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E-Kennzeichen für Elektro- und Plug-In-Hybridfahrzeuge
Mit der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften seit dem 26.
September 2015 wird zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen
Mobilität eine Kennzeichnungsregelung geschaffen, die die Grundlage für die
Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.
Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt
Die Ausgestaltung des Kennzeichens erfolgt dahingehend, dass der Kennbuchstabe „E“
hinter der Erkennungsnummer angefügt wird. Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen
erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei
Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer.
Das „E“-Kennzeichen kann auch als grünes Kennzeichen bei Vorliegen der entsprechenden
zulassungsrechtlichen Voraussetzungen ausgegeben werden.
Ein „E“-Kennzeichen kann Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M 1, N 1, N 2, soweit diese mit
einer Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden dürfen (=elektrisch betriebene
Kleintransporter bis zu 4.250 kg zulässiger Gesamtmasse, welche im Bereich des
Gütertransports eingesetzt werden), L 3 e, L 4 e und L 7 e zugeteilt werden.
Es muss sich hierbei entweder um reine Elektrofahrzeuge (§ 2 Nr. 2 Elektromobilitätsgesetz),
um Brennstoffzellenfahrzeuge (§ 2 Nr. 4 Elektromobilitätsgesetz) oder um von außen
aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (§ 2 Nr. 3 Elektromobilitätsgesetz) detailliert dargestellt
in nachfolgender Aufstellung handeln.
Reines Batteriefahrzeug nach
0004
Elektro
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne
weitere Nachweise
Reines Elektrofahrzeug
§ 2 Nr. 2 EmoG
0008
Hybr.Benzin/E
Kombinierter Betrieb mit
Benzin und Elektromotor
0010
Hybr.Diesel/E
Kombinierter Betrieb mit
Diesel und Elektromotor
Zuordnung nicht eindeutig
0012
Hybr.Wasserst./E
Kombinierter Betrieb mit
Wasserstoff und
Elektromotor
Zuordnung nicht eindeutig
Zuordnung nicht eindeutig
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2
höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer
(ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) und
nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plugin-Hybrid“ ist.
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2
höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer
(ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) und
nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plugin-Hybrid“ ist.
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2
höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer
(ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) und
0014
Wasserst./Benzin/E
Bivalenter Betrieb mit
Wasserstoff oder Benzin
kombiniert mit Elektromotor
0015
BZ/Wasserstoff
Brennstoffzelle mit
Primärenergie Wasserstoff
Zuordnung nicht eindeutig
nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plugin-Hybrid“ ist.
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2
höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer
(ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) und
nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plugin-Hybrid“ ist.
Brennstoffzellenfahrzeug
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne
weitere Nachweise
nach § 2 Nr. 4 EmoG
Brennstoffzellenfahrzeug
0016
BZ/Benzin
Brennstoffzelle mit
Primärenergie Benzin
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne
weitere Nachweise
nach § 2 Nr. 4 EmoG
Brennstoffzellenfahrzeug
0017
BZ/Methanol
Brennstoffzelle mit
Primärenergie Methanol
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne
weitere Nachweise
nach § 2 Nr. 4 EmoG
Brennstoffzellenfahrzeug
0018
BZ/Ethanol
Brennstoffzelle mit
Primärenergie Ethanol
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne
weitere Nachweise
nach § 2 Nr. 4 EmoG
0019
Hybr.Vielstoff/E
Kombinierter Betrieb mit
Vielstoff- und Elektromotor
Zuordnung nicht eindeutig
0022
Hybr.Erdgas/E
Kombinierter Betrieb mit
Erdgas und Elektromotor
Zuordnung nicht eindeutig
0024
Hybr.Flüssiggas/E
Kombinierter Betrieb mit
Flüssiggas (LPG) und
Elektromotor
Zuordnung nicht eindeutig
Hybr.B/E ext.aufl.
Hybridantrieb mit Benzin
und extern aufladbarem
elektrischen Speicher (Plugin-Hybrid)
0025
0026
0027
0028
0029
0030
Hybr.D/E ext.aufl.
Hybr.LPG/E ext.aufl.
Hybr.W/E ext.aufl.
Hybr.V/E ext.aufl.
Hybridantrieb mit Diesel und
extern aufladbarem
elektrischen Speicher (Plugin-Hybrid)
Hybridantrieb mit Flüssiggas
(LPG) und extern
aufladbarem elektrischen
Speicher (Plug-in-Hybrid)
Hybridantrieb mit
Wasserstoff und extern
aufladbarem elektrischen
Speicher (Plug-in-Hybrid)
Hybridantrieb mit Vielstoff
und extern aufladbarem
elektrischen Speicher (Plugin-Hybrid)
Von außen aufladbares
Hybridelektrofahrzeug nach
§ 2 Nr. 3 EmoG
Von außen aufladbares
Hybridelektrofahrzeug nach §
2
Nr. 3 EmoG
Von außen aufladbares
Hybridelektrofahrzeug nach §
2
Nr. 3 EmoG
Von außen aufladbares
Hybridelektrofahrzeug nach §
2
Nr. 3 EmoG
Von außen aufladbares
Hybridelektrofahrzeug nach §
2
Nr. 3 EmoG
Von außen aufladbares
Hybridelektrofahrzeug nach §
2
Hybr.NG/E ext.aufl.
Hybridantrieb mit Erdgas
(NG) und extern
aufladbarem elektrischen
Speicher (Plug-in-Hybrid)
Hybr.Wod.B/Eext.aufl
Hybridantrieb mit
bivalentem Betrieb mit
Wasserstoff oder Benzin und
extern aufladbarem
elektrischen Speicher (Plugin-Hybrid)
Von außen aufladbares
Hybridelektrofahrzeug nach §
2
Hybridantrieb mit
Wasserstoff/Erdgas und
extern aufladbarem
elektrische Speicher (Plug-inHybrid)
Von außen aufladbares
Hybridelektrofahrzeug nach §
2
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2
höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer
(ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) und
nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plugin-Hybrid“ ist.
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2
höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer
(ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) und
nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plugin-Hybrid“ ist.
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2
höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer
(ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) und
nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plugin-Hybrid“ ist.
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2
höchstens 50g/km oder Reichweite 30
Kilometer(ab 01.01.2018 = 40 Kilometer)
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2
höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer
(ab 01.01.2018 = 40 Kilometer)
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2
höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer
(ab 01.01.2018 = 40 Kilometer)
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2
höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer
(ab 01.01.2018 = 40 Kilometer)
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2
höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer
(ab 01.01.2018 = 40 Kilometer)
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2
höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer
(ab 01.01.2018 = 40 Kilometer)
Nr. 3 EmoG
0031
0033
Hybr.W/NG/E ext.aufl
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2
höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer
(ab 01.01.2018 = 40 Kilometer)
Nr. 3 EmoG
Nr. 3 EmoG
Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2
höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer
(ab 01.01.2018 = 40 Kilometer)
Privilegierungen auf Grund Zuteilung „E“-Kennzeichen (sofern durch die Straßenverkehrsbehörden der einzelnen Kommunen geregelt):
• Nutzung von Parkplätzen direkt an Ladesäulen
• Nutzung eigens gekennzeichneter kostenfreier Parkplätze
• Befreiungen von Zu – und Durchfahrtsbeschränkungen (Bsp. E-Umweltzone)
• Nutzung von einzelnen Busspuren für Fahrzeuge mit „E“-Kennzeichen
Im Rahmen der Fahrzeugzulassung betreffend o.g. Fahrzeuge ist in allen Fällen, das SEPALastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer bei der Zulassungsbehörde in ausgefüllter Form
vorzulegen, da ausschließlich reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge befristet
für Dauer von fünf, bzw. zehn Jahren vom Einzug der Kfz-Steuer befreit sind. Nach Ablauf
dieser Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kfz-Steuer um 50 Prozent. Plug-InHybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor
angetrieben
werden,
gelten
nicht
als
Elektrofahrzeuge
im
Sinne
des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Diese Fahrzeuge sind nicht steuerbegünstigt. Weitergehende
diesbezügliche Informationen erhalten Sie von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer „E“-Plakette beantragen. Dass
das ausländische Fahrzeug die Voraussetzungen gem. Elektromobilitätsgesetz erfüllt, ist
entweder durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder durch die EGÜbereinstimmungsbescheinigung nachzuweisen.
Für diese Plakette wird eine Gebühr von 11,00 € erhoben und ist gut sichtbar am Heck des
Fahrzeugs anzubringen