Information Landratsamt Unterallgäu Bad Wörishofer Str. 33 87719 Mindelheim Dezember 2015 Diese Fahrzeuge erhalten ein E-Kennzeichen Reines Batterieelektrofahrzeug (§ 2 Nr. 2 EmoG): Ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, a) dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und b) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind. Brennstoffzellenfahrzeug (§ 2 Nr. 4 EmoG): Ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Norbert Lutzenberger Tel.: (0 82 61) 9 95 - 2 30 Fax: (0 82 61) 9 95 - 1 02 30 E-Mail: Norbert.lutzenberger @lra.unterallgaeu.de Stefanie Dolpp Tel.: (0 83 31) 82 03 45 E-Mail: Stefanie.dolpp @lra.unterallgaeu.de Internet: www.unterallgaeu.de Von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (§ 2 Nr. 3 EmoG): Ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von a) Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und b) Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Energiequelle wieder aufladbar, verfügt. Aus der Übereinstimmungsbescheinigung oder einem anderen geeigneten Nachweis (evtl. amtlich anerkannter Sachverständiger) muss sich ergeben, dass das Fahrzeug 1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder 2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. (§ 3 Abs. 2 und 3 EmoG). Für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge beträgt die erforderliche Reichweite mindestens 30 Kilometer (§ 5 Abs. 2 EmoG). Öffnungszeiten: Mo. - Fr. 8:00 - 12:00 Uhr zus. Do. 14:00 - 17:00 Uhr und nach Vereinbarung Seite 2 Folgende Fahrzeugklassen sind zum Führen eines E-Kennzeichens berechtigt: • • • • • Klasse M1 (PKW) Klasse N1 (LKW bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) Klasse L3e und Klasse L4e (Kräder mit einer Höchstgeschwindigkeit > als 45 km/h) Klasse L5e (Dreirädrige Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit > als 45 km/h Klasse L7e (4rädr.Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse bis 400 oder 550 kg Elektro KBA-Nr. 002, Januar Reines Batteriefahrzeug nach Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne 2012 § 2 Nr. 2 EmoG weitere Nachweise Reines Elektrofahrzeug Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Kombinierter Betrieb mit Benzin Hybr.Benzin/E VkBl.2005 Seite 197 Zuordnung nicht eindeutig Reichweite 30 (später 40) Kilometer und und Elektromotor nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plug-in-Hybrid“ ist. Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Kombinierter Betrieb mit Diesel Hybr.Diesel/E VkBl.2005 Seite 197 Zuordnung nicht eindeutig Reichweite 30 (später 40) Kilometer und und Elektromotor nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plug-in-Hybrid“ ist. Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Kombinierter Betrieb mit Hybr.Wasserst./E VkBl.2005 Seite 197 Zuordnung nicht eindeutig Reichweite 30 (später 40) Kilometer und Wasserstoff und Elektromotor nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plug-in-Hybrid“ ist. Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, Bivalenter Betrieb mit Wasserstoff wenn CO2 höchstens 50g/km oder Wasserst./Benzin/ oder Benzin kombiniert mit VkBl.2005 Seite 197 Zuordnung nicht eindeutig Reichweite 30 (später 40) Kilometer und E Elektromotor nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plug-in-Hybrid“ ist. Brennstoffzelle mit Primärenergie Brennstoffzellenfahrzeug Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne nach § 2 Nr. 4 EmoG weitere Nachweise Brennstoffzellenfahrzeug Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne Benzin nach § 2 Nr. 4 EmoG weitere Nachweise Brennstoffzelle mit Primärenergie Brennstoffzellenfahrzeug Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne nach § 2 Nr. 4 EmoG weitere Nachweise Brennstoffzellenfahrzeug Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne nach § 2 Nr. 4 EmoG weitere Nachweise BZ/Wasserstoff VkBl.2005 Seite 197 Wasserstoff Brennstoffzelle mit Primärenergie BZ/Benzin VkBl.2005 Seite 197 BZ/Methanol VkBl.2005 Seite 197 Methanol Brennstoffzelle mit Primärenergie BZ/Ethanol VkBl.2005 Seite 197 Ethanol Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Kombinierter Betrieb mit VielstoffHybr.Vielstoff/E VkBl.2005 Seite 197 Zuordnung nicht eindeutig Reichweite 30 (später 40) Kilometer und und Elektromotor nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plug-in-Hybrid“ ist. Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Kombinierter Betrieb mit Erdgas Hybr.Erdgas/E VkBl.2005 Seite 197 Zuordnung nicht eindeutig Reichweite 30 (später 40) Kilometer und und Elektromotor nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plug-in-Hybrid“ ist. Seite 3 Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kombinierter Betrieb mit Hybr.Erdgas/E VkBl.2005 Seite 197 Zuordnung nicht eindeutig (später 40) Kilometer und nachgewiesen Erdgas und Elektromotor wird, dass das Fahrzeug ein „Plug-inHybrid“ ist. Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn Kombinierter Betrieb mit CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 KBA-Nr. 002, Januar Hybr.Flüssiggas/E Flüssiggas (LPG) und Zuordnung nicht eindeutig (später 40) Kilometer und nachgewiesen 2012 Elektromotor wird, dass das Fahrzeug ein „Plug-inHybrid“ ist. Hybridantrieb mit Benzin und Von extern aufladbarem Hybr.B/E ext.aufl. elektrischen Speicher (Plug- außen aufladbares Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn KBA-Nr. 002, Januar Hybridelektrofahrzeug nach CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 § 2 Nr. 3 EmoG (später 40) Kilometer 2012 in-Hybrid) Hybridantrieb mit Diesel und Von außen aufladbares Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn extern aufladbarem KBA-Nr. 002, Januar Hybridelektrofahrzeug nach § 2012 2 Hybr.D/E ext.aufl. CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 elektrischen Speicher (Plug- (später 40) Kilometer in-Hybrid) Nr. 3 EmoG Hybridantrieb mit Flüssiggas Von außen aufladbares Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn (LPG) und extern KBA-Nr. 002, Januar Hybridelektrofahrzeug nach § 2012 2 Hybr.LPG/E ext.aufl. CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 aufladbarem elektrischen (später 40) Kilometer Speicher (Plug-in-Hybrid) Hybridantrieb Nr. 3 EmoG mit Von außen aufladbares Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn Wasserstoff und extern KBA-Nr. 002, Januar Hybridelektrofahrzeug nach § 2012 2 Hybr.W/E ext.aufl. CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 aufladbarem elektrischen (später 40) Kilometer Speicher (Plug-in-Hybrid) Nr. 3 EmoG Hybridantrieb mit Vielstoff Von außen aufladbares Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn und extern aufladbarem KBA-Nr. 002, Januar Hybridelektrofahrzeug nach § 2012 2 Hybr.V/E ext.aufl. CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 elektrischen Speicher (Plug- (später 40) Kilometer in-Hybrid) Nr. 3 EmoG Hybridantrieb mit Erdgas Von außen aufladbares Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn (NG) und extern aufladbarem KBA-Nr. 002, Januar Hybridelektrofahrzeug nach § elektrischen Speicher (Plug- 2012 2 Hybr.NG/E ext.aufl. CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 (später 40) Kilometer in-Hybrid) Nr. 3 EmoG Hybridantrieb mit bivalentem Von außen aufladbares Betrieb mit Wasserstoff oder Hybr.Wod.B/Eext.aufl Benzin und aufladbarem Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn KBA-Nr. 002, Januar Hybridelektrofahrzeug nach § 2012 2 extern CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 elektrischen (später 40) Kilometer Nr. 3 EmoG Speicher (Plug-in-Hybrid) Hybridantrieb mit Wasserstoff/Erdgas und Von außen aufladbares Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn Hybr.W/NG/E Hybridelektrofahrzeug nach § extern aufladbarem ext.aufl KBA-Nr. 006, Dez. 2013 CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 2 elektrische Speicher (Plug-in- (später 40) Kilometer Nr. 3 EmoG Hybrid)
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