E-Kennzeichen für Elektro- und Plug-In-Hybridfahrzeuge Mit der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften seit dem 26. September 2015 wird zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität eine Kennzeichnungsregelung geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet. Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt Die Ausgestaltung des Kennzeichens erfolgt dahingehend, dass der Kennbuchstabe „E“ hinter der Erkennungsnummer angefügt wird. Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer. Das „E“-Kennzeichen kann auch als grünes Kennzeichen bei Vorliegen der entsprechenden zulassungsrechtlichen Voraussetzungen ausgegeben werden. Ein „E“-Kennzeichen kann Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M 1, N 1, N 2, soweit diese mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden dürfen (=elektrisch betriebene Kleintransporter bis zu 4.250 kg zulässiger Gesamtmasse, welche im Bereich des Gütertransports eingesetzt werden), L 3 e, L 4 e und L 7 e zugeteilt werden. Es muss sich hierbei entweder um reine Elektrofahrzeuge (§ 2 Nr. 2 Elektromobilitätsgesetz), um Brennstoffzellenfahrzeuge (§ 2 Nr. 4 Elektromobilitätsgesetz) oder um von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (§ 2 Nr. 3 Elektromobilitätsgesetz) detailliert dargestellt in nachfolgender Aufstellung handeln. Reines Batteriefahrzeug nach 0004 Elektro Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne weitere Nachweise Reines Elektrofahrzeug § 2 Nr. 2 EmoG 0008 Hybr.Benzin/E Kombinierter Betrieb mit Benzin und Elektromotor 0010 Hybr.Diesel/E Kombinierter Betrieb mit Diesel und Elektromotor Zuordnung nicht eindeutig 0012 Hybr.Wasserst./E Kombinierter Betrieb mit Wasserstoff und Elektromotor Zuordnung nicht eindeutig Zuordnung nicht eindeutig Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer (ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) und nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plugin-Hybrid“ ist. Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer (ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) und nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plugin-Hybrid“ ist. Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer (ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) und 0014 Wasserst./Benzin/E Bivalenter Betrieb mit Wasserstoff oder Benzin kombiniert mit Elektromotor 0015 BZ/Wasserstoff Brennstoffzelle mit Primärenergie Wasserstoff Zuordnung nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plugin-Hybrid“ ist. Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer (ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) und nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plugin-Hybrid“ ist. Brennstoffzellenfahrzeug Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne weitere Nachweise nach § 2 Nr. 4 EmoG Brennstoffzellenfahrzeug 0016 BZ/Benzin Brennstoffzelle mit Primärenergie Benzin Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne weitere Nachweise nach § 2 Nr. 4 EmoG Brennstoffzellenfahrzeug 0017 BZ/Methanol Brennstoffzelle mit Primärenergie Methanol Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne weitere Nachweise nach § 2 Nr. 4 EmoG Brennstoffzellenfahrzeug 0018 BZ/Ethanol Brennstoffzelle mit Primärenergie Ethanol Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag ohne weitere Nachweise nach § 2 Nr. 4 EmoG 0019 Hybr.Vielstoff/E Kombinierter Betrieb mit Vielstoff- und Elektromotor Zuordnung nicht eindeutig 0022 Hybr.Erdgas/E Kombinierter Betrieb mit Erdgas und Elektromotor Zuordnung nicht eindeutig 0024 Hybr.Flüssiggas/E Kombinierter Betrieb mit Flüssiggas (LPG) und Elektromotor Zuordnung nicht eindeutig Hybr.B/E ext.aufl. Hybridantrieb mit Benzin und extern aufladbarem elektrischen Speicher (Plugin-Hybrid) 0025 0026 0027 0028 0029 0030 Hybr.D/E ext.aufl. Hybr.LPG/E ext.aufl. Hybr.W/E ext.aufl. Hybr.V/E ext.aufl. Hybridantrieb mit Diesel und extern aufladbarem elektrischen Speicher (Plugin-Hybrid) Hybridantrieb mit Flüssiggas (LPG) und extern aufladbarem elektrischen Speicher (Plug-in-Hybrid) Hybridantrieb mit Wasserstoff und extern aufladbarem elektrischen Speicher (Plug-in-Hybrid) Hybridantrieb mit Vielstoff und extern aufladbarem elektrischen Speicher (Plugin-Hybrid) Von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach § 2 Nr. 3 EmoG Von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach § 2 Nr. 3 EmoG Von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach § 2 Nr. 3 EmoG Von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach § 2 Nr. 3 EmoG Von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach § 2 Nr. 3 EmoG Von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach § 2 Hybr.NG/E ext.aufl. Hybridantrieb mit Erdgas (NG) und extern aufladbarem elektrischen Speicher (Plug-in-Hybrid) Hybr.Wod.B/Eext.aufl Hybridantrieb mit bivalentem Betrieb mit Wasserstoff oder Benzin und extern aufladbarem elektrischen Speicher (Plugin-Hybrid) Von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach § 2 Hybridantrieb mit Wasserstoff/Erdgas und extern aufladbarem elektrische Speicher (Plug-inHybrid) Von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach § 2 Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer (ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) und nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plugin-Hybrid“ ist. Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer (ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) und nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plugin-Hybrid“ ist. Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer (ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) und nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plugin-Hybrid“ ist. Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer(ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer (ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer (ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer (ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer (ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer (ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) Nr. 3 EmoG 0031 0033 Hybr.W/NG/E ext.aufl Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer (ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) Nr. 3 EmoG Nr. 3 EmoG Zuteilung E-Kennzeichen auf Antrag, wenn CO2 höchstens 50g/km oder Reichweite 30 Kilometer (ab 01.01.2018 = 40 Kilometer) Privilegierungen auf Grund Zuteilung „E“-Kennzeichen (sofern durch die Straßenverkehrsbehörden der einzelnen Kommunen geregelt): • Nutzung von Parkplätzen direkt an Ladesäulen • Nutzung eigens gekennzeichneter kostenfreier Parkplätze • Befreiungen von Zu – und Durchfahrtsbeschränkungen (Bsp. E-Umweltzone) • Nutzung von einzelnen Busspuren für Fahrzeuge mit „E“-Kennzeichen Im Rahmen der Fahrzeugzulassung betreffend o.g. Fahrzeuge ist in allen Fällen, das SEPALastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer bei der Zulassungsbehörde in ausgefüllter Form vorzulegen, da ausschließlich reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge befristet für Dauer von fünf, bzw. zehn Jahren vom Einzug der Kfz-Steuer befreit sind. Nach Ablauf dieser Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kfz-Steuer um 50 Prozent. Plug-InHybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, gelten nicht als Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Diese Fahrzeuge sind nicht steuerbegünstigt. Weitergehende diesbezügliche Informationen erhalten Sie von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer „E“-Plakette beantragen. Dass das ausländische Fahrzeug die Voraussetzungen gem. Elektromobilitätsgesetz erfüllt, ist entweder durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder durch die EGÜbereinstimmungsbescheinigung nachzuweisen. Für diese Plakette wird eine Gebühr von 11,00 € erhoben und ist gut sichtbar am Heck des Fahrzeugs anzubringen
© Copyright 2024 ExpyDoc