Beitragspflichtige Einnahmen Bei freiwillig Versicherten werden alle Einnahmen, die für den Lebensunterhalt genutzt werden oder genutzt werden können, bei der Berechnung von Beiträgen berücksichtigt. Über die wichtigsten Aspekte informiert Sie dieses Beratungsblatt. Für welchen Zeitraum benötigt die TK Ihre Angaben? Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Renten (z. B. gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Renten aus privater Lebensversicherung Pensionen) ausländische Renten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Wir ermitteln aus Ihren Angaben Ihre beitragspflichtigen Einnahmen für die nächsten zwölf Monate. Eine Begrenzung auf ein Kalenderjahr findet nicht statt. Das Jahreseinkommen geteilt durch zwölf ergibt dann Ihr durchschnittliches Monatseinkommen. Bitte weisen Sie alle Einnahmen und Einkünfte nach. Als Nachweis ist immer ein Einkommensteuerbescheid erforderlich, sofern Sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen und eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist. Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden) Erhalten Sie Arbeitsentgelt, Dienstbezüge oder vergleichbare Einnahmen, senden Sie uns bitte Ihre Verdienstbescheinigung zu. Für Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, benötigen wir entsprechende Verträge, Vereinbarungen, Sozialpläne oder andere Unterlagen. Renten und Versorgungsbezüge weisen Sie bitte durch einen aktuellen Bescheid oder eine Anpassungsmitteilung der die Rentenleistung zahlenden Stelle oder durch Kontoauszüge nach, die die Höhe der laufenden Rentenleistung belegen. Erzielen Sie aus unterschiedlichen Einkunftsarten sowohl positive als auch negative Einkünfte, sind bei der Beitragsbemessung die gesamten positiven Einkünfte heranzuziehen. Minuseinkünfte aus einer anderen Einkunftsart darf die TK nicht, wie etwa im Steuerrecht (vertikaler Verlustausgleich), abziehen; sie bleiben bei der Einnahmeermittlung unberücksichtigt. Um Beitragsnachforderungen zu vermeiden, informieren Sie uns bitte umgehend, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse ändern. Wir sind bei höheren beitragspflichtigen Einnahmen verpflichtet, die Beiträge auch rückwirkend anzupassen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Einkünfte aus Kapitalvermögen: Pension: Welches Einkommen berücksichtigt die TK? Beiträge erheben wir maximal aus dem Betrag der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (4.237,50 Euro). Dies gilt auch dann, wenn Ihre tatsächlichen Einnahmen diesen Wert überschreiten. Steuerliche Aspekte bleiben bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt. Die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter orientiert sich an deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Es zählen daher alle Einnahmen, die für den Lebensunterhalt genutzt werden oder genutzt werden könnten. Hierzu gehören zum Beispiel laufendes Arbeitsentgelt (Gehalt) Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld Beamtenbezüge D102049 Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten Stipendien Sozialhilfe Positive und negative Einkünfte Beispiel: Ein freiwillig versicherter Pensionär hat folgendes Einkommen: 500 EUR 250 EUR 1.250 EUR Verlust aus selbstständiger Tätigkeit: - 500 EUR Die Beiträge werden aus beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 2.000 Euro berechnet. Gesetzliche Renten Hier zählt der sogenannte Rentenzahlbetrag aus dem jeweiligen Rentenbescheid. Eventuelle Kinderzuschüsse sowie der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag sind hier bereits abgezogen. Einkünfte aus Kapitalvermögen Ihre Kapitalerträge vermindern wir automatisch um den Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro. Sollten Ihre tatsächlichen Aufwendungen (der Sparerpauschbetrag bleibt unberücksichtigt) höher sein, reichen Sie uns bitte als Nachweis über Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen entweder einen vollständigen Einkommensteuerbescheid oder eine Zinsbescheinigung der Bank ein. Seite 1 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit wird der nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn zugrunde gelegt. So können sich zum Beispiel Für sonstige Einnahmen (z. B. Beamtenbezüge, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) gilt der ermäßigte Beitragssatz (14,00 Prozent). Für ausländische Renten gilt ein Beitragssatz von 7,30 Prozent. beitragssenkend auswirken. Hinzu kommt jeweils der TK-Zusatzbeitragssatz von 1,00 Prozent. Für die Pflegeversicherung gilt grundsätzlich ein Beitragssatz von 2,35 Prozent, gegebenenfalls plus Zuschlag für Mitglieder ohne Kinder (+ 0,25 Prozent). Besteht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge, gilt in der Pflegeversicherung der halbe Beitragssatz (1,175 Prozent). Diese Regelung gilt nicht für den Beitragszuschlag (0,25 Prozent). Bitte reichen Sie uns von jedem neuen Steuerbescheid immer umgehend eine Kopie aller Seiten ein. Wir sind bei höheren beitragspflichtigen Einnahmen verpflichtet, die Beiträge ab dem Monat anzupassen, der auf die Ausfertigung des Steuerbescheids folgt. Die Beiträge werden prozentual aus den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Sie werden monatlich mindestens aus 945 Euro (gesetzliche Mindestgrenze) und höchstens aus 4.237,50 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) erhoben. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Beispiel: Hier berücksichtigt die TK die steuerpflichtigen Einkünfte aus Ihrem Einkommensteuerbescheid. Sofern Ihnen noch kein Steuerbescheid vorliegt, legen wir grundsätzlich die Bruttokaltmiete zugrunde. Abzugsfähig sind jedoch auch hier Ihre spezifischen Ausgaben. Herr M. ist freiwillig versicherter Rentner bei der TK. Er erhält eine monatliche Rente in Höhe von 1.400 Euro. Zusätzlich bezieht er monatlich eine Betriebsrente von 370 Euro und erwirtschaftet 300 Euro Kapitalerträge (Werbungskosten wurden bereits berücksichtigt). Dazu zählen Für die gesetzliche Rente und die Betriebsrente gilt der allgemeine Beitragssatz (14,60 Prozent), für die Kapitalerträge der ermäßigte Beitragssatz (14,00 Prozent). Der TK-Zusatzbeitrag bzw. der Pflegeversicherungsbeitrag wird für alle beitragspflichtigen Einnahmen mit 1,00 Prozent bzw. 2,35 Prozent berechnet. Da Herr M. zwei Kinder hat, zahlt er keinen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung. Personalkosten, Abschreibungen für Abnutzung und Substanzverminderung (AfA), Aufwendungen für Betriebsräume und Beiträge zu Berufsverbänden Werbungskosten Investitionen zur Instandhaltung Abschreibungen für Abnutzung und Substanzverminderung (AfA) Reichen Sie in diesem Fall geeignete Nachweise ein, aus denen Ihre Einnahmen und Ausgaben hervorgehen. Einnahmen aus einem Minijob Da der Arbeitgeber bereits Beiträge zur Krankenversicherung aus Ihrem Minijob zahlt, werden aus diesen Einnahmen nur noch Beiträge zur Pflegeversicherung berechnet. Beitragsberechnung Für freiwillig versicherte Mitglieder ohne Krankengeldanspruch (z. B. Kinder, Studenten, Beamte, Rentner, Pensionäre, Nichterwerbstätige) gelten je nach Einnahmeart unterschiedliche Beitragssätze: Für Renten und Versorgungsbezüge (z. B. Pensionen und Betriebsrenten) sowie für zusätzliches Arbeitseinkommen gilt der allgemeine Beitragssatz (14,60 Prozent). D102049 Krankenversicherung: Rente und Betriebsrente (allgemeiner Beitragssatz) 1.770 EUR x 14,60 % = 258,42 EUR Kapitalerträge (ermäßigter Beitragssatz) 300 EUR x 14,00 % = 42,00 EUR insgesamt = 300,42 EUR TK-Zusatzbeitrag: alle beitragspflichtigen Einnahmen 2.070 EUR x 1,00 %=20,07 EUR Pflegeversicherung: alle beitragspflichtigen Einnahmen 2.070 EUR x 2,35 %= 48,65 EUR Herr M. zahlt einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 316,98 Euro (inkl. 20,07 Euro TK-Zusatzbeitrag) und 48,65 Euro für die Pflegeversicherung. Seite 2
© Copyright 2024 ExpyDoc