Größere Fälle Fall 1: T wird festgenommen, weil er im Verdacht steht, den 11-jährigen J zunächst vergewaltigt und anschließend zur Verdeckung der Vergewaltigung getötet zu haben. P, der Polizeipräsident der Stadt A, postet in twitter unter Angabe des Klarnamens des T den Kommentar: „T ist ein widerlicher Vergewaltiger. Ich hoffe, dass solche Dreckschweine wie T im Gefängnis verschimmeln“. Kurze Zeit später erhält er einen Anruf vom Innenminister, der ihn auffordert, den Beitrag zu löschen, was P auch sofort erledigt. T, der über Bekannte Kenntnis von dem Beitrag erlangt hat, stellt daraufhin dennoch form- und fristgerecht Strafantrag gegen P. Staatsanwalt S leitet ein Ermittlungsverfahren gegen P wegen Beleidigung und übler Nachrede ein. Nach längeren Verhandlungen mit P und dessen Verteidiger V stellt S das Verfahren gegen P gegen Zahlung von 1.500 € an die Staatskasse vorläufig ein. P überweist die 1.500 € sofort, woraufhin S das Verfahren endgültig einstellt. Später stellt sich heraus, dass T unschuldig ist. Durfte S so verfahren? Größere Fälle Fall 2: A wird eines schweren Raubes an O verdächtigt. B, der Bruder des A, soll die Tat vom Fenster aus beobachtet haben, ohne jedoch zuvor davon gewusst zu haben. Er wird zur Staatsanwaltschaft geladen und sagt dort, nach ordnungsgemäßer Belehrung, vor Staatsanwalt S aus, dass er beobachtet hat, wie A den O ausgeraubt hat. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen. A wird später angeklagt. In der Hauptverhandlung macht B von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. a) Hat das Gericht eine Möglichkeit, die frühere (gegenüber S getätigte) Aussage des B zulässigerweise in die Hauptverhandlung einzuführen. Abwandlung: S ahnt schon vor oder während der Vernehmung des B, dass dieser möglicherweise in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen könnte. b) Welche Möglichkeiten hat S, bereits in diesem Stadium des Verfahrens sicherzustellen, dass eine Aussage des B in eine spätere Hauptverhandlung zulässigerweise eingeführt werden kann. Fall 3: A ist verdächtig, in großem Umfang illegal Flüchtlinge aus afrikanischen Staaten in die Bundesrepublik Deutschland einzuschleusen (strafbar nach § 96 AufenthG). Zur Aufklärung der Straftaten ordnet Richterin R auf Antrag der Staatsanwältin S die Überwachung des Telefonanschlusses des A an. Bei der Auswertung der insoweit angefertigten Aufzeichnungen ergeben sich Hinweise darauf, dass A in großem Umfang an gewerbsmäßigen Jagdwildereien beteiligt ist. S beantragt daraufhin bei R aufgrund der im Rahmen der TKÜ gewonnenen Erkenntnisse einen Durchsuchungsbeschluss für das Haus des A, in dem erbeutetes Wild vermutet wird. R lehnt den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses jedoch ab, da ihrer Auffassung nach die im Rahmen der TKÜ gewonnenen Erkenntnisse nicht für das Strafverfahren gegen B wegen Jagdwilderei verwendet werden dürften, da die Anordnung der TKÜ für Straftaten nach § 292 StGB gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die Erkenntnisse dürften nur zur Verfolgung solcher Straftaten verwendet werden, wegen derer zulässigerweise eine TKÜ hätte angeordnet werden dürfen. S legt gegen den Beschluss des E Beschwerde ein. Ist die Beschwerde begründet?
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