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Anwartschaftsversicherung
Normen
§ 240 Abs. 4a SGB V
Kurzinfo
Ruht während eines beruflich bedingten Auslandaufenthalts der Leistungsanspruch, besteht für freiwillige
Mitglieder die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung mit verminderten Beiträgen.
Information
Die Krankenkasse konnte bis zum 31.03.2007 durch ihre Satzung für freiwillige Mitglieder die
beitragspflichtigen Einnahmen auf mindestens 10 % der monatlichen Bezugsgröße festlegen, solange für sie
und ihre kostenfrei mitversicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines
beruflich bedingten Auslandsaufenthalts ruht. Seit dem 01.04.2007 ist diese Regelung nicht mehr in das
Ermessen der Krankenkasse gestellt - sie gilt nunmehr verpflichtend. Die Regelung findet im Übrigen auch
dann Anwendung, wenn das Mitglied einen Entwicklungsdienst als Entwicklungshelfer leistet und deshalb der
Leistungsanspruch ruht. Die Anwartschaftsversicherung kann darüber hinaus auch dann durchgeführt
werden, wenn der Anspruch auf Leistungen aus anderen Gründen für länger als drei Kalendermonate ruht
(vgl. hierzu § 16 Abs. 1 SGB V ).
Im Kalenderjahr 2016 beträgt die monatliche Bezugsgröße 2.905,00 EUR; daraus ergibt sich für das
Kalenderjahr 2016 eine monatliche Beitragsbemessungsgrundlage i.H.v. 290,50 EUR. Der allgemeine
Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt im Kalenderjahr 2016 unverändert 14,6 % und 2,35 % (bzw.
2,6 % einschließlich Beitragszuschlag für Kinderlose) in der Pflegeversicherung. Daraus resultieren für die
Zeit seit dem 01.01.2016 folgende Beiträge:
bundeseinheitlich
Für die Krankenversicherung (ohne Zusatzbeitrag)
42,41 EUR
Für die Pflegeversicherung (ohne Zuschlag)
6,83 EUR
Gesamtbetrag
49,24 EUR
In der Pflegeversicherung wird der Beitragssatz ab dem 01.01.2017 um 0,2 % angehoben werden; er beträgt
dann 2,55 % (bzw. 2,8 % einschließlich Beitragszuschlag für Kinderlose).
Wichtig:
Seit dem 01.01.2015 werden Zusatzbeiträge nicht länger pauschal erhoben; vielmehr setzt jede
Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag in einem Prozentsatz fest. Die Folge: Seit dem 01.01.2015
gelten wieder unterschiedliche kassenindividuelle Beitragssätze. Die o.g. Beträge erhöhen sich also ggf. um
den jeweils geltenden Zusatzbeitragssatz der zuständigen Krankenkasse.
Freiwillige Mitglieder haben ihre Beiträge selbst zu tragen und grundsätzlich auch selbst zu zahlen – dies gilt
auch unverändert für die Anwartschaftsversicherung. Für sie setzt sich der Beitragssatz zusammen aus dem
für sie geltenden gesetzlichen Beitragssatz (2016: 14,6 %) sowie dem kassenindividuellen
Zusatzbeitragssatz.
Im Übrigen können auch freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die in einen EWR- oder Abkommensstaat
entsandt werden, in die Anwartschaftsversicherung einbezogen werden. Voraussetzung ist auch hier, dass
der Krankenversicherungsschutz des entsandten Arbeitnehmers und seiner ihn begleitenden
Familienangehörigen sowohl während des beruflich bedingten Auslandsaufenthalts als auch für die Dauer
vorübergehender Inlandsaufenthalte in vollem Umfang vom Arbeitgeber über einen privaten
Krankenversicherungsvertrag gewährleistet ist und damit weder Ansprüche nach § 17 SGB V noch nach
EWR- oder Abkommensrecht realisiert werden.
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Im Übrigen bestehen in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt keine Bedenken, die entsprechende
Beitragsermäßigung nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" auch auf die
Pflegeversicherung zu erstrecken.
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