Anlage: Schematischer Vergleich des heutigen Rechts und der

Anlage: Schematischer Vergleich des heutigen Rechts und der Reformvorschläge zu
Publikums-Investmentfonds
1. Besteuerung des Publikums-Investmentfonds
Heutiges Recht
ƒƒInländische Investmentfonds sind
vollständig von der Körperschaft- und
Gewerbesteuer befreit.
Reformvorschläge
ƒƒInländische und ausländische Investment­
fonds unterliegen den gleichen Besteue­
rungstatbeständen im Sinne des § 49 EStG.
ƒƒAusländische Investmentfonds
unterliegen der beschränkten Steuerpflicht
nach § 49 Einkommensteuergesetz (EStG).
Steuerpflichtig sind im Wesentlichen
Steuerpflichtig sind im Wesentlichen
yy inländische Dividenden und
yy inländische Immobilienerträge
= Mieten/Pachten aus inländischen
Immobilien sowie Gewinne aus der
Veräußerung von inländischen Immobilien
innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23
Absatz 1 Nr. 1 EStG.
yy inländische Dividenden und
yy inländische Immobilienerträge
= Mieten/Pachten aus inländischen
Immobilien sowie generell Gewinne
aus der Veräußerung von inländischen
Immobilien, d. h. auch außerhalb der
Zehnjahresfrist des § 23 Absatz 1 Nr. 1 EStG.
Körperschaftsteuersatz:
Körperschaftsteuersatz:
15 % Körperschaftsteuer (KSt).
15 % KSt
•
Gewerbesteuerfreiheit wird fortgeführt.
noch Anlage
2. Besteuerung des Anlegers
a) laufende = jährliche Besteuerung
Heutiges Recht
Ermittlung der Besteuerungsfgrundlagen
ƒƒEs sind elf Ertragskategorien zu unter­
scheiden, die getrennt voneinander
ausgewiesen werden müssen, d. h. eine
Verrechnung von Verlusten und Erträgen ist
insoweit unzulässig; gegebenenfalls sind elf
Verlustvortragstöpfe zu bilden:
1. bei Thesaurierung steuerpflichtige
Ertrags­arten ohne Dividenden und ohne
REIT-Dividenden (insbesondere Zinsen,
Mieten (sofern diese nicht aufgrund
eines Doppel­besteuerungsabkommens
steuerbe­freit sind), Veräußerungs­
gewinne aus Finanzin­novationen,
Gewinne aus der Veräußerung von
inländischen Immobilien innerhalb einer
zehnjährigen Behaltensfrist)
2. inländische Dividenden
3. ausländische Dividenden
4. inländische REIT-Dividenden
5. ausländische REIT-Dividenden
6. Alt-Veräußerungsgewinne, die nicht dem
Halb-/Teileinkünfteverfahren unterliegen
(Wertpapiere (außer Aktien), die vor
2009 angeschafft wurden)
7. Alt-Veräußerungsgewinne, die dem Halb-/
Teileinkünfteverfahren unterliegen
8. Neu-Veräußerungsgewinne, die nicht
dem Teileinkünfteverfahren unterliegen
(darunter fallen insbesondere Veräuße­
rungsgewinne aus Wertpapieren, die
keine Aktien sind, und Gewinne aus
Termingeschäften)
9. Neu-Veräußerungsgewinne, die dem
Teil­einkünfteverfahren unterliegen
(= Aktienveräußerungsgewinne)
10.Erträge, die aufgrund eines
Doppelbesteu­erungsabkommens
steuerbefreit sind (in der Regel
ausländische Immobilienerträge)
11. inländische Immobilienerträge
nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Reformvorschläge
Keine Ermittlung der Besteuerungs­
grundlagen erforderlich
Stattdessen
ƒƒAusschüttung
Steuerpflichtig ist die Ausschüttung in voller
Höhe.
ƒƒVorabpauschale
Wenn der Publikums-Investmentfonds nichts
ausschüttet oder nur in sehr geringem
Maß, wird eine Vorabpauschale erhoben.
Die Höhe der Vorabpauschale bestimmt
sich nach dem Wert des Fondsanteils am
Jahresanfang multipliziert mit einem
jährlich von der Bundesbank ermittelten
variablen Basiszins abzüglich eines 30 %-igen
Abschlags.
(Basiszins im Jahr 2015: 0,99 % - 30 % = 0,69 %)
Die Erhebung der Vorabpauschale
ist gedeckelt durch die tatsächliche
Wertsteigerung des Fondsanteils.
ƒƒTeilfreistellung
Steuerfrei sind für Privatanleger bei
yy Aktienfonds (= mehr als die Hälfte des
Vermögens besteht aus Aktien) 30 %
yy Mischfonds (mindestens 25 % des
Vermögens besteht aus Aktien) 15 %
yy Immobilienfonds mit überwiegend
inländischen Immobilien 40 %
yy Immoblienfonds mit überwiegend
ausländischen Immobilien 60 %
noch Anlage
Heutiges Recht
ƒƒBestimmte Erträge müssen
periodengerecht abgegrenzt werden. Dies
sind insbeson­dere die rechnerischen Zinsen,
die in Null­kuponanleihen enthalten sind.
Diese müssen anteilig auf die Laufzeit der
Nullkupon­anleihe verteilt werden.
ƒƒZinsen können für die Zwecke der Anwen­
dung der Zinsschranke auf Anlegerebene
gesondert ausgewiesen werden.
ƒƒVom Investmentfonds gezahlte
ausländische Quellensteuern können
bei der Besteuerung des Anlegers
steuermindernd berücksichtigt werden,
wenn die Quellensteuer gesondert
ausgewiesen wird.
ƒƒInvestmentfonds können einen Ertrags­
ausgleich durchführen, d. h. die vor dem Kauf
des Investmentanteils angefallenen Erträge
müssen vom Anleger „mitbezahlt“ und bei
Ausschüttung versteuert werden (positiver
Ertragsausgleich).
Umgekehrt reduzieren sich die steuerpflich­
tigen laufenden Erträge, wenn ein Anleger
den Anteil an den Fonds zurückgibt
(negativer Ertragsausgleich).
ƒƒWerbungskosten, die auf Ebene des Invest­
mentfonds angefallen sind, sind von den
Brutto-Erträgen abzuziehen. Die Verteilung
von Allgemeinkosten auf die verschiedenen
Ertragsarten richtet sich nach dem
jeweiligen Quellvermögen.
ƒƒWenn der Investmentfonds Immobilien
besitzt, können Beträge in Höhe der
Absetzung für Abnutzung steuerfrei
ausgeschüttet werden.
ƒƒErst wenn alle Erträge ausgeschüttet
wurden, dürfen Substanzbeträge steuerfrei
ausgeschüttet werden (wirtschaftlich
betrachtet handelt sich dabei um eine
Rückzahlung der ursprünglichen Einlage des
Anlegers).
Reformvorschläge
Alle Differenzierungen des heutigen Rechts
entfallen.
noch Anlage
Heutiges Recht
Reformvorschläge
ƒƒFür (semi-)transparente Investment­
besteuerung müssen aktuell
für jeden Investmentfonds pro
Ausschüttung und/oder Thesaurierung
33 Besteuerungsgrundlagen
ermittelt werden. Hinzu kommt eine
bewertungstägliche Ermittlung des
Zwischen-, Aktien- und Immobiliengewinns.
ƒƒPauschalbesteuerung:
Wenn keine Besteuerungsgrundlagen
nachgewiesen werden, wird der
Anleger pauschal besteuert. Danach
gelten mindestens 6 % des Wertes des
Investmentanteils als steuerlicher Ertrag.
yy Pauschalbesteuerung entfällt
noch Anlage
b) Besteuerung des Veräußerungs­
gewinns (Endbesteuerung)
Heutiges Recht
Reformvorschläge
ƒƒBei der Veräußerung von thesaurierenden
ausländischen Investmentfonds
und bei Investmentfonds, die keine
Besteuerungsgrundlagen veröffentlichen,
haben inländische Kreditinstitute
rückwirkend für die gesamte Besitzzeit
einen nachholenden Abzug der
Kapitalertragsteuer vorzunehmen.
Im Extremfall kann die steuerliche
Bemessungsgrundlage höher sein als der
gesamte Veräußerungserlös.
ƒƒNachholender Abzug der Kapitalertrag­
steuer entfällt.
ƒƒBerechnungsschema zur Ermittlung des
Veräußerungsgewinns
ƒƒBerechnungsschema zur Ermittlung des
Veräußerungsgewinns
Veräußerungserlös
Veräußerungserlös
- Anschaffungskosten
- Anschaffungskosten
+ Zwischengewinn bei Erwerb
- bereits versteuerte Vorabpauschale
- Zwischengewinn bei Verkauf/Rückgabe
= steuerliche Bemessungsgrundlage
- bereits versteuerte ausschüttungs­
gleiche Erträge
+ bereits versteuerte ausschüttungs­
gleiche Erträge, wenn diese in einem
Folgejahr steuerfrei ausgeschüttet
wurden
- bereits versteuerte Pauschalbeträge
+ steuerfrei ausgeschüttete Alt-Veräuße­
rungsgewinne (nur bei Privatanlegern)
+ gezahlte ausländische Steuer
+/-Gewinne, die aufgrund eines Doppel­
besteuerungsabkommens steuerfrei
sind
+/- Aktiengewinne (nur bei betrieblichen
Anlegern)
= steuerliche Bemessungsgrundlage
gegebenenfalls Teilfreistellung (bei
Aktienfonds 30 %, bei Mischfonds 15 %, bei
Immobilienfonds 60 % oder 80 %)
noch Anlage
Heutiges Recht
Reformvorschläge
ƒƒZwischengewinne sind Zinsen, die dem Invest­­
mentfonds bis zum Anteilserwerb oder der An­
teilsveräußerung zugeflossen sind (entspricht
Stückzinsen beim Kauf/Verkauf von Anleihen)
yy Alle links aufgeführten Posten des
heutigen Rechts zur Ermittlung des
Veräußerungsgewinns entfallen.
ƒƒAusschüttungsgleiche Erträge sind bestim­
mte Ertragsarten, die auch bei Nichtaus­schüt­
tung (= Thesaurierung) steuerpflichtig sind.
Die aus­schüttungsgleichen Erträge gelten am
Ende des Geschäftsjahres des Investmentfonds
bei den An­legern als zugeflossen. Bei der
Veräußerung sind diese bereits versteuerten
Erträge abzuziehen.
ƒƒPauschalbeträge sind die Bemessungsgrund­
lagen, die angesetzt werden, wenn ein Invest­
mentfonds keine Besteuerungsgrundlagen
veröffentlicht. Bei der Veräußerung sind diese
bereits versteuerten Beträge abzuziehen.
ƒƒAlt-Veräußerungsgewinne sind die Gewinne
aus der Veräußerung von Wertpapieren, die
vor 2009 angeschafft wurden (Bestandschutz
bei Einführung der Abgeltungsteuer). Die
Alt-Veräußerungsgewinne dürfen steuerfrei
ausgeschüttet werden. Wenn der Anleger einen
Investmentanteil nach 2009 erworben hat, fällt
er nicht unter die Bestandsschutzregelung,
sodass die steuerfreien Ausschüttungen bei der
Veräußerung korrigiert werden.
ƒƒDie gezahlte ausländische Steuer wurde
bereits bei der jährlichen/laufenden
Besteuerung steu­ermindernd berücksichtigt.
Um eine doppelte steuermindernde
Berücksichtigung zu verhin­dern, sind sie dem
Veräußerungserlös hinzuzurechnen.
ƒƒGewinne, die aufgrund eines Doppel­
besteue­rungsabkommens steuerbefreit
sind (auslän­diiche Immobilienerträge) und
noch nicht an die Anleger ausgeschüttet
wurden, mindern den steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinn.
ƒƒAktiengewinne sind Gewinne oder Verluste,
die der Investmentfonds aus der Veräußerung
oder aus Kursgewinnen oder Kursverlusten
von Aktien erzielt hat. Sie sind gesondert
auszuweisen, um darauf bei dem Anleger § 3
Nr 40 EStG oder § 8b Körperschaftsteuergesetz
(KStG) anwenden zu können.