Asyl und Integration Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Zugang zu Lehrverhältnissen Ein Erlass des Bundesminister Hundstorfer ermöglicht seit 2013 einen Zugang zum Arbeitsmarkt in Form von Lehrverhältnissen für junge Flüchtlinge unter 25 Jahren. Wesentliche Voraussetzungen hierfür sind das - Bestehen eines sogenannten Mangelberufsfeldes - sowie eine erfolgreiche Arbeitsmarktprüfung. Mangelberufliste Je nach Bundesland im Wirkungsbereich der Caritas der Erzdiözese Wien ergibt sich eine unterschiedliche Auflistung der sogenannten Mangelberufe. Für Wien befindet sich diese Auflistung in dem angehängten Infoblatt des AMS Wien Für das Burgenland stehen für das Jahr 2015 folgende Berufe auf der Liste: 1. Fräser/innen 2. Schwarzdecker/innen 3. Dreher/innen 4. Landmaschinenbauer/innen 5. Dachdecker/innen 6. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen 7. Werkzeug-, Schnitt- u. Stanzenmacher/innen 8. Sonstige Spengler/innen 9. Techniker/innen für Starkstromtechnik 10. Restaurantfachkraft 11. Köche Für Niederösterreich gibt es keine derartige Liste. Hier wird über das Ersatzkraftverfahren „geprüft“, ob es sich um einen Mangelberuf handelt. Ersatzkraftverfahren Das prinzipielle Prozedere sieht vor, dass die Arbeitgeberin für den Flüchtling eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragen muss (s. hierzu Infoblatt AMS Wien). Das AMS führt daraufhin das sogenannte Ersatzkraftverfahren durch, in dessen Verlauf geprüft wird, ob keinE ÖsterreicherIn oder ÖsterreicherInnen gleichgestellte Personen am Arbeitsmarkt für diese Beschäftigung zur Verfügung stehen. Dieses „Stelleninserat“ läuft für zwei Wochen, nach denen die Arbeitgeberin ihre Entscheidung für eineN BewerberIn dem AMS begründet darlegen muss. Weiterführung des Dienstverhältnisses nach Lehrabschluss In den meisten Fällen entscheidet sich im Laufe der Lehre auch das Asylverfahren. Aktuell erhalten die meisten jungen Flüchtlinge subsidiären Schutz bzw. einen positiven Asylbescheid (sogenannte Asylberechtigte bzw. Konventionsflüchtlinge). In beiden Fällen besteht ein Zugang zum Arbeitsmarkt, und es sind daher keine rechtlichen Hürden mehr zu überwinden. Einer Übernahme in ein gewöhnliches Dienstverhältnis nach Lehrabschluss würde dann nichts mehr im Wege stehen. Fassung: 01.06.2015
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