Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht Übung Strafrecht Besonderer Teil Vermögensdelikte Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Juristische Fakultät TU Dresden WHK ass. jur. Felix Lehmann Definitionen zum Diebstahl, § 242 I StGB Fremde bewegliche Sache D! Sache: sind körperliche Gegenstände D! beweglich: sind alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können D! fremd: ist eine Sache, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht (kein Alleineigentum des Täters, nicht herrenlos oder eigentumsunfähig) Wegnahme Bruch fremden Gewahrsams Begründung neuen Gewahrsams Gewahrsam D!: ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis zwischen einer Person und einer Sache (1), das von einem Herrschaftswillen getragen ist (2) und nach einer natürlichen Auffassung des täglichen Lebens beurteilt wird (3).
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