Anwartschaftsversicherung Normen § 240 Abs. 4a SGB V Kurzinfo Ruht während eines beruflich bedingten Auslandaufenthalts der Leistungsanspruch, besteht für freiwillige Mitglieder die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung mit verminderten Beiträgen. Information Die Krankenkasse konnte bis zum 31.03.2007 durch ihre Satzung für freiwillige Mitglieder die beitragspflichtigen Einnahmen auf mindestens 10 % der monatlichen Bezugsgröße festlegen, solange für sie und ihre kostenfrei mitversicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts ruht. Seit dem 01.04.2007 ist diese Regelung nicht mehr in das Ermessen der Krankenkasse gestellt - sie gilt nunmehr verpflichtend. Die Regelung findet im Übrigen auch dann Anwendung, wenn das Mitglied einen Entwicklungsdienst als Entwicklungshelfer leistet und deshalb der Leistungsanspruch ruht. Die Anwartschaftsversicherung kann darüber hinaus auch dann durchgeführt werden, wenn der Anspruch auf Leistungen aus anderen Gründen für länger als drei Kalendermonate ruht (vgl. hierzu § 16 Abs. 1 SGB V ). Im Kalenderjahr 2016 beträgt die monatliche Bezugsgröße 2.905,00 EUR; daraus ergibt sich für das Kalenderjahr 2016 eine monatliche Beitragsbemessungsgrundlage i.H.v. 290,50 EUR. Der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt im Kalenderjahr 2016 unverändert 14,6 % und 2,35 % (bzw. 2,6 % einschließlich Beitragszuschlag für Kinderlose) in der Pflegeversicherung. Daraus resultieren für die Zeit seit dem 01.01.2016 folgende Beiträge: bundeseinheitlich Für die Krankenversicherung (ohne Zusatzbeitrag) 42,41 EUR Für die Pflegeversicherung (ohne Zuschlag) 6,83 EUR Gesamtbetrag 49,24 EUR In der Pflegeversicherung wird der Beitragssatz ab dem 01.01.2017 um 0,2 % angehoben werden; er beträgt dann 2,55 % (bzw. 2,8 % einschließlich Beitragszuschlag für Kinderlose). Wichtig: Seit dem 01.01.2015 werden Zusatzbeiträge nicht länger pauschal erhoben; vielmehr setzt jede Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag in einem Prozentsatz fest. Die Folge: Seit dem 01.01.2015 gelten wieder unterschiedliche kassenindividuelle Beitragssätze. Die o.g. Beträge erhöhen sich also ggf. um den jeweils geltenden Zusatzbeitragssatz der zuständigen Krankenkasse. Freiwillige Mitglieder haben ihre Beiträge selbst zu tragen und grundsätzlich auch selbst zu zahlen – dies gilt auch unverändert für die Anwartschaftsversicherung. Für sie setzt sich der Beitragssatz zusammen aus dem für sie geltenden gesetzlichen Beitragssatz (2016: 14,6 %) sowie dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Im Übrigen können auch freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die in einen EWR- oder Abkommensstaat entsandt werden, in die Anwartschaftsversicherung einbezogen werden. Voraussetzung ist auch hier, dass der Krankenversicherungsschutz des entsandten Arbeitnehmers und seiner ihn begleitenden Familienangehörigen sowohl während des beruflich bedingten Auslandsaufenthalts als auch für die Dauer vorübergehender Inlandsaufenthalte in vollem Umfang vom Arbeitgeber über einen privaten Krankenversicherungsvertrag gewährleistet ist und damit weder Ansprüche nach § 17 SGB V noch nach EWR- oder Abkommensrecht realisiert werden. 1 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 22.04.2016 Im Übrigen bestehen in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt keine Bedenken, die entsprechende Beitragsermäßigung nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" auch auf die Pflegeversicherung zu erstrecken. 2 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 22.04.2016
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