62/2015 Akustische Warneinrichtungen (Einsatzhorn) und Kennleuchten für blaues Blinklicht an Privatfahrzeugen von Führungskräften der Feuerwehr und des Rettungsdienstes Liebe Kameradinnen und Kameraden, den anliegenden Runderlass Az.: 35.2-41576-10-07-01 vom 05. August 2015 des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport übersenden wir Ihnen gern zur Kenntnis. Wir bitten ggf. um Weiterleitung der vorliegenden Informationen an interessierte Kameradinnen und Kameraden. Mit kameradschaftlichen Grüßen gez. Michael Sander (Landesgeschäftsführer) Anlage 06.10.2015 Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände LFV-Vorstand Landesgruppen BF / WF AG-FF-NDS (StBM in Städten mit BF) LFV-FA Technik LBD/RBM/KBM - Abschnittsleiterin oder Absch-uittsleiter der Freiwilligen Feuerwehren, - Gemeiadebrandm eisterinoderGemeindebrandmeister, - Leiterin oderLeiter der anerkamtenhauptberuflichenWerk feuerwehren sowie für jeweils eiae Verheterin oder einen Verbeter. 2.2 Rettulgsdienst Fiu die teitende Noiärzti:oINAJ oder den LeitendenNotarzt [-NA) und die OrganisalsrischeLeiterin oder den Organisato. rischen Leitel (OrgI,)ist esgrundsätdich erforderlich und mögnach den Vorgaben Iich; die jeweiligenprivatet Kraftfa.brzeuge der Nr:mmer 3 als Einsatz: u:ld Kommandolraftfalrzeug des Retlungsdienstbsanzuerkenaen.Diese Regeluaggilt nur für und die RegionHerinoverals Trägerdes Retdie T,andkreise tuaesdienstes. 3. Zrislindigkeit und Verfahren . Mit dem A:rtag ist die Notwendigkeit der T..anspruchnahme.der Soaderrechte mit einem Privada.brzeug zu begqtlnden. . 3.1 Feuerwehr 4 B. Ministerium für Tnneresund Sport Akusüsche Warneinrichtungen fEinsatzhornJ und Kenderichten ftir blaues Blinklicht an Privafa.hrzeugen von Fübrungslcräftender Feuerwehr , und desRettungsdiensteq ': Gem.RdErl. d. MI u; d. MW.v. 5. B,2015 - 35.2-47576-10-07-O7- Bezue; RdEri.v, Zr.r. ZrrrfNa".t,gt. S.z+ot - Gem. - voRIS21090: .:. 1, Vorbemerkung Fär besondereFäbruneshäfte der Feuerwehrenünd desRet, tungsdienstes kann ese#orderlichsein,dasssie Sonderrechte o"cL der StVO-auchbeim Fü-hrenihres privaten Fahrzeugsin AnsoruCh : , : . neh- en köirnen. Die zuständigenBehördenkönnen im Hinzelfall auf Anhag ein privatesKraffahneug von berechtigtenPersonenzeitweise als Einsalz-und Komma:edolsaffalrzeueailerkenaen.Die Alerken.nu:rei.ststetswiderruflü:h r-a U"tstet nu die Dauör der Ausübunider Funlctiouzu erteilen.DasjeweiJigeprivate Falr($ 52.tbs..3 . zeugdad alsFolgedei Anerkennr:aghaft Gesetzes Satz1 Nr.-z, $-55Abs. 3 STVZOJmit Sonderwa:nei::richtungen ausgerüstetwerden, wenn es für Ei.satdahrten genutzt werden soll. Diesgilt entsprecherd fi1 a.igeordneteÜbungen, l wenn esder Zweck derÜbr:.ngenerfordert. Die A.uzahlvon privaten tGaftfahrzeueenurd die technische Ausstath:agmit Sänderwarneinrichtr:l'genftlaues Blinklichl r:l'd Finsatzhorn) si."d auf das unbedingt Notwendige zu be. . cnhrän'lron DUj!o..AUU, ': .Mit der A-uerkenanrngdarf das private Kraffalrz'eug mit gemaßder STVZOausgerüstetwerSonderwa:::eeinrichtungen den,wena esdie oder der Berechtigtsfür Finsatdahden nutzt. .Dieoder der Berechtigtemussbei ds1Tnensppehnahmsv6a Sonderrechtenund der Verweudung von Sonderianrneiuichtuagenim Sbaßenverkebrinsbesonderezur Ausübungdessog. Wegerechts die Vorgabender SS35 uid 38 SIVObeachlen. 2. Berechtigter Personenlaeis . 2.l Feuerwehr Von der Notwendigkeit gemäß Nr:mmer 7 Satz l wird bei der Landesbranddieltorin bder dem Laldesbraaddirektor r:.ad dea Regierungsbrandm eisterinaen ul'd Regieruagsbrandmeistem ausgegangen. Frir die Dauer der Ausübu:rg ihrer Funklion . wird ihnen die Berechtigr:ng zuerkanut. Frlr die folgenden Führungslaäfte können die zuständigen Kommrrnen die Genehrnigung bea-atagen: - Kreisbrandmeisteria oder Kreisbrandmeister, Die Polizeidüeklionen entscheiden über die Notwendigkeit i:.nter Adegung ei,nes shengen Maßstabes für deq Personenlseis nach Nummer 2.t Satz 3. Von der Entscheidung siad - neben der oder dem Berechti$eu auch die beteiJigten Stellen 'sowie die Zulassungsbehörde zu unteirrichten, Der,Anfuag der Gemeinden ist auf dlem Dienstweg an die zuständige poliziidi rektion zu richten. Der jeweilige Laadkreis gilt eine Stellungnäh,me zirm Annag der Gemeinde ab. ' 3.2 Rettuagsdienst -:,{i . Für den Personenlceis nach Nr:mmer 2.2 entscheiden die Landlaeise über die Notwendigkeit r:ater Adegr::rg eiaes shengeu Maßstabes. Dabei ist zu pnifön r:nd zu begdiq.den, waru:n - die sundsätzlich vorsesehene Abholune durch eil. vorhandenäs Fin satdabrzeug mit Sonderwameinrichtungund - t , , , - - ' Fah' r, rerinoderFalrernichtmöglichi$,' . - die Zuwerfügungstelung eines vorhandeasa Finiatdalr, ,. :..,, zeugsnichtinBetachtkommtund . - die Ei.n.n fLeit vod e0 Minuten an der Finsatzstelle ohne die IlansDruehnahme von Sonderrechten überschritten lvrjrde. DieEinzelentscheidungen sind nach demMuster derÄnlage 1 zu begrtinden und zu dokumentieren. Die La:rdkreise berichten derlt MI eimal jäIrlich, erstmalig zum 31. 1. 2018,-über die gehoffenen Enascheidugen uad die A.aerkg:r4-u4gen. ' Sofem die VorauJsetzuagen für die BewiJligung elftiLllt sind, wird zurVermeidung ds1 Tnf'lstionismng die AsaH der Sonderwaraeürrichtuagen je Träger des Rethm.gsdienstes begrenzt. Maßstab ist die Flächengröße des jeweiligen Rettuagsdienstbereicbs. Folgende HöchstzaHen für Sonderwarnein4chtutrgen sind daher gru:rdsaulich nicht zu überscliieiten. Die! ; iotgende A*uU ilt jeweiis'für die LNÄ'blw; den INA '.d 'fün die oder den OrgL nebeneiaander: Flächenpröße des Rettu.ngÄdienstbereichs Bis 750 km'z tuall'der ;'' Sonderwaineinrichtrragen 2 bis 1 500 kE'z bis.z250km'z über2 250h'z 6. ö, Werdenvom TrägerdesRetfulgsdienstesüber die Mengenbegrenzuag der Erlassiegeh:nghi'ass Sonderwalneianichtungen für notwendig erachtet,ist dieser besondereUmstand in F-ormei:resdie genauenBedarfeauflistenClenPlanesr::oter zu begründen.Die EntscheiDarstellirngdesEinsatzko.,teptes dung desLandkreisesbedarf in diesem Fall der Zustimmung desMW, dasdasMI einti-ndenwird. 3.3 Musterfur die A:lerkennuag Die Aaerkenaung des privaten IG-aftfahrzeugsals Ei.satzund Kommandofalrzeugder Feuerwehrbzw. des Rettuagsdienstesist nach demMusterderAdage 2 zu bestätigen. LZJO ./''' /- 4. Änerkemung des jeweiligeu privaten Kraffahrzeugs 4.1 Halterin oder Halter desprivaten Kraftfalrzeugs Das private Klraffalrzeug muss gruadsätzlich au-fdie Be-.rechtigte oderdenBerechtigtennach Nummer 2.7 oCter 2.2 als' Falrzeughälterin oder Fahrzeughalterzugelassensein.Bei Be-. frieb der Sonderwarnei:rrichtunsendarf esnur durch sie odei ihn gefalrenwerden; 4.2 Sonderwarnebrichtungenftlaues BUlklicht und Einsatzhorn) Die Ausnisfu:rgmit Sonderwameiarichtuagenhatnach Ma3. Babeder Vo$cbriften der STVZOzu erfolgeu.Die einschlägigen DlN-Vorscbriften@IN 14610 für akustischeWarneiuichtuag, DIN 14620für Kennleuchten,DIN 14630fur Einbauund Air'- schluss der Eiuichh:agenj sfud zu beachten. Dies bedeutet vor allem, dassdie Sonderwarneinrichtungenbauartgenehmigt ' (S'22ä Abs. 1 Nrn. 11 ul.d tg STVZO)u:ld vom Fa.hrzeugher.stellerinsbesonderehinsichthch der elekhomaF.etischerVertriglichkeit IEMVIr:nd desUnfallverhaltensttJbärschfag, ftash) für dasjeweiligeFab-ueugschäftIich freigdglb-eusein müssen.Bei Beendigr:agder Funktion der oder des.Berechtigten oder. . Veräußerulg des Fahrzeugs dtirfen die Sonderwarneinrich, tungen oicht mehr verwendet werden und sind ausdem Fa.hr-' zeugzuendernen. 4.3 Einhagu-ugenin die Flrhrzeugpapiere Einbaur:nd ltnscbluss sowiedie beson- , . ,Der ordnuagsgemäße dereSchaltungder Sonderwa::neiarichtuagsind von einer oder einem amtlich anerka:raten Sachverständigenba,rr. Prtiferin oder PlüJerinsbesondereulter Beachtune-vonNummer 4.2 'abzunehmenr:ad zu bescheinigei. , Falls Sonderwaraeinrichtungenuicht fest in das Fabrzeug eiagebautwerden (2. B. Befestigr:ngmittels Map.etfr:.ß),entfäItt di6 Abnahme des Einbaus.I-n.'diesem FalI muss fur die Einrichhrng eine allgemeiue Betiebserlaubnis oder eüie Ein= zelbekiebserlaubnisvorgelegtwerden. Zusärzlichist der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigungvorailegen,welche dsa Eins4tzdesprivaten Kraftfäbrzeugs 4ls Eins4tz- und Korämandolraftfalrzeug dei Feuerwetu bzw. des Rethrn$sdiönste6und die damit verbundene.Ausnisfuag mit Sonderwarneilrichtung, die,Befreiuirg von den Verhaltenirvorschriftender SIVO tsonderrechtenach S 35) sowie die Verwendungder Sondenra:neiarichtungen im Rabmendesg 3S SIVO mit einbezieht. Die Zr:lassigkeit der Ausstattung mit Sonderwarneinrichtu-Bgenist dprch die Zulassr:agsbehördegemäßdem Muster der A.nlage3 kosten-freizu bescheürigen.DieseBescheiniguug ist von d'el"Fahrzeughalteiin oder dem Fahrzeughalterstets mitzufülren. Im FaIl von fäst instalJjerteD. Sonderwameinrichtungen ist im Feld 22.det Zulassungsbeschei:rigung Teil I eia entsprechenderHinweis eirzubagen (vgl. S 13 Abs. 1 FZVJ. Der Rückbau der Sonderwaraebrichtunsen ist ebenfalls in deu Fahrzeugpapierea.an dolcumenlieren.Die oder der Berechtigtedarf vön der A-nerkenlu-ngerst Gebrauch machen, wenn die Sonderwdrneilrichtuaeen in die Falrzeugpapiae eingehagensind oder bei nicht fesieingebauten Einriöhtungeu die Bescheinigrng der Zr:lassr:ngsbehörde vorlieg. 4.4 Fachspezifi scheMindestausstattung Das als Einsatz[abrzeuggenutzte Fa]rzeug muss folgende Miadestausstattung haben: - Sprechfunkgerätfür BOS-Fuk, - Warn- und Beleuchtuagsgeräl - Feuerwehrschutzkleidune für die Personen nach Nummer 2.1 bzr,v.Rettr:agsdieistkleidr:ngfür die Personennach Nummer2.2. 4.5 Fatrrtenbuch Die oder der Berechtigtehat ein Fahrtenbuch zu fulren, in dem alle Einsatdal-rten mit Sonderwamei::richhrngenunver-. zügllch ei:rzuhagen.sind. Das Fairtenbuch ist auf Verla:rgen berechtigtenPersonenoder Stellen a:r hifung auszuhändigenrind bis mind6slsassechsMonate nach Ablauf der AaerkeuLung aufzubewahren; 5. VorausseEungen derSonderwara"io"iJtuogro ftr deniSinsatz S.l Finsatdalrten Einsatzfabrtsa.unterVerwead.uagvon.Sonderwa:neinrichtungen siad nur aufgrund sinel Finsatzbenacbrichtigrmg durch die Leitstelle zu}issig. 5.2 Einsatzhäufigkeit Zur Verifizieruag der berechtigtenPersonenlqeiseist dem Ä,flnach jewefü nueiJahren,ers : alig zum 31. 12.20!7, eite zusammeu[assendeÜbersicht über.die Finsatzlahrten vorzulegen. Dabei sollen die von deD.Gemeilden vorzulegenden Aufstelhngen von den Landlsreisengesammeltuld zusammen mit deren eigbnenÜbersichten an das MI weitergeleitet werdeD.. 5.3 PersönlicheAnfordenragenaa d.ieFabrerin oier denF^h"er Nach einer Erhebune der Bund.esanstaltftir Shaßeawesen sind bezogenärrfU"faür mit schweremSachschadenFabrten von Rettungsfalrzeugea mit eihgeschaltetemBlau-licht uad Eilsatzhom siebzeh:qnal häufiger beteiügt als bei Falrten ohae Sondersignaleund Sonderrechte.Damit ist eineierheblich höhere Verkebrsgefäbrdr:nggegeben. Der nach Nr:mmer 2 berechtigte Personenlcreishat daher die regelmä3igeAbsolvierulg einesFalrsicherheitsbainings; welchesihn in die Lageversetzensoll, die'hohenädorderui.gen an die Fahrerio.n.eu und Fabrervon Einsatzfahrtenmit Sonderwarneinrichtungen zu erfirllen, mindssfsns alle drei Jalre nachzuweisen 6. Scblussbesfirqnnnteh DieserGem:RdErl.titt am 1. 9. 2015in Kraft und mit Ablauf des 37.8. 2d2OaußerKraft.Der Bezugserlass bitt mit Ab: lau-fdes31.8.2015außerlGaft. A:r die Polizeidireltioaea Region Hannover, Landlceise uad kreisfreien Städte, Gemeinden Niädersächsische Akademie für Brand- uld Katasbophenschutz
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