EU-Eigenerklärung Zuverlässigkeit EG VOL A

Anlage 2 - Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach VOL/A-EG
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Name und Anschrift des Bewerbers/Bieters:
Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit gemäß § 6 EG Abs. 4 und 6
i.V.m. § 7 EG Abs. 6 und 7 VOL/A
Ich erkläre/Wir erklären,
1. dass keine Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt worden ist wegen:
§ 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des
Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches
(kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
§ 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte),
§ 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen
Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
§ 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den
Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
§ 334 des Strafgesetzbuches (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EUBestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung,
Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des
Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und
Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
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§ 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der
gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat
gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von
den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.
Gemäß § 6 EG Abs. 4 Satz 2 VOL/A sind einem Verstoß gegen diese Vorschriften Verstöße gegen
entsprechende Strafnormen anderer Staaten gleichgesetzt. Ein Verhalten einer rechtskräftig
verurteilten Person ist gemäß § 6 EG Abs. 4 Satz 3 VOL/A einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie
für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein
Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden,
rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.
Als Nachweis, dass die in vorstehender Ziffer 1. genannten Fälle auf mein/unser Unternehmen nicht
zutreffen, kann ich/können wir auf Aufforderung des Auftraggebers für jede Person, deren Verhalten
meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, unverzüglich einen Auszug aus dem Strafregister
oder eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des
Herkunftslands beibringen. Wird eine Urkunde oder Bescheinigung von dem Herkunftsland nicht
ausgestellt oder werden darin nicht alle vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine
eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung, die das Unternehmen vor einer zuständigen
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation
des Herkunftslands abgibt, ersetzt werden.
2.
a) dass über das Vermögen meines/unseres Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser
Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
b) dass sich mein/ unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet und
c) weder mein/unser Unternehmen noch eine für die Leitung des Unternehmens
verantwortliche Person eine schwere Verfehlung begangen hat, die die Zuverlässigkeit des
Unternehmens als Bewerber / Bieter in Frage stellt
Als schwere Verfehlung, die die Zuverlässigkeit als Bewerber /Bieter in Frage stellt, ist insbesondere
anzusehen:
§ 70 StGB wirksames Berufsverbot
§ 132a StPO wirksames vorläufiges Berufsverbot
§ 35 GewO wirksame Gewerbeuntersagung
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rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen Mitarbeiter mit
Leitungsaufgaben wegen
§ 242 StGB Diebstahl
§ 246 StGB Unterschlagung
§ 253 StGB Erpressung
§ 265b StGB Kreditbetrug
§ 266 StGB Untreue
§ 267 StGB Urkundenfälschung
§ 268 StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen
§§ 283-283d StGB Insolvenzstraftaten
§ 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
§ 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§§ 324, 324a StGB Gewässer- oder Bodenverunreinigung
§ 326 StGB Unerlaubter Umgang mit Abfällen
§ 333 StGB Vorteilsgewährung
die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen
geahndet wurde.
3. dass ich/wir nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem noch bestehenden,
nicht tilgungsreifen Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat (z.B. Verstoß nach § 21
Mindestlohngesetz oder § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz), mit einer Freiheitsstrafe von mehr
als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von
wenigstens 2.500 € belegt worden bin/sind.
Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber auch im Falle der vorstehenden Erklärung jederzeit
zusätzliche Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung anfordern
kann.
Mir/Uns ist ebenfalls bekannt, dass der Auftraggeber bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000,-- €
für die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor der
Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Abs. 1 Nr. 4 der
Gewerbeordnung anfordert.
Darüber hinaus sind auch in den letzten 3 Jahren keine Verstöße meines/unseres Unternehmens
gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, u.a. die Beteiligung an Absprachen über
Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, die Beteiligung an Empfehlungen oder
Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über die Aufrechnung von
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Ausfallentschädigungen sowie über Gewinnbeteiligung und Abgaben an andere Bewerber
rechtskräftig festgestellt worden. Gleiches gilt für Verstöße gegen Normen des UWG, wie z.B.
Verschaffung eines Geschäftsgeheimnisses gem. § 17 Abs. 2 UWG.
Als Nachweis, dass die in vorstehender Ziffer 2 und 3 genannten Fälle auf mein/unser Unternehmen
nicht zutreffen, kann ich/können wir auf Aufforderung des Auftraggebers unverzüglich den Auszug
aus dem betreffenden Register (Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister), eine Erklärung der
Stelle, die das Insolvenzregister führt, oder – in Ermangelung solcher - eine gleichwertig
Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder
Herkunftslands, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, beibringen. Wird eine
solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Nr.
2 und 3 vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden,
die das Unternehmen vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen
befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den Staaten, in denen es einen derartigen Eid
nicht gibt, kann dieser durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder
der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung
aus.
3.
dass mein/unser Unternehmen seine Pflichten zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie
zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat.
Zum Nachweis, dass Nr. 3 auf mein/unser Unternehmen zutrifft, kann ich/können wir auf
Aufforderung des Auftraggebers unverzüglich eine von der zuständigen Behörde des betreffenden
Staats ausgestellte Bescheinigung beibringen.
Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, die vorstehende Erklärung auch von Nachunternehmern zu
fordern und auf Verlangen bei der Vergabestelle vorzulegen.
Sofern zutreffend bitte ankreuzen
Wir können die obenstehende Erklärung nicht bzw. nicht uneingeschränkt abgeben.
In diesem Fall geben Sie bitte mittels einer selbst zu erstellenden Anlage an, warum der jeweilige
Ausschlussgrund aus Ihrer Sicht die Zuverlässigkeit Ihres Unternehmens dennoch nicht in Frage stellt. Die
Anlage ist als „Anlage zur Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach VOL/A-EG“ zu bezeichnen.
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass mein/unser Unternehmen von der weiteren Teilnahme am
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn ich mich/wir uns bei der Abgabe der
vorstehenden Erklärungen sowie bei der Erteilung von Auskünften, die zum Nachweis der Eignung
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eingeholt werden können, vorsätzlich unzutreffende Erklärungen abgegeben habe/n oder diese
Auskünfte nicht erteilt habe/n.
Ort und Datum
Unterschrift
Name in Druckbuchstaben
Firmenstempel