Information über die Zulässigkeit der Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen Landratsamt Kelheim V 2 – Staatl. Abfallrecht Fr. Zirngibl 09441 207-4423 PFLANZLICHE ABFÄLLE AUS GÄRTEN 09441 207-468 (Haus- und Kleingärten, Parkanlagen – unabhängig von der Größe) 1. Verrotten Pflanzliche Gartenabfälle, wie z. B. Laub, Gras, Moos, etc. dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Grundstücke ausgeschlossen ist. 2. Verbrennen Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen pflanzliche Gartenabfälle grundsätzlich nicht verbrannt werden. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen pflanzliche Gartenabfälle auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden. Hierbei ist folgendes zu beachten: Das Verbrennen ist nur an Werktagen (Montag-Samstag) von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuer über die Verbrennungsstelle hinaus sind zu verhindern. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist. Sollte aufgrund der Menge eine Eigenkompostierung nicht möglich sein, bzw. der Platz in der Biotonne nicht ausreichen, können Baum-, Strauch- und Rasenschnitt auch an allen Wertstoffhöfen und Wertstoffzentren während der allgemeinen Öffnungszeiten angeliefert werden. Die Anlieferung bis 1 m³ ist kostenlos. Bei Tagesanliefermengen über 1 m³ werden pro weiterem m³ 5,00 € berechnet (Barzahlung erforderlich). PFLANZLICHE ABFÄLLE AUS DER LANDWIRTSCHAFT UND DEM ERWERBSGARTENBAU 1. Verrotten Pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft oder dem Erwerbsgartenbau dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden; erhebliche Geruchsbelästigungen der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke dürfen dabei nicht entstehen. 2. Verbrennen Abfälle aus Stroh Das Verbrennen strohiger Abfälle aus der Landwirtschaft oder dem Erwerbsgartenbau ist erlaubt, wenn die strohigen Abfälle nicht im eigenen Betrieb verwendet werden können, nicht verkauft oder Dritten überlassen werden können, nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Eine Einarbeitung in den Boden scheidet insbesondere aus, wenn sie wegen der Härte des Bodens arbeitstechnisch nicht möglich ist oder wenn die Abfälle im Boden wegen seiner Zusammensetzung oder seiner geringen Mächtigkeit oder aus Witterungsgründen nicht genügend verrotten könnten und der Boden deshalb infolge Ansammlung unverrotteter organischer Substanz geschädigt würde. Aus Gründen der Arbeitsersparnis allein können Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbrennungsverbot nicht zugelassen werden. Das Verbrennen strohiger Abfälle ist rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Tage vor der beabsichtigten Verbrennung, bei der Gemeinde anzuzeigen. Das entsprechende Formblatt für diese Anzeige ist bei den Gemeinden, beim Landratsamt und im Internet unter www.landkreis-kelheim.de Landratsamt und Bürgerservice Formulare „A“ Abfall Anzeige des Verbrennens strohiger Abfälle erhältlich. Die Gemeinde überprüft den Antrag und leitet ihn unverzüglich an das Landratsamt weiter. Sonstige landwirtschaftliche Pflanzenabfälle Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle (z.B. Spargelkraut) aus der Landwirtschaft oder dem Erwerbsgartenbau sowie holzige Abfälle aus dem Obst- und Weinbau und sonstigen Sonderkulturen insbesondere aus dem Hopfenanbau dürfen verbrannt werden, soweit sie im Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen. Andere pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen nicht verbrannt werden. Insbesondere dürfen auch andere Stoffe als pflanzliche Abfälle (z.B. Düngemittelsäcke, Abdeckplanen) nicht mitverbrannt werden. Beim Verbrennen ist zu beachten: 1. Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile an Werktagen (Montag bis Samstag) ganzjährig von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig. 2. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind in der Regel mindestens folgende Abstände einzuhalten: a. 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen b. 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden c. 100 m zu sonstigen Gebäuden d. 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen e. 100 zu Waldrändern f. 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der unten genannten Wege g. 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen h. 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden 3. Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur im trockenen Zustand verbrannt werden. 4. Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungsund reaktionsfähigen Personen über 16 Jahren ständig zu überwachen. 5. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind sofort zu löschen. 6. Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind. 7. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt. 8. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist. 9. Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten. PFLANZLICHE ABFÄLLE AUS DER FORST- UND ALMWIRTSCHAFT 1. Verrotten Pflanzliche Abfälle aus der Forst- und der Almwirtschaft dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden, soweit dies aus forst- oder almwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Die Ausbreitung von Borkenkäfern und anderen Schadorganismen darf jedoch nicht begünstigt werden. 2. Verbrennen Das Verbrennen ist dort erlaubt, wo die Abfälle angefallen sind, soweit dies aus forst- oder almwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Beim Verbrennen ist zu beachten: 1. Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile an Werktagen (Montag bis Samstag) ganzjährig von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig. Pflanzliche Abfälle aus dem Forstbetrieb dürfen bereits ab 06:00 Uhr verbrannt werden, sofern keine Belästigung durch Rauchentwicklung für Anwohner zu erwarten ist. 2. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind in der Regel mindestens folgende Abstände einzuhalten: a. 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen b. 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden c. 100 m zu sonstigen Gebäuden d. 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen e. 100 zu Waldrändern f. 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der unten genannten Wege g. 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen h. 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden. 3. Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur im trockenen Zustand verbrannt werden. 4. Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungsund reaktionsfähigen Personen über 16 Jahren ständig zu überwachen. 5. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind sofort zu löschen. 6. Um die Verbrennungsfläche muss ein ausreichend breiter Schutzstreifen (mind. 3 m) vorhanden sein. Die erforderliche Breite des Schutzstreifens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Menge der pflanzlichen Abfälle, der Witterung und dem Bodenbewuchs. Der Schutzstreifen ist von pflanzlichen Abfällen freizuhalten. 7. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt. 8. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist. 9. Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können mit einer Geldbuße geahndet werden Stand: Dezember 2015
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