Ausgabe Nr. 8/2015, 09.12.2015 I. beA

Ausgabe Nr. 8/2015, 09.12.2015
I.
beA-Start verschoben
Zum 01.01.2016 sollte jeder in der Bundesrepublik zugelassene Rechtsanwalt ein
besonderes elektronisches Anwaltspostfach erhalten. Mit der Entwicklung dieser
Postfächer wurde 2013 die Bundesrechtsanwaltskammer betraut.
In den Tests der letzten Wochen hat sich gezeigt, dass die Qualität des beA noch
nicht den Erwartungen der BRAK entspricht. Das Präsidium der BRAK hat deshalb
beschlossen, den Start des beA zu verschieben und die Postfächer erst dann zur
Verfügung zu stellen, wenn sichergestellt ist, dass alle vorgesehenen Funktionen
verlässlich zur Verfügung stehen.
Die BRAK führt jetzt mit Atos, dem mit der Entwicklung des beA beauftragten
Unternehmen, Gespräche, um festzulegen, bis zu welchem Termin alle notwendigen
Tests
und
ggf.
erforderliche
Nachbesserungsarbeiten
durchgeführt
und
abgeschlossen werden können. Der neue Starttermin wird auf der speziell zum beA
eingerichteten Internetseite http://bea.brak.de veröffentlicht.
Diejenigen, die bereits eine beA-Karte bestellt haben, werden von der BRAK
separat per E-Mail über die Verschiebung informiert.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bea.bnotk.de.
II.
Syndikusrechtsanwälte
Der Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte wurde am
02.12.2015 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages behandelt. Zwischen
den Koalitionsfraktionen besteht Einigkeit, dass Syndikusrechtsanwälte keine eigene
Berufshaftpflichtversicherung benötigen. Im Zusammenhang mit der 45-Jahres-
Altersgrenze wird ein rückwirkendes Befreiungsrecht eingeräumt, sofern für
berufsständische Versorgungswerke, die bislang noch Höchstaltersgrenzen für die
Begründung einer Pflichtmitgliedschaft kennen, diese Altersgrenzen innerhalb von
drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben werden. Es kommt nun
darauf an, wie schnell das parlamentarische Verfahren abgeschlossen ist. Sollte sich
der Bundesrat am 18.12.2015 mit dem Gesetzgebungsvorhaben befassen, könnte
das Gesetz zum 01.01.2016 in Kraft treten. Sollte sich der Bundesrat nicht am
18.12.2015 mit diesem Gesetzgebungsvorhaben befassen, könnte er dies erst am
29.01.2016. In diesem Fall würde das Gesetz am 01.03.2016 in Kraft treten. Der
Antrag auf eine rückwirkende Befreiung kann nur innerhalb einer Frist von
3 Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden (§ 231 Abs. 4b S. 6 SGB V-E).
III.
Elektronisches Schutzschriftenregister
Zum
01.01.2016
wird
ein
zentrales,
bundesweites
elektronisches
Schutzschriftenregister eingerichtet, bei dem die Einreichung einer Schutzschrift
genügt, um alle Zivil- und Arbeitsgerichte zu erreichen. Die Landesjustizverwaltung
des Landes Hessen soll das Register künftig führen. Für die Einstellung einer
Schutzschrift ist eine Gebühr in Höhe von 83 € vorgesehen. Außerdem wird
festgelegt, dass die Einreichung von Schriftsätzen zu dem künftigen Verfahren
gehört und damit mit der Verfahrensgebühr für das Prozessverfahren abgegolten ist.
IV.
Änderung des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015
Zum
01.11.2015
wurde
das
Bundesmeldegesetz
geändert.
Soweit
Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der
Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu
diesem Zweck zu verwenden (§ 44 Abs. 4 BMG). Ebenfalls ist künftig anzugeben,
dass die Daten nicht für Werbezwecke oder Adresshandel verwendet werden (§ 44
Abs. 2 BMG).
V.
Bitte schon jetzt notieren: Kammerversammlung 2016
Die
nächste
ordentliche
Kammerversammlung
findet
am
Mittwoch,
dem
25. 05. 2016, 15.00 Uhr, in Celle, Congress Union, Thaerplatz 1, 29221 Celle,
statt.
VI.
Anwälte für den Bereich Asylrecht gesucht
Aufgrund der vermehrten Nachfrage nach asylrechtlicher Beratung appellieren wir an
die Kollegen, die diese Beratung vornehmen können und wollen, sich bei uns zu
melden, damit wir dies entsprechend in unserer Anwaltssuche vermerken können.
VII.
71. Gebührenreferententagung am 26.09.2015
Generalthema der Tagung der Gebührenreferenten am 26.09.2015 war der
Änderungsbedarf im RVG. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass sich in der
sozialrechtlichen Praxis gezeigt habe, dass Jobcenter dazu übergehen, den
Anspruch des Rechtsanwalts auf Erstattung seiner Vergütung mit Ansprüchen
aufzurechnen, die das Jobcenter gegen den Mandanten habe.
Um der Problematik der Verzögerungen im Bereich der Kostenfestsetzung in
sozialgerichtlichen Verfahren und der damit verbundenen „Vorfinanzierung“
dieser Prozesse durch die Anwaltschaft Gehör zu verschaffen, werden alle
Kolleginnen und Kollegen gebeten, entsprechende Fälle mitzuteilen und zwar
direkt an die Bundesrechtsanwaltskammer per Fax: 030-284939-11 bzw. per
Mail: [email protected].
VIII.
Berufsausbildung
1. Meldung freier Ausbildungs- und Praktikumsplätze
- Anzeigenschaltung auf unserer Homepage –
Aufgrund der vermehrten Nachfrage nach freien Praktikumsplätzen bitten wir Sie,
sowohl freie Ausbildungs- als auch Praktikumsplätze zu melden, damit wir diese
auf unserer Homepage einstellen können. Die Nachfrage nach Praktikumsplätzen ist
insbesondere auf den Ausbildungsmessen, auf denen die Rechtsanwaltskammer
Celle regelmäßig vertreten ist, sehr groß. Selbstverständlich ist das Einstellen der
Anzeigen kostenlos! Sie bestimmen selbst, über welchen Zeitraum die Anzeige
geschaltet bleiben soll. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Simone Schipper,
Tel.: 05141/9282-13 oder E-Mail: [email protected].
2. Begabtenförderung für ReFas und ReNos 2016
Die
Begabtenförderung
berufliche
Bildung
bietet
für
ausgebildete
Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte die
Möglichkeit einer für die Absolventen kostenlosen Fortbildung. Voraussetzung sind
sehr gute Noten bei der Abschlussprüfung. Die jeweilige Fortbildung wird von der
Stiftung für berufliche Bildung weitgehend vollständig getragen. Das Förderprogramm
wird von der Rechtsanwaltskammer Celle betreut. Diese ist für die Auswahl der
Stipendiaten zuständig, die im Kammerbezirk ihre Abschlussprüfung zur/zum
Rechtsanwaltsfachangestellten bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten
abgelegt
haben.
Nähere
Informationen
finden
Sie
unter:
https://www.sbb-
stipendien.de/sbb.html .
IX.
Aufruf für die Weihnachtsspende
Wir bringen in Erinnerung, dass die Rechtsanwaltskammer Celle – in Erfüllung der
Verpflichtung aus § 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO – einen Sozialverein als gemeinnützige
Einrichtung unterhält. Sinn und Zweck des Sozialvereins ist, Hinterbliebene der
Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Celle, die durch Alter, Krankheit oder aus
ähnlichen Gründen berufsunfähig, berufsbehindert oder sonst in Not geraten
sind, zu unterstützen. Wir wären allen Kolleginnen und Kollegen dankbar, wenn Sie
eine Weihnachtsspende an unseren Sozialverein leisten würden,
IBAN: DE46 2574 0061 0787 8887 00.
Spendenquittungen werden selbstverständlich unaufgefordert übersandt.
Wir wünschen allen Kolleginnen und Kollegen
ein frohes Weihnachtsfest
und einen guten Rutsch in das neue Jahr 2016!
Aktuelle Informationen bzw. Veranstaltungshinweise finden Sie auch auf
unserer Homepage unter: http://www.rakcelle.de/anwaelteN/aktuelles.htm und
unter: http://www.rakcelle.de/anwaelteN/veranstaltungen.htm