Akustische Warneinrichtungen (Einsatzhorn) und Kennleuchten für

62/2015
Akustische Warneinrichtungen (Einsatzhorn) und
Kennleuchten für blaues Blinklicht an Privatfahrzeugen von Führungskräften der Feuerwehr und
des Rettungsdienstes
Liebe Kameradinnen und Kameraden,
den anliegenden Runderlass Az.: 35.2-41576-10-07-01 vom 05. August 2015
des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport übersenden wir Ihnen gern zur
Kenntnis.
Wir bitten ggf. um Weiterleitung der vorliegenden Informationen an interessierte Kameradinnen und Kameraden.
Mit kameradschaftlichen Grüßen
gez. Michael Sander
(Landesgeschäftsführer)
Anlage
06.10.2015
 Vorsitzende
der LFV-Mitgliedsverbände
 LFV-Vorstand
 Landesgruppen BF / WF
 AG-FF-NDS (StBM in Städten
mit BF)
 LFV-FA Technik
 LBD/RBM/KBM
-
Abschnittsleiterin oder Absch-uittsleiter der Freiwilligen
Feuerwehren,
- Gemeiadebrandm
eisterinoderGemeindebrandmeister,
- Leiterin oderLeiter der anerkamtenhauptberuflichenWerk
feuerwehren
sowie für jeweils eiae Verheterin oder einen Verbeter.
2.2 Rettulgsdienst
Fiu die teitende Noiärzti:oINAJ oder den LeitendenNotarzt
[-NA) und die OrganisalsrischeLeiterin oder den Organisato.
rischen Leitel (OrgI,)ist esgrundsätdich erforderlich und mögnach den Vorgaben
Iich; die jeweiligenprivatet Kraftfa.brzeuge
der Nr:mmer 3 als Einsatz: u:ld Kommandolraftfalrzeug des
Retlungsdienstbsanzuerkenaen.Diese Regeluaggilt nur für
und die RegionHerinoverals Trägerdes Retdie T,andkreise
tuaesdienstes.
3. Zrislindigkeit
und Verfahren
.
Mit dem A:rtag ist die Notwendigkeit der T..anspruchnahme.der Soaderrechte mit einem Privada.brzeug zu begqtlnden.
.
3.1 Feuerwehr
4
B. Ministerium für Tnneresund Sport
Akusüsche Warneinrichtungen fEinsatzhornJ
und Kenderichten ftir blaues Blinklicht an Privafa.hrzeugen
von Fübrungslcräftender Feuerwehr
, und desRettungsdiensteq
':
Gem.RdErl. d. MI u; d. MW.v. 5. B,2015
- 35.2-47576-10-07-O7-
Bezue;
RdEri.v, Zr.r. ZrrrfNa".t,gt. S.z+ot
- Gem.
- voRIS21090:
.:.
1, Vorbemerkung
Fär besondereFäbruneshäfte der Feuerwehrenünd desRet, tungsdienstes
kann ese#orderlichsein,dasssie Sonderrechte
o"cL der StVO-auchbeim Fü-hrenihres privaten Fahrzeugsin
AnsoruCh
: , : . neh- en köirnen.
Die zuständigenBehördenkönnen im Hinzelfall auf Anhag
ein privatesKraffahneug von berechtigtenPersonenzeitweise
als Einsalz-und Komma:edolsaffalrzeueailerkenaen.Die Alerken.nu:rei.ststetswiderruflü:h r-a U"tstet nu die Dauör der
Ausübunider Funlctiouzu erteilen.DasjeweiJigeprivate Falr($ 52.tbs..3
. zeugdad alsFolgedei Anerkennr:aghaft Gesetzes
Satz1 Nr.-z, $-55Abs. 3 STVZOJmit Sonderwa:nei::richtungen ausgerüstetwerden, wenn es für Ei.satdahrten genutzt
werden soll. Diesgilt entsprecherd fi1 a.igeordneteÜbungen,
l
wenn esder Zweck derÜbr:.ngenerfordert.
Die A.uzahlvon privaten tGaftfahrzeueenurd die technische
Ausstath:agmit Sänderwarneinrichtr:l'genftlaues Blinklichl
r:l'd Finsatzhorn) si."d auf das unbedingt Notwendige zu be.
.
cnhrän'lron
DUj!o..AUU,
':
.Mit der A-uerkenanrngdarf das private Kraffalrz'eug mit
gemaßder STVZOausgerüstetwerSonderwa:::eeinrichtungen
den,wena esdie oder der Berechtigtsfür Finsatdahden nutzt.
.Dieoder der Berechtigtemussbei ds1Tnensppehnahmsv6a
Sonderrechtenund der Verweudung von Sonderianrneiuichtuagenim Sbaßenverkebrinsbesonderezur Ausübungdessog.
Wegerechts
die Vorgabender SS35 uid 38 SIVObeachlen.
2. Berechtigter Personenlaeis
. 2.l Feuerwehr
Von der Notwendigkeit gemäß Nr:mmer 7 Satz l wird bei
der Landesbranddieltorin bder dem Laldesbraaddirektor r:.ad
dea Regierungsbrandm eisterinaen ul'd Regieruagsbrandmeistem ausgegangen. Frir die Dauer der Ausübu:rg ihrer Funklion .
wird ihnen die Berechtigr:ng zuerkanut.
Frlr die folgenden Führungslaäfte können die zuständigen
Kommrrnen die Genehrnigung bea-atagen:
- Kreisbrandmeisteria oder Kreisbrandmeister,
Die Polizeidüeklionen entscheiden über die Notwendigkeit
i:.nter Adegung ei,nes shengen Maßstabes für deq Personenlseis nach Nummer 2.t Satz 3. Von der Entscheidung siad
- neben der oder dem Berechti$eu auch die beteiJigten Stellen
'sowie
die Zulassungsbehörde zu unteirrichten, Der,Anfuag der
Gemeinden ist auf dlem Dienstweg an die zuständige poliziidi
rektion zu richten. Der jeweilige Laadkreis gilt eine Stellungnäh,me zirm Annag der Gemeinde ab. '
3.2 Rettuagsdienst
-:,{i
. Für den Personenlceis nach Nr:mmer 2.2 entscheiden die
Landlaeise über die Notwendigkeit r:ater Adegr::rg eiaes shengeu Maßstabes. Dabei ist zu pnifön r:nd zu begdiq.den, waru:n
- die sundsätzlich vorsesehene Abholune durch eil. vorhandenäs Fin satdabrzeug mit Sonderwameinrichtungund
- t , , , - - ' Fah'
r,
rerinoderFalrernichtmöglichi$,'
.
- die Zuwerfügungstelung eines vorhandeasa Finiatdalr, ,.
:..,,
zeugsnichtinBetachtkommtund
. - die Ei.n.n fLeit vod e0 Minuten an der Finsatzstelle ohne die
IlansDruehnahme von Sonderrechten überschritten lvrjrde.
DieEinzelentscheidungen sind nach demMuster derÄnlage 1
zu begrtinden und zu dokumentieren. Die La:rdkreise berichten derlt MI eimal jäIrlich, erstmalig zum 31. 1. 2018,-über
die gehoffenen Enascheidugen uad die A.aerkg:r4-u4gen.
' Sofem die VorauJsetzuagen für die BewiJligung elftiLllt sind,
wird zurVermeidung ds1 Tnf'lstionismng die AsaH der Sonderwaraeürrichtuagen je Träger des Rethm.gsdienstes begrenzt.
Maßstab ist die Flächengröße des jeweiligen Rettuagsdienstbereicbs. Folgende HöchstzaHen für Sonderwarnein4chtutrgen sind daher gru:rdsaulich nicht zu überscliieiten. Die!
;
iotgende A*uU ilt jeweiis'für die LNÄ'blw; den INA '.d
'fün die oder den OrgL nebeneiaander:
Flächenpröße des
Rettu.ngÄdienstbereichs
Bis 750 km'z
tuall'der ;''
Sonderwaineinrichtrragen
2
bis 1 500 kE'z
bis.z250km'z
über2 250h'z
6.
ö,
Werdenvom TrägerdesRetfulgsdienstesüber die Mengenbegrenzuag der Erlassiegeh:nghi'ass Sonderwalneianichtungen für notwendig erachtet,ist dieser besondereUmstand
in F-ormei:resdie genauenBedarfeauflistenClenPlanesr::oter
zu begründen.Die EntscheiDarstellirngdesEinsatzko.,teptes
dung desLandkreisesbedarf in diesem Fall der Zustimmung
desMW, dasdasMI einti-ndenwird.
3.3 Musterfur die A:lerkennuag
Die Aaerkenaung des privaten IG-aftfahrzeugsals Ei.satzund Kommandofalrzeugder Feuerwehrbzw. des Rettuagsdienstesist nach demMusterderAdage 2 zu bestätigen.
LZJO
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/-
4. Änerkemung
des jeweiligeu privaten Kraffahrzeugs
4.1 Halterin oder Halter desprivaten Kraftfalrzeugs
Das private Klraffalrzeug muss gruadsätzlich au-fdie Be-.rechtigte
oderdenBerechtigtennach Nummer 2.7 oCter
2.2 als'
Falrzeughälterin oder Fahrzeughalterzugelassensein.Bei Be-.
frieb der Sonderwarnei:rrichtunsendarf esnur durch sie odei
ihn gefalrenwerden;
4.2 Sonderwarnebrichtungenftlaues BUlklicht und Einsatzhorn)
Die Ausnisfu:rgmit Sonderwameiarichtuagenhatnach Ma3. Babeder Vo$cbriften der STVZOzu erfolgeu.Die einschlägigen
DlN-Vorscbriften@IN 14610 für akustischeWarneiuichtuag,
DIN 14620für Kennleuchten,DIN 14630fur Einbauund Air'- schluss der Eiuichh:agenj sfud zu beachten. Dies bedeutet
vor allem, dassdie Sonderwarneinrichtungenbauartgenehmigt
'
(S'22ä Abs. 1 Nrn. 11 ul.d tg STVZO)u:ld vom Fa.hrzeugher.stellerinsbesonderehinsichthch der elekhomaF.etischerVertriglichkeit IEMVIr:nd desUnfallverhaltensttJbärschfag,
ftash)
für dasjeweiligeFab-ueugschäftIich freigdglb-eusein müssen.Bei Beendigr:agder Funktion der oder des.Berechtigten
oder.
. Veräußerulg des Fahrzeugs dtirfen die Sonderwarneinrich,
tungen oicht mehr verwendet werden und sind ausdem Fa.hr-'
zeugzuendernen.
4.3 Einhagu-ugenin die Flrhrzeugpapiere
Einbaur:nd ltnscbluss sowiedie beson- ,
. ,Der ordnuagsgemäße
dereSchaltungder Sonderwa::neiarichtuagsind von einer oder
einem amtlich anerka:raten Sachverständigenba,rr. Prtiferin
oder PlüJerinsbesondereulter Beachtune-vonNummer 4.2
'abzunehmenr:ad zu bescheinigei.
, Falls Sonderwaraeinrichtungenuicht fest in das Fabrzeug
eiagebautwerden (2. B. Befestigr:ngmittels Map.etfr:.ß),entfäItt di6 Abnahme des Einbaus.I-n.'diesem
FalI muss fur die
Einrichhrng eine allgemeiue Betiebserlaubnis oder eüie Ein=
zelbekiebserlaubnisvorgelegtwerden.
Zusärzlichist der Zulassungsbehörde
eine Versicherungsbestätigungvorailegen,welche dsa Eins4tzdesprivaten Kraftfäbrzeugs 4ls Eins4tz- und Korämandolraftfalrzeug dei
Feuerwetu bzw. des Rethrn$sdiönste6und die damit verbundene.Ausnisfuag mit Sonderwarneilrichtung, die,Befreiuirg
von den Verhaltenirvorschriftender SIVO tsonderrechtenach
S 35) sowie die Verwendungder Sondenra:neiarichtungen
im Rabmendesg 3S SIVO mit einbezieht.
Die Zr:lassigkeit der Ausstattung mit Sonderwarneinrichtu-Bgenist dprch die Zulassr:agsbehördegemäßdem Muster
der A.nlage3 kosten-freizu bescheürigen.DieseBescheiniguug
ist von d'el"Fahrzeughalteiin oder dem Fahrzeughalterstets
mitzufülren. Im FaIl von fäst instalJjerteD.
Sonderwameinrichtungen ist im Feld 22.det Zulassungsbeschei:rigung
Teil I eia
entsprechenderHinweis eirzubagen (vgl. S 13 Abs. 1 FZVJ.
Der Rückbau der Sonderwaraebrichtunsen ist ebenfalls in
deu Fahrzeugpapierea.an dolcumenlieren.Die oder der Berechtigtedarf vön der A-nerkenlu-ngerst Gebrauch machen, wenn die Sonderwdrneilrichtuaeen in die
Falrzeugpapiae eingehagensind oder bei nicht fesieingebauten Einriöhtungeu die Bescheinigrng der Zr:lassr:ngsbehörde
vorlieg.
4.4 Fachspezifi
scheMindestausstattung
Das als Einsatz[abrzeuggenutzte Fa]rzeug muss folgende
Miadestausstattung
haben:
- Sprechfunkgerätfür BOS-Fuk,
- Warn- und Beleuchtuagsgeräl
- Feuerwehrschutzkleidune für die Personen nach Nummer 2.1 bzr,v.Rettr:agsdieistkleidr:ngfür die Personennach
Nummer2.2.
4.5 Fatrrtenbuch
Die oder der Berechtigtehat ein Fahrtenbuch zu fulren, in
dem alle Einsatdal-rten mit Sonderwamei::richhrngenunver-.
zügllch ei:rzuhagen.sind. Das Fairtenbuch ist auf Verla:rgen
berechtigtenPersonenoder Stellen a:r hifung auszuhändigenrind bis mind6slsassechsMonate nach Ablauf der AaerkeuLung aufzubewahren;
5. VorausseEungen
derSonderwara"io"iJtuogro
ftr deniSinsatz
S.l Finsatdalrten
Einsatzfabrtsa.unterVerwead.uagvon.Sonderwa:neinrichtungen siad nur aufgrund sinel Finsatzbenacbrichtigrmg
durch die Leitstelle zu}issig.
5.2 Einsatzhäufigkeit
Zur Verifizieruag der berechtigtenPersonenlqeiseist dem
Ä,flnach jewefü nueiJahren,ers : alig zum 31. 12.20!7, eite
zusammeu[assendeÜbersicht über.die Finsatzlahrten vorzulegen. Dabei sollen die von deD.Gemeilden vorzulegenden
Aufstelhngen von den Landlsreisengesammeltuld zusammen mit deren eigbnenÜbersichten an das MI weitergeleitet
werdeD..
5.3 PersönlicheAnfordenragenaa d.ieFabrerin oier denF^h"er
Nach einer Erhebune der Bund.esanstaltftir Shaßeawesen
sind bezogenärrfU"faür mit schweremSachschadenFabrten
von Rettungsfalrzeugea mit eihgeschaltetemBlau-licht uad
Eilsatzhom siebzeh:qnal häufiger beteiügt als bei Falrten
ohae Sondersignaleund Sonderrechte.Damit ist eineierheblich
höhere Verkebrsgefäbrdr:nggegeben.
Der nach Nr:mmer 2 berechtigte Personenlcreishat daher
die regelmä3igeAbsolvierulg einesFalrsicherheitsbainings;
welchesihn in die Lageversetzensoll, die'hohenädorderui.gen an die Fahrerio.n.eu
und Fabrervon Einsatzfahrtenmit Sonderwarneinrichtungen zu erfirllen, mindssfsns alle drei Jalre
nachzuweisen
6. Scblussbesfirqnnnteh
DieserGem:RdErl.titt am 1. 9. 2015in Kraft und mit Ablauf des 37.8. 2d2OaußerKraft.Der Bezugserlass
bitt mit Ab:
lau-fdes31.8.2015außerlGaft.
A:r die
Polizeidireltioaea
Region Hannover, Landlceise uad kreisfreien Städte, Gemeinden
Niädersächsische Akademie für Brand- uld Katasbophenschutz