Ne bis in indem - Kanzlei Haucke D´Aiello & Kollegen

„Ne bis in indem“
Übersetzung Referat Prof. Castaldo vom 03.07.2015:
I. Regelung in § 649 der italienischen Strafprozessordnung
1. Der Angeklagte, der entweder mit einem Urteil oder einem gerichtlichen Dekret, das
rechtskräftig geworden ist, freigesprochen oder verurteilt worden ist, kann wegen
desselben Sachverhalts nicht einem neuen Verfahren unterstellt werden, auch dann
nicht, wenn der Sachverhalt aufgrund der bezeichnung, wegen des Umstandes oder
des Grades anders beurteilt wird, mit Ausnahme der regelung in Artikel 69 Absatz 2
und § 345 .
2. Wenn es dennoch zur Aufnahme eines neuen Strafverfahrens kommt, kann der
Richter in jedem Verfahrensstadium ein das Verfahren auflösendes Urteil
aussprechen, oder das Verfahren nicht fortführen, in dem er die Begründung in der
Entscheidung ausführt.
Art. 4 Protokoll Nr. 7 der europäischen Menschenrechtskonvention/ Grundrechte
Das Prinzip, nach dem jemand mehrere Male für denselben Tatbestand verurteilt werden
kann, hat zwei Aspekte:
1. Die Garantie für den Angeklagten ausgesetzt zu werden, bezüglich derselben Tat.
2. Die Garantie der Sicherheit der strafrechtlichen
Verbindlichkeit von strafrichterlichen Entscheidungen.
Rechtsprechung,
dh
die
Im italienischen Strafrechtssystem ist das Verbot der Doppelbestrafung in Art. 649 der
Strafprozessordnung geregelt. Die wesentlichen Elemente des Doppelbestrafungsverbotes
sind:

Die Unwiderruflichkeit der Entscheidung, die einen bestimmten Sachverhalt
festgestellt hat

Die Identität zwischen dem festgestellten Sachverhalt und dem Sachverhalt der
Gegenstand des neuen Strafverfahrens ist
Die Unanfechtbarkeit ist eine Verfahrensvoraussetzung , die Entscheidung muss endgültig
und unanfechtbar sein.
Wenn man gleichwohl an die negativen Auswirkungen in persönlicher und sozialer Hinsicht
denkt, die durch eine Einleitung eines Strafverfahrens ausgelöst werden, ist dies bereits als
„Strafe“ für den Angeklagten anzusehen. Die Ratio des Doppelbestrafungsverbotes muss
auch in widerruflichen Verfahrensabschnitten Anwendung finden, beispielsweise bei der
Archivierung.
Aber nach dem es sich nicht um endgültige Entscheidungen handelt, findet dort das Verbot
„ne bis in idem“
keine Anwendung.
Wie kann man also die Gefahr vermeiden, dass man in einem Strafverfahren für denselben
Sachverhalt doppelt ausgesetzt wird?
Es gibt andere Normen im Strafprozess, die diese negativen Wirkungen beschränken.
So kann beispielsweise der Staatsanwalt, wenn die vorläufigen Untersuchungen
wiederaufgenommen werden, nicht in eigener Autonomie handeln, sondern benötigt vielmehr
die
Ermächtigung
des
Richters,
der
die
Erforderlichkeit
von
neuen
Untersuchungshandlungen überprüfen muss.
Im Bezug auf die Identität des Sachverhalts, setzt das Prinzip
„ne bis in idem“
die Gleichheit zwischen den Tatsachenelementen voraus, d.h. das Verhalten, das Ereignis
und den kausalen Zusammenhang, unter Berücksichtigung von Zeit, Ort und der Personvergl die Entscheidung des Kassationsgerichts grosser Senat 28.06.2005.Nummer 34655.
Es gibt jedoch eine bedeutende Ausnahme:
Wenn das Strafverfahren aufgrund des Todes des Angeklagten beendet wird und später
festgestellt wird, dass der Tod des Angeklagten aufgrund eines Irrtums festgestellt wurde,
kann das Strafverfahren, gegen den fälschlicherweise Totgeglaubten, wieder aufgenommen
werden.
Man hat sich sodann die Frage gestellt, was passiert, wenn es mehrere Täter einer Tat gibt
aber das Verfahren nur gegen einen von ihnen durchgeführt und abgeschlossen wird.
In diesem Fall findet das Verbot „ne bis in idem, im Bezug auf die anderen Täter, keine
Anwendung, mit dem einzigen Ausnahmefall, wenn gegen den einzigen Angeklagten im
Urteil festgestellt worden ist, dass diese Tat niemals von jemanden begangen wurde.
Das Gesetz legt fest, dass das Verbot „ne bis in indem“ auch im folgenden Fall Anwendung
findet:
Der Sachverhalt der Tat wird später mit erschwerenden oder erleichternden Umständen
festgestellt.
In diesem Fall wird das Nomen Juris geändert, aber der Sachverhalt ist derselbe.
Bezüglich der Voraussetzung „ derselbe Sachverhalt“ hat sich auch der europäische
Gerichtshof geäußert.
In der Sache Zolutkin gegen Russland aus dem Jahr 2009 hat der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte festgestellt, dass bei der Feststellung der Gleichheit des Sachverhalts
es nicht nötig ist, die tatsächlichen typischen Fakten zu beurteilen, wie sie im Gesetz
festgelegt sind. Das was zählt, um den Grundsatz „ ne bis in idem für verletzt zu halten, ist
die materiell und die naturalistische Gleichheit des Sachverhalts.
Das Prinzip „ne bis in indem“ findet auch in Italien, in Bezug auf die Anerkennung von
ausländischen Entscheidungen, Anwendung.
Eine ausländische Entscheidung kann tatsächlich nicht anerkannt werden, wenn es sich um
denselben Sachverhalt, im Bezug auf dieselbe Person, handelt, bezüglich dessen in Italien
bereits eine unwiderrufliche Entscheidung ausgesprochen wurde.
Kürzlich hat der europäische Gerichtshof in dem Verfahren Grande Stevens u.a. ./. Italien
18640/10 und andere am 04.03.2014 folgendes Rechtsprinzip festgestellt:
Nachdem unwiderrufliche verwaltungsrechtliche Sanktionen wegen der Verletzung des
Wettbewerbsverbots durch die Wettbewerbsbehörde rechtskräftig verhängt wurden, verletzt
die Einleitung eines Strafverfahrens bezüglich desselben Sachverhalts das Prinzip „ne bis in
idem“.
Der Fall, den der europäische Gerichtshof entschieden hat, hatte zum Gegenstand die
Angelegenheit, dass Wettbewerber durch sehr schwerwiegende verwaltungsrechtliche
Entscheidungen durch die Behörde zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb verurteilt (aren
( Verhängung des Verbotes, in Vertretungsgremien einer Gesellschaft mit dem
Gesellschaftszweck Finanzinvestitionen berufen werden zu können , wegen
marktmissbräuchlichen Verhaltens).
Die Akten wurden der Staatsanwaltschaft übergeben, die ein Strafverfahren einleitete.
Dieses doppelte Verfahren wegen derselben Verletzungshandlung hat die Entscheidung des
europäischen Gerichtshofs veranlasst.
Näher dargelegt :
der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine Identität bezüglich der Tatbestandsmässigkeit,
in Bezug auf das Rechtsgut -Transparenz des Marktes- und der verfolgten
Verletzungshandlung ( Unterdrückung des Marktmissbrauchs) vorliegt.
Bei dem Vergleich zwischen der öffentlich rechtlichen Regelung und dem strafrechtlichen
Tatbestand wurde ein Verstoß gegen das Prinzip „ne bis in indem“ nach Art. 4 des
Protokolls 7 der europäischen Menschensrechtscarta festgestellt.
Darüber hinaus hat das Urteil in dem Verfahren Grande Stevens festgestellt, dass zwei
Verfahren existieren, nämlich ein öffentlich- rechtliche und ein strafrechtliches Verfahren, die
auf die Sanktionierung desselben Sachverhaltes gerichtet sind und daher diese
Verfahrensweise im Widerspruch zu dem Prinzip „ne bis in indem“ steht.
Die Anwendung des Prinzips „ne bis in idem“, im Bezug auf Verwaltungssanktionen, ist aber
keine allgemeine Regelung.
Der Gerichtshof hat präzisiert, dass das Prinzip nur dann Anwendung findet, wenn die
Verwaltungsmaßnahmen besonders schwerwiegend ist und es sich um eine endgültige
Entscheidung handelt.
Um zu prüfen wie schwerwiegend eine Sanktion ist, hat der Gerichtshof ein besonders
bedeutendes und nicht formales Kriterium entwickelt.
Die Natur einer Sanktion, die in den nationalen Ordnungen festgelegt ist, muss in Bezug auf
die negativen Auswirkungen im konkreten Fall beurteilt werden und darf nicht auf der
Grundlage der rechtlichen Definition angewendet werden.
Um die Natur der Sanktion festzustellen, sind die sogenannten Kriterien von Engels.
Die Qualifikation der Verletzungshandlung , die Natur des verstosses und das Gewicht der
angedrohten Sanktion…
Am 8. Juli 2014 wurde die Entscheidung Grande Stevens rechtskräftig, im Hinblick auf das
italienische Verfahren, da der Antrag auf Vorlage an den großen Senat, zurückgewiesen
wurde.
Hinsichtlich der Folgen, die diese Entscheidung in Italien hatte, sind zwei Entscheidungen zu
erwähnen, die dieselbe Problematik betreffen :
I: LG Bologna :
1. Das Landgericht Bologna (Entscheidung vom 21.04.2015, Richter Dr. Ceni) hat die
Frage der verfassungsmäßigen Zulässigkeit, im Bezug auf § 649 des italienischen
Strafgesetzbuches, ne bis in idem - in einem Fall aufgeworfen,, in dem
Steuerschulden nicht bezahlt wurden. In der Folge dieser Verfehlung wurden zwei
Verfahren eingeleitet : ein Steuerverfahren und ein Strafverfahren .
2. Der Angeklagte hat während dem Strafprozess sich damit verteidigt, dass ihm
bereits steuerliche Sanktionen auferlegt wurden und dass er diese auch bezahlt
hätte. Aufgrund der Zahlung wurde die festgesetzte Steuersumme überschritten.
II. LG Turin
Die Entscheidung des Landgerichts Turin (4. Abteilung, Entscheidung vom 27.10.2014,
Richter Dr. Pio) befasste sich mit der Frage zweier Arten von Rechtsverstössen und
Sanktionen, bezüglich desselben Sachverhalts (im Bezug auf steuerrechtliche
Probleme):
Eine Auflage zur Geldzahlung für den verwaltungsrechtlichen Verstoß und eine
Gefängnisstrafe in der Folge der Straftat (Gefängnisstrafe von 6 Monaten bis zu 2
Jahren).
Das Landgericht Turin hat sich nicht der herrschenden Meinung in der
Rechtsprechung angeschlossen, die bis dahin der Auffassung war, dass im
Steuerrecht das Prinzip „ne bis in idem“ keine Anwendung findet.
Das Landgericht Turin hat vielmehr das Verfahren dem europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte vorgelegt und um Klärung der Fragen ersucht, ob das Prinzip „ne
bis in idem“ nicht doch vorliegend Anwendung findet.
Am 15. April 2015 hat der EUGH sich, in Bezug auf die Beantwortung dieser Frage,
für unzuständig erklärt, mit der Begründung, dass es sich ausschließlich um die
Beantwortung von der Auslegung von italienischen Vorschriften handelt und kein
Bezug zum Unionsrecht vorliegen würde.
Der einzig verbleibende Weg
Verfassungsgericht einzuholen.
ist
daher
eine
Entscheidung
durch
das
Es ist jedoch offensichtlich, dass das Urteil Grande Stevens einen bedeutenden
Einfluss auf die Anwendung des italienischen Strafrechts, im Bezug auf das Prinzip
„ne bis in idem“, hat.
Insbesondere im Bezug auf das Steuerrecht stellt sich die Rechtsprechung immer
häufiger die Frage, bezüglich der Erforderlichkeit der Beibehaltung einer doppelten
Sanktionierung, nämlich der strafrechtlichen und der verwaltungsrechtlichen
Sanktionierung.
Um diese Frage zu beantworten, muss festgestellt werden, ob die
verwaltungsrechtlichen Ahndungen und die strafrechtliche Ahndung denselben
materiellen Gegenstand haben und ob die Sanktionen das gleiche Gewicht haben.
Abschließend will ich noch zwei praktische Beispiele einer italienischen Entscheidung
einbringen.
1. Kassationsgericht, Sektion 2, 01.03.2013 und vom 19.06.2013
In dem Bezugsfall wurde eine Person wegen Drogenverkauf endgültig verurteilt. Es
wurde ein neues Strafverfahren, unter Anwendung des Straftatbestandes der
kriminellen mafiösen Vereinigung, eingeleitet. Dieser Fall ist von besonderem
Interesse, da der Beweis, im Bezug auf die Mitgliedschaft in der mafiösen
Vereinigung, durch die Bezugnahme auf die wegen Drogenverkauf rechtskräftige
Entscheidung hergestellt wird.
Der Angeklagte verteidigte sich im zweiten Verfahren mit dem Argument, dass das
Prinzip des Verbots „ne bis in idem“ Anwendung finden müsste, da er bereits wegen
desselben Sachverhalts verurteilt worden sei. Das Kassationsgericht hat indessen
folgendes Prinzip entwickelt:
Die Existenz einer rechtkräftigen Entscheidung hat bestimmten Tatbestände
festgestellt und hindert den Richter nicht, denselben Tatbestand als Beweis für die
Existenz eines anderen Verbrechenstatbestandes heranzuziehen, der durch
denselben Täter erfüllt wurde.
2. Kassationsgericht, Sektion IV, 08.05.1987, 23.01.1988
In dem Bezugsfall wurde der Angeklagte, im Bezug auf Körperverletzung,
freigesprochen.
In der Folge des Amnestieverfahrens verstarb die Verletzte Person an den Folgen
der Verletzungen.
Der Angeklagte wurde daher zu einem neuen Strafverfahren wegen Todschlags
angeklagt.
Der Angeklagte verteidigte sich auch hier mit der Anwendung des Prinzips „ ne bis in
idem“. Das Kassationsgericht hat jedoch festgestellt, dass ein neues Verfahren
eingeleitet werden kann, wenn die Tatsachen nicht identisch sind.
Im Bezugsverfahren findet sich der Unterschied zwischen den Tatsachen, dass im
ersten Verfahren der Tod des Opfers, im Bezug auf die schweren
Verletzungshandlungen, nicht überprüft wurde.
Andrea Castaldo