Internet Regelbedarfe 2016 - Kreis Schleswig

Regelbedarfe 2016 einschließlich Anpassung des Mehrbedarfs § 21 Abs. 7 SGB II
(§ 20 SGB II)
Die neuen Regelbedarfe wurden am 27.10.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und
werden für die Zeit ab 01.01.2016 anerkannt. Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:
SGB XII
SGB II
Regelbedarfsstufe 1
Regelbedarf für eine Person, die
alleinstehend oder alleinerziehend
oder deren Partner oder Partnerin
minderjährig ist
Regelbedarf für zwei Partner der
Bedarfsgemeinschaft, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben,
für jede dieser Personen
Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern Sie das 18.
Lebensjahr vollendet haben,
sowie
für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und ohne Zusicherung des zkT
nach § 22 Abs. 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres
Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern Sie das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet
haben
sowie
für Leistungsberechtigte im 15.
Lebensjahr
Regelbedarf für eine Person vom
Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
Regelbedarf für eine Person vom
bis zur Vollendung des sechsten
Lebensjahres
Regelbedarfsstufe 2
Regelbedarfsstufe 3
Regelbedarfsstufe 4
Regelbedarfsstufe 5
Regelbedarfsstufe 6
Regelbedarf
2015
Regelbedarf
2016
399 Euro
404 Euro
360 Euro
364 Euro
320 Euro
324 Euro
302 Euro
306 Euro
267 Euro
270 Euro
234 Euro
237 Euro
Gleichzeitig ändert sich der Mehrbedarf nach § 20 Abs. 7 SGB II für Leistungsberechtigte,
die in Wohnungen im einer dezentralen Warmwassererzeugung leben, wie folgt:
SGB XII
SGB II
Regelbedarfsstufe 1
Regelbedarf für eine Person, die
alleinstehend oder alleinerziehend
oder deren Partner oder Partnerin
minderjährig ist
Regelbedarf für zwei Partner der
Bedarfsgemeinschaft, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben,
für jede dieser Personen
Regelbedarfsstufe 2
Mehrbedarf
2015
Mehrbedarf
2016
9,18 Euro
9,29 Euro
(2,3 % von 399 Euro)
(2,3 % von 404 Euro)
8,28 Euro
8,37 Euro
(2,3 % von 360 Euro)
(2,3 % von 364 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
Regelbedarfsstufe 4
Regelbedarfsstufe 5
Regelbedarfsstufe 6
Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern Sie das 18.
Lebensjahr vollendet haben,
sowie
für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und ohne Zusicherung des zkT
nach § 22 Abs. 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres
Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern Sie das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet
haben
sowie
für Leistungsberechtigte im 15.
Lebensjahr
Regelbedarf für eine Person vom
Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
Regelbedarf für eine Person vom
bis zur Vollendung des sechsten
Lebensjahres
7,36 Euro
7,45 Euro
(2,3 % von 320 Euro)
(2,3 % von 324 Euro)
4,23 Euro
4,28 Euro
(1,4 % von 302 Euro)
(1,4 % von 306 Euro)
3,20 Euro
3,24 Euro
(1,2 % von 267 Euro)
(1,2 % von 270 Euro)
1,87 Euro
1,90 Euro
(0,8 % von 234 Euro)
(0,8 % von 237 Euro)