Amtsgericht Erfurt Abschrift Verkündet am 30.07.2015 2 C 1642/14 gez. *****, Justizobersekretärin Geschäftsnummer Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin Prozessbevollmächtigte : gegen Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte Jüdemann Weiser Straße 10 - 12 10777 Berlin hat das Amtsgericht Erfurt durch Richterin am Amtsgericht ***. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2015 für Recht erkannt: ZP 062 - Urteilskopf 3 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i. H. v. 555,60 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus ein Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung der Abmahnkosten zu. Insbesondere besteht kein Anspruch gem. §§ 97 Abs. 2, 97 Abs. 1. S. 2 a. F. UrhG i. V. m. §§ 683, 670 BGB. Grundsätzlich ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches auf Erstattung der Abmahnkosten und auf Schadensersatz vorliegen. 5 : : Soweit die Klägerseite noch die Vorlage eines Gutachtens des Herrn Clement Charles Vogeler vom 04.05.2010 als Beweis angeboten hat, so handelt es sich hierbei um ein außergerichtliches Gutachten, welches lediglich dazu dienen kann, den Vortrag zu substantiieren, aber nicht unter Beweis zu stellen. Gleiches gilt auch für die Eidesstattliche Versicherung des Herrn P. A. sowie des Ausdruckes der Dokumentation der observierten Daten. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Berufungsgegenstandes 600 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Erfurt Domplatz 37 99084 Erfurt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss schriftlich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass die Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen 2 Monaten durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt schriftlich begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. gez. *** Richterin am Amtsgericht
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