Éxposé StPO II

Strafprozessrecht II FS 15
Exposé
Nataliya Vynohradova
Einfache bzw. doppelte Identität der Tat in der Rechtsprechung von Bundesgericht
und EGMR zu ne bis in idem
I. Grundsatz: Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich, Bedeutung
Die Maxime ne bis in idem(Verbot der doppelten Strafverfolgung) ist eines der bedeutendsten
Prinzipien des rechtsstaatlichen Strafverfahrens.1 Es besagt, dass jemand wegen einer Straftat, für die er
bereits verurteilt oder freigesprochen wurde, nicht ein zweites Mal verfolgt und aburteilt werden darf.2
Das Konzept ist heute im nationalen, internationalen und transnationalen Recht verwirklicht. Es wird
durch Art. 11 StPO, Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK, Art. 14 Ziff. 7 IPBPR, Art. 54 SDÜ gewährleistet,
und implizit aus Art. 8 Abs. 1 BV abgeleitet.3 Einerseits gilt es als reines innerstaatliches Verbot,
andererseits wird durch das SDÜ ein grenzüberschreitendes Gebot für EU und Schweiz
festgeschrieben. Grds. wirkt ne bis in idem in der Schweiz nur national, d.h. ein Entscheid entfaltet keine
Sperrwirkung im Bezug auf Strafverfolgungen im Ausland.4 Es sind aber die Anrechnungs- bzw.
Erledigungsprinzipien von Art. 3 ff. StGB zu berücksichtigen.5 Hingegen steht das „ne bis in idem“ Gebot einer erneuten Einleitung des Verfahrens in der Schweiz dann im Weg, wenn dessen Geltung
zwischen den Staaten völkerrechtlich vereinbart wurde.6 Dieses fundamentale Prinzip dient der
Rechtssicherheit und der Effizienz der Strafverfolgung. Die mit einem erneuten Strafverfahren
verbundenen schweren Belastungen für die betroffene Person sollen vermieden werden. Art. 54 SDÜ hat
grosse
praktische
Bedeutung,
denn
mit
dem
Inkrafttreten,
hat
das
darin
festgelegte
Doppelbestrafungsverbot auch Geltung für die Schweiz erlangt. Diese Norm gilt innerhalb aller
beigetretenen Staaten und hat einen sog. „Strafklageverbrauch“ zur Folge.7 Dieser wirkt im gesamten
Schengener Rechtsraum.8 Laut diesem besteht ein Verfolgungshindernis für schweizerische Behörden
dann, wenn der Beschuldigte wegen der fraglichen Straftat in einem anderen Staat rechtskräftig
freigesprochen wurde. Dasselbe gilt grds. auch bei einer Verurteilung. Es wird vorausgesetzt, dass „die
Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates
nicht mehr vollstreckt werden kann“.9 Art. 11 Abs. 1 StPO enthält den Grundsatz ne bis in idem
spezifisch für die schweizerische Binnengerichtsbarkeit. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind
1 SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 242.
2 JOSITSCH, Grundriss StPO, 2. Aufl., N 76. 3 DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, 2. Aufl., S. 267, 269. 4 DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, 2. Aufl., S. 269. 5 SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 11 N 1. 6 WOHLERS, 816. 7 TAG in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, Art. 11 N 6. 8 TAG in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, Art. 11 N 8. 9 DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, 2. Aufl., S. 269. 1 Strafprozessrecht II FS 15
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administrative und disziplinarische Ahndungen.10 Die Abgrenzung solcher Massnahmen ist in
Einzelfällen schwierig(was nachstehend noch zu erläutern ist). Ne bis in idem steht weder der
Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens, noch der Revision
entgegen.11 Ein in der Schweiz ergangener, rechtskräftig gewordener Entscheid in der gleichen Sache
stellt ein Verfahrenshindernis dar, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Dadurch wird bereits die
Einleitung eines erneuten Vorverfahrens unmöglich gemacht. Es spielt keine Rolle, ob dabei verschiedene
oder gleiche Behörden über die Tat zu entscheiden haben.12
II. Voraussetzungen der Sperrwirkung
Die Sperrwirkung von ne bis in idem wird angenommen, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt
sind: ein materiell rechtskräftiger Entscheid, Identität des Täters und Identität der Tat.13 Die ersten
beiden Voraussetzungen bieten keine Schwierigkeiten. Die Identität der beschuldigten Person bezieht sich
im Regelfall auf diejenige, gegen welche das Urteil ergangen ist.14 Die Identität der Tat kann hingegen
unterschiedlich bestimmt werden und dabei ist umstritten, welcher Vorgehensweise zu folgen ist. Es gibt
zwei Methoden zur Feststellung der Tatidentität.15 Der erste Ansatz stellt auf die einfache Identität ab
und verlangt, dass lediglich der Lebensvorgang massgebend sein soll, welcher Gegenstand des ersten
Strafverfahrens war.16 Die doppelte Identität hingegen beachtet den Vorwurf, der in der ersten Anklage
erhoben wurde. Hier ist zusätzlich zu unterscheiden, ob auf den speziell abgeurteilten Straftatbestand
abzustellen ist, oder darauf, dass die infrage stehenden Tatbestände in „wesentlichen Elementen“
identisch sind. Eine weitere Ansicht untersucht, welche Tatbestände aufgrund des verwirklichten
Sachverhalts grds. zum Verfahrensgegenstand erklärt werden können.17
Nachfolgend werden die wichtigsten Entscheide von EGMR und BGer, welche sich zu dieser Thematik
äussern, zusammenfassend und chronologisch dargestellt. Streitfälle zu ne bis in idem gibt es
mehrheitlich (aber nicht nur) dann, wenn es um die Kompetenzabgrenzung von Verwaltungsbehörden
und Gerichten geht, und folglich administrative Sanktionen von den Strafen abgegrenzt werden müssen.
III. Rechtsprechung des EGMR zur Voraussetzung der Tatidentität
Gradinger c. Österreich handelte von einem Autofahrer, der alkoholisiert am Steuer sass und folglich
einen Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen verursachte. Die erlaubte Promille-Grenze von 0.8 % wurde
10 JOSITSCH, Grundriss StPO, 2. Aufl., N 77. 11 SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 243. 12 SCHMID, Handbuch StPO 2. Aufl., N 242; BGE 122 I 262. 13 JOSITSCH, Grundriss StPO 2. Aufl., N 78. 14 TAG in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, Art. 11 N 15. 15 WOHLERS in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Kommentar, Art. 11 N 14. 16 ACKERMANN/EBENSPERGER, 824 f. 17 WOHLERS in : DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Kommentar, Art. 11 N 14.
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als nicht überschritten angesehen. Ein österreichisches Strafgericht beurteilte den Sachverhalt und sprach
sich für eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Tötung aus. Anschliessend wurde dem Beschwerdeführer in
einem Verwaltungsverfahren eine Busse wegen Fahrzeuglenkens im angetrunkenen Zustand auferlegt.
Ein Gutachter hatte erneut die Alkoholisierung beurteilt und kam zum Schluss, diese sei
grenzüberschreitend
gewesen.
Laut
EGMR
ist
das
Verbot
der
Mehrfachbestrafung
i.S.v.
Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK durch diese doppelte Ahndung verletzt. Seiner Ansicht nach entfaltet das erste
Strafverfahren in dieser Sache Sperrwirkung. Begründet hatte es seine Meinung mit dem Argument, dass
sich die beiden Sanktionen auf dieselben Tatsachen stützen und ein und derselbe Lebenssachverhalt in
beiden Verfahren zu überprüfen war. In diesem Entscheid lehnte sich der EGMR also an die Methode der
„einfachen Tatidentität“ an.18
Im Urteil Oliveira c. Schweiz vertrat EGMR die gegenteilige Position. Die Beschwerdeführerin
verursachte i.c. ebenfalls einen Verkehrsunfall, indem ihr Wagen auf der vereisten Fahrbahn ins
Schleudern geriet und mit einem anderen PKW kollidierte. Der Fahrer des anderen Autos erlitt dadurch
schwere Verletzungen. Hierauf verurteilte man die Lenkerin im Verwaltungsverfahren zu einer Geldstrafe
wegen „Nichtbeherrschens des Fahrzeugs“ und „Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die
Strassenverhältnisse“.
Zudem
untersuchte
das
Bezirksgericht
den
Fall
wegen
fahrlässiger
Körperverletzung und bestrafte sie mit einer Busse. Im Urteil wurde angeordnet, die erste Geldstrafe sei
an die Busse anzurechnen. Das BGer erachtete ne bis in idem als nicht verletzt, weil infolge Anrechnung
die Doppelbestrafung beseitigt wurde. EGMR sagte ebenfalls, das Prinzip sei nicht verletzt. Er
behauptete, es lege Idealkonkurrenz zwischen mehreren unter Strafe zu stellenden Tatbeständen vor. Ne
bis in idem schütze hingegen nur vor erneuten Verfolgung und Bestrafung für ein und dasselbe Delikt.
I.c. wurden durch eine Handlung jedoch zwei verschiedene Straftatbestände verwirklicht. Somit stellt hier
EGMR vorwiegend auf die formelle Tatbestandsverwirklichung ab und folgt dem Ansatz der „doppelten
Identität“.19
Durch den Entscheid Zolotukhin c. Russland sollten Widersprüche in der bisherigen Rechtsprechung
beseitigt und eine klare Richtlinie aufgezeigt werden. Dieser gilt seither als Leitentscheid. I.c. verhielt
sich der Beschwerdeführer auffällig aggressiv ggü. den Polizeibeamten. Er befand sich auf einer
Polizeistation zur Abklärung, weil er seine Freundin in ein abgesperrtes Armeegelände gebracht haben
sollte. Dabei beleidigte der Mann Beamte, reagierte nicht auf Verweise und Warnungen und drohte
körperliche Gewalt an. Er wurde sowohl von einer Verwaltungsbehörde als auch vom Strafgericht für
sein unangemessenes Verhalten in der Öffentlichkeit und den Widerstand ggü. der Polizei verurteilt.
EGMR sprach sich für die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK aus, mit dem Argument, es
18 EGMR, Urteil vom 23.10.1995, Gradinger c. Österreich, Nr. 328-C Ziff. 55. 19 EGMR, Urteil vom 30.07.1998, Oliveira c. Schweiz, Nr. 1998-V, Ziff. 26 f.
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ginge in beiden Verfahren um dieselben Tatsachen.20 Somit folgt der Gerichtshof in diesem Fall erneut
der Theorie der einfachen Identität.
IV. Rechtsprechung des BGer zum Erfordernis der Tatidentität
Im BGE 116 IV 262 ging es um Steuerbetrug und um die Frage, ob „eine Bestrafung wegen
Steuerbetruges für ein Verhalten, das bereits unter dem Gesichtspunkt der Hinterziehung beurteilt worden
ist, eine mit dem Grundsatz ne bis in idem unvereinbare Doppelverfolgung darstellt“. Zwei Gesellschafter
haben gewisse Geschäftseinnahmen falsch bzw. gar nicht verbucht und die korrespondierenden Beträge
für Steuerzwecke nicht deklariert. Beide wurden zu mehreren Monaten Gefängnis und Busse verurteilt.
Zusätzlich wurden ihnen durch die Finanzdirektion im administrativen Verfahren hohe Strafsteuern
auferlegt. Sie machten geltend, sie seien aufgrund des gleichen Verhaltens schon rechtskräftig zu
Hinterziehungsbussen verurteilt worden.21 Die erneute Verfolgung wegen Steuerbetrugs stelle deshalb
eine Verletzung von ne bis in idem dar. Laut BGer könnte es verletzt sein, wenn der Hinterziehungsbusse
Strafcharakter zugesprochen werden kann. Dies wäre dann zu bejahen, wenn die Busse einen allfälligen
Verspätungszins, welcher für die später entrichtete Steuerleistung bezahlt werden muss, übersteigt. In den
meisten Fällen dürfte dies der Fall sein. Die Natur der Hinterziehungsbusse ist weitgehend umstritten, der
Strafcharakter wird jedoch zunehmend bejaht. Nach BGer verstosse jedoch eine erneute Verfolgung
wegen Steuerbetrugs trotzdem nicht gegen ne bis in idem, denn es seien für die Hinterziehung und den
Betrug zwei separate Verfahren ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Eine allfällige Doppelbestrafung ist
wohl als erwünscht zu betrachten.22 Das BGer stellt i.c. auf die verwirklichten Tatbestände ab und
befürwortet somit die doppelte Tatidentität.
In einem weiteren Fall (BGE 120 IV 10) wurde einem Mann vorgeworfen, einen versuchten Mord an
seiner Ex- Freundin verübt zu haben. Er soll dabei eine Handgranate der Schweizer Armee während des
Wiederholungskurses, den er absolvierte, entwendet und diese dann per Post an seine Ex-Freundin
geschickt haben, in der Absicht, sie zu töten. Es wurde zunächst ein Verfahren vor dem Militärgericht
wegen Granatendiebstahls eingeleitet. Da es an Beweisen mangelte, wurde dieses dann eingestellt.
Ebenfalls wurde ein Verfahren vor kantonalen Behörden wegen Vorwurfs des versuchten Mordes
eröffnet.23 Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung von ne bis in idem durch die doppelte Beurteilung
des gleichen Sachverhalts in zweier Verfahren. Ausserdem brachte er vor, das kantonale Gericht sei an
die Tatsache gebunden, dass die Entwendung der Granate durch die andere zuständige Behörde nicht
nachgewiesen wurde. Das BGer kam in seinem Urteil zum Schluss, dass der kantonale Richter im
Strafverfahren wegen versuchten Mordes die Tatsache des Granatendiebstahls annehmen darf, also nicht
an den Einstellungsbeschluss der zuständigen Behörde gebunden ist. Zudem erachtete es den Grundsatz
20 EGMR, Urteil vom 10.02.2009, Zolotukhin c. Russland, Nr. 14939/03 Ziff. 80f. 21 BGE 116 IV 262, E. 3. (14.06.1990) 22 BGE 116 IV 262, E. 3a, 3b. 23 BGE 120 IV 10, S. 11-12. (28.01.1994) 4 Strafprozessrecht II FS 15
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ne bis in idem als nicht verletzt, dadurch, dass die beiden verschiedenen Verfahren eröffnet wurden, mit
dem Argument, dass der Gegenstand nicht identisch ist und sich auf zwei Taten bezieht, die zu
verschiedenen Zeitpunkten erfolgten. Auch hier gab das BGer der doppelten Tatidentität Vorzug.24
BGE 135 IV 6 setzt sich mit der Problematik des unrechtmässigen Verweilens im Land und mit der
Frage auseinander, ob die doppelte Verurteilung deswegen das Verbot der Doppelbestrafung verletzt,
wenn der rechtswidrige Zustand nach der ersten Verurteilung noch andauert. Laut BGer ist „das
andauernde und ununterbrochene rechtswidrige Verweilen im Lande ein Dauerdelikt“. Gem.
Rechtsprechung bewirkt die Verurteilung wegen Dauerdelikts eine Zäsur. Sie erfasst zudem nur die
Herbeiführung und Aufrechterhaltung des fraglichen Zustands bis zum Urteilszeitpunkt. Daher ist ein
erneutes Verweilen nach dem ersten Urteil als eine selbstständige Tat zu bewerten. Die Einheit der Tat
wird durch die erste Verurteilung unterbrochen. Für weitere erneute Delikte gilt ne bis in idem nicht. Eine
erneute Bestrafung für Handlungen, die vom ersten Urteil nicht erfasst wurden, ist also durchaus
denkbar.25 Laut BGer wird für den Anwendungsbereich von ne bis in idem zudem vorausgesetzt, dass der
Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit gehabt haben muss, den Fall unter allen relevanten
tatbestandsmässigen Aspekten zu würdigen. I.c. ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, denn der fortgesetzte
Aufenthalt in der Schweiz gar nicht den Gegenstand dieses ersten Verfahrens bildete, es ging lediglich
um den Verstoss gegen die Landesverweisung und nicht um einen grundsätzlich ausgerichteten
Gedanken, die Schweiz nie mehr zu verlassen.26 Vorliegend wird also der Inhalt der Anklage
berücksichtigt, und nicht nur der Lebenssachverhalt, was wiederum für die doppelte Identität spricht.
Im BGE 137 I 363 fuhr ein Autofahrer zu schnell, und wurde folglich zu einer Busse, später zu einem
Warnungsentzug seines Führerausweises verurteilt. Die Verurteilung erfolgte einerseits durch eine
administrative Behörde und andererseits durch das Strafgericht. Der Beschwerdeführer stützt sich auf den
bereits erwähnten Fall Zolotukhin c. Russland und macht eine Verletzung von ne bis in idem geltend. Das
BGer
entschied
jedoch,
dass
die
Doppelspurigkeit
der
beiden
Verfahren(Straf-
neben
Verwaltungsverfahren), welche im SVG ausdrücklich vorgesehen ist, den Grundsatz nicht verletzt und
insbesondere vor diesem Urteil des EGMR und Art. 4 Ziff. 1 7. ZPEMRK standhält. Denn laut Lehre und
Rechtsprechung findet Art. 11 StPO ggü. administrativen Massnahmen ohnehin keine Anwendung.27
V. Fazit
EGMR und BGer verfolgen gegenteilige Ansätze zur Beurteilung der Tatidentität. Ausgehend von der
einfachen Tatidentität, vertritt EGMR einen etwas weiten Tatbegriff, während sich BGer auf die doppelte
Identität stützt und dementsprechend mit einer engeren Definition der „gleichen Tat“ operiert.
24 BGE 120 IV 10, E. 2b. 25 BGE 135 IV 6, E. 3.2. (04.11.2008) 26 BGE 135 IV 6, E. 3.3. 27 BGE 137 I 363, E. 2. (26.09.2011) 5 Eigenständigkeitserklärung:
Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende schriftliche Arbeit selbstständig und nur unter Zuhilfenahme
der in den Verzeichnissen oder in den Anmerkungen genannten Quellen angefertigt habe. Ich versichere
zudem, diese Arbeit nicht anderweitig als Leistungsnachweis verwendet zu haben. Eine Überprüfung der
Arbeit auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software darf vorgenommen werden.
Brugg, 20. Mai 2015
Nataliya Vynohradova