Verwertung ausländischer Verluste wird erschwert

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Moore Stephens City Treuhand
Verwertung ausländischer Verluste wird erschwert
Ab dem Veranlagungsjahr 2015 werden in Österreich geltend gemachte Verluste
ausländischer Betriebsstätten spätestens nach drei Jahren automatisch
nachversteuert. Die neue Regelung gilt allerdings nur für Länder, mit denen kein
Abkommen zur umfassenden Amtshilfe besteht.
Wien, Mai 2015; Verluste ausländischer Betriebsstätten österreichischer Unternehmen können im
Inland genutzt werden, um den hier zu versteuernden Gewinn zu mindern. Was die Nachversteuerung
betrifft, galt bisher: Erst wenn der im Ausland erwirtschaftete Verlust mit einem später ebendort
erzielten Gewinn als Verlustvortrag gegenverrechnet wurde, musste er in Österreich nachversteuert
werden. Ab dem Veranlagungsjahr 2015 findet diese Nachversteuerung zwingend und automatisch
spätestens nach drei Jahren statt – selbst wenn der geltend gemachte Verlust bis dahin im Ausland
noch nicht ausgeglichen und dadurch verwertet wurde.
Kriterium: umfassende Amtshilfe
Die Regelung gilt für alle Länder, mit denen Österreich kein Abkommen zur umfassenden Amtshilfe
hat. Dazu zählen derzeit: Weißrussland, China, Iran, Kasachstan (bis 31.07.2015), Kirgisistan, Kuba,
Kuwait, Malaysia, Mongolei, Nepal, Pakistan, Russische Föderation (bis 30.06.2015) und Usbekistan.
Nicht betroffen sind Staaten, die
- mit Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) inkl. der sogenannten „großen
Auskunftsklausel“ abgeschlossen haben
- ein eigenes Informationsaustauschabkommen abgeschlossen haben (TIEA – Tax Information
Exchange Agreement)
- das multilaterale OECD-Amtshilfeabkommen ratifiziert haben.
Die Länder, mit denen Österreich umfassende Amtshilfe betreibt, sind auf der Website des
Bundesministeriums für Finanzen aufgelistet.
Inkonsequente Berechnungsmethode
Der im Ausland entstandene Verlust ist nach österreichischem Recht umzurechnen. Ergibt sich daraus
eine höhere Summe als nach der ausländischen Berechnungsmethode, so darf dennoch maximal der
Betrag gemäß ausländischer Berechnungsmethode herangezogen werden. Diese Regelung betrifft
ausländische Betriebsstätten in allen Ländern – auch jenen, mit denen umfassende Amtshilfe besteht
sowie EU-Staaten.
Pionierarbeit wird erschwert
Gleichzeitig wurde auch die Möglichkeit der Gruppenbesteuerung auf Staaten eingeschränkt, die
Mitglied der EU sind oder mit denen umfassende Amtshilfe besteht. Ausländische Körperschaften in
anderen Ländern gehören seit 1. 1. 2015 steuerlich nicht mehr zur Unternehmensgruppe. Die neue
Regelung verschlechtert die steuerliche Situation von Unternehmen, die in China, Russland bzw. den
anderen genannten Ländern tätig sind und teilweise Pionierarbeit leisten. Die wirtschaftliche
Entwicklung und der Aufbau stabiler Marktpräsenz werden erschwert – für die zukünftige Exportstärke
der österreichischen Industrie ist die Maßnahme daher nachteilig.
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Über Moore Stephens City Treuhand
Moore Stephens ist ein weltweit tätiges Netzwerk von Wirtschaftsprüfern und Beratern. Die
Mitgliedsfirmen sind rechtlich und wirtschaftlich eigenständige Partnerunternehmen der Moore
Stephens International Limited (MSIL) mit Sitz in London. Die Assoziation besteht aus 307
Partnerkanzleien mit 667 Büros in 105 Ländern.
Die österreichische Partnerkanzlei Moore Stephens City Treuhand wurde 1981 gegründet und ist seit
1998 Teil des internationalen Netzwerks. In den beiden Standorten Wien und Krems sind zusammen
rund 100 Mitarbeiter, sechs Steuerberater und neun Wirtschaftsprüfer tätig, zwölf davon als Partner.
Moore Stephens City Treuhand ist spezialisiert auf Wirtschaftsprüfung, Wirtschaftsservice,
Steuerberatung, Gutachten und Corporate Finance. Diese Leistungen erbringt das Unternehmen
hauptsächlich für Familienunternehmen, die Öffentliche Hand, Industrie und Gewerbe sowie Vereine
und Stiftungen.
Unternehmenskontakt:
Moore Stephens City Treuhand GmbH
Mag. Florian Würth
1015 Wien, Kärntner Ring 5-7
T: 01 531 74-0
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Medienbetreuung:
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