Strafprozessrecht II FS 15 Exposé Nataliya Vynohradova Einfache bzw. doppelte Identität der Tat in der Rechtsprechung von Bundesgericht und EGMR zu ne bis in idem I. Grundsatz: Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich, Bedeutung Die Maxime ne bis in idem(Verbot der doppelten Strafverfolgung) ist eines der bedeutendsten Prinzipien des rechtsstaatlichen Strafverfahrens.1 Es besagt, dass jemand wegen einer Straftat, für die er bereits verurteilt oder freigesprochen wurde, nicht ein zweites Mal verfolgt und aburteilt werden darf.2 Das Konzept ist heute im nationalen, internationalen und transnationalen Recht verwirklicht. Es wird durch Art. 11 StPO, Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK, Art. 14 Ziff. 7 IPBPR, Art. 54 SDÜ gewährleistet, und implizit aus Art. 8 Abs. 1 BV abgeleitet.3 Einerseits gilt es als reines innerstaatliches Verbot, andererseits wird durch das SDÜ ein grenzüberschreitendes Gebot für EU und Schweiz festgeschrieben. Grds. wirkt ne bis in idem in der Schweiz nur national, d.h. ein Entscheid entfaltet keine Sperrwirkung im Bezug auf Strafverfolgungen im Ausland.4 Es sind aber die Anrechnungs- bzw. Erledigungsprinzipien von Art. 3 ff. StGB zu berücksichtigen.5 Hingegen steht das „ne bis in idem“ Gebot einer erneuten Einleitung des Verfahrens in der Schweiz dann im Weg, wenn dessen Geltung zwischen den Staaten völkerrechtlich vereinbart wurde.6 Dieses fundamentale Prinzip dient der Rechtssicherheit und der Effizienz der Strafverfolgung. Die mit einem erneuten Strafverfahren verbundenen schweren Belastungen für die betroffene Person sollen vermieden werden. Art. 54 SDÜ hat grosse praktische Bedeutung, denn mit dem Inkrafttreten, hat das darin festgelegte Doppelbestrafungsverbot auch Geltung für die Schweiz erlangt. Diese Norm gilt innerhalb aller beigetretenen Staaten und hat einen sog. „Strafklageverbrauch“ zur Folge.7 Dieser wirkt im gesamten Schengener Rechtsraum.8 Laut diesem besteht ein Verfolgungshindernis für schweizerische Behörden dann, wenn der Beschuldigte wegen der fraglichen Straftat in einem anderen Staat rechtskräftig freigesprochen wurde. Dasselbe gilt grds. auch bei einer Verurteilung. Es wird vorausgesetzt, dass „die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann“.9 Art. 11 Abs. 1 StPO enthält den Grundsatz ne bis in idem spezifisch für die schweizerische Binnengerichtsbarkeit. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind 1 SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 242. 2 JOSITSCH, Grundriss StPO, 2. Aufl., N 76. 3 DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, 2. Aufl., S. 267, 269. 4 DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, 2. Aufl., S. 269. 5 SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 11 N 1. 6 WOHLERS, 816. 7 TAG in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, Art. 11 N 6. 8 TAG in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, Art. 11 N 8. 9 DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, 2. Aufl., S. 269. 1 Strafprozessrecht II FS 15 Exposé Nataliya Vynohradova administrative und disziplinarische Ahndungen.10 Die Abgrenzung solcher Massnahmen ist in Einzelfällen schwierig(was nachstehend noch zu erläutern ist). Ne bis in idem steht weder der Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens, noch der Revision entgegen.11 Ein in der Schweiz ergangener, rechtskräftig gewordener Entscheid in der gleichen Sache stellt ein Verfahrenshindernis dar, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Dadurch wird bereits die Einleitung eines erneuten Vorverfahrens unmöglich gemacht. Es spielt keine Rolle, ob dabei verschiedene oder gleiche Behörden über die Tat zu entscheiden haben.12 II. Voraussetzungen der Sperrwirkung Die Sperrwirkung von ne bis in idem wird angenommen, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind: ein materiell rechtskräftiger Entscheid, Identität des Täters und Identität der Tat.13 Die ersten beiden Voraussetzungen bieten keine Schwierigkeiten. Die Identität der beschuldigten Person bezieht sich im Regelfall auf diejenige, gegen welche das Urteil ergangen ist.14 Die Identität der Tat kann hingegen unterschiedlich bestimmt werden und dabei ist umstritten, welcher Vorgehensweise zu folgen ist. Es gibt zwei Methoden zur Feststellung der Tatidentität.15 Der erste Ansatz stellt auf die einfache Identität ab und verlangt, dass lediglich der Lebensvorgang massgebend sein soll, welcher Gegenstand des ersten Strafverfahrens war.16 Die doppelte Identität hingegen beachtet den Vorwurf, der in der ersten Anklage erhoben wurde. Hier ist zusätzlich zu unterscheiden, ob auf den speziell abgeurteilten Straftatbestand abzustellen ist, oder darauf, dass die infrage stehenden Tatbestände in „wesentlichen Elementen“ identisch sind. Eine weitere Ansicht untersucht, welche Tatbestände aufgrund des verwirklichten Sachverhalts grds. zum Verfahrensgegenstand erklärt werden können.17 Nachfolgend werden die wichtigsten Entscheide von EGMR und BGer, welche sich zu dieser Thematik äussern, zusammenfassend und chronologisch dargestellt. Streitfälle zu ne bis in idem gibt es mehrheitlich (aber nicht nur) dann, wenn es um die Kompetenzabgrenzung von Verwaltungsbehörden und Gerichten geht, und folglich administrative Sanktionen von den Strafen abgegrenzt werden müssen. III. Rechtsprechung des EGMR zur Voraussetzung der Tatidentität Gradinger c. Österreich handelte von einem Autofahrer, der alkoholisiert am Steuer sass und folglich einen Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen verursachte. Die erlaubte Promille-Grenze von 0.8 % wurde 10 JOSITSCH, Grundriss StPO, 2. Aufl., N 77. 11 SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 243. 12 SCHMID, Handbuch StPO 2. Aufl., N 242; BGE 122 I 262. 13 JOSITSCH, Grundriss StPO 2. Aufl., N 78. 14 TAG in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, Art. 11 N 15. 15 WOHLERS in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Kommentar, Art. 11 N 14. 16 ACKERMANN/EBENSPERGER, 824 f. 17 WOHLERS in : DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Kommentar, Art. 11 N 14. 2 Strafprozessrecht II FS 15 Exposé Nataliya Vynohradova als nicht überschritten angesehen. Ein österreichisches Strafgericht beurteilte den Sachverhalt und sprach sich für eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Tötung aus. Anschliessend wurde dem Beschwerdeführer in einem Verwaltungsverfahren eine Busse wegen Fahrzeuglenkens im angetrunkenen Zustand auferlegt. Ein Gutachter hatte erneut die Alkoholisierung beurteilt und kam zum Schluss, diese sei grenzüberschreitend gewesen. Laut EGMR ist das Verbot der Mehrfachbestrafung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK durch diese doppelte Ahndung verletzt. Seiner Ansicht nach entfaltet das erste Strafverfahren in dieser Sache Sperrwirkung. Begründet hatte es seine Meinung mit dem Argument, dass sich die beiden Sanktionen auf dieselben Tatsachen stützen und ein und derselbe Lebenssachverhalt in beiden Verfahren zu überprüfen war. In diesem Entscheid lehnte sich der EGMR also an die Methode der „einfachen Tatidentität“ an.18 Im Urteil Oliveira c. Schweiz vertrat EGMR die gegenteilige Position. Die Beschwerdeführerin verursachte i.c. ebenfalls einen Verkehrsunfall, indem ihr Wagen auf der vereisten Fahrbahn ins Schleudern geriet und mit einem anderen PKW kollidierte. Der Fahrer des anderen Autos erlitt dadurch schwere Verletzungen. Hierauf verurteilte man die Lenkerin im Verwaltungsverfahren zu einer Geldstrafe wegen „Nichtbeherrschens des Fahrzeugs“ und „Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse“. Zudem untersuchte das Bezirksgericht den Fall wegen fahrlässiger Körperverletzung und bestrafte sie mit einer Busse. Im Urteil wurde angeordnet, die erste Geldstrafe sei an die Busse anzurechnen. Das BGer erachtete ne bis in idem als nicht verletzt, weil infolge Anrechnung die Doppelbestrafung beseitigt wurde. EGMR sagte ebenfalls, das Prinzip sei nicht verletzt. Er behauptete, es lege Idealkonkurrenz zwischen mehreren unter Strafe zu stellenden Tatbeständen vor. Ne bis in idem schütze hingegen nur vor erneuten Verfolgung und Bestrafung für ein und dasselbe Delikt. I.c. wurden durch eine Handlung jedoch zwei verschiedene Straftatbestände verwirklicht. Somit stellt hier EGMR vorwiegend auf die formelle Tatbestandsverwirklichung ab und folgt dem Ansatz der „doppelten Identität“.19 Durch den Entscheid Zolotukhin c. Russland sollten Widersprüche in der bisherigen Rechtsprechung beseitigt und eine klare Richtlinie aufgezeigt werden. Dieser gilt seither als Leitentscheid. I.c. verhielt sich der Beschwerdeführer auffällig aggressiv ggü. den Polizeibeamten. Er befand sich auf einer Polizeistation zur Abklärung, weil er seine Freundin in ein abgesperrtes Armeegelände gebracht haben sollte. Dabei beleidigte der Mann Beamte, reagierte nicht auf Verweise und Warnungen und drohte körperliche Gewalt an. Er wurde sowohl von einer Verwaltungsbehörde als auch vom Strafgericht für sein unangemessenes Verhalten in der Öffentlichkeit und den Widerstand ggü. der Polizei verurteilt. EGMR sprach sich für die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK aus, mit dem Argument, es 18 EGMR, Urteil vom 23.10.1995, Gradinger c. Österreich, Nr. 328-C Ziff. 55. 19 EGMR, Urteil vom 30.07.1998, Oliveira c. Schweiz, Nr. 1998-V, Ziff. 26 f. 3 Strafprozessrecht II FS 15 Exposé Nataliya Vynohradova ginge in beiden Verfahren um dieselben Tatsachen.20 Somit folgt der Gerichtshof in diesem Fall erneut der Theorie der einfachen Identität. IV. Rechtsprechung des BGer zum Erfordernis der Tatidentität Im BGE 116 IV 262 ging es um Steuerbetrug und um die Frage, ob „eine Bestrafung wegen Steuerbetruges für ein Verhalten, das bereits unter dem Gesichtspunkt der Hinterziehung beurteilt worden ist, eine mit dem Grundsatz ne bis in idem unvereinbare Doppelverfolgung darstellt“. Zwei Gesellschafter haben gewisse Geschäftseinnahmen falsch bzw. gar nicht verbucht und die korrespondierenden Beträge für Steuerzwecke nicht deklariert. Beide wurden zu mehreren Monaten Gefängnis und Busse verurteilt. Zusätzlich wurden ihnen durch die Finanzdirektion im administrativen Verfahren hohe Strafsteuern auferlegt. Sie machten geltend, sie seien aufgrund des gleichen Verhaltens schon rechtskräftig zu Hinterziehungsbussen verurteilt worden.21 Die erneute Verfolgung wegen Steuerbetrugs stelle deshalb eine Verletzung von ne bis in idem dar. Laut BGer könnte es verletzt sein, wenn der Hinterziehungsbusse Strafcharakter zugesprochen werden kann. Dies wäre dann zu bejahen, wenn die Busse einen allfälligen Verspätungszins, welcher für die später entrichtete Steuerleistung bezahlt werden muss, übersteigt. In den meisten Fällen dürfte dies der Fall sein. Die Natur der Hinterziehungsbusse ist weitgehend umstritten, der Strafcharakter wird jedoch zunehmend bejaht. Nach BGer verstosse jedoch eine erneute Verfolgung wegen Steuerbetrugs trotzdem nicht gegen ne bis in idem, denn es seien für die Hinterziehung und den Betrug zwei separate Verfahren ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Eine allfällige Doppelbestrafung ist wohl als erwünscht zu betrachten.22 Das BGer stellt i.c. auf die verwirklichten Tatbestände ab und befürwortet somit die doppelte Tatidentität. In einem weiteren Fall (BGE 120 IV 10) wurde einem Mann vorgeworfen, einen versuchten Mord an seiner Ex- Freundin verübt zu haben. Er soll dabei eine Handgranate der Schweizer Armee während des Wiederholungskurses, den er absolvierte, entwendet und diese dann per Post an seine Ex-Freundin geschickt haben, in der Absicht, sie zu töten. Es wurde zunächst ein Verfahren vor dem Militärgericht wegen Granatendiebstahls eingeleitet. Da es an Beweisen mangelte, wurde dieses dann eingestellt. Ebenfalls wurde ein Verfahren vor kantonalen Behörden wegen Vorwurfs des versuchten Mordes eröffnet.23 Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung von ne bis in idem durch die doppelte Beurteilung des gleichen Sachverhalts in zweier Verfahren. Ausserdem brachte er vor, das kantonale Gericht sei an die Tatsache gebunden, dass die Entwendung der Granate durch die andere zuständige Behörde nicht nachgewiesen wurde. Das BGer kam in seinem Urteil zum Schluss, dass der kantonale Richter im Strafverfahren wegen versuchten Mordes die Tatsache des Granatendiebstahls annehmen darf, also nicht an den Einstellungsbeschluss der zuständigen Behörde gebunden ist. Zudem erachtete es den Grundsatz 20 EGMR, Urteil vom 10.02.2009, Zolotukhin c. Russland, Nr. 14939/03 Ziff. 80f. 21 BGE 116 IV 262, E. 3. (14.06.1990) 22 BGE 116 IV 262, E. 3a, 3b. 23 BGE 120 IV 10, S. 11-12. (28.01.1994) 4 Strafprozessrecht II FS 15 Exposé Nataliya Vynohradova ne bis in idem als nicht verletzt, dadurch, dass die beiden verschiedenen Verfahren eröffnet wurden, mit dem Argument, dass der Gegenstand nicht identisch ist und sich auf zwei Taten bezieht, die zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgten. Auch hier gab das BGer der doppelten Tatidentität Vorzug.24 BGE 135 IV 6 setzt sich mit der Problematik des unrechtmässigen Verweilens im Land und mit der Frage auseinander, ob die doppelte Verurteilung deswegen das Verbot der Doppelbestrafung verletzt, wenn der rechtswidrige Zustand nach der ersten Verurteilung noch andauert. Laut BGer ist „das andauernde und ununterbrochene rechtswidrige Verweilen im Lande ein Dauerdelikt“. Gem. Rechtsprechung bewirkt die Verurteilung wegen Dauerdelikts eine Zäsur. Sie erfasst zudem nur die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des fraglichen Zustands bis zum Urteilszeitpunkt. Daher ist ein erneutes Verweilen nach dem ersten Urteil als eine selbstständige Tat zu bewerten. Die Einheit der Tat wird durch die erste Verurteilung unterbrochen. Für weitere erneute Delikte gilt ne bis in idem nicht. Eine erneute Bestrafung für Handlungen, die vom ersten Urteil nicht erfasst wurden, ist also durchaus denkbar.25 Laut BGer wird für den Anwendungsbereich von ne bis in idem zudem vorausgesetzt, dass der Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit gehabt haben muss, den Fall unter allen relevanten tatbestandsmässigen Aspekten zu würdigen. I.c. ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, denn der fortgesetzte Aufenthalt in der Schweiz gar nicht den Gegenstand dieses ersten Verfahrens bildete, es ging lediglich um den Verstoss gegen die Landesverweisung und nicht um einen grundsätzlich ausgerichteten Gedanken, die Schweiz nie mehr zu verlassen.26 Vorliegend wird also der Inhalt der Anklage berücksichtigt, und nicht nur der Lebenssachverhalt, was wiederum für die doppelte Identität spricht. Im BGE 137 I 363 fuhr ein Autofahrer zu schnell, und wurde folglich zu einer Busse, später zu einem Warnungsentzug seines Führerausweises verurteilt. Die Verurteilung erfolgte einerseits durch eine administrative Behörde und andererseits durch das Strafgericht. Der Beschwerdeführer stützt sich auf den bereits erwähnten Fall Zolotukhin c. Russland und macht eine Verletzung von ne bis in idem geltend. Das BGer entschied jedoch, dass die Doppelspurigkeit der beiden Verfahren(Straf- neben Verwaltungsverfahren), welche im SVG ausdrücklich vorgesehen ist, den Grundsatz nicht verletzt und insbesondere vor diesem Urteil des EGMR und Art. 4 Ziff. 1 7. ZPEMRK standhält. Denn laut Lehre und Rechtsprechung findet Art. 11 StPO ggü. administrativen Massnahmen ohnehin keine Anwendung.27 V. Fazit EGMR und BGer verfolgen gegenteilige Ansätze zur Beurteilung der Tatidentität. Ausgehend von der einfachen Tatidentität, vertritt EGMR einen etwas weiten Tatbegriff, während sich BGer auf die doppelte Identität stützt und dementsprechend mit einer engeren Definition der „gleichen Tat“ operiert. 24 BGE 120 IV 10, E. 2b. 25 BGE 135 IV 6, E. 3.2. (04.11.2008) 26 BGE 135 IV 6, E. 3.3. 27 BGE 137 I 363, E. 2. (26.09.2011) 5 Eigenständigkeitserklärung: Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende schriftliche Arbeit selbstständig und nur unter Zuhilfenahme der in den Verzeichnissen oder in den Anmerkungen genannten Quellen angefertigt habe. Ich versichere zudem, diese Arbeit nicht anderweitig als Leistungsnachweis verwendet zu haben. Eine Überprüfung der Arbeit auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software darf vorgenommen werden. Brugg, 20. Mai 2015 Nataliya Vynohradova
© Copyright 2024 ExpyDoc