Regelbedarfe 2016 einschließlich Anpassung des Mehrbedarfs § 21 Abs. 7 SGB II (§ 20 SGB II) Die neuen Regelbedarfe wurden am 27.10.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und werden für die Zeit ab 01.01.2016 anerkannt. Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen: SGB XII SGB II Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarf für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend oder deren Partner oder Partnerin minderjährig ist Regelbedarf für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zkT nach § 22 Abs. 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr Regelbedarf für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Regelbedarf für eine Person vom bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Regelbedarfsstufe 2 Regelbedarfsstufe 3 Regelbedarfsstufe 4 Regelbedarfsstufe 5 Regelbedarfsstufe 6 Regelbedarf 2015 Regelbedarf 2016 399 Euro 404 Euro 360 Euro 364 Euro 320 Euro 324 Euro 302 Euro 306 Euro 267 Euro 270 Euro 234 Euro 237 Euro Gleichzeitig ändert sich der Mehrbedarf nach § 20 Abs. 7 SGB II für Leistungsberechtigte, die in Wohnungen im einer dezentralen Warmwassererzeugung leben, wie folgt: SGB XII SGB II Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarf für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend oder deren Partner oder Partnerin minderjährig ist Regelbedarf für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen Regelbedarfsstufe 2 Mehrbedarf 2015 Mehrbedarf 2016 9,18 Euro 9,29 Euro (2,3 % von 399 Euro) (2,3 % von 404 Euro) 8,28 Euro 8,37 Euro (2,3 % von 360 Euro) (2,3 % von 364 Euro) Regelbedarfsstufe 3 Regelbedarfsstufe 4 Regelbedarfsstufe 5 Regelbedarfsstufe 6 Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zkT nach § 22 Abs. 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr Regelbedarf für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Regelbedarf für eine Person vom bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 7,36 Euro 7,45 Euro (2,3 % von 320 Euro) (2,3 % von 324 Euro) 4,23 Euro 4,28 Euro (1,4 % von 302 Euro) (1,4 % von 306 Euro) 3,20 Euro 3,24 Euro (1,2 % von 267 Euro) (1,2 % von 270 Euro) 1,87 Euro 1,90 Euro (0,8 % von 234 Euro) (0,8 % von 237 Euro)
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