ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Übersetzungsbüro Translation 24
Inhaber Mag. Eva Kainbacher, im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt
ERSTENS: Honorar / Mindesthonorar
Die Honorare für Übersetzungen bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die für
die jeweils bestellte Art der Übersetzung, wie in nachstehendem Vertragspunkt dargestellt,
anzuwenden ist.
ERSTENS: Art der Übersetzung
Der Auftraggeber – im Folgenden AG genannt – ist verpflichtet bekanntzugeben, wofür die
Übersetzung benötigt wird, nämlich:
1. lediglich der Information
2. für Druckwerke oder Verwendung in elektronischen Medien
3. für rechtliche Belange
4. für technische Beschreibungen (Betriebsanleitungen, etc.)
Der AG ist verpflichtet in Schriftform mitzuteilen, ob die Übersetzung einem anderen Zweck
als den oben angeführten dient für den Fall, dass eine besondere Übersetzung der Texte von
Bedeutung ist.
Falls der AG die Übersetzung für einen anderen Zweck verwendet als den, der im Auftrag
angegeben wurde, verzichtet der AG auf jedweden Schadenersatz oder
Preisminderungsansprüche wegen Fehlern oder Ungenauigkeiten der Übersetzung gegenüber
dem AN.
Sollte der Zweck der Übersetzung dem AN nicht bekanntgegeben werden, so erfolgt die
Übersetzung lediglich zum Zweck der Information.
Übersetzungen sind vom AN im Allgemeinen in einfacher Ausfertigung (per E-Mail) an den
AG auszufolgen.
ZWEITENS: Kostenvoranschläge
Ein Kostenvoranschlag des AN ist nur dann verbindlich, wenn der Zweck der Übersetzung
gemäß Punkt „ZWEITENS“ vor Auftragserteilung dem AN schriftlich bekanntgegeben wurde
sowie der zur Übersetzung zu gelangende Originaltext vollständig dem AN vorliegt.
Kostenvoranschläge ohne Bekanntgabe des Zwecks der Übersetzung oder des zu
übersetzenden Textes sind immer unverbindlich.
Der AN ist verpflichtet, sobald sich eine Überschreitung des Kostenvoranschlages als
unvermeidlich herausstellt, dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollte der AG
eine Erhöhung des Honorars aufgrund dieses Umstandes ablehnen, ist der AN berechtigt,
seine bisher erbrachten Leistungen in Entsprechung seiner Honorarsätze abzurechnen und
sodann vom Vertrag zurückzutreten.
Telefonisch erteilte Kostenvoranschläge sind vollkommen unverbindlich. Sollte aufgrund
eines telefonisch erteilten Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt werden, verpflichtet sich
der AG das Honorar in Entsprechung des tatsächlichen Aufwandes zu bezahlen.
DRITTENS: Gewährleistung
Der AN ist verpflichtet die Übersetzung nach bestem Wissen und Gewissen in Entsprechung
der vereinbarten Lieferfristen vorzunehmen.
Mängelrügen wegen der Qualität der Übersetzung sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach
Ausfolgung (Postaufgabe) oder Absendedatum im Fall der E-Mail Übermittlung in
überprüfbarer Form dem AN schriftlich bekanntzugeben.
Der AN ist verpflichtet im Fall berechtigter Mängelrügen innerhalb einer angemessenen Frist
die Verbesserung vorzunehmen.
Wurden die gerügten Mängel nicht überprüfbar bekanntgegeben oder dem AN keine
angemessene Frist eingeräumt, so hat der AG keinen Anspruch auf Preisminderung oder
sonstige Schadenersatzansprüche gegenüber dem AN.
Sollte der AN innerhalb angemessener Frist die Mangelbehebung nicht vorgenommen haben,
hat der AG das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Preisminderung zu begehren.
Bei unwesentlichen Mängel der Übersetzung besteht weder ein Rücktritts- noch ein
Preisminderungsanspruch.
Abstimmungen von speziellen Termini, insbesondere branchen- oder firmeneigene Begriffe,
gelten nicht als Übersetzungsmängel.
Allenfalls erforderliche stilistische Verbesserungen gelten nicht als Übersetzungsmängel.
Spezielle Termini sowie branchen- oder firmeneigene Begriffe für die es keine entsprechende
Übersetzung gibt, werden in der Originalsprache belassen und gelten nicht als
Übersetzungsmangel.
Für Abkürzungen und deren Begriffe, die vom AG dem AN bei Auftragserteilung nicht
angegeben oder erklärt wurden, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des AG.
Für die richtige Wiedergabe und Übersetzung von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die
nicht in lateinischer Schrift angegeben wurden, entfällt jegliche Gewährleistung des AN. In
diesen Fällen wird dem AG empfohlen, die Schreibweise von Namen und besonderen
Bezeichnungen auf einer gesonderten Beilage in Blockschrift zu übermitteln.
Für Mängel an Übersetzungen welche für Druckwerke bestimmt sind, haftet der AN nur dann,
wenn dies im Auftrag dem AN schriftlich bekanntgegeben wurde und Vordrucklegung der
Letztfassung samt Korrekturfahnen dem AN zur Prüfung vorgelegt wird, wobei in diesem
Fall der Stundensatz laut Preisliste # zu tragen kommt.
VIERTENS: Lieferfristen
Lieferfristen für die Lieferung der Übersetzung sind in beiderseitigem Einvernehmen
schriftlich zu vereinbaren.
Ist das Ablieferungsdatum der Übersetzung ein wesentlicher Vertragsbestandsteil des AG, so
ist dies vom AG im Vorhinein schriftlich bekanntzugeben und gilt der Liefertermin dann als
fix vereinbart, wenn dieser vom AN schriftlich bestätigt wird. Voraussetzung hiefür ist
jedoch, dass dem AN der Zweck der Übersetzung gemäß Punkt „ZWEITENS“
bekanntgegeben wurde und der zu übersetzende Text dem AN vollständig vorliegt
bekanntgegeben wurde.
Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige und vollständige Eingang
sämtlicher vom AG für die Übersetzung zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist in
Entsprechung des vom AG zu verantwortenden Lieferverzuges.
Die Nichteinhaltung der Lieferfristen, welche nicht schriftlich vereinbart wurden, berechtigt
den AG nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser dem AN eine Nachfrist von
mindestens acht Werktagen zur Ablieferung der Übersetzung in Schriftform gesetzt hat.
Sollte der AN nach erfolgter Fristsetzung den Auftrag nicht vollständig erfüllt haben, so steht
dem AN das Honorar für die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen zu.
Der Tag des Einlangens der Unterlagen beim AN wird bei einer nach Tagen vereinbarten
Lieferfrist nicht mitgerechnet.
Lieferverzögerungen der Übersetzung aufgrund höherer Gewalt, Kriegshandlungen, Streik,
Unterbrechung des E-Mail Verkehrs oder von Verkehrsbehinderungen, Unruhen, etc.
berechtigen den AG nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung an den AG gilt die Absendung per E-Mail nach den
Systemdaten des AN oder das Datum der Postaufgabe zumindest einen Werktag vor dem
vereinbarten Liefertermin.
FÜNFTENS:
Die Seitenzahlenwiedergabe erfolgt nach der Seitennummerierung des Ausgangstextes.
Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Gewichten, Währungen und dergleichen wird
seitens des AN keine Haftung übernommen, dies gilt auch für unleserliche Namen, Zahlen
und Worte.
Für vom AG in Papierform übermittelte Unterlagen haftet der AN als Verwahrer im Sinne des
Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen ab Beendigung des
Auftrages, sofern diese nicht mit der Lieferung der Übersetzung dem AG zurückgestellt
wurden. Eine Pflicht zur Versicherung dieser Unterlagen besteht nicht.
SECHSTENS: Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des AG gegenüber dem AN sind – sofern nicht gesetzlich anderes
zwingend vorgeschrieben ist – mit der Höhe des Nettorechnungsbetrages für die Übersetzung
begrenzt.
Ausgenommen von dieser Haftungsobergrenze sind Fälle in denen der Schaden durch den AN
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
Eine weitergehende Haftung des AN für entgangenen Gewinn, Druck- oder Werbekosten,
frustrierte Aufwendungen oder sonstige Folgeschäden wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Sollte durch die beauftragte Übersetzung in Urheberrechte Dritter eingegriffen werden,
verpflichtet sich der AG den AN schad- und klaglos zu halten.
Die Urheberrecht an der Übersetzung verbleiben beim AN.
SIEBENTENS: Geheimhaltungspflicht
Der AN und allenfalls von diesem beauftragte Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung der ihnen
aufgrund ihrer Tätigkeit zugekommenen Informationen verpflichtet.
ACHTENS: Gerichtstandsvereinbarung
Die Vertragsparteien vereinbaren unter Ausschluss jedes anderen in- und ausländischen
Gerichtsstandes für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis die Zuständigkeit
des Bezirksgerichtes Mondsee, sofern nicht aufgrund des Konsumentenschutzgesetzes das
Gericht am Sitz des Wohnortes des AG zwingend vorgeschrieben ist.
Für den Fall, dass der AG Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist,
vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes, an welchem
der AG zum Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz hat.