INFORMATIONEN FÜR AUSLÄNDISCHE STUDIERENDE Studieren mit Kind Bereich Internationale Angelegenheiten Inhalt Schwangerschaft während des Studiums ............................................................................................3 1. Informationen rund um Ihr Studium ........................................................................................3 2. Beratungsstellen .....................................................................................................................3 3. Kinderbetreuung .....................................................................................................................4 4. Aufenthaltsstatus des Kindes...................................................................................................4 5. Finanzielle Unterstützung durch Stiftungen und Beratungsstellen ...........................................5 6. Habe ich Anrecht auf staatliche Unterstützung? Sozialhilfe oder Mutterschaftsgeld? ..............5 7. Kindergeld ...............................................................................................................................6 8. Darf ich während bzw. nach der Schwangerschaft arbeiten .....................................................6 9. Welche Staatsangehörigkeit erhält das Kind? ..........................................................................7 Schwangerschaft während des Studiums Ob nun gewollt oder ungewollt- im Falle einer Schwangerschaft gibt es für Sie und Ihr Studium einiges zu beachten. Fragen wie z. B. „Wem muss ich die Schwangerschaft melden?“, „Muss ich mich beurlauben lassen?“ oder „Gibt es Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung?“ müssen geklärt werden. Ganz besonders wichtig bei der Klärung dieser Fragen ist der Zeitpunkt. Informieren Sie den Bereich Internationales der Hochschule Ludwigshafen zu dem für Sie frühestmöglichen Zeitpunkt über Ihre Schwangerschaft (3. Monat der Schwangerschaft). Je früher Sie sich melden, desto schneller können Sie Unterstützung erfahren und die Organisation beginnen. Und was tun, wenn das Kind klein ist und man nebenbei studieren muss? Damit Sie nicht die Übersicht verlieren, finden sich die wichtigsten Informationen zu Schwangerschaft während des Studiums, Mutterschutz und finanzieller Unterstützung in dieser Broschüre. 1. Informationen rund um Ihr Studium Bitte beachten Sie, dass eine Schwangerschaft auch Auswirkungen auf Ihr Studium haben kann. Ganz besonders zu beachten sind die Regelungen der Hochschule Ludwigshafen hinsichtlich eines eventuellen Urlaubssemesters, der Abmeldung von Prüfungsleistungen sowie der Rückmeldung. Wenn Sie ein Urlaubssemester nutzen wollen, müssen Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde vorsprechen und dies begründen. Wenn die Genehmigung der Hochschule bereits vorliegt, legen Sie diese der Ausländerbehörde vor. Zu beachten ist, dass ein Urlaubssemester nicht als Fachsemester gezählt wird, jedoch auf die Hochschulsemester angerechnet wird. Dies hat Auswirkungen auf Ihre Gesamtaufenthaltsdauer. Für genauere Informationen empfehlen wir Ihnen die Einzelfallprüfung durch die Ausländerbehörde. 2. Beratungsstellen Sozialberatung des Studierendenwerks Vorderpfalz Neben der Beratung bietet das Studierendenwerk Vorderpfalz die Möglichkeit kostenlos in der Mensa Mittag zu essen (Freitischen) und finanzielle Zuschüsse zum Lebensunterhalt an. Nähere Informationen zum Beratungsangebot (www.studierendenwerk-vorderpfalz.de) Sprechstunde: jeden Donnerstag von 14:00 bis 15:00 Uhr im Büro des Career Center, neben der Mensa im Gebäude B Ansprechpartnerin: Stephanie Hinz Telefon 06341/9179-37 E-Mail: [email protected] Wenn Sie im Studentenwohnheim wohnen, können Sie sich hinsichtlich Ihrer Wohnsituation an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studierendenwerks Vorderpfalz wenden. Daneben beraten Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Internationales der Hochschule Ludwigshafen zu diesem Thema. 3. Kinderbetreuung Auf der Suche nach Möglichkeiten zur Kinderbetreuung an und außerhalb der Hochschule finden Sie über den Link (www.hs-lu.de/Studium/Studieren-mit-Kind.html) einen ersten Überblick. Informationen für Kinderbetreuungsplätze: - Metropolregion Rhein-Neckar: www.m-r-n.com - Rheinland-Pfalz: www.kita.bildung-rp.de Im folgenden Teil dieser Broschüre erfahren Sie näheres über die Möglichkeiten finanzieller Unterstützung für Sie und Ihr Kind. Sehen Sie dies jedoch nicht als vollständige Information an. Für die detaillierte Klärung Ihres persönlichen Falls, wenden Sie sich bitte an Ihre Ausländerbehörde, das Jugendamt, die Caritas sowie die genannten Beratungsstellen. 4. Aufenthaltsstatus des Kindes Bitte wenden Sie sich immer an die Ausländerbehörde, die für Sie zuständig ist. Generell gilt: (Auszug aus dem Ausländergesetz) Gemäß § 33 des Aufenthaltsgesetzes kann einem im Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt. Dies gilt auch, wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Kindes: Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte. Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU noch nicht vorliegen. Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für das Kind: Einem/Einer minderjährigen Ausländer/-in, der/die eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er/sie im Zeitpunkt der Vollendung seines/ihres 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn 1. Der Ausländer/die Ausländerin volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, 2. Er/Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und Sein/Ihrem Lebensunterhalt gesichert ist oder er/sie sich in einer Ausbildung befindet, 3. die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. 5. Finanzielle Unterstützung durch Stiftungen und Beratungsstellen 1. Die Bundesstiftung Mutter und Kind bezahlt zum Beispiel ergänzende Hilfen bis maximal 300 Euro. Unter bestimmten Bedingungen übernimmt sie auch die Kosten einer Babyerstausstattung in Höhe von bis zu 1.200 Euro. Die Schwangerschaftsberatungsstellen kennen die Kriterien der Stiftung und prüfen, ob sich ein Antrag lohnt (www.bundestiftung-mutter-und-kind.de ). 2. Daneben gibt es auch Gelder von Länderstiftungen: Hier sind die Einkommensgrenzen und die Leistungen nicht einheitlich geregelt. Auch hier helfen die Beraterinnen und Berater der Caritas weiter.(www.caritas.de) 3. Hilfsbedürftige Frauen können von katholischen Beratungsstellen finanzielle Unterstützung aus kirchlichen Fonds erhalten. Bei einem Schwangerschaftskonflikt gibt es innerhalb der ersten zwölf Wochen noch besondere Möglichkeiten, hier hilft die Beratungsstelle ebenso weiter. 4. Es gibt besondere Notsituationen, in denen die allgemein zur Verfügung stehenden Hilfen nicht ausreichen. In solchen Fällen kann auch die Stiftung „Familie in Not“ des Landes Rheinland-Pfalz weiterhelfen. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Link (www.lsjv.rlp.de/kinder-jugend-und-familie/Stiftung) . 6. Habe ich Anrecht auf staatliche Unterstützung? Sozialhilfe oder Mutterschaftsgeld? In Ausnahmefällen z. B. bei Schwangerschaft oder längere Erkrankung auch im Falle der Beurlaubung von der Hochschule kann eine vorübergehende Fortsetzung des Aufenthalts mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG erlaubt werden kann. Sozialhilfe steht Ihnen jedoch nicht zu. Um Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu haben, müssen Sie bei Beginn des Mutterschutzes (6 Wochenvor der Geburt/8 Wochen nach der Geburt) Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld sein. Da Sie als Studierende unserer Hochschule Krankenversichert sein müssten, ist es möglich, dass Sie Anspruch auf Mutterschutzgeld haben. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten. Studierende sind von den Leistungen des Sozialgesetzbuches II ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen von den Leistungen des SGB II sind dagegen die Familienangehörigen der Studierenden, soweit sie hilfebedürftig sind. So können studierende Eltern für Ihr unter 15 Jahre altes Kind Sozialgeld gem. § 28 SGB II beantragen, wenn dessen Einkommen den Bedarf nach dem SGB II, also den Regelsatz und anteilige Unterkunftskosten, nicht erreicht. Einkommen des Kindes ist vor allem: - das Kindergeld, - der Unterhaltsanspruch, - der Kinderzuschlag. Ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht gegen den nicht verheirateten Vater. Dieser Anspruch ist gegenüber den staatlichen Sozialhilfeleistungen vorrangig. Sie, die Kindesmutter, sind verpflichtet, den Namen des Kindesvaters anzugeben, wenn sie für das Kind Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen wollen. Eine Verpflichtung zur Nennung des Kindesvaters besteht nur dann nicht, wenn schwerwiegende und nachvollziehbare Gründe zum Verschweigen des Namens vorliegen. Etwas anderes gilt, wenn Sie, die Mutter, den Namen des Vaters nicht kennen und dies glaubhaft machen können. Mit dieser Glaubhaftmachung sind Sie ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung nachgekommen. 7. Kindergeld Kinder ausländischer Studierender aus dem Nicht-EU-Ausland haben keinen Anspruch auf Kindergeld. Um den Kindergeldanspruch geltend machen zu können, müssen Ausländerinnen eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis vorweisen, (§ 62 Abs.2 EStG). Anspruchsberechtigt ist ein Ausländer/-in, der/die eine Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. 8. Darf ich während bzw. nach der Schwangerschaft arbeiten Ja. Sie können in dem bisher üblichen Maß für ausländische Studierende arbeiten (120 Tage Vollzeit/Jahr bzw. 240 halbe Tag/Jahr). Besteht die Möglichkeit auf andere finanzielle Unterstützung? Es gibt einige Stellen, die Schwangere und Familien finanziell unterstützen, wenn das Geld knapp wird. Über alle Leistungen erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Schwangerschaftsberatungsstelle. Siehe Punkt 5 9. Welche Staatsangehörigkeit erhält das Kind? Wenn kein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann das Kind nur nach dem sog. Optionsmodell die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Dafür ist es aber notwendig, dass mindestens ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit mindestens acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Gibt es eine Chance, in einer solchen Situation für mich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen? Die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind in § 9 Abs. 2 AufenthG geregelt. Diese Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein, um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn 1. Er/Sie seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, 2. Sein/Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, 3. Er/Sie mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, 4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, 5. Ihm/Ihr die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er/sie Arbeitnehmer ist, 6. Er/Sie im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner/ihrer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, 7. Er/Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 8. Er/Sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und 9. Er/Sie über ausreichenden Wohnraum für sich und seine/ihre mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
© Copyright 2024 ExpyDoc