SiVo 3 Arbeiten in der Höhe

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SiVo 3 Arbeiten in der Höhe
Inhaltverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Zweck ................................................................................................................................... 2
Geltungsbereich.................................................................................................................... 2
Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten.................................................................................... 2
Definitionen........................................................................................................................... 2
4.1 Rückhaltesysteme........................................................................................................ 2
4.2 Haltesysteme/Arbeitsplatz-Positionierung .................................................................... 3
4.3 Auffangsystem ............................................................................................................. 3
4.4 Absturzgefahr .............................................................................................................. 3
4.5 Verbindungsmittel ........................................................................................................ 3
4.6 Falldämpfer (Bandfalldämpfer)..................................................................................... 4
4.7 Anschlagpunkte/Anschlageinrichtungen (Gemäss EN 795) ......................................... 4
4.8 Auffanggurt (Gstältli) .................................................................................................... 5
4.9 Höhensicherungsgerät................................................................................................. 5
4.10 Helm für Höhenarbeit................................................................................................... 6
4.11 Wartung ....................................................................................................................... 6
4.12 Periodische Überprüfung ............................................................................................. 6
4.13 Kontrolle ...................................................................................................................... 6
4.14 Sachkundige Person zur periodischen Überprüfung von PSAgA ................................. 6
4.15 Arbeiten am hängenden Seil/Seilzugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) ......... 6
4.16 Betreiber ...................................................................................................................... 6
4.17 Anwender .................................................................................................................... 6
4.18 Trainer ......................................................................................................................... 6
Ablauf einer Arbeitsplanung .................................................................................................. 7
Absturzsicherung .................................................................................................................. 8
6.1 Gerüste, Podeste oder Hubarbeitsbühne ..................................................................... 8
6.2 Sichern auf Leitern....................................................................................................... 8
6.3 Sichern in Höhen ......................................................................................................... 8
6.4 Sichern auf Rohrstrassen............................................................................................. 8
6.5 Sichern auf Dächern .................................................................................................... 9
6.6 Arbeiten am hängenden Seil (SZP).............................................................................. 9
6.7 Helm für Höhenarbeit................................................................................................... 9
Kennzeichnung von Anschlagspunkten/Anschlagstellen ....................................................... 9
7.1 Nur Personensicherung ............................................................................................... 9
7.2 Personensicherung und Lastentransport.................................................................... 10
7.3 Lastentransport.......................................................................................................... 10
Rettung ............................................................................................................................... 10
Ausbildung .......................................................................................................................... 10
Wartung und Überprüfung von Material zur Höhensicherung .............................................. 11
10.1 Intervalle .................................................................................................................... 11
10.2 Zuständigkeiten ......................................................................................................... 12
10.3 Ablauf ........................................................................................................................ 12
10.3.1 Registrierung der Geräte............................................................................... 12
10.3.2 Funktions- und Sichtkontrolle ........................................................................ 12
10.3.3 Ausmusterung ............................................................................................... 12
Mitgeltende Unterlagen ....................................................................................................... 13
Ablage ................................................................................................................................ 13
Änderungslog...................................................................................................................... 13
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1. Zweck
Diese Sicherheitsvorschrift regelt das Verhalten bei Arbeiten in der Höhe ab einer Absturzhöhe
von 2 m.
Ab einer Absturzhöhe von 2 m spricht man von hochgelegenen Arbeitsplätzen, bei denen
Massnahmen gegen Absturz getroffen werden müssen. Unter dem Begriff Arbeiten in der Höhe/
Höhenarbeit sind verschiedenste Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen zusammengefasst.
Die gesetzlichen Grundlagen hierüber bilden das Unfallversicherungsgesetz (UVG) und dessen
Verordnung (UVV) sowie im Detail die Bauarbeitenverordnung. Im Weiteren finden sich auch im
Arbeitsgesetz (ArG) entsprechende Artikel.
2. Geltungsbereich
Diese Vorschrift gilt auf den Geländen der Lonza AG Visp.
3. Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten
Die Verantwortung für die Durchsetzung dieser Sicherheitsvorschrift liegt immer beim Vorgesetzten. Die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschrift ist Sache des jeweiligen Auftragnehmers.
Wenn Arbeiten nicht entsprechend dieser Sicherheitsvorschrift ausgeführt werden können, ist das
Vorgehen mit der Arbeitssicherheit abzusprechen.
Der Vorgesetzte ist verantwortlich, dass jede Person, welche Höhenarbeit ausführt, entsprechend
ausgebildet wird. Ebenfalls ist er für die Ausbildung des Sachkundigen für die periodische
Überprüfung des Materials zur Höhensicherung verantwortlich.
4. Definitionen
Absturzsicherungen ist der Sammelbegriff für Geräte und Einrichtungen, deren Zweck es ist,
Personen gegen die Gefahr eines Absturzes zu sichern. Bei einem Absturz fangen diese Geräte
Personen selbstständig bremsend und mit begrenztem Fangstoss auf oder halten die Personen
zurück, damit es nicht zum Absturz kommen kann. Im Folgenden werden diese Geräte und
Einrichtungen auch PSAgA oder Material zur Höhensicherung genannt.
4.1 Rückhaltesysteme
Bei einem Rückhaltesystem wird die Bewegungsfreiheit des Benutzers eingeschränkt. Von einem
sicheren Anschlagpunkt aus wird die Person mit einem Verbindungsmittel so gesichert, dass sie
keine Absturzkante oder Bereiche mit Absturzgefahr erreichen kann.
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4.2 Haltesysteme/Arbeitsplatz-Positionierung
Bei der Arbeitsplatz-Positionierung arbeitet der Benutzer in einer freihängenden Position und ist
durch ein Verbindungsmittel mit Längsverstellung gesichert. Bei Absturzgefahr muss zusätzlich ein Sturz-Auffangsystem verwendet werden. Arbeiten mit Haltesystemen dürfen nur
durch speziell ausgebildete Personen durchgeführt werden.
Bei Arbeiten am hängenden Seil (Seilzugangs- und Positionierungsverfahren SZP) muss
der Mitarbeitende entsprechende Ausbildungen nachweisen können.
4.3 Auffangsystem
Diese Kategorie ist die einzige, welche einen möglichen Absturz zulässt. Der Benutzer ist mittels
Auffanggurt und geeigneten Verbindungsmitteln mit Falldämpfer oder Höhensicherungsgerät so
gesichert, dass er bei einem Absturz auf kontrollierte Weise aufgefangen wird.
4.4 Absturzgefahr
Eine Absturzgefahr besteht, wenn sich der temporäre Arbeitsplatz neben einer Absturzstelle befindet und die mögliche Absturzhöhe mehr als 2 m beträgt.
4.5 Verbindungsmittel
Als Verbindungsmittel zwischen den Auffanggurten einerseits und der Anschlagstelle andererseits dienen Fallsperren oder Sicherungsseile mit Falldämpfer. Die Verbindungsmittel müssen
statisch eine gewisse Mindestbelastung aufweisen. Die maximale Länge inkl. Bandfalldämpfer
darf nicht mehr als 2 m betragen.
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4.6 Falldämpfer (Bandfalldämpfer)
Schon bei einem gesicherten Sturz am Fixseil von grösser einem halben Meter wird der Fangstoss für den Körper sehr gross. In diesem Fall muss der Schlag mit einem Falldämpfer abgefangen werden. Falldämpfer sind direkt am Körper zwischen dem Auffanggurt und der Anschlagstelle einzufügen. Sie gewährleisten, dass der Fangstoss ein zulässiges Mass nicht überschreitet.
Achtung: Die Länge des geöffneten Bandfalldämpfers, der Person und des Anschlagmittels muss
immer kleiner sein als die mögliche Fallhöhe.
4.7 Anschlagpunkte/Anschlageinrichtungen (Gemäss EN 795)
Verbindungsmittel lassen sich üblicherweise an vorhandenen tragfähigen Konstruktionsteilen anschlagen. Sind die Anschlagpunkte zum Voraus bekannt oder werden sie regelmässig benötigt,
sollen Anschlagpunkte gemäss EN 795 angebracht werden. Müssen Stahlträger umschlungen
werden, verwendet man mit Vorteil kurze Schlaufen (EN 795), die mit Schutzhüllen gegen
Beschädigungen geschützt sind. Seile sind nicht zulässig. Die Anschlagstellen zum Sichern von
Personen müssen die auftretenden Kräfte aufnehmen können. Darum verlangt SUVA, dass ein
Anschlagpunkt 10 kN (1 t) auffangen kann.
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4.8 Auffanggurt (Gstältli)
Auffanggurte sind universell einsetzbare Absturzsicherungen. Werden sie sachgemäss getragen,
so übertragen sie die bei einem Absturz auftretenden Kräfte auf lastaufnahmefähige Körperteile
und halten die abgestürzte Person aufrecht. Bei den meisten Modellen gibt es verschiedene
Haltepunkte je nach Einsatz (Absturzsicherung, Sicherung der Position oder Bergung). Beim Befestigen des Verbindungsmittels muss dies beachtet werden. Es muss immer eine Instruktion der
Benutzer stattfinden.
4.9 Höhensicherungsgerät
Mit Höhensicherungsgeräten werden Personen gesichert, die an absturzgefährdeten Stellen
arbeiten. Eine eingebaute Rückholfeder hält das Seil oder das Band der Fallsicherung dauernd
straff und ermöglicht dem Benutzer, sich im Auszugsbereich des Seils frei zu bewegen. Bei
einem Absturz fangen diese Geräte Personen selbsttätig bremsend und mit begrenztem
Fangstoss auf. Wichtig ist, dass der Stürzende nicht oder nur in geringem Mass seitlich pendeln
kann (max 30° von der Senkrechten). Wenn das Gerät richtig verwendet wird, schützt es optimal.
Fallsperren, welche keine integrierte Bremse haben (siehe Herstellerangaben), dürfen nur
zusammen mit einem Falldämpfer eingesetzt werden.
Fallsperren und Höhensicherungsgeräte dürfen nie dort verwendet werden, wo eine langsame
Senkgeschwindigkeit auftreten kann (z. B. in Silos). Die Fallsperre funktioniert nur bei einer
schnellen Geschwindigkeitsänderung (Prinzip des Sicherheitsgurtes im Auto).
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Helm für Höhenarbeit
Helm mit Kinnband gemäss EN 397 ggf. EN 12493.
4.11
Wartung
Erhaltung der sicheren Funktion von PSA oder anderer Ausrüstungen durch vorbeugende
Massnahmen wie Reinigung und geeignete Lagerung.
4.12
Periodische Überprüfung
Regelmässige Durchführung einer eingehenden Überprüfung der PSA oder anderen Ausrüstung
auf Defekte wie Beschädigung oder Verschleiss durch einen Sachkundigen.
4.13
Kontrolle
Periodische Kontrolle und Instandsetzung durch den Lieferanten oder Hersteller.
4.14
Sachkundige Person zur periodischen Überprüfung von PSAgA
Ausgebildete Person, welche aufgrund der Ausbildung die PSAgA überprüft und über den
weiteren Einsatz der PSAgA entscheidet. Sie sind aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung
fachlich in der Lage, den arbeitssicheren Zustand eines Arbeitsmittels zu beurteilen.
Voraussetzung ist, dass sie mit den Vorschriften, Regeln der Technik etc. vertraut sind.
4.15
Arbeiten am hängenden Seil/Seilzugangs- und Positionierungsverfahren (SZP)
Arbeiten am hängenden Seil sind Tätigkeiten, bei denen eine Person durch ein gespanntes Seil
stabilisiert wird und ein Systemversagen ohne Sicherungsseil unweigerlich einen Absturz zur
Folge hat.
4.16
Betreiber
Der Betreiber ist der jeweilige Betrieb, Werkstatt, Logistik, der die PSAgA den Anwendern zur
Verfügung stellen muss.
4.17
Anwender
Der jeweilige Träger der PSAgA.
4.18
Trainer
Eine durch eine Fachfirma ausgebildete Person, welche in seinem Bereich das Erlernte an seine
Mitarbeitenden (Benutzer PSAgA) weitergibt.
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5. Ablauf einer Arbeitsplanung
Vormontage am Boden etc.
Ja
Hebebühnen, mech. Hängegerüste,
mech. Arbeitsplattformen
Ja
Montageplattformen, Fassadengerüste,
Geländer, Auffangnetze, Absperrungen,
Abdeckungen sind vorrangig einzusetzen
Nein
Ja
Arbeit in der Höhe vermeidbar?
Technische Hilfsmittel für
Zugang zur Arbeitsstelle?
Nein
Kollektivschutz möglich?
Nein
Schwachstelle Mensch
Zugang zu Absturzstellen verhindern
Ja
Sturzhöhe bei Abrutschen < 10 cm
Ja
gem. Richtlinien
Ja
Regeln der Technik einhalten
Nein
Ja
Rückhaltesystem anwendbar?
Haltesystem anwendbar?
Nein
Auffangsystem anwendbar?
Nein
Arbeiten am hängenden Seil?
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6. Absturzsicherung
6.1 Gerüste, Podeste oder Hubarbeitsbühne
Wenn immer möglich sind für Arbeiten in Höhen sichere Standorte wie Gerüste, Podeste oder
Hubarbeitsbühnen zu verwenden. Leitern sind in erster Linie Hilfsmittel zur Überwindung von
Höhenunterschieden. Das Arbeiten auf Leitern über einen längeren Zeitraum ist zu vermeiden.
Gerüste und Podeste sind mit Geländern zu versehen. Bei Ausleger-Hubarbeitsbühnen
(Teleskop) ist der Auffanggurt immer zu tragen und am vorgesehenen Anschlagspunkt mittels
Verbindungsmittel zu sichern. Bei Senkrecht-Hubarbeitsbühnen wird das Tragen des
Auffanggurtes nachdrücklich empfohlen. Sobald man die Standfläche verlässt, muss man sich
ausserhalb des Korbes sichern.
6.2 Sichern auf Leitern
Beim Besteigen der Leiter darf die Person keine Gegenstände in den Händen mitführen. Sie soll
deshalb entsprechende Gerätehalter für Werkzeuge auf sich tragen oder die Gegenstände mit
einem Seil aufziehen. Werden zum Arbeiten beide Hände benötigt, muss die Person sich sichern,
wenn sich die Arbeitsposition, von den Füssen aus gemessen, mehr als 2 m über festem Boden
befindet. Dabei muss auch die zusätzliche Sturzhöhe in einen Lichthof oder in andere Tiefen berücksichtigt werden.
6.3 Sichern in Höhen
Bei der Arbeitsplanung ist zu beachten, dass der Mitarbeitende seine Arbeit ausführen kann,
ohne dass ein Abstürzen möglich ist.
Bei Arbeiten in Höhen mit Absturzgefahr muss sich der Mitarbeitende mit einem geeigneten
Verbindungsmittel sichern. Die Anschlagstelle muss so gewählt werden, dass es bei einem
eventuellen Absturz zu keiner Pendelbewegung kommen kann. Ebenfalls ist sicherzustellen, das
genügend Sturzraum unterhalb des Arbeitsplatzes vorhanden ist. Eine direkte Seilsicherung ohne
Hilfsmittel durch eine oder mehrere Personen ist nicht zugelassen.
6.4 Sichern auf Rohrstrassen
Auf Rohrstrassen müssen fixe Anschlagpunkte oder mobile Seilsysteme installiert sein.
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6.5 Sichern auf Dächern
Absturzstellen auf Dächern mit häufigen Begehungen und Fluchtwege sollen mit Abschrankungen (Brüstung, Geländer) gesichert werden. Bei einmaligen beziehungsweise kurzzeitigen
Reparaturen mit Absturzgefahr muss sich die Person mit einer Absturzsicherung ausrüsten.
Für das Arbeiten und Begehen von Dächern gilt zusätzlich die Sicherheitsvorschrift 7.
Der jeweilige Gebäudeverantwortliche ist zuständig für die Installation der Anschlagpunkte
gemäss EN795 auf den Dächern.
6.6 Arbeiten am hängenden Seil (SZP)
Arbeiten am hängenden Seil sind Tätigkeiten, bei denen eine Person durch ein gespanntes Seil
stabilisiert wird, und ein Systemversagen ohne Sicherungsseil unweigerlich einen Absturz zur
Folge hat.
Diese Arbeiten dürfen nur durch speziell ausgebildetes Personal geplant und ausgeführt werden.
Die Ausbildung wird anhand internationaler Standards durchgeführt. Je nach Ausbildungslevel
können folgende Arbeiten ausgeführt werden.
Ausbildungslevel 1:
Arbeiten mit SZP, bewegen, Kameradenrettung nach unten am hängenden Seil.
Ausbildungslevel 2:
Wie Level 1, zusätzlich Teamführung und -überwachung, Seilsystem- und Verankerungsinstallation. Pro Arbeitsplatz bzw. Team muss eine Person mit Ausbildung Level 2 anwesend sein.
Ausbildungslevel 3:
Wie Level 1 und 2, zusätzlich baustellenspezifische Sicherheitskonzepte analysieren, planen,
bemessen, führen und erstellen. Es ist nicht erforderlich, dass vor Ort eine Person mit
Ausbildung Level 3 permanent anwesend ist.
Je nach Situation vor Ort kann auch eine spezifische Ausbildung durch eine anerkannte Firma
erfolgen.
Bei der Planung und vor Ausführung von Arbeiten am hängenden Seil ist die
Arbeitssicherheit miteinzubeziehen.
6.7 Helm für Höhenarbeit
Bei sämtlichen Arbeiten mit Absturzgefahr (ab 2 m Höhe), welche das Tragen von PSA gegen
Absturz erfordert, ist zwingend ein Helm mit Kinnband gemäss EN 397 ggf. EN 12493 zu tragen.
7. Kennzeichnung von Anschlagspunkten/Anschlagstellen
Für die Verwendung von Stahlträgern (Lastbalken) als Anschlagpunkte müssen diese gemäss
den 3 Varianten gekennzeichnet werden. Für fixe, immer wieder verwendeten Anschlagstellen
(Stahlträger, Seilsystemen, Ankern usw.) zum Beispiel über Rührwerken, Tänken (zum
Einsteigen), müssen diese ebenfalls gemäss der 3 Möglichkeiten gekennzeichnet werden.
7.1 Nur Personensicherung
Nur Piktogramm
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7.2 Personensicherung und Lastentransport
max. 2000 kg
Beispiel
Piktogramm und max. Lastenangabe
Die gleichzeitige Verwendung zur Personensicherung und Lastentransport am gleichen
Objekt ist untersagt.
7.3 Lastentransport
max. 2000 kg
Max. Lastenangabe
Beispiel
Für Anschlagpunkte/-stellen, welche nicht durch eine Fachfirma gemäss EN795 montiert und
gewartet werden, sondern selber konstruiert und montiert oder extern in Auftrag geben werden,
muss die Berechnung der Konstruktion durch das Baubüro (Civil Engineering) gemäss TR 0862010 erfolgen. Entsprechend der 3 Möglichkeiten gemäss Punkt 7.1-7.3 werden unterschiedliche
Konstruktionen erstellt.
8. Rettung
Bei der Planung von Arbeiten in der Höhe ist die Rettung immer Bestandteil der Arbeitsvorbereitung. Eine Rettung aus einer hängenden Position muss in weniger als 20 Minuten erfolgen, denn
bei längerem Zeitaufwand kann der lebensbedrohliche Zustand eines Hängetraumas auftreten.
9. Ausbildung
Alle Personen, welche PSA gegen Absturz (PSAgA) bei ihrer Arbeit benützen müssen, benötigen
eine theoretische und praktische Schulung. Diese muss von einer speziell ausgebildeten Person
durchgeführt werden. Der ZSGA hat sich für die Variante „Train the Trainer“ entschieden. Dabei
werden Mitarbeitende durch eine Fachfirma ausgebildet, welche dann in ihren Bereichen alle
Anwender von PSAgA ausbilden.
Ebenfalls müssen die Prüfer von PSAgA (Sachkundige) eine Ausbildung absolvieren. Die
Koordination der Ausbildung der „Trainer“ und die der Sachkundigen übernimmt die
Arbeitssicherheit.
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10. Wartung und Überprüfung von Material zur Höhensicherung
10.1 Intervalle
Periodische Überprüfung
Prüfungsintervall [a]
Auffanggurte/Westen
(Gstältli)
Verbindungsmittel inkl.
Falldämpfer
Sicherung in absturzgefährdeten Bereichen
X
S
1
X
S
1
X
S
1
L,10
X
S
L
L
1
L,4
8
S
S
3
1
Seile
Seilstück oder Band, welches unter starker Belastung
aufreisst und dadurch den Fall verlangsamt und stoppt.
Sind Auffanggurt und Verbindungsmittel eine Einheit,
wird das Verbindungsmittel als Unterequipment erfasst.
Seilrolle, welche bei schlagartiger Zugbelastung
blockiert und ein weiteres Abrollen/Fall verhindert.
Flaschenzugsystem zum Einsteigen in Behälter
Seilwechsel
Vorrichtung zum sicheren Arbeiten auf Rohrstrassen,
System Latch-Way und EZ-Line
Fahrbare Auszugleiter (z. B. für Bahnablad)
Umlenkrolle, Karabinerhaken, etc. Falls Bestandteil
eines anderen Equipments sind diese gleichzeitig zu
prüfen und zu dokumentieren. Ansonsten gemäss Punkt
10.3.1 behandeln.
Rettungsleine, Kunstfaserseile
S
1
Anschlagmittel
Schlinge
S
1
Anschlagmittel
Helm
Profilanker, Anschlagpunkt (mobile Geräte)
Industriehelm mit Kinnband
S
B
1
Fallsperre
Höhensicherungsgerät
Rollgliss
Horizontale Fallschutzsicherung
Ausziehleiter fahrbar
Hilfsgeräte
X
X
X
Ausmusterung [a]
Beschreibung
Kontrollintervall [a]
Material zur
Höhensicherung
Equipmentpflichtig
Das gesamte Material zur Höhensicherung ist vor jeder Benützung auf ihre Gebrauchsfähigkeit
und regelmässig auf Abnützung und Beschädigung zu prüfen und wenn nötig zu reinigen.
Defekte oder durch Absturz beanspruchte Teile von der Ausrüstung der Höhensicherung sind zu
ersetzen. Sie dürfen insbesondere keinen schädigenden Einflüssen, wie aggressiven Stoffen
(Säuren, Laugen, Öle, Putzmittel) sowie Funkenflug ausgesetzt werden.
Gemäss EN 365 muss eine jährliche Inspektion (Überprüfung) durch eine sachkundige Person
durchgeführt werden.
Die Tabelle enthält neben einer Kurzbeschreibung des Materials auch zusätzlich Informationen
betreffend der Intervalle für die periodische Überprüfung durch den Sachkundigen und Kontrolle
durch den Lieferanten ausgehend vom Herstellungsdatum.
Y
max.10
Y
max.10
1
Y
max. 10
Y
max. 10
5
X = equipmentpflichtig (Wartungsplan)
Y = je nach Einsatz: Bei seltenem Gebrauch und korrekter Lagerung, Herstellerangaben beachten
Periodische Überprüfung: durch S = Sachkundige Person B = Betreiber (Betrieb, Werkstatt, Logistik….)
Kontrollen: durch den Lieferanten L = Lieferant
[a] Zeitintervall, Jahr
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10.2 Zuständigkeiten
Werkstätten und Betriebe, welche Material zur Höhensicherung besitzen, sind für deren
Funktionsfähigkeit verantwortlich. Die Erfassung der Equipments im Wartungsplan ist Sache des
jeweiligen Besitzers. Die Fachwerkstatt Konstruktion (sachkundige Person) führt anhand der
Anmeldung der Equipments die periodische Überprüfung durch. Muss ein Equipment zum
Lieferanten zur Kontrolle, schickt der Sachkundige der Fachwerkstatt Konstruktion das Gerät zum
Lieferanten ein. Wer seine Equipments selber prüfen will, muss dafür die Ausbildung zum
Sachkundigen machen. Grundsätzlich sind Absturzsicherungen zu beschaffen, welche als
Standardmaterial geführt werden. Diese sind auf der Webseite der Arbeitssicherheit aufgeführt.
Bei der Beschaffung von Material zur Höhensicherung, welches nicht zum Standardsortiment
gehört, ist vorgängig die Arbeitssicherheit miteinzubeziehen.
10.3 Ablauf
10.3.1
Registrierung der Geräte
Equipmentpflichtiges Material zur Höhensicherung wird nach der Anlieferung im SAP als
Equipment erfasst und mit einer Equipment-Nummer versehen. Für alle equipmentpflichtigen
Absturzsicherungen ist ein Wartungsplan für die periodische Kontrolle anzulegen. Es handelt sich
dabei um die maximal möglichen Kontroll- und Wartungsintervalle. Bei PSAgA, welche einer sehr
starken Abnutzung ausgesetzt sind, sind die Wartungsintervalle entsprechend zu verkürzen.
Seile und Hilfsgeräte, welche nicht equipmentpflichtig sind, sollen gemäss TR 0862-050 mit
einem Farbcode versehen werden. Dieser Farbcode wird bei jeder Überprüfung ersetzt und regelt
den nächsten Prüftermin.
Fixe Installationen wie fix installierte Profilanker, Struppen oder Anschlagpunkte sind mit einem
technischen Platz zu versehen. Die periodische Prüfung erfolgt via Wartungsplan über den
entsprechenden Technischen Platz.
10.3.2
Funktions- und Sichtkontrolle
Material zur Höhensicherung muss vor jedem Einsatz vom Benutzer auf richtiges Funktionieren
geprüft werden. Das Zubehör ist ebenfalls auf Anzeichen von Abnützung und Beschädigung zu
kontrollieren. Weiter sind auch die Aufhängungen (Stahlbalken, Schrauben etc.) visuell auf Zustand und Funktionstüchtigkeit zu prüfen.
Stürze in den Auffanggurt sind durch den Benutzer zu melden. In diesem Fall ist eine
Überprüfung durch einen Sachkundigen und eine eventuelle Ausmusterung notwendig.
10.3.3
Ausmusterung
Nach Ablauf der Einsatzdauer (Herstellerangaben) oder nach dem Entscheid des Sachkundigen
sind PSAgA auszumustern und zu vernichten.
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11. Mitgeltende Unterlagen
UVG
UVV
ArG
EKAS-Richtlinie 6512
EN 795
EN 353-2
EN 365
SUVA 44002
SUVA 44091
SUVA Factsheet
Lonza TR
Lonza TR
Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Verordnung über die Unfallversicherung
Arbeitsgesetz
Arbeitsmittel
Anschlagpunkte
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher Führung
Allgemeine Anforderungen
Sicherheit durch Anseilen
PSA
Arbeiten am hängenden Seil
TR 0862-050 Wartung und Instandsetzung von Material zur
Höhensicherung
TR 0862-010 Kranträger und Konstruktionen zur
Personensicherung
12. Ablage
 Documentum
 Website Sicherheit, Gesundheit & Umweltschutz (SGU)
13. Änderungslog
Version
1.0
2.0
Beschreibung der Änderung
Neu
Anhang 1: Unter Punkt 3. Legende ergänzt ([a] Zeitintervall, Jahr) und Tabelle
angepasst.
Links angepasst.
Höhensicherungsgeräte ersetzt durch Absturzsicherungen.
Beschreibung Fallsperre und Höhensicherungsgerät angepasst.
Geltungsbereich angepasst.
Definitionen und Abkürzungen angepasst.
Links angepasst.
Hubgeschirrpflicht.
Punkt 3.: Arbeiten am hängenden Seil.
Punkt 3.7: Fallsicherung Lonza-Standard.
Punkt 5.1: Unterschied: Hubarbeitsbühne zu Scherarbeitsbühne.
Anhang 1, Punkt 3.: Silofahrgerät gelöscht.
Anhang 1, Punkt 4.: Wartung von Lonza-Standard.
Gesamte Überarbeitung der SiVo
Neu: Punkt 6.7 Helm für Höhenarbeit
Neu: Punkt 7 Kennzeichnung von Anschlagstellen
Neu: Punkt 9 Ausbildung
Überarbeitung der SiVo nach aktueller Struktur.
Anpassung der Tabelle Wartung und Überprüfung.
Definitionen ergänzt.
Sicherung in Hubarbeitsbühnen erweitert.
Auf Seite 11, in der Tabelle unter Anschlagmittel - Schlinge in der Spalte
"Ausmusterung [a]" den Text "max. 10" ergänzt.
3.0
4.0
5.0
6.0
7.0
8.0
9.0
Lonza AG
Raoul Bayard
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Signature Page
Heinzen Georg gheinzen
2015/04/27 14:04:56
Workflow Signoff Approval
Schnydrig Georg gschnydrig
2015/04/27 14:13:36
Workflow Signoff Approval
Stoffel Rene rstoffel5
2015/04/28 04:50:40
Workflow Signoff Last Approval
All time information on this sheet is based on GMT
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