Ausgabe Nr. 8/2015, 09.12.2015 I. beA-Start verschoben Zum 01.01.2016 sollte jeder in der Bundesrepublik zugelassene Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach erhalten. Mit der Entwicklung dieser Postfächer wurde 2013 die Bundesrechtsanwaltskammer betraut. In den Tests der letzten Wochen hat sich gezeigt, dass die Qualität des beA noch nicht den Erwartungen der BRAK entspricht. Das Präsidium der BRAK hat deshalb beschlossen, den Start des beA zu verschieben und die Postfächer erst dann zur Verfügung zu stellen, wenn sichergestellt ist, dass alle vorgesehenen Funktionen verlässlich zur Verfügung stehen. Die BRAK führt jetzt mit Atos, dem mit der Entwicklung des beA beauftragten Unternehmen, Gespräche, um festzulegen, bis zu welchem Termin alle notwendigen Tests und ggf. erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchgeführt und abgeschlossen werden können. Der neue Starttermin wird auf der speziell zum beA eingerichteten Internetseite http://bea.brak.de veröffentlicht. Diejenigen, die bereits eine beA-Karte bestellt haben, werden von der BRAK separat per E-Mail über die Verschiebung informiert. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bea.bnotk.de. II. Syndikusrechtsanwälte Der Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte wurde am 02.12.2015 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages behandelt. Zwischen den Koalitionsfraktionen besteht Einigkeit, dass Syndikusrechtsanwälte keine eigene Berufshaftpflichtversicherung benötigen. Im Zusammenhang mit der 45-Jahres- Altersgrenze wird ein rückwirkendes Befreiungsrecht eingeräumt, sofern für berufsständische Versorgungswerke, die bislang noch Höchstaltersgrenzen für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft kennen, diese Altersgrenzen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben werden. Es kommt nun darauf an, wie schnell das parlamentarische Verfahren abgeschlossen ist. Sollte sich der Bundesrat am 18.12.2015 mit dem Gesetzgebungsvorhaben befassen, könnte das Gesetz zum 01.01.2016 in Kraft treten. Sollte sich der Bundesrat nicht am 18.12.2015 mit diesem Gesetzgebungsvorhaben befassen, könnte er dies erst am 29.01.2016. In diesem Fall würde das Gesetz am 01.03.2016 in Kraft treten. Der Antrag auf eine rückwirkende Befreiung kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden (§ 231 Abs. 4b S. 6 SGB V-E). III. Elektronisches Schutzschriftenregister Zum 01.01.2016 wird ein zentrales, bundesweites elektronisches Schutzschriftenregister eingerichtet, bei dem die Einreichung einer Schutzschrift genügt, um alle Zivil- und Arbeitsgerichte zu erreichen. Die Landesjustizverwaltung des Landes Hessen soll das Register künftig führen. Für die Einstellung einer Schutzschrift ist eine Gebühr in Höhe von 83 € vorgesehen. Außerdem wird festgelegt, dass die Einreichung von Schriftsätzen zu dem künftigen Verfahren gehört und damit mit der Verfahrensgebühr für das Prozessverfahren abgegolten ist. IV. Änderung des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 Zum 01.11.2015 wurde das Bundesmeldegesetz geändert. Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden (§ 44 Abs. 4 BMG). Ebenfalls ist künftig anzugeben, dass die Daten nicht für Werbezwecke oder Adresshandel verwendet werden (§ 44 Abs. 2 BMG). V. Bitte schon jetzt notieren: Kammerversammlung 2016 Die nächste ordentliche Kammerversammlung findet am Mittwoch, dem 25. 05. 2016, 15.00 Uhr, in Celle, Congress Union, Thaerplatz 1, 29221 Celle, statt. VI. Anwälte für den Bereich Asylrecht gesucht Aufgrund der vermehrten Nachfrage nach asylrechtlicher Beratung appellieren wir an die Kollegen, die diese Beratung vornehmen können und wollen, sich bei uns zu melden, damit wir dies entsprechend in unserer Anwaltssuche vermerken können. VII. 71. Gebührenreferententagung am 26.09.2015 Generalthema der Tagung der Gebührenreferenten am 26.09.2015 war der Änderungsbedarf im RVG. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass sich in der sozialrechtlichen Praxis gezeigt habe, dass Jobcenter dazu übergehen, den Anspruch des Rechtsanwalts auf Erstattung seiner Vergütung mit Ansprüchen aufzurechnen, die das Jobcenter gegen den Mandanten habe. Um der Problematik der Verzögerungen im Bereich der Kostenfestsetzung in sozialgerichtlichen Verfahren und der damit verbundenen „Vorfinanzierung“ dieser Prozesse durch die Anwaltschaft Gehör zu verschaffen, werden alle Kolleginnen und Kollegen gebeten, entsprechende Fälle mitzuteilen und zwar direkt an die Bundesrechtsanwaltskammer per Fax: 030-284939-11 bzw. per Mail: [email protected]. VIII. Berufsausbildung 1. Meldung freier Ausbildungs- und Praktikumsplätze - Anzeigenschaltung auf unserer Homepage – Aufgrund der vermehrten Nachfrage nach freien Praktikumsplätzen bitten wir Sie, sowohl freie Ausbildungs- als auch Praktikumsplätze zu melden, damit wir diese auf unserer Homepage einstellen können. Die Nachfrage nach Praktikumsplätzen ist insbesondere auf den Ausbildungsmessen, auf denen die Rechtsanwaltskammer Celle regelmäßig vertreten ist, sehr groß. Selbstverständlich ist das Einstellen der Anzeigen kostenlos! Sie bestimmen selbst, über welchen Zeitraum die Anzeige geschaltet bleiben soll. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Simone Schipper, Tel.: 05141/9282-13 oder E-Mail: [email protected]. 2. Begabtenförderung für ReFas und ReNos 2016 Die Begabtenförderung berufliche Bildung bietet für ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte die Möglichkeit einer für die Absolventen kostenlosen Fortbildung. Voraussetzung sind sehr gute Noten bei der Abschlussprüfung. Die jeweilige Fortbildung wird von der Stiftung für berufliche Bildung weitgehend vollständig getragen. Das Förderprogramm wird von der Rechtsanwaltskammer Celle betreut. Diese ist für die Auswahl der Stipendiaten zuständig, die im Kammerbezirk ihre Abschlussprüfung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten abgelegt haben. Nähere Informationen finden Sie unter: https://www.sbb- stipendien.de/sbb.html . IX. Aufruf für die Weihnachtsspende Wir bringen in Erinnerung, dass die Rechtsanwaltskammer Celle – in Erfüllung der Verpflichtung aus § 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO – einen Sozialverein als gemeinnützige Einrichtung unterhält. Sinn und Zweck des Sozialvereins ist, Hinterbliebene der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Celle, die durch Alter, Krankheit oder aus ähnlichen Gründen berufsunfähig, berufsbehindert oder sonst in Not geraten sind, zu unterstützen. Wir wären allen Kolleginnen und Kollegen dankbar, wenn Sie eine Weihnachtsspende an unseren Sozialverein leisten würden, IBAN: DE46 2574 0061 0787 8887 00. Spendenquittungen werden selbstverständlich unaufgefordert übersandt. Wir wünschen allen Kolleginnen und Kollegen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das neue Jahr 2016! Aktuelle Informationen bzw. Veranstaltungshinweise finden Sie auch auf unserer Homepage unter: http://www.rakcelle.de/anwaelteN/aktuelles.htm und unter: http://www.rakcelle.de/anwaelteN/veranstaltungen.htm
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