Studieren mit Kind - Hochschule Ludwigshafen am Rhein

INFORMATIONEN FÜR AUSLÄNDISCHE
STUDIERENDE
Studieren mit Kind
Bereich Internationale Angelegenheiten
Inhalt
Schwangerschaft während des Studiums ............................................................................................3
1.
Informationen rund um Ihr Studium ........................................................................................3
2.
Beratungsstellen .....................................................................................................................3
3.
Kinderbetreuung .....................................................................................................................4
4.
Aufenthaltsstatus des Kindes...................................................................................................4
5.
Finanzielle Unterstützung durch Stiftungen und Beratungsstellen ...........................................5
6.
Habe ich Anrecht auf staatliche Unterstützung? Sozialhilfe oder Mutterschaftsgeld? ..............5
7.
Kindergeld ...............................................................................................................................6
8.
Darf ich während bzw. nach der Schwangerschaft arbeiten .....................................................6
9.
Welche Staatsangehörigkeit erhält das Kind? ..........................................................................7
Schwangerschaft während des Studiums
Ob nun gewollt oder ungewollt- im Falle einer Schwangerschaft gibt es für Sie und Ihr
Studium einiges zu beachten.
Fragen wie z. B. „Wem muss ich die Schwangerschaft melden?“, „Muss ich mich beurlauben
lassen?“ oder „Gibt es Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung?“ müssen geklärt
werden.
Ganz besonders wichtig bei der Klärung dieser Fragen ist der Zeitpunkt. Informieren Sie den
Bereich Internationales der Hochschule Ludwigshafen zu dem für Sie frühestmöglichen
Zeitpunkt über Ihre Schwangerschaft (3. Monat der Schwangerschaft). Je früher Sie sich
melden, desto schneller können Sie Unterstützung erfahren und die Organisation beginnen.
Und was tun, wenn das Kind klein ist und man nebenbei studieren muss? Damit Sie nicht die
Übersicht verlieren, finden sich die wichtigsten Informationen zu Schwangerschaft während
des Studiums, Mutterschutz und finanzieller Unterstützung in dieser Broschüre.
1. Informationen rund um Ihr Studium
Bitte beachten Sie, dass eine Schwangerschaft auch Auswirkungen auf Ihr Studium haben
kann. Ganz besonders zu beachten sind die Regelungen der Hochschule Ludwigshafen
hinsichtlich eines eventuellen Urlaubssemesters, der Abmeldung von Prüfungsleistungen
sowie der Rückmeldung.
Wenn Sie ein Urlaubssemester nutzen wollen, müssen Sie bei Ihrer zuständigen
Ausländerbehörde vorsprechen und dies begründen. Wenn die Genehmigung der
Hochschule bereits vorliegt, legen Sie diese der Ausländerbehörde vor.
Zu beachten ist, dass ein Urlaubssemester nicht als Fachsemester gezählt wird, jedoch auf
die Hochschulsemester angerechnet wird. Dies hat Auswirkungen auf Ihre
Gesamtaufenthaltsdauer.
Für genauere Informationen empfehlen wir Ihnen die Einzelfallprüfung durch die
Ausländerbehörde.
2. Beratungsstellen
Sozialberatung des Studierendenwerks Vorderpfalz
Neben der Beratung bietet das Studierendenwerk Vorderpfalz die Möglichkeit kostenlos in
der Mensa Mittag zu essen (Freitischen) und finanzielle Zuschüsse zum Lebensunterhalt
an.
Nähere Informationen zum Beratungsangebot (www.studierendenwerk-vorderpfalz.de)
Sprechstunde: jeden Donnerstag
von 14:00 bis 15:00 Uhr im Büro des Career Center, neben der Mensa im Gebäude B
Ansprechpartnerin:
Stephanie Hinz
Telefon 06341/9179-37
E-Mail: [email protected]
Wenn Sie im Studentenwohnheim wohnen, können Sie sich hinsichtlich Ihrer Wohnsituation
an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studierendenwerks Vorderpfalz wenden.
Daneben beraten Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Internationales der
Hochschule Ludwigshafen zu diesem Thema.
3. Kinderbetreuung
Auf der Suche nach Möglichkeiten zur Kinderbetreuung an und außerhalb der Hochschule
finden Sie über den Link (www.hs-lu.de/Studium/Studieren-mit-Kind.html) einen ersten
Überblick.
Informationen für Kinderbetreuungsplätze:
- Metropolregion Rhein-Neckar: www.m-r-n.com
- Rheinland-Pfalz: www.kita.bildung-rp.de
Im folgenden Teil dieser Broschüre erfahren Sie näheres über die Möglichkeiten
finanzieller Unterstützung für Sie und Ihr Kind.
Sehen Sie dies jedoch nicht als vollständige Information an. Für die detaillierte Klärung Ihres
persönlichen Falls, wenden Sie sich bitte an Ihre Ausländerbehörde, das Jugendamt, die
Caritas sowie die genannten Beratungsstellen.
4. Aufenthaltsstatus des Kindes
Bitte wenden Sie sich immer an die Ausländerbehörde, die für Sie zuständig ist.
Generell gilt: (Auszug aus dem Ausländergesetz)
Gemäß § 33 des Aufenthaltsgesetzes kann einem im Bundesgebiet der Bundesrepublik
Deutschland geborenen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil
eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt - EU besitzt. Dies gilt auch, wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt
oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine
Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen.
Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum
Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis
zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Kindes:
Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, solange ein
personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis
oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer
Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß
§ 37 hätte.
Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem
eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU oder
wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die
Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU noch
nicht vorliegen.
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für das Kind:
Einem/Einer minderjährigen Ausländer/-in, der/die eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem
Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen,
wenn er/sie im Zeitpunkt der Vollendung seines/ihres 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im
Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
1.
Der Ausländer/die Ausländerin volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der
Aufenthaltserlaubnis ist,
2. Er/Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
Sein/Ihrem Lebensunterhalt gesichert ist oder er/sie sich in einer Ausbildung befindet,
3. die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem
Hochschulabschluss führt.
5. Finanzielle Unterstützung durch Stiftungen und Beratungsstellen
1. Die Bundesstiftung Mutter und Kind bezahlt zum Beispiel ergänzende Hilfen bis
maximal 300 Euro. Unter bestimmten Bedingungen übernimmt sie auch die Kosten
einer Babyerstausstattung in Höhe von bis zu 1.200 Euro. Die
Schwangerschaftsberatungsstellen kennen die Kriterien der Stiftung und prüfen, ob
sich ein Antrag lohnt (www.bundestiftung-mutter-und-kind.de ).
2. Daneben gibt es auch Gelder von Länderstiftungen: Hier sind die
Einkommensgrenzen und die Leistungen nicht einheitlich geregelt. Auch hier helfen
die Beraterinnen und Berater der Caritas weiter.(www.caritas.de)
3. Hilfsbedürftige Frauen können von katholischen Beratungsstellen finanzielle
Unterstützung aus kirchlichen Fonds erhalten. Bei einem Schwangerschaftskonflikt
gibt es innerhalb der ersten zwölf Wochen noch besondere Möglichkeiten, hier hilft
die Beratungsstelle ebenso weiter.
4. Es gibt besondere Notsituationen, in denen die allgemein zur Verfügung stehenden
Hilfen nicht ausreichen. In solchen Fällen kann auch die Stiftung „Familie in Not“ des
Landes Rheinland-Pfalz weiterhelfen. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie
bitte dem Link (www.lsjv.rlp.de/kinder-jugend-und-familie/Stiftung)
.
6. Habe ich Anrecht auf staatliche Unterstützung? Sozialhilfe oder
Mutterschaftsgeld?
In Ausnahmefällen z. B. bei Schwangerschaft oder längere Erkrankung auch im Falle der
Beurlaubung von der Hochschule kann eine vorübergehende Fortsetzung des Aufenthalts
mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG erlaubt werden kann.
Sozialhilfe steht Ihnen jedoch nicht zu.
Um Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu haben, müssen Sie bei Beginn des Mutterschutzes (6
Wochenvor der Geburt/8 Wochen nach der Geburt) Mitglied einer gesetzlichen
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld sein.
Da Sie als Studierende unserer Hochschule Krankenversichert sein müssten, ist es möglich,
dass Sie Anspruch auf Mutterschutzgeld haben. Bitte lassen Sie sich von Ihrer
Krankenkasse beraten.
Studierende sind von den Leistungen des Sozialgesetzbuches II ausgeschlossen.
Nicht ausgeschlossen von den Leistungen des SGB II sind dagegen die
Familienangehörigen der Studierenden, soweit sie hilfebedürftig sind. So können studierende
Eltern für Ihr unter 15 Jahre altes Kind Sozialgeld gem. § 28 SGB II beantragen, wenn
dessen Einkommen den Bedarf nach dem SGB II, also den Regelsatz und anteilige
Unterkunftskosten, nicht erreicht.
Einkommen des Kindes ist vor allem:
- das Kindergeld,
- der Unterhaltsanspruch,
- der Kinderzuschlag.
Ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht gegen den nicht verheirateten Vater. Dieser
Anspruch ist gegenüber den staatlichen Sozialhilfeleistungen vorrangig. Sie, die
Kindesmutter, sind verpflichtet, den Namen des Kindesvaters anzugeben, wenn sie für das
Kind Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen wollen. Eine Verpflichtung zur
Nennung des Kindesvaters besteht nur dann nicht, wenn schwerwiegende und
nachvollziehbare Gründe zum Verschweigen des Namens vorliegen. Etwas anderes gilt,
wenn Sie, die Mutter, den Namen des Vaters nicht kennen und dies glaubhaft machen
können. Mit dieser Glaubhaftmachung sind Sie ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der
Vaterschaftsfeststellung nachgekommen.
7. Kindergeld
Kinder ausländischer Studierender aus dem Nicht-EU-Ausland haben keinen
Anspruch auf Kindergeld.
Um den Kindergeldanspruch geltend machen zu können, müssen Ausländerinnen eine
Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis vorweisen, (§ 62 Abs.2 EStG).
Anspruchsberechtigt ist ein Ausländer/-in, der/die eine Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG)
besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.
8. Darf ich während bzw. nach der Schwangerschaft arbeiten
Ja. Sie können in dem bisher üblichen Maß für ausländische Studierende arbeiten (120 Tage
Vollzeit/Jahr bzw. 240 halbe Tag/Jahr).
Besteht die Möglichkeit auf andere finanzielle Unterstützung?
Es gibt einige Stellen, die Schwangere und Familien finanziell unterstützen, wenn das Geld
knapp wird. Über alle Leistungen erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer
Schwangerschaftsberatungsstelle. Siehe Punkt 5
9. Welche Staatsangehörigkeit erhält das Kind?
Wenn kein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann das Kind nur nach dem sog.
Optionsmodell die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Dafür ist es aber notwendig, dass
mindestens ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit mindestens acht Jahren seinen
gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes
Aufenthaltsrecht besitzt.
Gibt es eine Chance, in einer solchen Situation für mich eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis zu bekommen?
Die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind in § 9 Abs. 2 AufenthG geregelt.
Diese Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein, um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
zu erhalten.
Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. Er/Sie seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. Sein/Ihr Lebensunterhalt gesichert ist,
3. Er/Sie mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare
Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines
Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von
Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere
oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom
Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen
Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. Ihm/Ihr die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er/sie Arbeitnehmer ist,
6. Er/Sie im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner/ihrer Erwerbstätigkeit
erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. Er/Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. Er/Sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. Er/Sie über ausreichenden Wohnraum für sich und seine/ihre mit ihm/ihr in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.