Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf Ordinarius für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Sommersemester 2016 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Hausarbeit A ist Hospiz- und Palliativmediziner. In dem von ihm mitbetreuten Hospiz werden auch Krebskranke in den letzten Stadien ihrer Erkrankung behandelt. Einer davon ist der 80jährige, geistig noch völlig klare P1. Nachdem die Medikamente nicht mehr gut wirken und P1 nach eigenem Bekunden "lebenssatt" geworden ist, erklärt er, nun in Ruhe sterben zu wollen und verweigert die weitere Ernährung. A respektiert diesen Wunsch. P1 wird in das Sterbezimmer verbracht, welches das Hospiz für solche Fälle bereithält, und nur noch mit Tee ernährt. Außerdem erhält er eine Grundversorgung zur Linderung der Schmerzen. 3 Wochen darauf verstirbt P1 an Unterernährung. P2, ein anderer Patient des A, wird ambulant betreut. Wegen seiner extremen Schmerzen erhält er sehr starke Schmerzmittel, die schon bei der dreifachen Dosis sicher tödlich wirken, was sowohl A als auch P2 bekannt ist. Trotzdem erhält P2 von A in der Regel eine ganze Wochenpackung in einer „Notfallbox“ mit nach Hause (zusammen mit genauen Angaben zur Verwendung und der privaten Telefonnummer des A für Nachfragen), weil gelegentlich Schmerzschübe erfolgen, die eine höhere Dosis der Schmerzmittel als sonst erfordern. A hat sich darauf eingelassen, um P2 ohne stationäre Unterbringung und dauernden unmittelbaren Arztkontakt noch für eine kurze Zeit ein einigermaßen "normales" Leben zu ermöglichen. Auf dieselbe Weise wird auch P3, ebenfalls ein Patient des A, betreut. Sowohl P2 als auch P3 haben immer wieder einmal Sterbewünsche geäußert, als es „nicht mehr ging“, diese dann aber wieder zurückgestellt. Für A gehören derartige Äußerungen seiner Patienten zum Regelfall. In einer (für A nicht erkennbaren) Phase tiefer Niedergeschlagenheit nimmt P3 die gesamte Packung des Schmerzmittels auf einmal und verstirbt. Ein vierter Patient des A ist P4. Seine Krebserkrankung hat das Endstadium erreicht. Weil er, wie er erklärt, „friedlich und in Würde einschlafen“, seinen Arzt A aber keinen Unannehmlichkeiten aussetzen möchte, nimmt er in Begleitung seines Sohnes B ein Taxi nach Zürich. Dort scheidet er in Anwesenheit seines Sohnes und des regelmäßig in der Sterbebegleitung aktiven Schweizer Arztes C aus dem Leben, nachdem er eine tödliche Dosis Pentobarbital eingenommen hat, die er auf seinen Wunsch hin von C erhalten hatte. Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtstheorie, Informationsrecht und Rechtsinformatik Domerschulstrasse 16, 97070 Würzburg, Tel.: 0931/31-82303, Fax: 0931/31-82797 E-Mail: [email protected] http://www.rechtstheorie.de -2- D, der Taxifahrer, der P4 und seinen Sohn nach Zürich gefahren hatte, erklärt sich gegenüber dem A bereit, noch weitere Patienten des Hospizes nach Zürich zu bringen, wenn diese dies wünschten. Wie haben sich A, B, C und D strafbar gemacht? Die Prüfung ist auf deutsches Strafrecht (StGB) zu beschränken. Formale Hinweise für die Erstellung und Abgabe der Hausarbeit: Die Arbeit darf einen Umfang von 20 Seiten (1,5-zeilig, Schrift 12er Times New Roman, Zeichenabstand „normal“, Fußnoten 10er Times New Roman) nicht überschreiten. Deckblatt, Gliederung, Literaturverzeichnis und die Erklärung zur eigenständigen Bearbeitung werden dafür nicht mitgezählt. Die Erklärung ist eigenhändig zu unterschreiben. An der oberen, unteren und linken Blattseite ist ein Rand von mindestens 2 Zentimeter zu belassen, auf der rechten Blattseite muss der Rand mindestens 6 Zentimeter betragen. Die Seiten sind zu nummerieren (Gliederung und Literaturverzeichnis: Römische Zahlen, Gutachten: Arabische Zahlen beginnend mit Seite 1). Die Einhaltung der formalen Vorgaben wird überprüft und in der Bewertung berücksichtigt. Abgabe in der ersten Übungsstunde des Sommersemesters. Eine spätere Abgabe ist nicht möglich.
© Copyright 2024 ExpyDoc