Information - Landratsamt Unterallgäu

Information
Landratsamt Unterallgäu
Bad Wörishofer Str. 33
87719 Mindelheim
Dezember 2015
Diese Fahrzeuge erhalten ein E-Kennzeichen
Reines Batterieelektrofahrzeug (§ 2 Nr. 2 EmoG):
Ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,
a) dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind
und
b) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs
wieder aufladbar sind.
Brennstoffzellenfahrzeug (§ 2 Nr. 4 EmoG):
Ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler
ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer
elektrischen Antriebsmaschine bestehen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Norbert Lutzenberger
Tel.:
(0 82 61) 9 95 - 2 30
Fax:
(0 82 61) 9 95 - 1 02 30
E-Mail: Norbert.lutzenberger
@lra.unterallgaeu.de
Stefanie Dolpp
Tel.:
(0 83 31) 82 03 45
E-Mail: Stefanie.dolpp
@lra.unterallgaeu.de
Internet: www.unterallgaeu.de
Von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (§ 2 Nr. 3 EmoG):
Ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei
verschiedene Arten von
a) Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als
elektrische Antriebsmaschine, und
b) Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb
des Fahrzeugs befindlichen Energiequelle wieder aufladbar,
verfügt.
Aus der Übereinstimmungsbescheinigung oder einem anderen
geeigneten Nachweis (evtl. amtlich anerkannter Sachverständiger) muss
sich ergeben, dass das Fahrzeug
1.
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je
gefahrenen Kilometer hat oder
2.
dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der
elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer
beträgt. (§ 3 Abs. 2 und 3 EmoG).
Für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 erstmals zugelassene
Fahrzeuge beträgt die erforderliche Reichweite mindestens 30
Kilometer (§ 5 Abs. 2 EmoG).
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 8:00 - 12:00 Uhr
zus. Do. 14:00 - 17:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Seite 2
Folgende Fahrzeugklassen sind zum Führen eines E-Kennzeichens berechtigt:
•
•
•
•
•
Klasse M1 (PKW)
Klasse N1 (LKW bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
Klasse L3e und Klasse L4e (Kräder mit einer Höchstgeschwindigkeit > als 45 km/h)
Klasse L5e (Dreirädrige Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit > als 45 km/h
Klasse L7e (4rädr.Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse bis 400 oder 550 kg
Elektro
KBA-Nr. 002, Januar
Reines Batteriefahrzeug nach
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne
2012
§ 2 Nr. 2 EmoG
weitere Nachweise
Reines Elektrofahrzeug
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag,
wenn CO2 höchstens 50g/km oder
Kombinierter Betrieb mit Benzin
Hybr.Benzin/E
VkBl.2005 Seite 197
Zuordnung nicht eindeutig
Reichweite 30 (später 40) Kilometer und
und Elektromotor
nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug
ein „Plug-in-Hybrid“ ist.
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag,
wenn CO2 höchstens 50g/km oder
Kombinierter Betrieb mit Diesel
Hybr.Diesel/E
VkBl.2005 Seite 197
Zuordnung nicht eindeutig
Reichweite 30 (später 40) Kilometer und
und Elektromotor
nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug
ein „Plug-in-Hybrid“ ist.
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag,
wenn CO2 höchstens 50g/km oder
Kombinierter
Betrieb
mit
Hybr.Wasserst./E
VkBl.2005 Seite 197
Zuordnung nicht eindeutig
Reichweite 30 (später 40) Kilometer und
Wasserstoff und Elektromotor
nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug
ein „Plug-in-Hybrid“ ist.
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag,
Bivalenter Betrieb mit Wasserstoff
wenn CO2 höchstens 50g/km oder
Wasserst./Benzin/
oder
Benzin
kombiniert
mit
VkBl.2005 Seite 197
Zuordnung nicht eindeutig
Reichweite 30 (später 40) Kilometer und
E
Elektromotor
nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug
ein „Plug-in-Hybrid“ ist.
Brennstoffzelle mit Primärenergie
Brennstoffzellenfahrzeug
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne
nach § 2 Nr. 4 EmoG
weitere Nachweise
Brennstoffzellenfahrzeug
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne
Benzin
nach § 2 Nr. 4 EmoG
weitere Nachweise
Brennstoffzelle mit Primärenergie
Brennstoffzellenfahrzeug
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne
nach § 2 Nr. 4 EmoG
weitere Nachweise
Brennstoffzellenfahrzeug
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne
nach § 2 Nr. 4 EmoG
weitere Nachweise
BZ/Wasserstoff
VkBl.2005 Seite 197
Wasserstoff
Brennstoffzelle mit Primärenergie
BZ/Benzin
VkBl.2005 Seite 197
BZ/Methanol
VkBl.2005 Seite 197
Methanol
Brennstoffzelle mit Primärenergie
BZ/Ethanol
VkBl.2005 Seite 197
Ethanol
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag,
wenn CO2 höchstens 50g/km oder
Kombinierter Betrieb mit VielstoffHybr.Vielstoff/E
VkBl.2005 Seite 197
Zuordnung nicht eindeutig
Reichweite 30 (später 40) Kilometer und
und Elektromotor
nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug
ein „Plug-in-Hybrid“ ist.
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag,
wenn CO2 höchstens 50g/km oder
Kombinierter Betrieb mit Erdgas
Hybr.Erdgas/E
VkBl.2005 Seite 197
Zuordnung nicht eindeutig
Reichweite 30 (später 40) Kilometer und
und Elektromotor
nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug
ein „Plug-in-Hybrid“ ist.
Seite 3
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn
CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30
Kombinierter
Betrieb
mit
Hybr.Erdgas/E
VkBl.2005 Seite 197
Zuordnung nicht eindeutig
(später 40) Kilometer und nachgewiesen
Erdgas und Elektromotor
wird, dass das Fahrzeug ein „Plug-inHybrid“ ist.
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn
Kombinierter
Betrieb
mit
CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30
KBA-Nr. 002, Januar
Hybr.Flüssiggas/E
Flüssiggas
(LPG)
und
Zuordnung nicht eindeutig
(später 40) Kilometer und nachgewiesen
2012
Elektromotor
wird, dass das Fahrzeug ein „Plug-inHybrid“ ist.
Hybridantrieb mit Benzin und
Von
extern
aufladbarem
Hybr.B/E ext.aufl.
elektrischen Speicher (Plug-
außen
aufladbares
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn
KBA-Nr. 002, Januar
Hybridelektrofahrzeug nach
CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30
§ 2 Nr. 3 EmoG
(später 40) Kilometer
2012
in-Hybrid)
Hybridantrieb mit Diesel und
Von
außen
aufladbares
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn
extern
aufladbarem
KBA-Nr. 002, Januar
Hybridelektrofahrzeug nach §
2012
2
Hybr.D/E ext.aufl.
CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30
elektrischen Speicher (Plug-
(später 40) Kilometer
in-Hybrid)
Nr. 3 EmoG
Hybridantrieb mit Flüssiggas
Von
außen
aufladbares
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn
(LPG)
und
extern
KBA-Nr. 002, Januar
Hybridelektrofahrzeug nach §
2012
2
Hybr.LPG/E ext.aufl.
CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30
aufladbarem
elektrischen
(später 40) Kilometer
Speicher (Plug-in-Hybrid)
Hybridantrieb
Nr. 3 EmoG
mit
Von
außen
aufladbares
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn
Wasserstoff
und
extern
KBA-Nr. 002, Januar
Hybridelektrofahrzeug nach §
2012
2
Hybr.W/E ext.aufl.
CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30
aufladbarem
elektrischen
(später 40) Kilometer
Speicher (Plug-in-Hybrid)
Nr. 3 EmoG
Hybridantrieb mit Vielstoff
Von
außen
aufladbares
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn
und
extern
aufladbarem
KBA-Nr. 002, Januar
Hybridelektrofahrzeug nach §
2012
2
Hybr.V/E ext.aufl.
CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30
elektrischen Speicher (Plug-
(später 40) Kilometer
in-Hybrid)
Nr. 3 EmoG
Hybridantrieb
mit
Erdgas
Von
außen
aufladbares
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn
(NG) und extern aufladbarem
KBA-Nr. 002, Januar
Hybridelektrofahrzeug nach §
elektrischen Speicher (Plug-
2012
2
Hybr.NG/E ext.aufl.
CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30
(später 40) Kilometer
in-Hybrid)
Nr. 3 EmoG
Hybridantrieb mit bivalentem
Von
außen
aufladbares
Betrieb mit Wasserstoff oder
Hybr.Wod.B/Eext.aufl
Benzin
und
aufladbarem
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn
KBA-Nr. 002, Januar
Hybridelektrofahrzeug nach §
2012
2
extern
CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30
elektrischen
(später 40) Kilometer
Nr. 3 EmoG
Speicher (Plug-in-Hybrid)
Hybridantrieb
mit
Wasserstoff/Erdgas
und
Von
außen
aufladbares
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn
Hybr.W/NG/E
Hybridelektrofahrzeug nach §
extern
aufladbarem
ext.aufl
KBA-Nr. 006, Dez. 2013
CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30
2
elektrische Speicher (Plug-in-
(später 40) Kilometer
Nr. 3 EmoG
Hybrid)