Übersicht - Tatbestandsmerkmale Diebstahl

Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht
Übung Strafrecht Besonderer Teil Vermögensdelikte
Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben
Juristische Fakultät TU Dresden
WHK ass. jur. Felix Lehmann
Definitionen zum Diebstahl, § 242 I StGB
Fremde bewegliche Sache
D! Sache: sind körperliche
Gegenstände
D! beweglich: sind alle
Sachen, die tatsächlich
fortbewegt werden
können
D! fremd: ist eine Sache,
wenn sie zumindest auch
im Eigentum eines
anderen steht (kein
Alleineigentum des Täters, nicht
herrenlos oder eigentumsunfähig)
Wegnahme
Bruch fremden Gewahrsams
Begründung neuen Gewahrsams
Gewahrsam
D!: ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis zwischen einer Person und einer Sache
(1), das von einem Herrschaftswillen getragen ist (2) und nach einer natürlichen
Auffassung des täglichen Lebens beurteilt wird (3).