Beiträge ab 2016 – freiwillig versichert Beiträge für Selbstständige Ihre monatlichen Beiträge werden prozentual aus der Beitragsbemessungsgrenze 4.237,50 Euro berechnet. Bei Vorlage eines Einkommensteuerbescheides ist eine einnahmeorientierte Einstufung möglich (mindestens aus 2.178,75 Euro). Wichtig: Senden Sie uns bitte immer sofort alle Seiten Ihres Einkommensteuerbescheides zu. Wir sind bei höheren beitragspflichtigen Einnahmen verpflichtet, die Beiträge ab dem Monat anzupassen, der auf den Eingang Ihres Steuerbe- scheides folgt – gegebenenfalls auch rückwirkend. Fördert die Bundesagentur für Arbeit Ihre selbstständigen Tätigkeit mit einem Einstiegsgeld oder einem Gründungszuschuss, gilt eine besondere Mindestgrenze (siehe Tabelle). Für Renten und rentenähnliche Einnahmen (z. B. Versorgungsbezüge, Pensionen oder Kapitalleistungen) gilt in der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz von 14,60 Prozent sowie der TK-Zusatzbeitragssatz von 1,00 Prozent. Krankenversicherung ermäßigter Beitragssatz 14,00 % TK-Zusatzbeitragssatz 1,00 % von 305,03 EUR von 21,79 EUR von 51,20 EUR von 56,65 EUR* bis 593,25 EUR bis 42,38 EUR bis 99,58 EUR bis 110,18 EUR* von 203,35 EUR von 14,53 EUR von 1.452,50 EUR (gesetzliche Mindesteinnahme) bis 593,25 EUR bis 42,38 EUR bis 4.237,50 EUR (Beitragsbemessungsgrenze) * inklusive Beitragszuschlag nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz von 34,14 EUR von 37,77 EUR* bis 99,58 EUR bis 110,18 EUR* Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit von 2.178,75 EUR (gesetzliche Mindesteinnahme) bis 4.237,50 EUR (Beitragsbemessungsgrenze) Pflegeversicherung 2,35 % 2,60 %* Bei Bezug von Einstiegsgeld bzw. Gründungszuschuss Beiträge für freiwillig Versicherte (z. B. für Beamte, selbst versicherte Kinder, Rentner, Pensionäre, Nichterwerbstätige, nebenberuflich Selbstständige) Je nach Einnahmeart gelten in der Krankenversicherung unterschiedliche Beitragssätze. Haben Sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge, wenn Sie krank oder pflegebedürftig sind, gilt für Sie in der Pflegeversicherung der halbe Beitragssatz 1,175 Prozent). Diese Regelung gilt nicht für den Beitragszuschlag nach dem KinderBerücksichtigungsgesetz. Der Beitragszuschlag ist in voller Höhe zu zahlen (+ 0,25 Prozent). Die monatlichen Beiträge werden aus mindestens 968,33 Euro (gesetzliche Mindestgrenze) bis höchstens 4.237,50 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) berechnet. Wichtig: Bitte informieren Sie uns umgehend, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse ändern. Da wir bei höheren beitragspflichtigen Einnahmen verpflichtet sind, die Beiträge auch rückwirkend anzupassen, können Sie dadurch eventuelle Beitragsnachforderungen vermeiden. Krankenversicherung Pflegeversicherung allgemeiner ermäßigter TK-ZusatzEinnahmearten (beispielhafte AufzähBeitragssatz Beitragssatz beitragssatz 2,35 % 2,60 % * lung) 14,60 % 14,00 % 1,00 % Renten, Pensionen, Betriebsrenten von von und Einkünfte aus selbstständiger Tä- 141,38 EUR 9,68 EUR tigkeit neben Rente oder Versorbis bis von von gungsbezügen 618,68 EUR 42,38 EUR 22,76 EUR 25,18 EUR* Beamtenbezüge, Einkünfte aus Vervon von bis bis mietung/Verpachtung, Einkünfte aus 135,57 EUR 9,68 EUR 99,58 EUR 110,18 EUR* Kapitalvermögen, Einkünfte aus bis bis selbstständiger Tätigkeit ohne Rente 593,25 EUR 42,38 EUR oder Versorgungsbezügen usw. * inklusive Beitragszuschlag nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz D102048
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