Zugang zu Lehrverhältnissen

Asyl
und
Integration
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Zugang zu Lehrverhältnissen
Ein Erlass des Bundesminister Hundstorfer ermöglicht seit 2013 einen Zugang zum
Arbeitsmarkt in Form von Lehrverhältnissen für junge Flüchtlinge unter 25 Jahren.
Wesentliche Voraussetzungen hierfür sind das
- Bestehen eines sogenannten Mangelberufsfeldes
- sowie eine erfolgreiche Arbeitsmarktprüfung.
Mangelberufliste
Je nach Bundesland im Wirkungsbereich der Caritas der Erzdiözese Wien ergibt sich eine
unterschiedliche Auflistung der sogenannten Mangelberufe.
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Für Wien befindet sich diese Auflistung in dem angehängten Infoblatt des AMS Wien
Für das Burgenland stehen für das Jahr 2015 folgende Berufe auf der Liste:
1. Fräser/innen
2. Schwarzdecker/innen
3. Dreher/innen
4. Landmaschinenbauer/innen
5. Dachdecker/innen
6. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
7. Werkzeug-, Schnitt- u. Stanzenmacher/innen
8. Sonstige Spengler/innen
9. Techniker/innen für Starkstromtechnik
10. Restaurantfachkraft
11. Köche
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Für Niederösterreich gibt es keine derartige Liste. Hier wird über das
Ersatzkraftverfahren „geprüft“, ob es sich um einen Mangelberuf handelt.
Ersatzkraftverfahren
Das prinzipielle Prozedere sieht vor, dass die Arbeitgeberin für den Flüchtling eine
Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragen muss (s. hierzu Infoblatt AMS Wien). Das
AMS führt daraufhin das sogenannte Ersatzkraftverfahren durch, in dessen Verlauf geprüft
wird, ob keinE ÖsterreicherIn oder ÖsterreicherInnen gleichgestellte Personen am
Arbeitsmarkt für diese Beschäftigung zur Verfügung stehen. Dieses „Stelleninserat“ läuft für
zwei Wochen, nach denen die Arbeitgeberin ihre Entscheidung für eineN BewerberIn dem
AMS begründet darlegen muss.
Weiterführung des Dienstverhältnisses nach Lehrabschluss
In den meisten Fällen entscheidet sich im Laufe der Lehre auch das Asylverfahren. Aktuell
erhalten die meisten jungen Flüchtlinge subsidiären Schutz bzw. einen positiven
Asylbescheid (sogenannte Asylberechtigte bzw. Konventionsflüchtlinge). In beiden Fällen
besteht ein Zugang zum Arbeitsmarkt, und es sind daher keine rechtlichen Hürden mehr zu
überwinden. Einer Übernahme in ein gewöhnliches Dienstverhältnis nach Lehrabschluss
würde dann nichts mehr im Wege stehen.
Fassung: 01.06.2015