SiVo 9 Einsteigen und Arbeiten in Behältern und anderen

Doc. No: CHVI-4272
Lonza cpy_sop
05-Mai-2015
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SiVo 9 Einsteigen und Arbeiten in Behältern und anderen beengten Räumen
Version: 15.0
SiVo 9 Einsteigen und Arbeiten in Behältern und anderen
beengten Räumen
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Zweck ................................................................................................................................ 1
Geltungsbereich................................................................................................................. 1
Definitionen/Abkürzungen .................................................................................................. 2
Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten................................................................................. 2
Bewilligungsablauf ............................................................................................................. 2
Vorgehensweisen/ Vorschrift ............................................................................................. 2
Arbeiten an offenen Zentrifugen......................................................................................... 5
Mitgeltende Unterlagen...................................................................................................... 6
Verteiler ............................................................................................................................. 6
Änderungslog..................................................................................................................... 6
1.
Zweck
Das Arbeiten in Behältern oder beengten Räumen beinhalten spezielle Gefahren. Zweck dieser
SiVo ist das Verhindern von Ereignissen und Personenschäden. Durch gezielte
Schutzmassnahmen und strikte Bewilligungspflicht für alle Arbeiten sollen die Risiken auf ein
akzeptiertes Restrisiko gesenkt werden.
2.
Geltungsbereich
Diese Vorschrift gilt für alle auf den Geländen der Lonza AG arbeitenden Personen.
Die Bewilligungspflicht gilt für das Einsteigen und Arbeiten in:
a.
b.
Apparaten wie Fabrikationskessel, Destillationsblasen, Dampfkessel, Trockner,
Mischer, Tanks, Tankwagen, Container, Silos usw.
beengten Räumen wie Schächte, Dolen, Gewölbe, Abwasser- und Leitungskanäle,
Belüftungs- und Absaugkanäle, Gruben, Grossrohrleitungen usw.
Bei Unklarheiten ist eine Einstiegsbewilligung mittels Risikoanalyse in Zusammenarbeit mit der
Arbeitssicherheit durchzuführen und mittels einer Arbeitsanweisung festzuhalten.
Eine Einstiegsbewilligung ist
Fremdfirmen, …) erforderlich.
für
alle
Mitarbeitenden
(betriebseigene,
betriebsfremde,
Eine Einstiegsbewilligung ersetzt keine der anderen Bewilligungen wie Arbeits- oder
Schweissbewilligung.
In unmittelbarer Nähe des bestiegenen Behälters dürfen keine zusätzlichen Gefahren
geschaffen werden. Gegebenenfalls tangierte Nachbarbetriebe müssen in die Bewilligung
miteinbezogen werden.
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3.
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Definitionen/Abkürzungen
SGU
SGUA
4.
Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz
Arbeitssicherheit
Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten
Die Kompetenz zur Erteilung der schriftlichen Bewilligung und die Verantwortung für den
Einstieg und die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen wird wie folgt geregelt:
Betriebe, Werkstätten, Labors:
Gemäss Liste „Unterschriftsberechtigte für Bewilligungen
nach den Sicherheitsvorschriften Nr. 1, 9, 12 und 19“ von
SGUA
(http://chvapps.lonzagroup.net/Visp/Sicherheit_Gesundheit_Umweltschutz/Arbeitssic
herheit/Sivo/sivokomp.doc).
Neumontagen, Bauliches:
Der für den
Sachbearbeiter.
Apparate und Installationen:
Montageleiter bzw. der für die Neumontage als verantwortlich
bezeichnete Sachbearbeiter.
Einfahren neuer Anlagen:
Der für das Einfahren als verantwortlich bezeichnete Leiter
des Einfahrteams.
5.
Bau
als
verantwortlich
bezeichnete
Bewilligungsablauf
Nach dem schriftlichen Auftrag müssen zuerst die Gefahren identifiziert werden. Danach
müssen die Massnahmen definiert werden. Diese beinhalten die organisatorischen, technischen
und personellen Massnahmen. Auch die Notfallplanung muss erstellt werden. Wenn alle Infos
vorhanden sind, muss die Einstiegsbewilligung ausgefüllt werden. Erst danach kann die Person
einsteigen.
6.
Vorgehensweisen/ Vorschrift
Gefahren identifizieren
Die am häufigsten auftretenden Gefahren sind:
a.
b.
c.
d.
e.
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Giftige Gase und Dämpfe in gefährlichen Konzentrationen.
Entflammbare Gase, Dämpfe und Stäube, die Brand oder Explosionen verursachen
können.
Sauerstoffmangel, der zum Ersticken führen kann.
Unfälle durch Berührung an spannungsführenden Geräten wie Handlampen,
Elektrohandwerkzeug, Schweissmaschinen oder ähnliche elektrische Geräte, die Isolationsschäden aufweisen.
Verletzungen durch mechanische Einbauten wie Rührer, Fördereinrichtungen usw., die
unbeabsichtigt in Gang gesetzt werden.
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f.
g.
h.
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Schäden durch direkten Kontakt mit ätzenden oder Ekzem hervorrufenden
Chemikalien.
Unfallgefahr durch Ausgleiten, Stürzen und herabfallende Gegenstände.
Gefahren durch nicht abgeblindete Energie- und Produkteleitungen.
Sicherheitsmassnahmen
Organisatorische Massnahmen sind:
a.
Der in Behälter oder engen Raum Einsteigende ist unter Verwendung eines Hubgeschirrs und eines geprüften geeigneten Hubgerätes anzuseilen.
b. Der Einsteigende muss im Notfall durch zwei geeignete Helfer dauernd überwacht
werden. In Ausnahmefällen (Neukonstruktion von Tanks) kann auf den 2. Helfer
verzichtet werden, wenn sich in Rufnähe Leute befinden, die über diese Arbeiten
informiert sind.
c. Wo das Anseilen eine erhöhte Gefahr bildet (z. B. Schaufeltrockner, Energieschächte),
muss mit anderen organisatorischen und personellen Massnahmen das Risiko
minimiert werden.
d. Prüfung der Atmosphäre durch Analyse (Sauerstoffgehalt, Explosionsgrenzen).
Messungen werden gemäss Kompetenzregelung ausgeführt. Die Ergebnisse müssen in
der Bewilligung festgehalten werden und verlangen die entsprechenden
Schutzmassnahmen.
e. Prüfung des Vorhandenseins von gefährlichen Gasen. Z. B. CO2 hat einen MAK-Wert
von 5000 ppm, d. h. auch bei 19 % Sauerstoff in der Luft kann der Wert überschritten
werden.
f. Daueranalyse von Sauerstoff und Ex-Messung obligatorisch.
g. Abblinden oder Abhängen sämtlicher Produkte- und Energieleitungen. Alle
Energiezufuhren (Heizung/Kühlung) müssen so blockiert sein (Raumtemperatur), dass
keine Temperaturänderung stattfinden kann.
h. Abtrennen oder spannungslos Machen sämtlicher Antriebe (mechanische,
hydraulische, pneumatische und elektrische).
i. Vorhandene radioaktive Quellen durch Messtechnik abschirmen und abschliessen
lassen.
j. Der Einstieg und die Ausführungen der Arbeit sind durch den Betriebsverantwortlichen,
der die Einstiegsbewilligung ausfüllt, zu kontrollieren bzw. zu überwachen.
k. Die jeweiligen Personen, welche eine Bewilligung ausstellen können, sind in der Liste
der Kompetenzregelung der Betriebe definiert.
l. Für jeden Arbeitstag (Schicht) ist eine neue Bewilligung zu erstellen.
m. Der Helfer trägt die Bewilligung auf sich und übergibt sie nach getaner Arbeit dem
Aussteller.
n. Der Gebrauch von Sauerstoff zur Atmung oder Belüftung ist verboten. Es ist hierzu die
reine Pressluft aus der Flasche oder ein Gebläse zu verwenden. Die Verwendung des
Vakuumsystems oder der Steuerluft für Frischluftzufuhr ist verboten.
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Technische Massnahmen sind:
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
Für die sichere elektrische Abschaltung von Maschinen und Apparaten, die durch Elektromotoren angetrieben werden, ist die Sicherheitsvorschrift Nr. 21 "Unterhalts-,
Revisions- und Einrichtungsarbeiten an Maschinen, die durch Elektromotoren angetrieben werden"
(http://chvapps.lonzagroup.net/Visp/Sicherheit_Gesundheit_Umweltschutz/Arbeitssicherheit/Sivo/sivo21.pdf)
zu befolgen.
Bei der Verwendung von Handlampen und Elektrogeräten sind Schutzeinrichtungen
und Handhabungen nach Sicherheitsvorschrift Nr. 16
(http://chvapps.lonzagroup.net/Visp/Sicherheit_Gesundheit_Umweltschutz/Arbeitssicherheit/Sivo/sivo16.pdf)
vorgeschrieben (Schutztransformatoren, FI mit maximalem Auslösestrom 10 mA usw.).
Der Test des FI-Schalters ist durchzuführen.
Es dürfen nur Schweissmaschinen, welche für erhöhte elektrische Gefährdung zugelassen sind, verwendet werden (SVS-Richtlinien 711.2).
Nötigenfalls sind explosionsgeschützte Geräte einzusetzen.
Daueranalyse auf Sauerstoff und Explosionsgrenze ist obligatorisch.
Bei Neuanlagen oder bei Objekten, in welche häufig eingestiegen werden muss, sind
die notwendigen Aufhängevorrichtungen für die möglichen Rettungsgeräte vorzusehen.
Bei Arbeiten in der Höhe im Innern solcher Behälter sind vorzugsweise Arbeitsbühnen,
Podeste oder Gerüste mit Absturzsicherungen zu montieren.
Personelle Massnahmen sind:
Die Benützung eines von der Umgebungs-Atmosphäre unabhängigen Atemschutzgerätes (PA-,
Frischluftgerät oder Vollschutzanzug) ist bei folgenden Behältern und engen Räumen
vorgeschrieben:
o
o
o
o
o
o
o
in denen sich trotz guter Reinigung und Lüftung keine gute Atemluft befindet
in denen sich jederzeit giftige oder betäubende Gase oder Dämpfe wieder sammeln
können
in denen jederzeit wieder ein Sauerstoffmangel auftreten kann
die aus arbeitstechnischen Gründen mit Inertgas gefüllt sind
bei denen es aus anderen sicherheitstechnischen Gründen angeordnet wird
in denen Arbeiten verrichtet werden müssen, die zu einer Verschlechterung der
Luftqualität führen können (Schmirgeln, Schweissen, Anstriche, …)
in denen künstliche Belüftung oder Absaugung nicht genügt
Rettungsmassnahmen
Für allfällige Rettungsaktionen muss gegebenenfalls die Feuerwehr beigezogen werden.
Erst wenn einer der Helfer den Telefonalarm über Nr. 112 ausgelöst hat und mindestens 3 Mann
zur Stelle sind, darf zur Rettung in den Behälter eingestiegen werden. Die in den Behälter
nachsteigenden Personen müssen ebenfalls angeseilt und mit Atemschutz (PA- oder
Frischluftgerät) ausgerüstet sein.
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7.
Version: 15.0
Arbeiten an offenen Zentrifugen
Es wird keine Einstiegsbewilligung ausgefüllt. Das Vorgehen nach den folgenden Punkten muss
in der Betriebsvorschrift dokumentiert sein und die Mitarbeitenden müssen entsprechend
geschult werden. Mithilfe dieses Kapitels muss das Arbeiten an Zentrifugen überprüft werden
und die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen danach umgesetzt werden.
Folgende Kriterien müssen an einer Zentrifuge im Rahmen der Sicherheit bearbeitet werden:
a.
Unerwartetes Anfahren der Zentrifuge oder deren Hilfsaggregate
Die Zentrifuge muss nach
die Antriebe von:
o Korb
o Füllteller
o Hydraulik
o Austragapparat
b.
SiVo 21 abgesichert werden. Abgesichert werden müssen
→
→
→
→
Sicherheitsschalter (SS) abschliessen
SS abschliessen
Deckel zuerst öffnen, dann SS abschliessen
SS abschliessen
Absichern der Zentrifuge beim Einsteigen
Es muss sichergestellt werden, dass keine Medien (Lösemittel, Produkte, Dämpfe und
Stickstoff) in die Zentrifuge gelangen können. Hierbei reicht es, wenn das
Steuerungsprogramm die YV (FC und FO) verriegelt bei geöffnetem Deckel. Beim FOVentil muss ein Siphon mit genügender Siphontiefe installiert sein.
Dabei muss sichergestellt werden, dass keine ungewollten Schaltungen auftreten
können, z. B. Luft vom Antrieb trennen, Servicestellungen bei Antrieben.
Auch die Rückströmung vom Stickstoff aus dem Mutterlaugetank muss verhindert
werden.
c.
Trennen von Energien
Energien müssen getrennt sein und es dürfen keine Energien gespeichert sein.
Energien können dabei sein:
o Elektrischer Strom (→ SS)
o Druckluft oder Stickstoff (→ YV via Programm geschlossen)
o Hydraulik (→ Deckel wird durch Hydraulik geöffnet → Kette gesichert)
o Potenzielle Energien wie hängende Lasten
d.
Absichern des Zentrifugendeckels
Der Zentrifugendeckel muss so abgesichert sein, dass er:
o nicht schliessen kann durch Eigengewicht.
o Die Absicherungen müssen den Nachweis der Sicherheit erbringen, z. B. eine
Kette muss nachweislich die entsprechende Last des Deckels aufnehmen
können.
e.
Absichern gegen Absturz
Sobald Gefahr des Absturzes (z. B. Durchfallen) herrscht (d. h. Absturzhöhe > 2 m),
muss nach Silvo 3 gearbeitet werden.
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f.
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Schutz gegen Einwirkung von gefährlichen Stoffen (Containment und PSA)
Je nach Gefahr des zu zentrifugierenden Stoffes muss sich der MA gemäss RA 12B
schützen. Wenn kein Schutz definiert ist, muss eine Risikobetrachtung gemacht
werden.
Wenn in Zentrifugen eingestiegen wird, muss zwingend ein Ex/O2-Messgerät mitgeführt
werden.
Da es eine Vielfalt von Zentrifugen gibt, können diese Punkte in der SiVo nicht alle explizit
beschrieben werden. Es müssen jedoch bei jeder Zentrifuge alle diese Punkte bearbeitet und
entsprechende Antworten gegeben werden. Bei Unklarheiten kann die Arbeitssicherheit
zugezogen werden.
8.
Mitgeltende Unterlagen
 TR 0076-080 ATEX
 TA/TR 8400-000 und 101 Überwachung Zentrifugen
 Sicherheitsvorschriften 1, 12, 21, 19
9.
Verteiler
 Documentum
 Website Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz (SGU)
10. Änderungslog
Version
Beschreibung der Änderung
1.0
Übernahme ins Documentum (DMS).
2.0
Alarmnummern 110 und 118 durch die Nummer 112 ersetzt.
3.0
Punkt 5.2.1: Bei der Verwendung von Handlampen und Elektrogeräten sind nicht
nur die Schutzeinrichtungen, sondern auch deren Handhabung vorgeschrieben.
Ebenso muss eine Funktionskontrolle des FI-Schalters durch Betätigung der
Prüftaste „T“ (Test) durchgeführt werden.
Der Test des FI-Schalters wird neu auf der Einsteigebewilligung aufgeführt.
4.0
Bei Unklarheiten, ob eine Bewilligung notwendig ist oder nicht - RA mit
Arbeitssicherheit.
5.0
Punkt 5 (Sicherheitsmassnahmen): Die Prüfung der Atmosphäre … vom Betrieb
oder vom Phys.-Chem. Labor … ersetzt durch … gemäss Kompetenzregelung …
Anhang 1:
- Transport-Montage ersetzt durch Fachwerkstatt Konstruktion.
- SIWAKO/PERAUF ersetzt durch periodische Wartung.
Diverse Verlinkungen.
6.0
Link SiVos geändert: Link auf pdf-File Website SGU statt auf DMS.
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Version
Version: 15.0
Beschreibung der Änderung
7.0
Änderungslog nachgetragen.
8.0
Kontrolle der Arbeiten durch Betriebsverantwortlichen.
9.0
Punkt 5.2.1 Technische Massnahmen:
Daueranalyse auf Sauerstoff und Explosionsgrenze ist obligatorisch.
Anhang 3: Transport- und Montagewerkstatt durch Fachwerkstatt Konstruktion
ersetzt.
Anhang 4: Aktuelles Formular.
10.0
Punkt. 5.1 Obligatorische Massnahmen: Schreibkorrektur ohne Änderung des
Sachverhalts.
11.0
Links angepasst.
12.0
Anpassung Punkt 5.1 Obligatorische Massnahmen:
Daueranalyse von Sauerstoff und Ex-Messung obligatorisch.
Ergänzung zu Systemtrennung (6. Aufzählungspunkt).
13.0
Unter Punkt 5.1: Zusätzliche Gefahr gefährliche Gase.
Anhang 2 und 3 entfernt.
14.0
Anhang 1, Punkt 4.: Industriekletterer am hängenden Seil.
15.0
Einfügen Inhaltsverzeichnis sowie Ergänzungen im Kapital 7 „Arbeiten an offenen
Zentrifugen“.
Lonza AG
Raoul Bayard
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Anhang 1
1.
Bewilligungsformulare können beim Werksmagazin bezogen werden.
(SAP-Nr. 09682104).
2.
Folgende Bergungs- und Sicherheitsmaterialien können bei der Feuerwehr gegen
Materialgutschein leihweise bezogen werden:
 Strickleitern
 Flaschenzug
 Vollschutzanzüge
 Pressluftatmer
 Frischluftgeräte
 Vollsichtsmaske (Marke Auer/mit den erforderlichen Filtern)
 AGA-Langschlauchgerät (Atemluft ab Pressluftflaschen)
3.
Folgende Bergungs- und Sicherheitsmaterialien können im Werksmagazin gegen
Materialgutschein bezogen werden:
 Hubgeschirr und Haltegurt mit Schulterschlaufen TA 0862-100
 Dachleine und Stellschloss TA 0862-200
 Fallsperre und Befestigungsseil TA 0862-250
 Rettungsleine, Seilrolle / Umlenkrolle, Karabinerhaken mit Sicherung und Schlüsselhaken TA 0862-300.
4.
Im Hydrolbetrieb steht folgendes Hubgerät zur Verfügung: Handbetrieb, Doppelseil,
Hebearm befestigt am Flansch (diverse Flanschdurchmesser), ca. 150 kg. Bei diesem
Gerät muss gemäss SiVo 3 der Betreiber als Industriekletterer ausgebildet sein.
5.
Die Besitzer von Hub- und Rettungsgeräten sind verpflichtet, ihr Material periodisch zu
kontrollieren (periodische Wartung).
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Anhang 2
Bewilligungsformular SAP-Nr 09682104
Neuestes Formular verwenden!!
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SiVo 9 Einsteigen und Arbeiten in Behältern und anderen beengten Räumen
Signature Page
Stoffel Rene rstoffel5
2015/04/28 12:29:05
Workflow Signoff Approval
Heinzen Georg gheinzen
2015/04/29 07:23:52
Workflow Signoff Approval
Bayard Raoul rbayard
2015/05/05 07:07:44
Workflow Signoff Last Approval
Heinzen Georg gheinzen
2015/05/06 11:35:55
'Document Reviewed, next Review due 2018/05/06 13:35:53'
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