BayVV v. 16.01.1978: Verfahren bei Mitteilungen an gemeinnützige Einrichtungen über Zuwendungen aufgrund einer gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Auflage Verfahren bei Mitteilungen an gemeinnützige Einrichtungen über Zuwendungen aufgrund einer gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Auflage JMBl 1978 1 Datenbank BAYERN-RECHT 3121.0-J 3121.0-J Verfahren bei Mitteilungen an gemeinnützige Einrichtungen über Zuwendungen aufgrund einer gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Auflage Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 16. Januar 1978 Az.: 4261 - II - 7395/77 Wird eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann das Gericht dem Verurteilten auferlegen, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Die Leistungen an die gemeinnützige Einrichtung stellen keine abzugsfähigen Spenden i.S. des § 10 b des Einkommensteuergesetzes dar (vgl. BFH BStBl 1964 III S. 333). Dasselbe gilt für Geldbeträge, die aufgrund einer gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Auflage gemäß § 153 a Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 StPO zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung gezahlt werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass eine von der gemeinnützigen Einrichtung dem Verurteilten oder Beschuldigten erteilte Quittung nicht missbräuchlich zum Nachweis von Sonderausgaben und damit zur Erlangung eines Steuervorteils verwendet wird. Daher haben die Justizbehörden die gemeinnützige Einrichtung in der Mitteilung, mit der diese davon in Kenntnis gesetzt wird, dass einem Verurteilten oder Beschuldigten die Zahlung eines Geldbetrages zu ihren Gunsten auferlegt worden ist, zu ersuchen, in die Quittung, sofern eine solche ausgestellt wird, folgenden Vermerk aufzunehmen: "Die Zuwendung wurde aufgrund einer gerichtlichen (bzw. staatsanwaltschaftlichen) Auflage geleistet". Soweit dem Verurteilten oder Beschuldigten von den Justizbehörden vorbereitete Zahlkarten überlassen werden, soll der Einlieferungsschein (rechter Zahlkartenabschnitt) mit dem Vermerk "Gerichtliche Auflage" bzw. "Staatsanwaltschaftliche Auflage" versehen sein.
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