Bei „eine“ handelt es sich um einen unbestimmten Artikel, nicht um ein Zahlwort Ziffer 4.1.4. Absatz 11 lautet: „Bereits der Wortlaut der Legaldefinition geht davon aus, dass „eine natürliche oder juristische Person“ als Eigenversorger auftritt und personenidentisch „selbst“ Betreiber der Stromerzeugungsanlage sowie Letztverbraucher des erzeugten Stroms ist. In aller Regel wird auch nach den oben erläuterten Betreiber-Kriterien nur eine Person als Betreiberin der jeweiligen Stromerzeugungsanlage auftreten können. Denn die tatsächliche Sachherrschaft über die Stromerzeugungsanlage und den bestimmenden Einfluss auf die Fahrweise der Anlage durch Bedienung der Anlage wird regelmäßig nur eine Person zur gleichen Zeit ausüben können.“ (Hervorhebungen im Original) Ziffer 4.1.4. Absatz 11 ist zu streichen. Begründung: Zunächst wird in dem Entwurf der Wortlaut der Legaldefinition aus § 5 Nr. 12 EEG 2014 dahingehend interpretiert, dass „eine“ im Sinne von „nur eine“ (Person) zu verstehen sei. Generell kann „eine“ sowohl als Zahlwort im Sinne von „eine einzelne Person“ als auch als unbestimmter Artikel im Sinne von „jede Person“ gebraucht werden. Ohne besondere Kenntlichmachung wird „eine“ sowohl im normalen Sprachgebrauch, als auch in der rechtlichen Fachsprache regelmäßig als unbestimmter Artikel gebraucht. Soll das Wort „eine“ hingegen als Zahlwort benutzt werden, so erfolgt dies in der gesprochenen Sprache durch eine besondere Betonung des Wortes. Da dies in der geschriebenen Sprache nicht möglich ist, hat diese Betonung anderweitig zu erfolgen, in der Regel entweder durch eine Hervorhebung im Schriftbild, oder durch eine entsprechende Umschreibung im Text. Beides ist im Gesetzestext nicht der Fall. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich die Absicht gehabt, dem Text eine solche Bedeutung zu geben, hätte er sich ohne weiteres eindeutig äußern können, in dem er das Wort „einzelne“ eingefügt hätte. Dies hat er aber nicht getan. Im Entwurf des Leitfadens hingegen wird das Wort kursiv gestellt bzw. durch das Wort „nur“ ergänzt, womit dem Gesetzestext eine Bedeutung gegeben wird, die aus diesem nicht unmittelbar hervorgeht. Allein aus der Notwendigkeit dieser Hervorhebung bzw. Ergänzung, um diese Interpretation des Gesetzestexts überhaupt darzustellen, zeigt sich bereits, dass es sich nicht um eine Auslegung dem Wortlaut nach handelt, sondern dass hier das Ergebnis einer anderweitigen Interpretation deutlich gemacht werden soll. Der Leitfadenentwurf ist darüber hinaus an diesem Punkt auch in sich nicht schlüssig. So geht er in den Ausführungen zur Wortlautinterpretation richtigerweise selbst davon aus, dass es sich bei dem Wort „eine“ um einen unbestimmten Artikel handelt und eine Eigenversorgung durch eine Mehrzahl von Personen vom Wortlaut des § 5 Nr. 12 EEG 2014 gedeckt ist. So heißt es in Absatz 11: „In aller Regel (…) wird nur eine Person als Betreiberin der jeweiligen Stromerzeugungsanlage auftreten können.“, sowie in Absatz 13 Satz 1: „Sofern ausnahmsweise gleichwohl eine Mehrzahl von Personen gemeinsam als Betreiber derselben Stromerzeugungsanlage in Betracht kommen würde“ und in Absatz 13 Satz 2 „sofern die identische Mehrzahl von Personen, die als Betreiber auftritt, zugleich personenidentisch als dieselbe Mehrzahl von Personen den selbst erzeugten Strom auch selbst verbraucht, käme eine Personenidentität im Sinne der Eigenversorgungsdefinition in Betracht“. Würde das bisher von dem Leitfadenentwurf beschriebene Verständnis des Wortlauts zutreffend sein, wäre die erwähnte Ausnahme mangels gesetzlicher Ausnahmeregelung von vornherein ausgeschlossen; dies ist aber ganz offensichtlich nicht der Fall. Bei einer Mehrzahl von Personen ist nicht ohne weiteres vom Bestehen einer Betreibergesellschaft auszugehen Ziffer 4.1.4. Absatz 12 lautet: „Zudem wird bei einer Mehrzahl von Personen, die sich für den gemeinsamen Betrieb einer Stromerzeugungsanlage zusammentun, ohnehin in der Regel von einer selbständigen Betreibergesellschaft (zumindest in Form einer GbR) auszugehen sein, die als Betreiberin auftritt. Wie oben bereits dargestellt, liegt bei einer Überlassung des von einer Betreibergesellschaft (z.B. einer GbR) erzeugten Stroms an die Mitglieder keine Eigenversorgung, sondern eine Lieferung zwischen verschiedenen Personen vor.“ Ziffer 4.1.4. Absatz 12 ist zu streichen. Begründung: Liegt eine GbR vor, ist eine Eigenversorgung der Mitglieder ohne weiteres möglich. Da die GbR keine Rechtspersönlichkeit hat, ist hinsichtlich der Personenidentität ausschließlich auf die Mitglieder abzustellen. Diese (natürlichen oder juristischen) Personen sind auch die Betreiber der Stromerzeugungsanlage, soweit sie das wirtschaftliche Risiko tragen, was regelmäßig der Fall sein wird. So haften die Gesellschafter einer GbR unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen (BGH XI ZR 63/01), tragen also eindeutig das wirtschaftliche Risiko. Aus den gleichen Gründen sollte auch Ziffer 4.1.4. Absatz 14 entsprechend angepasst werden. Insbesondere sollte hinsichtlich des Falls des Betriebs einer Stromerzeugungsanlage durch mehrere Bewohner eines Hauses als Mehrzahl von Einzelpersonen darauf hingewiesen werden, dass soweit die von den Einzelpersonen verbrauchte Menge der Menge ihres Anteils am wirtschaftlichen Risiko des Betriebs der Stromerzeugungsanlage entspricht, eine Personenidentität im Sinne der Eigenversorgung besteht. Betreiber der Stromerzeugungsanlage ist, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebes trägt und das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen Ziffer 4.1.2 Absatz 2 Satz 2 lautet: „In Anlehnung an das Verständnis des Bundesgerichtshofs zum Begriff des Betreibers einer KWK-Anlage kommt es für die Bestimmung der Betreibereigenschaft darauf an, - wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage ausübt, - ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und - das wirtschaftliche Risiko trägt.“ Ziffer 4.1.2 Absatz 2 Satz 2 ist folgendermaßen anzupassen: „In Anlehnung an das Verständnis des Bundesgerichtshofs zum Begriff des Betreibers einer KWK-Anlage kommt es für die Bestimmung der Betreibereigenschaft darauf an, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebes trägt und das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen, also über den Einsatz der Anlage bestimmt bzw. zumindest bestimmenden Einfluss hat“. Ziffer 4.1.2. Absatz 3 und 5 sind zu streichen. Begründung: Zur Konkretisierung der Betreibereigenschaft verweist der Leitfaden auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom. 13.02.2008, VIII ZR 280/05, Rn 15). Bei der zitierten Passage handelt es sich nicht um die vom BGH im Ergebnis als maßgeblich herangezogenen Kriterien der Bestimmung der Betreibereigenschaft. Die drei genannten Aspekte zog das Gericht mangels präziser Definition im KWKG 2000 bzw. 2002 in Anlehnung an das Immissionsschutzrecht lediglich als Ausgangspunkt heran. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Immissionsschutzrecht dem Ordnungsrecht zuzuordnen ist. Maßgeblich für die Ausgestaltung des Betreiberbegriffs ist in diesem Rechtsgebiet, wer eine Genehmigung zum Betrieb begehrt und potentieller Störer im Sinne des Öffentlichen Rechts ist. Die Struktur und Regelungszwecke des KWKG und entsprechend des EEG sind davon aber völlig verschieden. Hier handelt es sich um (Energie-)Wirtschaftsrecht. Es geht vorwiegend um ökonomische Sachverhalte und privatrechtliche Ansprüche auf Zahlungen. Der Betreiberbegriff des Immissionsschutzrechts, der an die Genehmigungsinhaberschaft anknüpft, unterscheidet sich damit erheblich von dem Betreiberbegriff des EEG (Vgl. auch Gleiss Lutz, Gutachterliche Stellungnahme vom 30.04.2013, S. 8 Fn. 28 m.w.M.; Ekart/Henning, in Frenz, EEG, 3. Aufl. § 3 Rn. 20) Aus diesem Grund hat der BGH mit Blick auf die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens konsequenterweise den Kriterienkatalog enger gefasst. Es „ergibt sich vielmehr, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers Anlagenbetreiber derjenige sein soll, der die Anlage tatsächlich unterhält und das wirtschaftliche Risiko trägt“. Die Formulierung „vielmehr“ zeigt dabei sehr deutlich, dass die drei Kriterien aus dem Immissionsschutzrecht gerade nicht herangezogen werden können und sollen. Dass es bei dem Kriterium des Unterhalts nicht um die im Leitfaden erwähnte tatsächliche Sachherrschaft geht, ergibt sich aus einem Blick in die von dem BGH herangezogenen Gesetzgebungsmaterialen: „(…) ist darauf abzustellen, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebes trägt und das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen, also über den Einsatz der Anlage bestimmt bzw. zumindest bestimmenden Einfluss hat.“ (BT-Drs.16/8148, S. 38) Der tatsächliche Unterhalt der Anlage mag zwar auch Elemente der tatsächlichen Sachherrschaft beinhalten, ist aber hier zu verstehen als das Recht, über den Einsatz der Anlage einen zumindest bestimmenden Einfluss auszuüben. Insbesondere diese letzte Formulierung zeigt, dass der Gesetzgeber nicht von dem sog. „Highlander-Prinzip“ („Es kann nur einen geben!“) ausging, sondern immer auch ein Aufteilen des Einflusses über die Bestimmung der Fahrweise der Anlage auf mehrere Personen vorausgesetzt hat. Daraus, dass der BGH mit der Umschreibung „über den Einsatz der Anlage einen zumindest bestimmenden Einfluss hat“ die Formulierung „das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen“ weiter konkretisiert hat, zeigt sich auch, dass es hier im Wesentlichen um die Kehrseite des wirtschaftlichen Risikos, also die wirtschaftlichen Gewinnchancen geht. Es kommt daher im Ergebnis schon nicht auf die Frage der tatsächlichen Sachherrschaft an. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der BGH in seinem Urteil nicht den Terminus Technicus „tatsächliche Sachherrschaft“ verwendet, sondern ganz untechnisch von „tatsächlicher Herrschaft“ spricht. Da wirtschaftliches Risiko und wirtschaftliche Gewinnchancen ohne weiteres teilbar sind, ist auch der Betrieb der Stromerzeugungsanlage durch mehrere Personen ohne weiteres möglich. Selbst wenn die tatsächliche Sachherrschaft ein im Rahmen der Frage des Eigenverbrauchs zu berücksichtigender Faktor wäre, würde auch dies einem Betrieb durch eine Personenmehrheit nicht entgegenstehen, da die tatsächliche Sachherrschaft auch delegiert werden kann. So geht der Leitfaden in Ziffer 4.1.2 Absatz 6 Satz 2 richtigerweise davon aus, dass in der Praxis regelmäßig technische Betriebsführer als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Zugang zu der Anlage haben werden, die geteilte Sachherrschaft also der Regelfall ist. Auch dies sollte in der Endfassung des Leitfadens klargestellt werden. Maßgeblich ist die eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise Ziffer 4.1.2 Absatz 6 lautet: „Die eigenständige Bestimmung der Arbeitsweise der Anlage ist nicht ausschließlich durch eine direkte und unmittelbare Steuerung denkbar, sondern darüber hinaus auch durch andere Arten der bestimmenden Einflussnahme auf ihre Fahrweise, beispielsweise durch Anweisung an das Betriebspersonal oder das Anbringen technischer Vorrichtungen zur (eigen-)verbrauchsgesteuerten Stromproduktion. Der Einsatz von Betriebsführern als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verändert den Status als Betreiber der Stromerzeugungsanlage nicht, solange gewährleistet bleibt, dass die oben benannten objektiven Kriterien auch beim Einsatz dieser Hilfspersonen weiterhin alleine in seiner Person erfüllt sind. Subjektive Umstände wie der Wille der Vertragsparteien sind dabei unerheblich.“ (Hervorhebung im Original) In Ziffer 4.1.2 Absatz 6 Satz 1 ist die Formulierung „Die eigenständige Bestimmung der Arbeitsweise“ durch „Die eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise“ zu ersetzen. In Ziffer 4.1.2 Absatz 6 Satz 2 ist das Wort „allein“ zu streichen Ziffer 4.1.2 Absatz 6 Satz 3 ist zu streichen. Begründung: Die im Leitfaden gewählte Formulierung:„Die eigenständige Bestimmung der Arbeitsweise“ bedeutet unabhängige bzw. autonome Bestimmung der Arbeitsweise. Dies wird auch durch die Wortwahl in Ziffer 4.1.2 Absatz 6 Satz 2 „alleine“ im Sinne von ausschließlich deutlich. In der BGH Entscheidung (a.a.O.) lautet die Formulierung hingegen wörtlich: „…. ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt“. Unter Berücksichtigung der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Gesetzesmaterialen enthält die eigenverantwortliche Bestimmung zwei Elemente: Zum einen die Eigenverantwortlichkeit, also das Einstehen für wirtschaftliche Risiken und zum anderen das Bestimmen, also das Recht die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen (BT-Drs.16/8148, S. 38). Ziffer 4.1.2 Absatz 6 Satz 3: „Subjektive Umstände wie der Wille der Vertragsparteien sind dabei unerheblich.“ widerspricht schon der im selben Absatz in Satz 2 genannten Möglichkeit, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen zu beauftragen. Dies hängt gerade vom subjektiven Willen der Beteiligten ab. Des Weiteren suggeriert er, dass vertragliche Regelungen der Parteien vollständig unbeachtlich bleiben müssen, was bei einer dem Willen des Gesetzgebers nach möglichen Aufteilung der Bestimmung der Arbeitsweise aber den entscheidenden Faktor darstellt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Bestimmung der Fahrweise über Steuergeräte, die Signale von mehreren Personen (oder automatisch) erhalten, aber auch durch gemeinsame Delegation von Entscheidungsbefugnissen ohne weiteres technisch bzw. organisatorisch möglich ist. Auch das Scheibenpachtmodell ist weiterhin zulässig: In Ziffer 4.1.4. Absatz 15 Satz 2 wird bezüglich sogenannter Scheibenpachtmodelle ausgeführt: „Wie oben ausgeführt, wird auch hier regelmäßig davon auszugehen sein, dass in diesen Fällen die Betreiberin der Stromerzeugungsanlage eine gemeinsame Betreibergesellschaft der Scheibenpächter als eigene juristische Person ist. Ziffer 4.1.4. Absatz 15 Satz 2 ist zu streichen. Begründung: Das sogenannte Scheibenpachtmodell stellt keinen Sonderfall da; denn wie bereits ausgeführt, ist die Eigenversorgung auch durch mehrere Personen gemeinsam möglich. Problematisch ist allein die konkrete Ausgestaltung der Pacht. Diesbezüglich könnte in dem Leitfaden darauf hingewiesen werden, dass es an der Personenidentität fehlt, wenn nur der Verpächter Betreiber der Anlage ist. Sind die Pächter hingegen auf eigene Rechnung Betreiber und verbrauchen jeweils einen ihrer Pachtscheibe entsprechenden Anteil des produzierten Stroms selbst, ist auch ein Scheibenpachtmodell weiterhin möglich. Weiter sollte darauf hingewiesen werden, dass die Pächter dabei nicht vertraglich eine gemeinsame Pächtergesellschaft als Betreibergesellschaft gründen dürfen. Vielmehr muss jeder Pächter sein wirtschaftliches Risiko beim Anlagenbetrieb selbst tragen. Der Begriff „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ ist weiter auszulegen als der Begriff „unmittelbare räumliche Nähe“ bei der Direktvermarktung im EEG 2014 Ziffer 4.2. viertletzter und drittletzter Absatz lautet: „Ein lediglich mittelbarer räumlicher Zusammenhang, der durch räumliche Distanzen oder Hindernisse unterbrochen bzw. überbrückt wird, reicht nicht aus. Der unmittelbare räumliche Zusammenhang kann im Sinne einer funktionalen, objektbezogenen Auslegung nicht nur durch räumliche Distanzen, sondern auch durch unterbrechende Elemente zwischen den Standorten der eigenen Erzeugung und des eigenen Verbrauchs gestört werden. So kann der unmittelbare Zusammenhang beispielsweise durch öffentliche Straßen, Schienentrassen, Bauwerke, Grundstücke sowie andere bauliche oder natürliche Hindernisse, wie beispielsweise Flüsse oder Waldstücke unterbrochen sein.“ Die vorgenannten Sätze sind ersatzlos zu streichen. Begründung: Richtig ist, dass die Legaldefinition der Eigenversorgung im Sinne von § 5 Nummer 12 EEG einen „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ fordert. Gegenüber der bisherigen Rechtslage des EEG 2012 ist das Wort „unmittelbar“ zur Beschreibung des räumlichen Zusammenhangs hinzugekommen. Allerdings hat der Gesetzgeber des EEG 2014 gerade nicht in der Legaldefinition des § 5 Nummer 12 EEG den Begriff der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ verwendet. Hätte er ein qualifiziertes Näheverhältnis auch bei der Eigenversorgung zum Ausdruck bringen wollen, hätte er diesen Begriff der unmittelbaren räumlichen Nähe wie bei der Direktvermarktung wählen können und müssen. In räumlicher Hinsicht sind die Anforderungen bei der Eigenversorgung deswegen geringere als bei der Direktvermarktung. Der Entwurf des Leitfadens verkennt diese vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung zwischen unmittelbarem räumlichen Zusammenhang bei der Eigenversorgung und unmittelbarer räumlicher Nähe bei der Direktvermarktung. Geboten ist eine wertende Betrachtung im Einzelfall bei der Eigenversorgung, die durchaus hinter der unmittelbaren räumlichen Nähe bei der Direktvermarktung zurückbleiben kann. Verfehlt, da vom gesetzlichen Wortlaut nicht gedeckt, ist die Gleichsetzung eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs bei der Eigenversorgung mit der unmittelbaren räumlichen Nähe bei der Direktvermarktung. Keineswegs gedeckt vom Wortlaut des § 5 Nummer 12 EEG 2014 sowie vom Sinn und Zweck der Regelungen zur Eigenversorgung, ist eine so restriktive Auslegung des Begriffs „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“, der ausscheiden soll, wenn räumliche Distanzen oder Hindernisse durch unterbrechende Elemente zwischen dem Standort der Eigenerzeugungsanlage und der Entnahmestelle des Eigenversorgers liegen. Der Begriff des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs kann nicht noch restriktiver ausgelegt werden, als der Begriff der unmittelbaren räumlichen Nähe. Im Übrigen geht es bei der Eigenversorgung mit Strom um einen energiewirtschaftlichen Sachverhalt. Einziger Maßstab ist die technische Funktionsfähigkeit von Stromnetzen bzw. Kundenanlagen. Kein Maßstab sind jedenfalls eigentumsrechtliche Abgrenzungskriterien (Grundstücksgrenzen etc.) oder optische bzw. gestalterische Elemente (Straßen, Schienentrassen, Flüsse, Waldstücke). Es bedarf keiner weiteren restriktiven Abgrenzungen, die eher aus dem Bau- oder Planungsrecht stammen. Im Ergebnis ist im Leitfaden die Abgrenzung zwischen „unmittelbarem räumlichen Zusammenhang“ bei der Eigenversorgung und „unmittelbarer räumlicher Nähe“ bei der Direktvermarktung entsprechend dem jeweiligen Gesetzeswortlaut zu überarbeiten. Jedenfalls sind die Passagen zu räumlichen Distanzen oder Hindernissen durch unterbrechende Elemente im Leitfaden zur Eigenversorgung ersatzlos zu streichen. Stellungnahme zur Konsultationsfassung des „Leitfaden zur Eigenversorgung“ der Bundesnetzagentur Einleitung Die von der Bundesnetzagentur vorgelegte Konsultationsfassung eines Leitfadens zur Eigenversorgung begegnet hier erheblichen Bedenken. Die bedeutenden volkswirtschaftlichen und umweltentlastenden Vorteile einer dezentralen Stromproduktion vor Ort werden sichtbar nicht gewürdigt, stattdessen werden den Eigenerzeugern ersichtlich finanziell „egoistische“ Motive unterstellt. Aus unserer Sicht ist die dezentrale Erzeugung und der dezentrale Eigenverbrauch von regenerativem Strom ein förderungswürdiges Konzept. Stromtransport ist sehr teuer und aufwendig. Schon immer war der Transport des Brennstoffes wesentlich wirtschaftlicher als den Strom zum Verbraucher zu transportieren. Glücklicherweise hat es der technische Fortschritt ermöglicht effiziente dezentrale Stromerzeugungsanlagen zu errichten, welche direkt am Ort des Stromverbrauchs den Strom erzeugen. Stromtransportverluste entfallen, die Stromnetze - in ganz besonderem Maße die vorgelagerten Stromnetze - werden entlastet. Würde die anschließbare Einspeiseleistung nicht durch Regelungen wie z.B. die BDEW Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz sehr stark beschnitten (Spannungsänderung max. 2%) könnte i.d.R. mindestens die 5-fache Erzeugungskapazität angeschlossen werden. Schon alleine durch die Möglichkeit der Spannungsregelung mittels der cos Phi Regelung könnte die mögliche Netzanschlussleistung um den Faktor 2 bis 1 gesteigert werden. Der extrem aufwendige und teure Netzausbau könnte auf ein Minimum reduziert werden. Gerade PV-Anlagen erzeugen den Strom tagsüber, wenn der Verbrauch und die Netzbelastung am höchsten ausfallen. Dezentrale Kraftwärmekopplungsanlagen hingegen leisten vor Ort genau den notwendigen Beitrag, um die verminderte Stromproduktion im Winter sowie im Sommer nachts bei Hochdruckwetterlagen auszugleichen. Darüber hinaus wird durch diese Anlagen die bei konventionellen Kraftwerken übliche anfallende Abwärme genutzt und der Primärenergiebedarf entscheidend absenkt. Das schädliche Aufheizen der Flüsse entfällt bzw. der Abwärmeeintrag über Kühltürme in die Atmosphäre. Zudem werden ganz erhebliche Mengen an CO2 eingespart und der Import von Brennstoffen (Kohle, Uran) stark verringert. Gemäß der EU muss der wirtschaftliche Einsatz von KWK-Anlagen ab 1.000 m2 Wohnfläche geprüft werden. Gemäß den Verbändevereinbarungen mit der Industrie wurde der Erlass einer Wärmenutzungsverordnung in den 90er Jahren verworfen. Im Gegensatz dazu wurde der Bau von umweltfreundlichen Anlagen dadurch zusätzlich angereizt, dass die Stromsteuer beim Bau von kleinen dezentralen Stromerzeugungsanlagen entfällt. Um die volkswirtschaftlichen Vorteile dezentraler Stromerzeugungsanlagen zu heben, muss deren Bau eher gefördert werden. 1 Siehe u.a. Prof. Brückl DENA Anhörung zu Blindstrom am 24.09.2015. Da die Förderung gemäß dem KWK-G keinen wirtschaftlichen Betrieb i.V.m. dem EEG 2014 ermöglicht und auch der wirtschaftliche Betrieb von PV-Anlagen gemäß dem EEG 2014 ohne Eigenerzeugung nicht mehr gegeben ist, müssen wirtschaftliche Anreize gegeben werden, um den Bau zu ermöglichen. Andernfalls wird die Wettbewerbsfähigkeit von Deutschland geschädigt und volkswirtschaftliche Schäden, sowie sehr hohe Kosten für den Stromnetzausbau verursacht. Das Ziel, die dezentrale Eigenerzeugung, welche aus unserer Sicht die gesamtwirtschaftliche und volkswirtschaftlich optimalste Lösung darstellt, zu torpedieren erwiese sich als Schildbürgerstreich. Den einleitend darstellten Vorteilen der Eigenerzeugung müssen auch die erzielten Vorteile gegenüber gestellt werden. Durch die anteilig aufzubringende EEG Umlage, sowie die beschlossenen extremen steuerlichen Nachteile (Abschreibung der Anlagen über 50 Jahre obwohl deren tatsächliche Nutzungsdauer i.d.R. bei nur 10 Jahren liegt) werden die Anlagen ohnehin außerordentlich stark wirtschaftlich beschnitten. Im Übrigen muss darauf verwiesen werden, dass die Höhe der EEG Umlage nach unserer Auffassung zum Großteil auf fehlgeleiteten Wälzungsmechanismus (Vermarktung der EEG Mengen am Spotmarkt) und Subvention der privilegierten Industrie2 beruht. Die Umsetzung des Leitfadens würde den derzeit noch gegebenen wirtschaftlichen Betrieb umweltfreundlicher Stromerzeugungsanlagen unterbinden. Damit würde der Ausbau von PV-Anlagen nach einem Rückgang von fast 90% noch weiter eingeschränkt. Die Modernisierung und Umstellung der Heizungsanlagen auf CO2-arme wirtschaftliche Kraftwärmekopplungsanlagen noch weiter erschwert, obwohl gerade diese Anlagen technisch und wirtschaftlich bestens geeignet sind, die sog. dunkle Flaute zu überbrücken. Die Einhaltung des Ziels den Klimawandel auf 2°C zu beschränken rückt in noch weitere Ferne. Die wirtschaftlichen Schäden werden auf die 3-fache Höhe gegenüber den Kosten zur Begrenzung des Klimawandels taxiert.3 Die im Leitfaden getroffene Auslegung des § 5 Nr. 12 EEG, wonach bei einer Personenmehrheiten und insbesondere bei Mehrpersonengesellschaften eine Eigenversorgung nicht möglich sein solle, überzeugt nicht. Aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Nr. 12 EEG 2014 ist zu entnehmen, dass die Begriffsdefinition vom Gesetzgeber so gestaltet wurde, dass jede verbrauchte Strommenge entweder der Eigenversorgung zuzurechnen ist oder von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde. 4 Eine verbrauchte Strommenge soll dabei weder beiden Kategorien zugeordnet werden können, noch unter keine der beiden Begriffsbestimmungen fallen.5 Soll also für eine bestimmte Art des Stromverbrauchs die Einordnung als Eigenverbrauch abgelehnt werden, ist daher zunächst auch der Umkehrschluss zu prüfen, ob hier sinnvoller Weise ein Liefervorgang durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegen kann. 2 Strompreis der privilegierten Industrie liegt unter dem Strompreis vieler Länder, so dass Aluschmelzen im Ausland geschlossen und in unserem „energiearmen“ Land aufgebaut werden. 3 Studie Germanwatch/ Handelsblatt vom 10.11.2015. 4 BT-Drs. 18/1304, S. 133. 5 BT-Drs. 18/1304, a.a.O. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass auf Seite 24 der Konsultationsfassung überzogene Anforderungen für die Annahme eines Eigenverbrauches aufgestellt werden, die es in ihrer Anwendung faktisch unmöglich machen würden, dass eine Mehrzahl von Personen gemeinsam in einer Anlage regenerativen Strom erzeugt und wirtschaftlich nutzt. Anerkannte und wirtschaftlich sinnvolle rechtliche Konstruktionen wie gemeinsames Eigentum oder gemeinsamer Besitz mehrerer Personen an einem Produktionsmittel sollen im Bereich der regenerativen Energieerzeugung in atypischer Weise als rechtlich Liefervorgang angesehen werden, wo eigentlich nur die Aufteilung eines gemeinsam erzeugten Produktes (Energie) aber keine Lieferung erfolgt. Insbesondere folgt aus der Definition in § 5 Nr. 12 EEG nicht, dass für eine juristische Person stets nur eine einzige natürliche Person handeln dürfte, um rechtlich als Eigenversorger zu gelten. § 5 Nr. 12 EEG erlaubt ausdrücklich nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen die Eigenversorgung. Eine juristische Person ist eine grundsätzlich von mehreren Personen gebildete Organisationsstruktur, welcher die Rechtsordnung eine eigene (Teil)Rechtsfähigkeit zubilligt. Insoweit gehört es gerade zum Wesen einer juristischen Person, dass sich mehrere natürliche Personen zu einer solchen Struktur zusammenschließen und dass mehrere natürliche Personen für die so gebildete eine juristische Person auftreten und handeln können. Eine juristische Person, die Betreiberin einer Erzeugungsanlage ist, kann die tatsächliche Sachherrschaft für diese Anlage selbstverständlich auch durch mehrere natürliche Personen ausüben, sofern ihr Handeln der juristischen Person zuzurechnen ist. Notwendige Kriterien für die Annahme eine Sachherrschaft sind lediglich die räumliche Nähe zur Sache, eine gewisse zeitliche Dauer der Herrschaft und der Wille zum Besitz. Exklusivität bzw. Ausschließlichkeit ist dagegen kein notwendiges Merkmal von Sachherrschaft. Eine Rechtsauffassung, die alle Mehrpersonengesellschaften vom Anwendungsbereich des § 5 Nr. 12 EEG ausschließen möchte, würde im Umkehrschluss nur noch den Einpersonengesellschaften als Ausnahme unter den juristischen Personen rechtlich eine Eigenversorgung zubilligen. Ein Großteil, wenn nicht sogar die Mehrheit der juristischen Personen wären damit entgegen dem Wortlaut des § 5 Nr. 12 EEG bereits aufgrund ihrer natürlichen Struktur vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Entgegen der in der Konsultationsfassung des Leitfadens vertretenen Rechtsauffassung wird eine Mehrzahl von Personen, die sich zum gemeinsamen Betrieb einer Erzeugungsanlage zusammentun nicht automatisch zu einer teilrechtsfähigen GbR. Der gemeinsame Gebrauch einer Sache ist kein ausreichender Gesellschaftszweck einer GbR.6 An den Verbrauch des erzeugten Stroms stellt § 5 Nr. 12 EEG keine besonderen Anforderungen. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb laut Leitfaden gemeinsam erzeugter Strom auch zwingend gemeinsam verbraucht werden müsste und eine Aufteilung der erzeugten Mengen unter den einzelnen Erzeugern zu einer Ablehnung der Ei6 Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, zu § 705, Rdn. 2 genversorgung und damit im Umkehrschluss zu einem Liefervorgang durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen führen sollte. Unklar ist generell, weshalb im Leitfaden (S. 25) die Rede davon ist, dass „nur ausnahmsweise eine Mehrzahl von Personen gemeinsam als Betreiber der selben Stromerzeugungsanlage in Betracht kommen würde“. Gem. § 5 Nr. 2 EEG ist Anlagenbetreiber wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Eine Beschränkung, wonach es pro Anlage nur einen Nutzer geben soll ist dort nicht vorgesehen und die Vereinbarung gemeinschaftlicher Nutzungsrechte mehrerer Personen an einer Sache ist im Rahmen unserer Rechtsordnung unproblematisch möglich. Zum unmittelbaren räumlichen Zusammenhang auf Seite 29: Wir vertreten die Auffassung, dass mindestens in einem geschlossenem Verteilnetz oder einer Kundenanlage oder einem Netzgebiet auch dann die räumliche Nähe gegeben ist, wenn diese durch öffentliche Wege, Gewässer usw. unterbrochen ist.
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