lm Namen des Volkes Urteil

Abschrift
Aktenzeichen:
3 C 410t15
Amtsgericht Bruchsal
lm Namen des Volkes
Urteil
ln dem Rechtsstreit
Prozessbevol mächti gte :
Rechtsanwälte Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff.Scheffen GbR, Emserstraße 9, 10719 Berlin, Gz.: FB 4009112-0214
I
gegen
wegen Unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke
hat das Amtsgericht Bruchsal durch die
RichterieFuf
Grund der mündlichen Verhandlung
vom 31.03.2016 für Recht erkannt:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 € nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2015
freizustellen.
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2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 510,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2015 zu zahlen.
3.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-
trags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.515,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz
auf Grund einer Urheberrechtsverletzung.
Die Klägerin ist Herausgeberin und Vertreiberin von Unterhaltungsmedien. Sie hat Oen
TiteJ
öffentlicht. Das Spiel wurde von
ent-
wickelt und an die Klägerin lizenziert. Der Klägerin wurde dabei das ausschließliche Recht zum
Vertrieb über Online-Angebote erteilt. Die Klägerin ist auf den Kopien der Werkstücke im
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Ver-
merk als Berechtigte genannt.
Die Klägerin ließ den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom
01
.03.2012 abmahnen und zurAb-
gabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Leistung von Schadensersatz auffordern. Erinnerungsschreiben edolgten mit Datum vom 25.03.2013 und 05.08.2013.
Die Klägerin trägt vor:
Durch das von ihr beauftragte Un
über
zum Download
festgestellt worden, dass am
die lP-Adresse
in
des Beklagten die
Date
P2P Netzwerken angeboten worden sei. ln einem darauf-
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hin eingeleiteten Auskunftsverfahren vor dem LG Köln gegen den Internetprovider des Beklagten
sei festgestellt worden, dass diese lP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss
des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die Klägerin selbst habe das Spiel nicht öffentlich in Filesharingnetzwerken zugänglich gemacht. Es sei nicht erst nach dem Download erkennbar, ob in
ein Recht eingegriffen werde. Bereits der Umstand, dass es sich um ein kostenpflichtiges Computerspiel handle, führe dazu, dass es sich einem redliche Internetnutzer aufdrängen müsse,
dass dieses Angebot nicht mit der Einwilligung des Rechteinhabers erfolge. Wenn der Beklagte
die Datei sofort gelöscht haben sollte, was mit Nichtwissen bestritten wird, wäre die Urheberrechtsverletzung bereits zuvor eingetreten, da die Datei bereits Dritten öffentlich zugänglich gemacht und Urheberrechte verletzt worden seien. Es würde auch genügen, wenn der Beklagte nur
Teile des streitgegenständlichen Titels geladen haben sollte.
Der Beklagte habe der Klägerin die entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40€zuerstatten. Als Gegenstandswert seien 30.000,00 € anzusetzen. Außerdem habe die Klägerin einen
Schadensersatzanspruch wegen des öffentlichen Zugänglichmachens in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr.
Die Klägerin beantragt:
1.
Den Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
der Europäischen Zentralban k seit Rechtshängigkeit freizustel len.
1.005,40 €
Z.
Den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in einer nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmender Höhe, mindestens iedoch in Höhe von 510,00 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Der Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt.
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Er trägt vor:
Die Klägerin selbst habe das Spiel öffentlich zugänglich gemacht. Der Beklagte habe von der Klägerin keine Leistung empfangen und in deren Rechte nicht eingegriffen. Es wird bestritten, dass
der Beklagte sich in so genannten P2P Netzwerken befunden habe. Die Teilhabe an Tauschbörsen sei legal. Ob beim Herunterladen in ein Recht eingegriffen werde, lasse sich erst nach dem
Copyright-Vermerk erkennen, also nach der Transaktion. Der Beklagte hätte in einem solchen
Fall eine entsprechende Datei sofort gelöscht. Da keine generelle Kostenpflichtigkeit in Tausch-
börsen bestehe, müsse sich eine Urheberrechtsverlekung wegen der Kostenlosigkeit eines Angebots nicht aufdrängen. Eine Urheberrechtsverletzung scheide auch deswegen aus, da das
Computerspiel der Klägerin in Tauschbörsen weltweit millionenfach zur Verfügung stehe.
Die Datei mit dem von der Klägerin angegebenen Hashwert habe der Beklagte nicht auf seinem
Rechner. Die Datenmenge des Produkts und die Datenmenge, welche der Beklagte heruntergeladen haben solle, würden von der Klägerin nicht vorgetragen. Das Herunterladens eines Teils ei-
nes Computerspiels stelle keine Urheberrechtsverletzung dar. Der Beklagte habe
keine täter-
schaftliche Nutzung gezogen. Für eine Schadensersatzforderung sei kein Vorsatz des Beklagten
vorgetragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen venrviesen.
Die Akte des LG Köln Az. 220 O 32112 wurde beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz gem. $ 97 Abs. 2 UrhG und
auf Freistellung von den anwaltlichen Abmahnkosten gem. S 97a UrhG a.F.
Der Beklagte hat zumindest fahrlässig einen Urheberrechtsverstoß begangen. Dies ergibt sich
aus der Tatsache, dass der Hashwert der betreffenden Datei (c
der lp-Adresse des Beklagten zugeordnet werden konnte. Durch die Vorlage des
der Erläuterung des
entsprechenden Screenshots aus den Unterlagen de
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regelmäßigen Ablaufs des Ermittlungsvorgangs durch den Geschäftsführer 0",
f
durch die im Verfahren vor dem LG Köln erfolgte Zuordnung der ermittelten
l.owie
lP-Adresse zu dem Internetanschluss des Beklagten ist der Beweis für die öffentliche Zugänglichmachung des Computerspiels durch den Beklagten geführt (vgl. dazu zuleht BGH, Urteil vom
11
.06.2015
,
Az. I ZR 19114). Den damit verbundenen Anscheinsbeweis für die durch ihn begange-
ne Urheberrechtsverletzung durch die öffentliche Zugänglichmachung der urheberrechtlich geschützten Datei auf einer Tauschbörse (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR
75114) hat der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht erschüttert. Er hat
insbesondere nicht vorgetragen, dass zu dem betreffenden Zeitpunkt keine Nutzung seines An-
schlusses stattgefunden habe. Vielmehr hat er lediglich vorgebracht, dass das Spiel nicht mehr
auf seinem Rechner sei. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine Urheberrechtsverletzung erfolgte. Auch die übrigen Einwände des Beklagten greifen nicht durch durch. lnsbesondere muss
kein Vorsatz vorliegen für einen Schadensersatzanspruch gem. $ 97 Abs. 2 UrhG. Dass der Beklagte möglicherweise nur einen Teil des Computerspiels heruntergeladen und damit auch öffent-
lich zugänglich machte, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Eine Rechtsverletzung scheidet
nicht deswegen aus, weil das Spiel möglicherweise bereits zuvor auf Tauschbörsen verfügbar
war. Dies macht eine dennoch begangene Urheberrechtsverletzung durch die öffentliche Zugänggerade
lichmachung nicht ungeschehen. Dass Tauschbörsen nicht kostenpflichtig sind, bedeutet
nicht, dass ein Nutzer nicht misstrauisch werden muss, wenn ein Üblicherweise kostenpflichtiges
Spiel kostenfrei zum Download angeboten wird. Ein zumindest fahrlässiges Handeln des Beklagten liegt daher vor.
Die gem. s 2s7 Zpo ermittelte Höhe des schadensersatzes orientiert sich an der angemesseRechts hätte
nen Vergütung, welche der Nutzer bei Einholung einer Erlaubnis zur Nutzung des
Lizenzanalogie
entrichten müssen, $ g7 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Der von der Klägerin im Wege der
Anhaltspunkberechnete Betrag wurde von der Beklagtenseite nicht angegriffen. Mangels anderer
Anzahl von
te und angesichts der Tatsache, dass das Computerspiel einer nicht zu ermittelnden
Nutzern zugänglich gemacht wurde, erscheint der Betrag von 510,00 € angemessen'
beruht auf
Der Anspruch auf Freistellung von den entstandenen anwaltlichen Abmahnkosten
wegen des Vorliegens einer urheberrechts$ g7a Abs. 1 Sa:ü- 2 UrhG a.F. Die Abmahnung war
berechtigt' Das
verletzung des Beklagten und damit eines Unterlassungsanspruchs der Klägerin
indiziert;
Vorliegen der wiederholungsgefahr wird durch das Vorliegen der Verletzungshandlung
beseitigt. Die
sie wurde nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten unterlassungserklärung
da die Abmahnung
Deckelung gem. g7a Abs. 3 UrhG n.F. findet vorliegend keine Anwendung,
S
gem' s 97a Abs' 2 UrhG
vor Inkraftreten der Vorschrift ausgesprochen wurde. Eine Deckelung
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a.F. kommt bei Verstößen wie vorliegend nicht in Betracht, da eine Rechtsverletzung in lnternettauschbörsen nicht als unerheblich anzusehen ist (vgl. mit weiteren Nachweisen Reber
in
Beck'scher Online-Kommentar zum Urheberrecht, Stand 01.03.2013). Die Berechnung auf
Grundlage eines Gegenstandswerts von 30.000,00 € ist nicht zu beanstanden.
Der Anspruch auf die Nebenforderungen besteht gem. SS 280,286,288 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf $ 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf $$ 708 Nr.
11
,711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehru ng :
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteilzugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Karlsruhe
Hans-Thoma-Straße 7
76133 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die
Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass
Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsa2 begründet werden. Auch diese Frist beginnt
mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
werden,
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt
zugelasBeschwerde
die
Gericht
das
oder
übersteigt
Euro
200
Besihwerdegegenstands
weÄn der Wert des
sen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Bruchsal
Schönbornstraße 18
76646 Bruchsal
einzulegen.
oder der anderweitigen
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache
Ablauf der sechsmonatigen Frist
Erledigung Jes Verfahrens. lst der Streitwert später als einen Monat vor
Zustellung oder formloser Mitfestgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach
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teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. lm Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss
mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
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Verkündet am 28.04.2016
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