Die GoBD im Schnelldurchlauf

Die GoBD im
Schnelldurchlauf
Ein Leitfaden zur Umsetzung
Sage
Inhalt
3 Digitale Dokumente und die Sache mit der Steuer
4 Um was geht es bei den GoBD?
5 Was ist bei der digitalen Belegarchivierung zu beachten?
7 Zeitpunkt der Buchung
8 Was ändert sich durch die GoBD?
9Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser:
Die Verfahrensdokumentation
10 Die Verfahrensdokumentation
11 Die Optionen der Unternehmen
12 IT-gestützte Archivierung lautet die Antwort
Haftungsausschluss
Bei dieser Publikation handelt es sich um allgemeine Informationen ohne Bezug auf konkrete Sachverhalte, sie kann die Beratungsleistung
eines Fachmanns nicht ersetzen. Der Inhalt wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte
und Darstellungen wird keine Gewähr übernommen.
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Sage
Digitale Dokumente und
die Sache mit der Steuer
Wirtschaftlicher Erfolg hängt heute vor allem von einem Faktor ab: Informationen. Firmenchefs,
Führungskräfte, Banken und nicht zuletzt das Finanzamt erwarten belastbare Fakten. Kein Wunder, dass
Unternehmen die Kunst des Datensammelns mittlerweile perfektioniert haben. Dabei kommt ihnen ein
wichtiger Trend entgegen – die zunehmende Digitalisierung des Geschäftsverkehrs. Heute wartet niemand
mehr auf den Kollegen, der das firmeneigene Postfach leert. Die wirklich wichtige Korrespondenz trudelt
elektronisch ein: als E-Mail, über Rechnungsportale oder unternehmensübergreifende Prozesse. Auch
betriebsintern sind die meisten Vorgänge digitalisiert. Die Vorteile liegen auf der Hand: Elektronische
Dokumente lassen sich nicht nur einfach und preiswert archivieren, sie bescheren Unternehmen auch
handfeste Prozessverbesserungen: So sinkt beispielsweise der Aufwand für die Geschäftskorrespondenz, die
Nachrichten erreichen schneller den Empfänger und sie bleiben langfristig im Zugriff. Wenn etwa der Vertrieb
die Geschäftsbeziehung per Mausklick einsehen kann, trägt dies dazu bei, den Kundenservice zu verbessern.
Der Wegfall gesetzlicher Restriktionen und einfachere Verfahren für den unternehmensübergreifenden
Datenaustausch sorgen dafür, dass sich immer mehr Entscheider mit dem papierlosen Büro anfreunden.
Lange Zeit galten die steuerrechtlichen Vorschriften zur elektronischen Archivierung von Steuerdaten als
Bremsklotz der Entwicklung. Speziell die Frage, wann eingescannte Papierbelege vernichtet werden dürfen,
sorgte für erhebliche Verunsicherung. Ende des Jahres, nahm das Bundesfinanzministerium (BMF) mit dem
Schreiben „Grundsätze zu ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen
und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ hierzu Stellung. Dieses
Whitepaper erklärt, was im Schreiben steht und welche Spielregeln für Archivierung, Belegaufbewahrung
und Verfahrensdokumentation gelten. Auch erfahren Sie, welche Regeln es für die Festschreibung und
Unveränderbarkeit von Buchungen und zur Protokollierung von Änderungen gibt.
Welche Vorschriften galten vor den GoDB?
Digitale Archivierung ist aus steuerrechtlicher Sicht kein neues Thema. Bislang stützten sich die Vorschriften
auf den “Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)” und den “Grundsätze
zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)”. Mit den GoBD sind die alten Regeln
keinesfalls obsolet. Zwar wurden nicht alle Details übernommen, doch in den wesentlichen Punkten sind die
GoBD eine Weiterentwicklung auf den aktuellen Stand der Technik. Mit anderen Worten: Wer sich bereits in
der Vergangenheit mit steuerrechtlich konformer Belegarchivierung beschäftigt hat, dem wird vieles bekannt
vorkommen. Die GoBD sind ähnlich wie die Vorgänger stellenweise offen und unkonkret formuliert. Dies soll
gewährleisten, dass die Regelungen problemlos auf künftige Technologien angewendet werden können.
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Sage
Um was geht es
bei den GoBD?
Das BMF-Schreiben regelt die rechtlich korrekte Aufbewahrung steuerlich relevanter Dokumente. Es
geht also um die Art und Weise, wie Informationen elektronisch gespeichert werden und wer hierfür
verantwortlich ist. Weitere Themen sind Kontrollen, Dokumentationspflichten und Anforderungen an die
eingesetzte IT-Technologie. Die GoBD beschreiben den Zugriff der Betriebsprüfer und den Geltungsbereich
der Vorschriften. Zudem macht sie konkrete Vorgaben für den Zeitpunkt einer Buchung und deren
Festschreibung und gibt Regeln an für die Unveränderbarkeit von Belegen und Daten sowie deren
Protokollierung.
Welche Vorteile winken Unternehmen?
Von handfesten Vorteilen gegenüber früheren Regelungen zu sprechen, ist vielleicht etwas übertrieben. Der
große Pluspunkt besteht darin, dass die Finanzverwaltung erstmals digitale Belege den Papierdokumenten
formal gleichstellt. Zudem stellen die GoBD klar, dass Papierdokumente nach dem Einscannen vernichtet
werden können. Auch PDF-Rechnungen sind beim Vorsteuerabzug nicht zu beanstanden.
Klingt zu schön, um wahr zu sein? Stimmt. Das Ganze hat einen Haken: Betriebsprüfer dürfen bei der
Steuerprüfung auf Originalbelege bestehen. Kommt die Rechnung per Post, ist das Papier das Original und
der Scan die Kopie. Zwar kann die Kopie die Rolle des Originals übernehmen, doch das ist nur dann zulässig,
wenn bei Digitalisierung und Aufbewahrung die Vorschriften der GoBD beachtet werden. Diese sehen
jedoch weder ein einfaches Versenken im Dateisystem noch den Einsatz allzu simpler Archive vor. Vielmehr
erfordert die Ablage elektronischer Belege in einem Dateisystem eine Reihe ergänzende Maßnahmen, wie
etwa regelmäßige Sicherungen, Zugriffsrechte oder spezielle Kontrollmechanismen. Gleiches gilt für die
reine Aufbewahrung von geschäftlicher E-Mail-Korrespondenz innerhalb des Mail-Systems ohne jegliche
zusätzliche Sicherungsmaßnahmen. Anforderungen, die sich nur mit professionellen Lösungen wie zum
Beispiel dem Dokumentenmanagementsystem (DMS) „Sage DMS“ oder dem digitalen Betriebsprüferarchiv in
„Sage 50“ umsetzen lassen.
Welche IT-Systeme sind betroffen?
Das Anwendungsgebiet der GoBD reicht weit über die Digitalisierung von Papierbelegen hinaus. Die
Vorschriften gelten vielmehr für alle steuerrelevanten Daten. Die Finanzbehörden sprechen in diesem
Zusammenhang gern im übertragenen Sinne von „Büchern“. Dabei geht es nicht allein um die Finanz­
buchhaltung, sondern um alle IT-Systeme, die Steuerdaten erzeugen, verändern, verarbeiten, speichern oder
übermitteln. Das trifft beispielsweise auch auf Kassen- und Zeiterfassungssysteme, elektronische Waagen
oder den Zahlungsverkehr zu. In früheren Bestimmungen war eine solche Globalklausel nicht enthalten.
Unveränderbarkeit von Dokumenten und Durchführung
von Protokollierungen
Durch die GoBD werden die Anforderungen an die Unveränderbarkeit von Belegen und Aufzeich­
nungen konkretisiert und verschärft. Belege, die noch nicht endgültig gebucht wurden, können
verändert werden, aber die Änderungen müssen protokolliert werden. Wenn Belege endgültig
gebucht sind, setzt die Anforderung der Unveränderbarkeit ein. Änderungen an endgültig gebuchten
Rechnungen sind damit unzulässig. Eine endgültige Buchung wird durch eine Festschreibung in Form
einer Journalisierung erreicht. Sie können nach Festschreibung lediglich Stornierungen vornehmen.
Dabei muss das EDV System die Unveränderbarkeit des Datenbestandes gewährleisten.
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Sage
Was ist bei der digitalen
Belegarchivierung zu
beachten?
An den aktuellen Steuergesetzen, insbesondere der Abgabenordnung (AO), haben die GoBD nichts
geändert. Deshalb gelten bei der digitalen Belegarchivierung die gleichen Spielregeln wie beim traditionellen
Aktenordner:
1. Unveränderbarkeit – Dokumente und Daten sind so zu speichern, dass sie sich nachträglich nicht
verändern lassen. Sollte es – egal, aus welchen Gründen – dennoch zu Änderungen kommen, sind diese
exakt zu protokollieren. Zusätzlich müssen alle Versionen aufbewahrt werden, sodass Änderungen
nachvollziehbar bleiben.
2. Vollständigkeit – Steuerlich relevante Informationen sind vollständig über den gesamten Zeitraum
aufzubewahren.
3. Nachvollziehbarkeit – Hier spricht das Steuerrecht von einer “geordneten Aufbewahrung, die es
einem sachverständigen Dritten erlaubt, die Unterlagen in angemessener Zeit zu prüfen”. Über die
Frage, was ordentlich ist, kann man durchaus streiten. Die Betriebsprüfer dürften jedenfalls sauber
strukturierte, indizierte Einträge erwarten, die sich leicht zeitlich und logisch einordnen lassen. Klassische
Ordnungskriterien wie Kontierung und Belegnummern gelten auch im virtuellen Umfeld.
4. Verfügbarkeit – Verfügbar sind die Daten dann, wenn sie über den geforderten Zeitraum aufbewahrt
werden. Als zweite Voraussetzung gilt ein effizienter Zugriff. Betriebsprüfer dürfen sich die notwendigen
Informationen wahlweise direkt aus den Systemen ziehen, von einem Mitarbeiter des Unternehmens
recherchieren lassen oder die Aushändigung eines maschinenlesbaren Datenträgers verlangen. Die
eingesetzten IT-Systeme müssen auf alle drei Varianten vorbereitet sein.
Wie lang sind elektronische Belege aufzubewahren?
Auch hier gelten die gleichen Spielregeln wie beim klassischen Aktenordner: Bilanzen, Belege, Vor- und
Nebenrechnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. Für steuerlich relevante Handelsbriefe beträgt die Frist
sechs Jahre. Aber Achtung, der Timer startet erst, wenn das betreffende Geschäftsjahr final abgeschlossen
ist. Das passiert in aller Regel erst im Folgejahr. Laufende Steuerverfahren unterbrechen den Fristablauf.
Gleiches gilt für Steuerbescheide, die vorläufig erteilt werden. Probleme bereitet oft die Frage, welche
Dokumente relevant sind. Das sind all jene Informationen, die zur steuerrechtlichen Bewertung eines
Unternehmens beitragen. Das ist zum Beispiel bei
• erfolglosen Angeboten
• Prospekten
• Werbebriefen
• Terminkalendern
und ähnlich Unverfänglichem eher zu verneinen. Derartige Unterlagen können also getrost vernichtet
werden.
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Sage
Diese Dokumente dürfen Sie scannen, aber nicht vernichten
Nicht jedes Dokument eignet sich für die digitale Archivierung – teils aus rechtlichen Gründen, teils
wegen der physikalischen Beschaffenheit. Hierzu gehören beispielsweise:
• Notariell beurkundete Verträge
• Wertpapiere
• Vollmachten
• Dokumente mit besonderer Heftung, Siegel, Prägestempel oder Wasserzeichen
• Dokumente, bei denen die Papierform der persönlichen Beweissicherung dient
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Sage
Zeitpunkt der Buchung
Bei der Buchung der Belege im IT-System sowie deren Festschreibung durch Journalisierung sind konkrete
Fristen zu beachten, die sich am Termin der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) orientieren. Belege sollen
„bis zum Ablauf des Folgemonats“ gebucht und journalisiert sein.
Bei erfassten Buchungssätzen lassen die GoBD weiterhin eine Vor- oder Stapelerfassung zu, die gleichzeitig
eine Kontrolle, ggf. Korrektur und Autorisierung durch die dafür vorgesehene Person ermöglicht. Ab dem
Buchungszeitpunkt sind alle Änderungen lückenlos nachvollziehbar zu gestalten. In diesem Zusammenhang
werden durch die GoBD die Anforderungen an zeitnahe und unveränderbare Buchungen konkretisiert und
verschärft. Es soll bis zum Ablauf des Folgemonats gebucht werden, was zu einer Orientierung am Termin der
Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) führt. In diesem Zuge werden die Daten erstmals die Finanzverwaltung
weitergegeben werden und der Nachweis von Änderungen und/oder Löschungen ab diesem Zeitpunkt
unterliegt besonderen Anforderungen.
Belege sollen grundsätzlich in einem Grundbuch erfasst werden. Das beinhaltet eine Belegsichtung,
Belegsicherung und ordnungsgemäße Ablage. Für die Erfassung von Belegen sehen die GoBD eine Frist von
10 Tagen vor. Sofern eine geordnete und übersichtliche Belegablage (Grundbuchaufzeichnung) vorliegt, kann
die Erfassung im Buchhaltungssystem auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Interne Kontrollverfahren
Laut GoBD hat der Steuerpflichtige ein internes Kontrollsystem einzurichten, auszuüben und zu
protokollieren. Die Beschreibung des Kontrollsystems gehört zur erforderlichen Verfahrens­doku­
mentation. Die Ausgestaltung des Kontrollsystems ist abhängig von der Komplexität und Diversifikation
der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten Datenverarbeitungs­
systems. Zum Kontrollverfahren gehören u. a. Zugangs- und Zugriffsberechtigungs­kontrollen,
Erfassungs- und Plausibilitätsprüfungen, Verarbeitungskontrollen sowie Schutzmaßnahmen gegen
die beabsichtigte und unbeabsichtigte Verfälschung von Programmen, Daten und Dokumenten.
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Sage
Was ändert sich
durch die GoBD?
Viele Vorschriften der GoBD sind nicht grundsätzlich neu. Und längst nicht jede Änderung ist – betriebs­
wirtschaftlich betrachtet – eine gute Nachricht. Immerhin verschaffen die GoBD Unternehmen Rechtssicher­
heit und vermeiden Überraschungen bei der Betriebsprüfung. Die folgenden Beispiele stehen exemplarisch
für das komplexe Regelwerk.
Die GoBD gelten auch für Nicht-Bilanzierer
Bislang wähnten sich Kleinbetriebe und Freiberufler, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-ÜberschussRechnung (EÜR) ermitteln, in Sicherheit. Die GoBD stellen jedoch klar, dass die Regeln grundsätzlich für alle
Freiberufler und Betriebe gelten. Zwar profitieren “Gewinnermittler” auch weiterhin von der vereinfachten
Gewinnermittlung, doch sobald sie digitale Archivlösungen oder betriebswirtschaftliche Anwendungen
einsetzen, müssen auch sie die Vorschriften der GoBD beachten.
Auswirkung: Die Ausweitung des Geltungsbereichs dürfte vielen Freiberufler und Kleinbetrieben Kopfzer­
brechen bereiten. Oft fehlt es nicht nur am erforderlichen kaufmännischen Wissen, sondern auch den
notwendigen IT-Systemen. Da der Geltungszeitraum am 01.01.2015 begonnen hat, müssen jetzt Vorkehrungen
für die Umsetzung der GoBD getroffen werden.
Nicht nur für die Finanzbuchhaltung
Die Regelungen der GoBD gelten nicht nur für die Finanzbuchhaltung, sondern auch für alle vor- und
nachgelagerten Systeme (z. B. Material- und Warenwirtschaft, Lohnabrechnung, Zeiterfassung, etc.),
soweit diese relevante Belege produzieren oder Geschäftsvorfälle verarbeiten. Sind aufzeichnungs- und
aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische Unterlagen im
Unternehmen entstanden oder eingegangen, sind sie auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor
Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
Auswirkung: Speziell im Bereich der Nebenrechnungen wie etwa Auftragsbearbeitung, Reisekosten­
abrechnung oder Zeiterfassung arbeiten viele kleinere Betriebe nicht GoBD-konform. Rechnungen mit Word,
das Kassenbuch in Excel – so etwas könnte künftig problematisch werden.
Zeitlimit für Vorgangsbuchungen
In kleineren Betrieberichtet sich der Arbeitszyklus meist nach den Abgabeterminen für die Umsatzsteuer­
voranmeldung: Gebucht wird einmal im Monat. Die GoBD sehen jedoch eine zeitnahe Erfassung im Rahmen
von acht bis zehn Tagen vor. Damit ist nicht zwangsläufig die finale Buchung gefordert, aber zumindest die
Erfassung in Vorsystemen, wie etwa der Warenwirtschaft. Spätestens im darauffolgenden Monat sind dann
die entsprechenden Buchungen vorzunehmen.
Auswirkung: Die zeitliche Vorgabe schränkt bisherige Gestaltungsfreiheiten in der Buchhaltung ein und
setzt Unternehmen unter Druck. Für Gewinnermittler wird es schwerer, die Rechnungserstellung aus
steuertaktischen Gründen auf andere Perioden zu verschieben.
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Sage
Vertrauen ist gut,
Kontrolle ist besser: Die
Verfahrensdokumentation
Die Verfahrensdokumentation ist erforderlich, wenn steuerlich relevante elektronische Dokumente aufbe­
wahrt oder Papierbelege gescannt und anschließend vernichtet werden. Ergänzend zum Einsatz eines GoBDkonformen Belegarchivs sind Unternehmen verpflichtet, die Finanzbehörden über
• die Art und Weise wie Dokumente und Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt
werden
• die eingesetzten IT-Systeme
• die Indizierung und Speicherung der Dokumente
• die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz vor Verfälschungen, Datenverlusten oder unautorisierten
Änderungen
• Änderungen, Protokollierung und Versionsverfolgung
• interne Kontrollen, die sicherstellen, dass die Vorschriften zur Verfahrensdokumentation eingehalten
werden
• den gesamten Prozess der digitalen Archivierung, inklusive Posteingang, Scanvorgang und anschließender
Belegvernichtung
• die am Prozess beteiligten Mitarbeiter, Abteilungen und externe Dienstleister mit ihren jeweiligen Rollen
• bestehende Zugriffsrechte auf die gespeicherten Informationen sowie
• das eingesetzte Datensicherungskonzept
zu informieren.
Eine detaillierte Beschreibung der Buchführungsverfahren und eingesetzten Systeme rundet das Ganze
ab. Klingt bürokratisch? Ist es auch. Hilfe kommt vom Steuerberaterverband, der ein Musterdokument zur
Verfahrensbeschreibung kostenlos zum Download bereitstellt (http://www.dstv.de/download/ gemeinsameverfahrensbeschreibung). Weitere Informationen zum “Ersetzenden Scannen” liefert das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in der “Technischen Richtlinie 03138”. Sie ist im Internet unter
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/ Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03138/TR03138.pdf zu finden.
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Sage
Die
Verfahrensdokumentation
Das Ordnungsprinzip eines Aktenordners ist schnell erklärt, das eines elektronischen Archivs oder gar
eines Dokumentenmanagementsystems ist sehr viel komplexer – zum einen weil die gespeicherten Daten
unterschiedlich ausfallen, zum anderen weil ein elektronisches Ablagesystem in integrierten Prozessen
mit Finanzbuchhaltung, Auftragsbearbeitung oder anderen operativen Systemen verknüpft ist. Die
Verfahrensdokumentation ist notwendig, damit der Betriebsprüfer die Abläufe in kürzester Zeit verstehen,
nachvollziehen und prüfen kann. Folgendes ist dabei zu beachten:
• Die Aufzeichnungen sollten verständlich formuliert sein.
• Sie sollten die Prozesse transparent und lückenos beschreiben, wobei nicht nur manuelle Verfahren wie
etwa das Scannen gemeint sind, sondern auch digitale Prozesse. Hierzu gehört beispielsweise die Art und
Weise wie selbst erstellte elektronische Belege aufbewahrt werden.
• Änderungen an den Abläufen sind zu dokumentieren, wobei ältere Verfahrensdokumentationen ebenfalls
aufzubewahren sind.
Der Umfang der Verfahrensdokumentation hängt von vielen Faktoren ab. Hierzu gehören beispielsweise die
eingesetzten Systeme oder die Komplexität der Abläufe. Eine für alle Betriebe gleichermaßen passenden
Blaupause kann es daher nicht geben.
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Sage
Die Optionen der
Unternehmen
Steuerlich relevante Dokumente sind grundsätzlich im Original aufzubewahren. Das ist die Form, in der sie
das Unternehmen erreichen. Vereinfacht ausgedrückt: Kommt die Rechnung per Post, ist das Papier das
Original; kommt sie per E-Mail ist es der Anhang. Eine ausgedruckte PDF-Rechnung ist nach Auffassung der
Finanzbehörden grundsätzlich kein Original. Ein steuerrechtlicher Formatwechsel ist in diesem Fall nicht
vorgesehen. Gescannte Papierdokumente können hingegen das Original in Papierform ersetzen. Dies gilt
allerdings nur dann, wenn dabei die Vorgaben der GoBD beachtet werden. Um rechtlich auf sicheren Füßen
zu stehen, haben Unternehmen die Wahl zwischen drei Alternativen:
1. Keine steuerrelevanten elektronischen Dokumente annehmen – stattdessen wird alles in Papierform
archiviert. Das ist nicht nur teuer und aufwendig, sondern im modernen Geschäftsverkehr auch schwer
durchzusetzen. In einer Zeit wo die betriebsübergreifende Prozessintegration zügig voranschreitet, kann
eine solche Verweigerungshaltung im Zweifel Aufträge kosten. Ein Weg, der mittelfristig nur für wenige
Kleinbetriebe in bestimmten Branchen gangbar erscheint.
2. Parallele Archivierung elektronisch und auf Papier – Mit dieser Variante erspart man sich die Digitali­
sierung der Papierdokumente und damit auch die aufwendige Verfahrensdokumentation. Auf der anderen
Seite ist die parallele Ablage in zwei Systemen aufwendig, teuer und bringt aus organisatorischer Sicht nichts
als Nachteile mit sich: Informationen stehen nicht an einem Ort zur Verfügung, Recherchen sind aufwendig.
3. Digitale Archivierung, Scan und Vernichtung eingehender Papierdokumente – Keine Frage,
Unternehmen, die ganz oder zumindest teilweise papierbasiert archivieren, beschert der Wechsel auf die
digitalen Archivierung jede Menge Arbeit. Doch der Aufwand zahlt sich aus, da elektronische Archive wie
beispielsweise das Betriebsprüferarchiv in „Sage 50“ oder Dokumentenmanagementsysteme wie „Sage
DMS“ in aller Regel zu spürbaren Prozessverbesserungen führen. Nicht allein zur Freude der Betriebsprüfer,
sondern auch für das operative Geschäft.
Die Vorteile digitaler Belegarchivierung
Sie kosten Platz, sind aufwendig zu verwalten und vergilben mit der Zeit – Papierbelege haben im
Vergleich mit digitalen Dokumenten das nachsehen. Die wichtigsten Argumente für die elektronische
Archivierung:
• ökologisch, weil kein Papier verbraucht wird
• keine Erstellungskosten für Kopien
• simple und schnelle Recherchen
• Backups schützen vor Verlustrisiken
• optimaler Schutz vor unberechtigten Zugriffen
• schnelle Verfügbarkeit und Verteilung
• dezentraler Zugriff von unterschiedlichen Orten
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Sage
IT-gestützte Archivierung
lautet die Antwort
Mit den GoBD konkretisiert das Bundesfinanzministerium die Anforderungen an die Aufbewahrung
elektronischer Belege. Eine bestimmte Technologie wird dabei jedoch nicht vorgeschrieben. Schließlich ist
rechtssichere Archivierung nicht allein eine Frage der Technologie.
Die Auswahl der passenden Lösungen ist also Sache des Unternehmens. Neben den steuerrechtlichen
Aspekten sind dabei auch die betrieblichen Rahmenbedingungen, speziell die vorhandenen IT-Systeme
relevant. Schließlich gilt es nicht nur, die Eingangspost zu digitalisieren, sondern auch Daten aus betriebs­
internen Systemen – wie etwa Finanzbuchhaltung, Warenwirtschaft oder E-Mail – zu überführen. Die Daten
sollten dabei nicht nur rechtssicher verwahrt, sondern auch langfristig im direkten Zugriff bleiben. Beides
gelingt nur, wenn die IT-Landschaft optimal aufeinander abgestimmt ist. Sage Software überlässt deshalb
den Anwendern die Entscheidung.
Für viele kleine und mittelständische Betriebe ist beispielsweise ein relativ einfach strukturiertes GoBD
zertifiziertes Betriebsprüferarchiv, wie es in „Sage 50“ vorhanden ist, bereits ausreichend, in dem die Belege
der verschiedenen Abrechnungsperioden gesammelt werden. Auch Cloud- Lösungen wie etwa „Sage One“
bieten den Vorteil der sicheren Datenspeicherung in der Internet- Wolke. Bei Bedarf kann der Betriebsprüfer
über einen eingeschränkten Zugang steuerrelevante Dokumente für den zuvor definierten Zeitraum
einsehen. Der Vorteil: Mitarbeiter müssen dem Prüfer weder assistieren noch die Belege im Vorfeld manuell
zusammenstellen.
Mittlere Unternehmen, denen es bei der Digitalisierung auch um Prozesseffizienz geht, sind hingegen
mit einem Dokumentenmanagementsystem wie „Sage DMS“ besser bedient. Beide Systeme sind gemäß
den GoBD zertifiziert und lassen sich nahtlos in Sage Unternehmenslösungen integrieren. Belege und
Berichte aus dem ERP-Umfeld werden beim Druck automatisch archiviert. In umgekehrter Richtung lassen
sich sämtliche Dokumente direkt aus der Kundenakte heraus abrufen. Weitere wichtige Kriterien bei der
Softwareauswahl sind unter anderem Investitionssicherheit und Flexibilität der eingesetzten Lösung.
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Stand: Januar 2016