TK-Beiträge für freiwillige Mitglieder

Beiträge ab 2016 – freiwillig versichert
Beiträge für Selbstständige
Ihre monatlichen Beiträge werden prozentual aus der
Beitragsbemessungsgrenze 4.237,50 Euro berechnet.
Bei Vorlage eines Einkommensteuerbescheides ist eine einnahmeorientierte Einstufung möglich (mindestens aus 2.178,75 Euro). Wichtig: Senden Sie uns bitte immer sofort alle Seiten Ihres Einkommensteuerbescheides zu. Wir sind bei höheren beitragspflichtigen
Einnahmen verpflichtet, die Beiträge ab dem Monat
anzupassen, der auf den Eingang Ihres Steuerbe-
scheides folgt – gegebenenfalls auch rückwirkend.
Fördert die Bundesagentur für Arbeit Ihre selbstständigen Tätigkeit mit einem Einstiegsgeld oder einem
Gründungszuschuss, gilt eine besondere Mindestgrenze (siehe Tabelle).
Für Renten und rentenähnliche Einnahmen (z. B. Versorgungsbezüge, Pensionen oder Kapitalleistungen)
gilt in der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz von 14,60 Prozent sowie der
TK-Zusatzbeitragssatz von 1,00 Prozent.
Krankenversicherung
ermäßigter
Beitragssatz
14,00 %
TK-Zusatzbeitragssatz
1,00 %
von 305,03 EUR
von 21,79 EUR
von 51,20 EUR
von 56,65 EUR*
bis 593,25 EUR
bis 42,38 EUR
bis 99,58 EUR
bis 110,18 EUR*
von 203,35 EUR
von 14,53 EUR
von 1.452,50 EUR
(gesetzliche Mindesteinnahme)
bis 593,25 EUR
bis 42,38 EUR
bis 4.237,50 EUR
(Beitragsbemessungsgrenze)
* inklusive Beitragszuschlag nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz
von 34,14 EUR
von 37,77 EUR*
bis 99,58 EUR
bis 110,18 EUR*
Einkünfte aus
selbstständiger Tätigkeit
von 2.178,75 EUR
(gesetzliche Mindesteinnahme)
bis 4.237,50 EUR
(Beitragsbemessungsgrenze)
Pflegeversicherung
2,35 %
2,60 %*
Bei Bezug von Einstiegsgeld bzw.
Gründungszuschuss
Beiträge für freiwillig Versicherte
(z. B. für Beamte, selbst versicherte Kinder, Rentner,
Pensionäre, Nichterwerbstätige, nebenberuflich
Selbstständige)
Je nach Einnahmeart gelten in der Krankenversicherung unterschiedliche Beitragssätze.
Haben Sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge,
wenn Sie krank oder pflegebedürftig sind, gilt für Sie in
der Pflegeversicherung der halbe Beitragssatz
1,175 Prozent). Diese Regelung gilt nicht für den Beitragszuschlag nach dem KinderBerücksichtigungsgesetz. Der Beitragszuschlag ist in
voller Höhe zu zahlen (+ 0,25 Prozent).
Die monatlichen Beiträge werden aus mindestens
968,33 Euro (gesetzliche Mindestgrenze) bis höchstens 4.237,50 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) berechnet. Wichtig: Bitte informieren Sie uns umgehend,
wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse ändern. Da
wir bei höheren beitragspflichtigen Einnahmen verpflichtet sind, die Beiträge auch rückwirkend anzupassen, können Sie dadurch eventuelle Beitragsnachforderungen vermeiden.
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
allgemeiner
ermäßigter TK-ZusatzEinnahmearten (beispielhafte AufzähBeitragssatz Beitragssatz beitragssatz
2,35 %
2,60 % *
lung)
14,60 %
14,00 %
1,00 %
Renten, Pensionen, Betriebsrenten
von
von
und Einkünfte aus selbstständiger Tä- 141,38 EUR
9,68 EUR
tigkeit neben Rente oder Versorbis
bis
von
von
gungsbezügen
618,68 EUR
42,38 EUR
22,76 EUR
25,18 EUR*
Beamtenbezüge, Einkünfte aus Vervon
von
bis
bis
mietung/Verpachtung, Einkünfte aus
135,57 EUR 9,68 EUR
99,58 EUR
110,18 EUR*
Kapitalvermögen, Einkünfte aus
bis
bis
selbstständiger Tätigkeit ohne Rente
593,25 EUR 42,38 EUR
oder Versorgungsbezügen usw.
* inklusive Beitragszuschlag nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz
D102048