Verfahren bei Mitteilungen an gemeinnĂĽtzige

BayVV v. 16.01.1978: Verfahren bei Mitteilungen an gemeinnützige Einrichtungen über Zuwendungen
aufgrund einer gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Auflage
Verfahren bei Mitteilungen an gemeinnützige Einrichtungen über Zuwendungen
aufgrund einer gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Auflage
JMBl 1978 1
Datenbank BAYERN-RECHT 3121.0-J
3121.0-J
Verfahren bei Mitteilungen an gemeinnützige Einrichtungen über Zuwendungen aufgrund
einer gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Auflage
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 16. Januar 1978 Az.: 4261 - II - 7395/77
Wird eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann das Gericht dem Verurteilten auferlegen, einen
Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Die Leistungen an die gemeinnützige
Einrichtung stellen keine abzugsfähigen Spenden i.S. des § 10 b des Einkommensteuergesetzes dar (vgl.
BFH BStBl 1964 III S. 333). Dasselbe gilt für Geldbeträge, die aufgrund einer gerichtlichen oder
staatsanwaltschaftlichen Auflage gemäß § 153 a Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 StPO zugunsten einer
gemeinnützigen Einrichtung gezahlt werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass eine von der gemeinnützigen
Einrichtung dem Verurteilten oder Beschuldigten erteilte Quittung nicht missbräuchlich zum Nachweis von
Sonderausgaben und damit zur Erlangung eines Steuervorteils verwendet wird. Daher haben die
Justizbehörden die gemeinnützige Einrichtung in der Mitteilung, mit der diese davon in Kenntnis gesetzt
wird, dass einem Verurteilten oder Beschuldigten die Zahlung eines Geldbetrages zu ihren Gunsten
auferlegt worden ist, zu ersuchen, in die Quittung, sofern eine solche ausgestellt wird, folgenden Vermerk
aufzunehmen:
"Die Zuwendung wurde aufgrund einer gerichtlichen (bzw. staatsanwaltschaftlichen) Auflage geleistet".
Soweit dem Verurteilten oder Beschuldigten von den Justizbehörden vorbereitete Zahlkarten überlassen
werden, soll der Einlieferungsschein (rechter Zahlkartenabschnitt) mit dem Vermerk "Gerichtliche Auflage"
bzw. "Staatsanwaltschaftliche Auflage" versehen sein.