Rechtsanwalt Christoph Sandkühler 1. Die Aussagen basieren auf

22. Deutscher Syndikusanwaltstag
Elektronischer Rechtsverkehr in der Rechtsabteilung
Kernaussagen
Rechtsanwalt Christoph Sandkühler
1. Die Aussagen basieren auf dem Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
Syndikusanwälte (BT-Drs. 18/5201).
2. Ein Syndikusrechtsanwalt wird durch die zuständige RAK als solcher für eine oder
mehrere Anstellungsverhältnisse zugelassen (§ 46a Abs. 1 S. 2 BRAO-E).
3. Jedes Anstellungsverhältnis wird- neben einer eventuellen Zulassung nach § 4 BRAO
-gesondert in das einheitliche Anwaltsverzeichnis nach § 31 BRAO eingetragen (§
46c Abs. 5 BRAO-E).
4. Für den Syndikusrechtsanwalt ist durch die BRAK jeweils ein gesondertes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für jedes in das Anwaltsverzeichnis eingetragene Anstellungsverhältnis einzurichten . Ist der Syndikusrechtsanwalt auch gem. § 4 BRAO zugelassen, muss die BRAK auch für diese Tätigkeit ein gesondertes beA einrichten .
5. Ein Syndikusrechtsanwalt, der bei der Konzernmutter und bei vier Töchtern als Geschäftsführer angestellt ist, wird mithin 5 beA eingerichtet bekommen. Die Reduzierung auf ein Postfach -etwa auf Antrag im Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag- ist nach den Aussagen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/5201 S. 40) nicht möglich.
6. Ein originäres Kanzleipostfach (Rechtsabteilungspostfach) wird es nicht geben (können); die Einrichtung der beA erfolgt ad personam.
7. § 31a BRAO n. F., der am 01.01.2016 in Kraft treten wird, ordnet an, dass der Zugang
zu jedem beA auf einer Zwei-Faktor-Authentifizierung (Besitz und Wissen) beruhen
muss.
8. Deshalb erfolgt die lnitialisierung jedes beA mit Hilfe der beA-Basiskarte. Durch die
beA-Basiskarte wird die personale Verknüpfung zwischen dem (Syndikus-) Rechtsanwalt und seinem Postfach sichergestellt. Die Verknüpfung wird dadurch hergestellt,
dass die "SAFE-10" des jeweiligen Postfachs der beA-Basiskarte als Zertifikat zugrunde
liegt und bei der lnitialisierung des Postfaches "ausgelesen" wird.
9. Daraus ergibt sich, dass in dem o. g. Beispiel der in das Anwaltsverzeichnis mit fünf
Anstellungsverhältnissen eingetragene Syndikusanwalt fünf beA-Basiskarten wird beantragen müssen, nämlich jeweils eine pro Postfach.
10. Nach der lnitialisierung der Postfächer kann durch das "Anlernen" einer Karte der Zugang zu allen Postfächern auf eine Karte zentralisiert werden.
11. Die Postfächer können als "virtuelles Kanzleipostfach" in der Webanwendung der
BRAK zusammengefasst werden.
12. Der Syndikusrechtsanwalt kann im Rahmen des Rechtemanagements, das die beA
Webanwendung zur Verfügung stellen wird, Rechte an seinem beA mit unterschiedlicher Reichweite auf Mitarbeiter delegieren.
13. Auch für Mitarbeiter gilt, dass der Zugang zu dem Postfach auf einer Zwei-FaktorAuthentifizierung beruhen muss. Die Zertifikate werden den Mitarbeitern in der Regel1 "ad personam"- vorzugswürdig durch die Zertifizierungsstelle der BNotK- zugewiesen. Das bedeutet, dass in dem o. g. Beispiel einem Mitarbeiter an allen fünf
Postfächern Rechte eingeräumt werden können, ohne dass der Mitarbeiter fünf unterschiedliche Zertifikate benötigt.
14. Im Rahmen des Rechtemanagements können auch anderen (Syndikus-) Rechtsanwälten Rechte an dem Postfach eingeräumt werden. Das ermöglicht Vertretungsregelungen und z. B. die Errichtung von Kompetenzteams innerhalb einer Rechtsabteilung.
15. Der Syndikusrechtsanwalt muss seine Verschwiegenheitsverpflichtungen einhalten.
Das beA kann keine "Kollisionskontrolle" vornehmen. Im Rahmen des Rechtemanagements muss der (Syndikus-)Rechtsanwalt dafür sorgen, dass unberechtigte Personen keine "chinese walls" übersteigen können .
16. Die Postfächer werden durch die BRAK empfangsbereit zur Verfügung gestellt werden (müssen).
17. Die BRAK strebt an, dass der Gesetzgeber ihr eine längere Übergangsfrist zur Einrichtung der Postfächer für Syndikusrechtsanwälte einräumt. Die technischen Möglichkeiten zur Bereitstellung sind noch nicht gegeben. Daher ist es derzeit auch nicht
möglich, "vorsorglich" eine beA-Basiskarte bezogen auf
Syndikusrechtsanwaltspostfächer zu bestellen.
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Theoretisch sind auch unpersönliche Accounts ("Mitarbeiter 1") denkbar.
2
18. Die zugelassenen Syndikusrechtsanwälte werden voraussichtlich zu gegebener Zeit
durch die Zertifizierungsstelle, derer sich die BRAK bedient, angeschrieben, um den
Prozess der Kartenbestellung einzuleiten. Dazu müssen erst die technischen Rahmenbedingungen geschaffen werden und die Eintragungen im Rechtsanwaltsverzeichnis nach § 31 BRAO erfolgen .
19. Der Zugriff auf ein beA über ein mobiles Endgerät wird erst dann möglich sein, wenn
auf dem Gerät die Client Security läuft. Das setzt voraus, dass die BRAK eine entsprechende App entwickelt. Derzeit hat die BRAK andere Prioritäten.
20. Das Kartenlesegerät hat nur eine "dienende" Funktion . Technisch gesehen können
sich auch hundert Anwälte ein Kartenlesegerät teilen, wenn sie die Benutzungsregeln
organisieren könnten .
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