Amtsgericht Erfurt Abschrift IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Amtsgericht Erfurt
Abschrift
Verkündet am 30.07.2015
2 C 1642/14
gez. *****, Justizobersekretärin
Geschäftsnummer
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
- Klägerin Prozessbevollmächtigte :
gegen
Prozessbevollmächtigte :
Rechtsanwälte Jüdemann
Weiser Straße 10 - 12
10777 Berlin
hat das Amtsgericht Erfurt
durch Richterin am Amtsgericht ***.
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2015
für Recht erkannt:
ZP 062 - Urteilskopf
3
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz,
dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht
weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
sowie
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i. H. v. 555,60 EUR nebst
Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus
ein Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung der Abmahnkosten zu.
Insbesondere besteht kein Anspruch gem. §§ 97 Abs. 2, 97 Abs. 1. S. 2 a. F. UrhG i. V. m.
§§ 683, 670 BGB.
Grundsätzlich ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen
des geltend gemachten Anspruches auf Erstattung der Abmahnkosten und auf Schadensersatz
vorliegen.
5
:
:
Soweit die Klägerseite noch die Vorlage eines Gutachtens des Herrn Clement Charles Vogeler
vom 04.05.2010 als Beweis angeboten hat, so handelt es sich hierbei um ein außergerichtliches
Gutachten, welches lediglich dazu dienen kann, den Vortrag zu substantiieren, aber nicht unter
Beweis zu stellen. Gleiches gilt auch für die Eidesstattliche Versicherung des Herrn P. A. sowie
des Ausdruckes der Dokumentation der observierten Daten.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist
nur zulässig, wenn der Wert des Berufungsgegenstandes 600 EUR übersteigt oder das Gericht
des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem
Landgericht Erfurt
Domplatz 37
99084 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf
von 5 Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss schriftlich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt
werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und
die Erklärung enthalten, dass die Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen 2 Monaten durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt
schriftlich begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen
Entscheidung.
gez.
***
Richterin am Amtsgericht