Erbschaftsteuer nach dem Urteil des BVerfG Ergebnisse einer Online-Befragung und Empfehlungen für Neuregelungen April 2015 Urteil des Bundesverfassungsgerichts 4 Online-Befragung von EY 6 • Zielsetzung und methodisches Vorgehen 6 • Optionen zur Neuregelung 6 Privilegierung von Verwaltungsvermögen 6 Verschonung mit (typisierender) Bedürfnisprüfung8 Freistellung von der Lohnsummenkontrolle 10 Beseitigung von persönlichen und sachlichen Unbilligkeiten10 Anfälligkeit für zweckwidrige Gestaltungen 10 Entlastung von Familienunternehmen 10 (Partielle) Rückwirkung 10 • Auswertung der Ergebnisse 12 Thesenförmige Zusammenfassung der Befragungsergebnisse16 Steuerpolitische Empfehlungen 17 Anhang: Berechnungsbeispiele für die typisierende Bedürfnisprüfung auf Unternehmensebene 18 Ansprechpartner18 Herausgeber Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittlerer Pfad 15 D-70499 Stuttgart Autoren Prof. Dr. Michael Schaden Carl-Josef Husken Dr. Christian Ph. Steger Helmut Rundshagen Martina Ortmann-Babel Hermann Gauß Dr. Cornelia Kindler Erbschaftsteuer nach dem Urteil des BVerfG Ergebnisse einer Online-Befragung und Empfehlungen für Neuregelungen Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Beschlussvorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 2012 (II R 9/11) zur Verfassungswidrigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und erklärte die Regelungen zur Privilegierung des Betriebsvermögens als mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. Die beanstandeten Regelungen seien so gravierend und untrennbar mit der Gesamtregelung verbunden, dass damit insgesamt die geltende gesetzliche Regelung zur Begünstigung von Betriebsvermögen keinen Bestand haben könne. Für eine Neuregelung hat das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016 gesetzt. Bis dahin sollen die Vorschriften zunächst weiter anwendbar sein. Es bestehe ein berechtigtes Interesse der Unternehmens inhaber und ihrer Erben an einer verlässlichen Rechtsgrundlage für die Nachfolgeplanung auch aus steuerrechtlicher Sicht. Allerdings hat das BVerfG auch hinzugefügt, dass es keinen Vertrauensschutz gegen eine Rückwirkung der Neuregelungen auf den 17. Dezember 2014 bei exzessiver Ausnutzung der als besonders gleichheitswidrig befundenen Ausgestaltungen der §§ 13a und 13b ErbStG gebe. Das Urteil selbst schlüsselt die verfassungswidrigen Kritikpunkte zwar detailliert auf, konkretisiert jedoch keine Lösungen für eine Neuregelung der Verschonung unternehmerischen Vermögens. EY möchte daher einen Beitrag dazu leisten, ein unter den rechtlichen Vorgaben des BVerfG moderates und für die Familienunternehmen tragbares Konzept für die erforderlichen gesetzlichen Neuregelungen zu entwickeln. Hierzu hat EY Optionen zur Beseitigung der verfassungsrechtlichen Mängel aufgestellt und mittels einer Online-Befragung von Vertretern großer Familienunternehmen bewerten lassen. Die Ergebnisse dieser Studie werden im Folgenden dargestellt und mit Empfehlungen an politische Entscheidungsträger verknüpft. EY Erbschaftsteuer nach dem Urteil des BVerfG | 3 Urteil des Bundesverfassungsgerichts Die seit dem Jahr 2009 geltende erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen veranlasste den BFH im Jahr 2012, die Regelungen in § 19 Abs. 1 i. V. m. §§ 13a und 13b ErbStG dem BVerfG vorzulegen. Der BFH sah die Verfassungswidrigkeit insbesondere deswegen gegeben, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen durch Bewertungsabschläge von 85 % bzw. 100 % nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt seien und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufwiesen. Die Verfassungsverstöße führten teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden. Am 17. Dezember 2014 hat das BVerfG über diese Vorlage entschieden und ist dieser rechtlichen Würdigung gefolgt. Das BVerfG stellt grundlegend fest, dass der Gesetzgeber im Allgemeinen zwar über erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten verfügt, im Sinne des Gemeinwohls fördernd und lenkend auf das Verhalten der Steuerpflichtigen einzuwirken und spezifische Belastungsentscheidungen hinsichtlich Steuergegenstand, Besteuerungsart oder anzuwendenden Steuertarif zu treffen. Ausnahmeregelungen hiervon für bestimmte Fall- und Personengruppen, wie bspw. Freibeträge, müssen jedoch laut BVerfG einer vorherigen Gleichheitsprüfung unterzogen werden. Diese umfasse auch Erläuterungen des Gesetzgebers, welcher Zweck mit einer Ausnahmeregelung verfolgt und inwiefern dieser erfüllt werde. Es liege daher im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres (Liquiditäts-)Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sei die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohn summe und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. Die §§ 13a und 13b ErbStG seien auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. 4 | EY Erbschaftsteuer nach dem Urteil des BVerfG Die durch das BVerfG festgestellte Verfassungswidrigkeit lässt sich damit in folgender „Mängelliste“ wiedergeben: Bedürfnis Verwaltungsvermögen Lohnsumme Eine Verschonung, auch zu 100 %, ist grundsätzlich regelgerecht. Typisiert sieht das Gericht einen Begünstigungsbedarf ohne Einzelfallprüfung allerdings nur für Kleinere und Mittlere Unternehmen (KMUs) als gegeben an. Bei größeren Unternehmen könnten die gleichen Anforderungen an eine Verschonung bestehen, allerdings müssten diese im Hinblick auf eine lastengleiche Besteuerung im Einzelfall nach gewiesen werden. Ohne dies als verbindlich zu formulieren, verweist das BVerfG auf eine Definitionsempfehlung der EU-Kommission aus dem Jahr 2003, wonach KMUs bis zu 250 Arbeitnehmer, max. 50 Mio. Euro Umsatz und max. 43 Mio. Euro Bilanzsumme haben. Auch eine absolute Obergrenze der Begünstigung, z. B. von 100 Mio. Euro oder die Bedürfnisprüfung auf Empfängerebene im Hinblick auf die Liquidität hält das Gericht für möglich. Insgesamt mahnt das BVerfG also an, dass die Begünstigung für Erwerbe von Anteilen an größeren und großen Unternehmen einer Bedürfnisprüfung beziehungsweise sonstigen Einschränkungen unterliegen muss. Die konkrete Umsetzung obliegt dem Gesetzgeber. Der geltenden Stundungsregelung weist das BVerfG allerdings nur geringe praktische Bedeutung zu. Den Zweck der Regelung zum Verwaltungsvermögen, grundsätzlich nur produktives Vermögen zu begünstigen und überwiegend vermögensverwaltende Betriebe von der Verschonung auszunehmen, erachtet das Gericht als legitim. Bemängelt werden jedoch Art und Umfang der Ausgestaltung sowie die Folgerichtigkeit der Regelungen. Zwar seien die Festlegung der begünstigten Vermögensarten und die Zuordnung bestimmter Vermögensbestandteile zum Verwaltungsvermögen an sich verfassungsgemäß. Die Gewährung des Bewertungs abschlags von 85 % auch bei 50 % Verwaltungsvermögen sieht das Gericht jedoch in mehrfacher Hinsicht als gleichheitswidrig an: Erstens würden Erwerber mit Betrieben über 50 % Verwaltungsvermögen gleichheitswidrig benachteiligt durch die „Allesoder-Nichts“-Schwelle. Zudem verschärfe sich die Ungleichbehandlung gegenüber Erwerbern von nicht betrieblichem Vermögen dadurch, dass in erheblichem Umfang nicht produktives Vermögen begünstigt werde, da bis zu einer Quote von 50 % Verwaltungsvermögen eine begünstigte Übertragung ohne Abschlag möglich sei. Dadurch kann eben auch Verwaltungsvermögen in erheblichem Umfang begünstigt übertragen werden, wodurch der Zweck der Begünstigung produktiven Vermögens verfehlt wird. Bei mehrstufigen Konzernstrukturen kann dies zudem zu einem Kaskadeneffekt führen. Nicht zuletzt könne die 50 %-Grenze nicht mit der Ratio der Regelverschonung in Einklang gebracht werden, der zufolge in jedem Betrieb ein Verwaltungsvermögensanteil von 15 % vorhanden ist, welcher grundsätzlich nicht der Begünstigung unterliegt (Bemessung der Regelverschonung von 85 %). Dieser Typisierung folgend, wäre eine Quote von 15 % Verwaltungsvermögen angemessen. Insgesamt sei somit die Änderung der Struktur und des Begünstigungsumfangs des Verwaltungsvermögenstests erforderlich. Die Lohnsummenregelung, wonach Unternehmen, die den Verschonungsabschlag in Anspruch nehmen, eine gewisse Mindestlohnsumme innerhalb der jeweiligen Lohn summenfristen nicht unterschreiten dürfen, hält das Gericht als Bedingung für die Begünstigung für verfassungsgemäß und auch notwendig. Auch die speziellen zeit lichen und größenmäßigen Anforderungen an die einzuhaltende Lohnsumme werden gebilligt. Gleichheitswidrig, weil nicht folgerichtig, sei hingegen die pauschale Ausnahme für Betriebe von nicht mehr als 20 Beschäftigten. Die damit bezweckte Vereinfachung ist nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Da in Deutschland ca. 90 % der Familienbetriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte haben, sei es nicht folgerichtig, diese pauschal aus dem Lohnsummentest auszunehmen. Zumal dieser nicht unzumutbar komplex sei. Gerade die kleineren, mittelständischen Unternehmen sollen zur Sicherung der Arbeitsplätze begünstigt werden. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu der Tatsache, dass diese Unternehmen hinsichtlich der Lohnsummenregelung privilegiert werden und somit die Begünstigung des Vermögens in diesen Fällen nicht an die Erhaltung der Arbeitsplätze gebunden ist. Eine Lohnsummenprivilegierung sei nur bei Betrieben mit sehr wenigen Beschäftigten denkbar. EY Erbschaftsteuer nach dem Urteil des BVerfG | 5 Online-Befragung von EY Zielsetzung und methodisches Vorgehen Die auf der einen Seite sehr ausführliche und klar abgrenzende, auf der anderen Seite jedoch viele Fragen und Lösungsmöglichkeiten offen lassende Beurteilung des geltenden Erbschaftsteuerrechts durch das BVerfG hat EY veranlasst, einen eigenen Katalog von Optionen für Neuregelungen zu erarbeiten. Dem Gesetzgeber soll ein Vorschlag aus der Praxis unterbreitet werden, der eine sub stanzielle Aussicht auf zukünftigen verfassungsrechtlichen Bestand hat. Zudem sollen sich aber auch die berechtigten Interessen der deutschen Familienunternehmen darin widerspiegeln. Aus diesem Grund wurden die Optionen zur Neuregelung mittels einer OnlineBefragung einer Bewertung unterzogen. An der anonymen Online-Befragung haben 47 Vertreter großer Familienunternehmen teilgenommen. Sie startete am 27. Februar 2015 mit einer Teilnahmefrist von zwei Wochen (13. März 2015). Ziel war es nicht, differenzierte Aussagen anhand einer Klassifikation der Befragten zu erhalten. Vielmehr sollte ein Stimmungsbild unter den deutschen Familienunternehmen eingefangen werden, welches die praktischen Bedenken und tatsächlichen Belastungen der Erbschaftsteuer aus Unternehmersicht darstellt. Diese Umfrage erfüllt damit zwar keineswegs die Anforderungen einer repräsentativen Studie, sie ist aber statistisch belastbar. Die Gruppe der befragten Unternehmen gibt wertvolle Hinweise, wie Familienunternehmer, die im Fokus der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen stehen und zu 100 % einmal einer Nachfolge regelung unterliegen werden, steuerliche Regelungen beurteilen. Optionen zur Neuregelung Ausgangsbasis für die Entwicklung der Optionen zur Neuregelung durch EY waren die Vorgaben des BVerfG, wonach einer Überarbeitung durch den Gesetzgeber insbesondere die folgenden Regelungen bedürfen: • P ► rivilegierung von Verwaltungsvermögen • V ► erschonung ohne Bedürfnisprüfung für Großunternehmen • F ► reistellung von der Lohnsummenkontrolle Zusätzliche Vorgaben des BVerfG betreffen: • S ► tundungsregelungen • A ► nfälligkeit für zweckwidrige Gestaltungen beseitigen • K ► eine zusätzliche (zu starke) Belastung von Familienunternehmen • ( ► Partielle) Rückwirkung Privilegierung von Verwaltungsvermögen Die Neuregelung erfolgt unter der Prämisse, dass Verwaltungsvermögen i. d. R. nicht zwangsläufig „verstecktes Privatvermögen“ ist. Wegen der jedoch schwierigen Abgrenzung im Einzelfall sollen die Begünstigungen nur noch für rein produktives Betriebsvermögen gewährt werden. Der Katalog für Verwaltungsvermögen bleibt dabei unverändert bestehen, das gleiche gilt für den 20 %igen Freibetrag für Finanzmittelvermögen. Die Differenzierung von „jungem“ und „normalem“ Verwaltungsvermögen soll jedoch entfallen. Als Alternative käme ein Abschlag von 15 % auf das gesamte Verwaltungsvermögen in Betracht. Da das Brutto-Verwaltungsvermögen dem betrieblichen Risiko ausgesetzt ist, sind sämtliche Schulden im Rahmen einer Konzernbetrachtung zu saldieren. Die Schulden werden vorrangig bei der Ermittlung des Finanzmittelvermögens abgezogen. Nur der verbleibende Schuldenbetrag darf von dem anderen Verwaltungsvermögen gekürzt werden. Im Endeffekt ist damit nur das Netto-Verwaltungsvermögen ohne Abschlag zu versteuern. 6 | EY Erbschaftsteuer nach dem Urteil des BVerfG Online-Befragung von EY Verschonung mit (typisierender) Bedürfnisprüfung Die Bedürfnisprüfung zur Abgrenzung von großen Unternehmen soll typisierend erfolgen (nach dem Prinzip: Je größer, desto weniger bedürftig). Hierzu werden zwei Alternativen vorgeschlagen: Alternative 1 Alternative 2 Die Typisierung erfolgt auf Unternehmensseite, wobei der Grenz wert bei 100 Mio. Euro Unternehmenswert liegt. Wegen der großen volkswirtschaftlichen Bedeutung der großen Familienunternehmen (auf die größten 4.400 Familienunternehmen entfallen rund 20 % der gesamten Unternehmensumsätze und rund 15 % der Beschäftigten1) ist jedoch für die nach diesem Kriterium großen Unternehmen ein Abschmelzungsmodell mit Härteausgleich vorgesehen. Bei einem Unternehmenswert von weniger als 100 Mio. Euro erfolgt eine Verschonung wie bisher, ab 100 Mio. Euro kommt eine degressive Verschonung zur Anwendung; sie bezieht sich dabei allein auf das begünstigte Betriebsvermögen: Die Typisierung erfolgt auf Erwerberseite mit einem Freibetrag i. H. v. 70 Mio. Euro. Auch bei dieser Alternative ist ein Abschmelzungsmodell mit Härteausgleich vorgesehen. Bis zu einem Erwerb i. H. v. 70 Mio. Euro erfolgt die Verschonung wie bisher, ab 70 Mio. Euro kommt die degressive Verschonung zur Anwendung, sie bezieht sich dabei allein auf das begünstigte Betriebsvermögen: 0 bis 100 Mio. Euro 85 % bzw. 100 % 100 bis 200 Mio. Euro 80 % 200 bis 300 Mio. Euro 75 % 300 bis 400 Mio. Euro 70 % > 400 Mio. Euro 65 % An dem Rechenbeispiel (Seite 9) lässt sich erkennen, dass sich die Steuerbelastung für größere Unternehmen damit isoliert für das begünstigte Betriebsvermögen auf ca. 10–12 % (= 30 % von 35 %) beläuft. Eine ähnliche Belastung hat der Wissenschaftliche Beirat des BMF in seinem 2012 veröffentlichten Modell für eine Flat Tax zu Grunde gelegt. Bei einer zinslosen Stundung über 10 Jahre (s. Seite 10, Beseitigung von persönlichen und sachlichen Unbilligkeiten) ergibt sich eine Steuerbelastung von ca. 1 % p. a. über 10 Jahre (abhängig von der Höhe des Netto-Verwaltungsvermögens). 1 Vgl. Wirtschaftsdienst 2015, S. 39ff. 8 | EY Erbschaftsteuer nach dem Urteil des BVerfG 0 bis 70 Mio. Euro 100 % (Freibetrag) 70 bis 150 Mio. Euro 85 % bzw. 100 % 150 bis 250 Mio. Euro 80 % 250 bis 350 Mio. Euro 75 % 350 bis 450 Mio. Euro 70 % > 450 Mio. Euro 65 % Rechenbeispiel zu Alternative 1 Produktivvermögen (PV) Verwaltungsvermögen (VV) 400 Mio. € Produktivvermögen (PV) 1.200 Mio. € 100 Mio. € Verwaltungsvermögen (VV) 500 Mio. € Schenkung- bzw. Erbschaftsteuersatz 30 % 300 Mio. € 1.500 Mio. € Schenkung- bzw. Erbschaftsteuersatz 30 % Unternehmenswert (Mio. €) Umfang der Ver schonung (%) Steuerpflichtiger Teil (Mio. €) Schenkungbzw. Erbschaftsteuer (Mio. €) Steuerquote (%) Unternehmenswert (Mio. €) 500 Umfang der Ver schonung (%) Steuerpflichtiger Teil (Mio. €) Schenkungbzw. Erbschaftsteuer (Mio. €) Steuerquote (%) 1.500 VV –100 0 100 30,0 VV –300 0 300 90,0 PV –100 85 15 4,5 PV –100 85 15 4,5 –100 80 20 6,0 –100 80 20 6,0 –100 75 25 7,5 –100 75 25 7,5 –100 70 30 9,0 –100 70 30 9,0 0 65 0 0,0 –800 65 280 84,0 190 57,0 11,40 670 201,0 13,40 33,4 6,67 117,7 7,84 0 Stundung/Barwert für Abfindung (5,5 %, 10 Jahre) 0 Stundung/Barwert für Abfindung (5,5 %, 10 Jahre) EY Erbschaftsteuer nach dem Urteil des BVerfG | 9 Online-Befragung von EY Freistellung von der Lohnsummenkontrolle Anfälligkeit für zweckwidrige Gestaltungen Die Lohnsummenkontrolle soll ab 5 Beschäftigten vorgeschrieben sein, es sei denn, die Ausgangslohnsumme unterschreitet nicht 100.000 Euro (Bagatellgrenze). Aus der Lohnsummenregelung ausgeschlossen bleiben der Beschenkte/Erbe und der Schenker/ Erblasser sowie generell Gesellschafter von Kapital- und Personengesellschaften. Exzessive Ausnutzungen von Gestaltungen werden nach den obigen Verschärfungen sehr viel unwahrscheinlicher. Deshalb dürfte auch im Hinblick auf die allgemeine Verhinderung von Gestaltungsmissbrauch durch § 42 AO eine spezielle Missbrauchsverhinderungsklausel im ErbStG nicht erforderlich sein. Entlastung von Familienunternehmen Zudem soll eine Gruppen- bzw. Konzernbetrachtung vorgesehen werden, unter anderem auch zur Vermeidung von nicht gewünschten Gestaltungen zur Lohnsummenoptimierung, z. B. bei Betriebsaufspaltungen. Beseitigung von persönlichen und sachlichen Unbilligkeiten Um im Einzelfall zu verhindern, dass Erwerber von „Großunternehmen“ für die Refinanzierung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuern ihre Anteile verkaufen müssen, wird eine individuelle Bedürfnisprüfung zwecks weitergehender Verschonung zugelassen. Die bewertungsrechtlichen Nachteile von Familienunternehmen mit gesellschaftsrechtlichen Verfügungsbeschränkungen (z. B. Verringerung der Abfindung beim Ausscheiden, Entnahmebeschränkungen oder Anteilsvinkulierungen) durch § 9 Abs. 2 und 3 BewG sind zu beseitigen. Der Kapitalisierungsfaktor bei dem vereinfachten Ertragswertverfahren sollte auf maximal 14 beschränkt werden. Für den Substanzwerttest sollte ebenfalls eine Konzernbetrachtung erlaubt werden. (Partielle) Rückwirkung In jedem Fall erfolgt eine zinslose Stundung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuern über 10 Jahre mit der Möglichkeit einer sofortigen Barwertabfindung mit 5,5 % Abzinsungsfaktor. Die Grundidee ist, dass die Zahlung der Schenkung- und Erbschaftsteuern mittels der Beteiligungserträge der nächsten 10 Jahre durch den Erwerber regelmäßig refinanziert werden kann. Im Hinblick auf die Versteuerung des Netto-Verwaltungsvermögens ist eine Reinvestitionsklausel vorzusehen. 10 | EY Erbschaftsteuer nach dem Urteil des BVerfG Eine Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelungen sollte gänzlich ausgeschlossen sein, denn die Steuerpflichtigen brauchen auch in der kommenden Übergangszeit Planungs- und Rechtssicherheit. An den Gesetzgeber ist jedoch zu appellieren, die Gesetzes‑ änderung zügig umzusetzen. Online-Befragung von EY Auswertung der Ergebnisse Der Online-Fragebogen umfasste 15 Fragen mit ja/nein-Antworten und der Möglichkeit zu erläuternden Anmerkungen bei Ablehnung. Die Bestandteile der von EY vorgestellten Überlegungen zur gesetzlichen Neuregelung der Erbschaftsteuer wurden wie folgt abgefragt: Privilegierung von Verwaltungsvermögen 76 % 24 % Halten Sie die Option des zu versteuernden Netto-Verwaltungsvermögens, bei dem Schulden im Rahmen einer Konzernbetrachtung vorrangig abgezogen werden dürfen, als Kompromiss zur geforderten Begrenzung des Verwaltungsvermögens für tragfähig? Wesentliche Kritik: • E ► igenkapitalisierte Unternehmen, die Liquidität zur Durchführung von Investitionen vorhalten, werden benachteiligt. Finden Sie den bisherigen Katalog des Verwaltungsvermögens praktikabel und geeignet, Missbrauch zu verhindern? 61 % 39 % Wesentliche Kritik: • D ► er bisherige Katalog des Verwaltungsvermögens • w ► ird den individuellen Risiken des jeweiligen Unternehmens nicht gerecht,► • beinhaltet Überregulierungen (Währungseffekte nicht geklärt, Benachteiligung von Wertpapieren gegenüber Bankguthaben), • e ► rlaubt Interpretationsmöglichkeiten. 64 % 36 % Halten Sie den bisherigen Freibetrag von 20 % des übertragenen Unternehmenswerts beim Finanzmittelvermögen für ausreichend? Wesentliche Kritik: • B ► ranchen- und investitionsbedingt haben die Unternehmen individuell einen sehr unterschiedlich hohen Liquiditätsbedarf. Ja 12 | EY Erbschaftsteuer nach dem Urteil des BVerfG Nein Verschonung mit (typisierender) Bedürfnisprüfung Welche(s) der folgenden Kriterien geben Ihrer Ansicht nach am ehesten einen Hinweis auf eine typisierende Bedürfnisprüfung auf der Unternehmensebene? 24 Unternehmenswert 19 Arbeitnehmer-Anzahl Jahresbilanzsumme Jahresumsatz 4 5 17 Liquide Mittel 13 Mangelnde Kreditwürdigkeit Investitions-/Thesaurierungsquote 15 Privatvermögen Sonstige, bitte ergänzen 13 10 Halten Sie das Kriterium Unternehmenswert als Parameter für eine Grenzziehung hinsichtlich der typisierenden Bedürfnisprüfung auf der Unternehmensebene für geeignet? Sonstige Kriterien • E► rtragslage • C► ash Flow • G► ewinn nach Steuern • V ► erhältnis Vermögen/Mitarbeiter • E► ntnahmefähigkeit liquider Mittel • A ► usschüttungsbeschränkungen► • Eingeschränkte Anteilsfungibilität • R► isiken des Geschäftsmodells • S► trukturveränderungen in den relevanten Märkten 62 % 38 % 45 % 55 % Wesentliche Kritik: • D ► as Verschonungsbedürfnis hängt vor allem von der Liquidität und den Entnahmeregularien des Unternehmens zur Begleichung der Erbschaftsteuer ab. • E ► in Kriterium allein ist nicht aussagekräftig. Halten Sie den Wert von 100 Mio. Euro für angemessen, ein Großunternehmen abzugrenzen? Wesentliche Kritik: • W ► ert ist zu gering, alternativ bis zu 2.000 Mio. Euro. • Absolutgrenzen werden dem Bedürfnis nicht gerecht. Ja Nein EY Erbschaftsteuer nach dem Urteil des BVerfG | 13 Online-Befragung von EY Halten Sie die Option der gestaffelten Verschonung für produktives Betriebsvermögen (Abschmelzungsmodell) ab einer bestimmten Wertobergrenze des Erwerbs für praktikabel und angemessen? 64 % 36 % Wesentliche Kritik: • B ► erechnung ist aufwendig, insbesondere bei nachträglichen Änderungen. Halten Sie die Alternative eines Freibetrags auf der Erwerberseite in Höhe von 70 Mio. Euro (ggf. in Kombination mit dem Abschmelzungsmodell) pro Erwerber für sinnvoll? 45 % 57 % 55 % 43 % Wesentliche Kritik: • D ► er Wert des Erwerbs sagt nichts über ein Verschonungsbedürfnis aus. Würden Sie pauschalierten Wertansätzen als typisierendes Bedürfniskriterium den Vorzug geben vor einer individuellen Bedürfnisprüfung auf der Unternehmensebene mittels qualitativer Merkmale (wie Kapitalmarktorientierung, Veräußerungsbe schränkungen, Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen sowie persönliche Einflussmaßnahme auf die Geschäftsführung und Kontrollorgane)? Wesentliche Kritik: • E ► ntnahme- und Veräußerungsbeschränkungen sind für Verschonungsbedürfnis entscheidend. • I► n den qualitativen Merkmalen sind die individuellen Unterschiede besonders groß. 57 % 43 % Halten Sie unter der Maßgabe, dass es zu einer umfassenden Änderung des Bewertungsverfahrens in der anstehenden Neukonzeption des ErbStG nicht kommen wird, die Forderung nach Abschaffung der Regelung zur Nichtberücksichtigung von gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen für sinnvoll? Ja 14 | EY Erbschaftsteuer nach dem Urteil des BVerfG Nein Freistellung von der Lohnsummenkontrolle Halten Sie den Dokumentationsaufwand im Hinblick auf die Lohnsummenregelung für handhabbar? Ja Aufwand nicht abschätzbar Nein 77 % 15 % 8% Bis zu welcher Arbeitnehmer-Anzahl sehen Sie den Lohnsummennachweis als nicht durchführbar an? 55 % immer einhaltbar ≤ 10 13 % ≤5 ≤3 0% 32 % Individuelle Bedürfnisprüfung auf der Erwerberseite Können angemessene Stundungsregeln eine erbschaftsteuerliche Belastung des Netto-Verwaltungsvermögens von allen Unternehmen und des produktiven Betriebs vermögens von Großunternehmen abfedern? grundsätzlich ja nicht möglich nur bei einer zinslosen Stundung ohne Sicherheitsleistung über 10 Jahre 49 % 36 % 15 % Halten Sie eine individuelle Bedürfnisprüfung auf der Erwerberseite für den Fall, dass die Entnahmen bzw. Ausschüttungen in den nächsten 10 Jahren nicht für die Refinanzierung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuerzahlung ausreichen, für sinnvoll? 67 % 33 % Wesentliche Kritik: • E ► ntnahmen/Ausschüttungen können durch den Erwerber gesteuert werden, daher ggf. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Ja Nein EY Erbschaftsteuer nach dem Urteil des BVerfG | 15 Online-Befragung von EY Verschonung mit (typisierender) Bedürfnisprüfung Wie bewerten Sie insgesamt das Modell der typisierenden Bedürfnisprüfung auf der Unternehmensseite und/oder der Erwerberseite? 33 % 28 % 3,18 19 % 19 % 4 5 Mittelwert 2% 1 2 3 Thesenförmige Zusammenfassung der Befragungsergebnisse • D ► er Kompromiss der Versteuerung des Netto-Verwaltungsvermögens ist tragfähig. Der bisherige Katalog des Verwaltungsvermögens kann beibehalten werden. • D ► ie Lohnsummenregelung ist handhabbar. • E ► ine typisierende Bedürfnisprüfung auf Unternehmensseite in Verbindung mit einem Abschmelzungsmodell sowie einer individuellen Bedürfnisprüfung auf der Erwerberseite wird befürwortet. Das Kriterium „Unternehmenswert“ ist für die Typisierung grundsätzlich geeignet, 100 Mio. Euro werden aber eher als zu gering angesehen. Eine typisierende Bedürfnisprüfung auf Erwerberseite wird hingegen abgelehnt. • D ► er Bedeutung von Liquidität in den Unternehmen wird nicht genug Rechnung getragen, gesellschaftsrechtliche Regularien müssen beachtet werden. 16 | EY Erbschaftsteuer nach dem Urteil des BVerfG Steuerpolitische Empfehlungen Die Ergebnisse der von EY durchgeführten Online-Befragung zur Neuregelung der Erbschaftsteuer veranlassen zu folgenden Empfehlungen an den Steuergesetzgeber: Rein gesetzessystematisch handelt es sich bei der Erbschaftsteuer um eine Erbanfallsteuer. Das bestehende Verschonungskonzept – welches in seinen Grundsätzen auch vom BVerfG anerkannt wurde – zielt aber im Wesentlichen auf den Unternehmenserhalt ab und nicht auf ein individuelles Bedürfnis des Erwerbers. Die Bedürfnisprüfung sollte daher typisierend auf Unternehmensseite in Verbindung mit einer degressiven Verschonung nur des begünstigten Betriebsvermögens erfolgen. Als Kriterium für eine Grenzziehung wird ein Unternehmenswert von 150 Mio. Euro als sinnvoll angesehen. Die Abschmelzung könnte dabei in folgenden Schritten erfolgen (vgl. auch die Berechnungsbeispiele im Anhang): 0 bis 150 Mio. Euro 85 % bzw. 100 % 150 bis 250 Mio. Euro 80 % 250 bis 350 Mio. Euro 75 % 350 bis 450 Mio. Euro 70 % > 450 Mio. Euro 65 % Die typisierende Bedürfnisprüfung auf Erwerberseite wird abgelehnt, da der Wert des Erwerbs wenig über ein Verschonungs bedürfnis aussagt. Der Normalfall sollte die zinslose Stundung der Erbschaftsteuer über 10 Jahre sein. Sofern überhaupt nötig, kommt zusätzlich eine individuelle Bedürfnisprüfung auf Ebene des Erwerbers von Anteilen an „Großunternehmen“ in Betracht. Ein weiteres Hinzu ziehen von Privatvermögen ist schon allein wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken (verkappte Wiedereinführung der Vermögensteuer) nicht erforderlich. Da der Dokumentationsaufwand im Hinblick auf die Lohnsummenregelung für handhabbar angesehen wird, sollten nur sehr kleine Unternehmen (max. 5 Arbeitnehmer) von der Lohnsummenkon trolle ausgenommen werden. Eine zusätzliche Bagatellgrenze könnte hier auch eine gewisse Ausgangslohnsumme darstellen (Vorschlag: 100.000 Euro). Die Besteuerung des Verwaltungsvermögens sollte nach Abzug aller Schulden (also als Netto-Größe) und im Rahmen einer Konzernbetrachtung erfolgen. Damit entfällt auch jegliche Differenzierung von „jungem“ und sonstigem „normalen“ Verwaltungsvermögen. Der Katalog als solcher könnte aber bestehen bleiben. Stichtagsbezogenen Liquiditätsüberhängen ist mit einer Reinvestitionsklausel zu begegnen. Um der tendenziell zunehmenden Belastung der Familienunternehmen durch die erbschaftsteuerlichen Neuregelungen entgegenzuwirken, müssen gesellschaftsrechtliche Verfügungsbeschränkungen zukünftig in der Unternehmensbewertung Berücksichtigung finden. Zu empfehlen ist des Weiteren eine Beschränkung des Kapitalisierungsfaktors beim vereinfachten Ertragswertverfahren auf maximal 14. EY Erbschaftsteuer nach dem Urteil des BVerfG | 17 Anhang: Berechnungsbeispiele für die typisierende Bedürfnisprüfung auf Unternehmensebene Beispiel 1: mit Verwaltungsvermögen Produktivvermögen (PV) Verwaltungsvermögen (VV) 450 Mio. € Produktivvermögen (PV) 100 Mio. € Verwaltungsvermögen (VV) 550 Mio. € Schenkung- bzw. Erbschaftsteuersatz 30 % Unternehmenswert (Mio. €) Umfang der Ver schonung (%) Steuerpflichtiger Teil (Mio. €) Schenkungbzw. Erbschaftsteuer (Mio. €) 300 Mio. € 1.500 Mio. € Schenkung- bzw. Erbschaftsteuersatz Unternehmenswert (Mio. €) Steuerquote (%) 550 VV 1.200 Mio. € 30 % Umfang der Ver schonung (%) Steuerpflichtiger Teil (Mio. €) Schenkungbzw. Erbschaftsteuer (Mio. €) Steuerquote (%) 1.500 –100 0 100,0 30,0 VV –300 0 300,0 90,0 PV –150 85 22,5 6,8 PV –150 85 22,5 6,8 –100 80 20,0 6,0 –100 80 20,0 6,0 –100 75 25,0 7,5 –100 75 25,0 7,5 –100 70 30,0 9,0 –100 70 30,0 9,0 0 65 0,0 0,0 –750 65 262,5 78,8 197,5 59,3 10,77 660,0 198,0 13,20 34,7 6,31 115,9 7,73 0 Stundung/Barwert für Abfindung (5,5 %, 10 Jahre) 0 Stundung/Barwert für Abfindung (5,5 %, 10 Jahre) Ansprechpartner Dortmund Carl-Josef Husken Partner/Steuerberater Telefon +49 231 55011 22229 [email protected] 18 | EY Erbschaftsteuer nach dem Urteil des BVerfG Hamburg Helmut Rundshagen Partner/Rechtsanwalt/Steuerberater Telefon +49 40 36132 12565 [email protected] Beispiel 2: ohne Verwaltungsvermögen Produktivvermögen (PV) Verwaltungsvermögen (VV) 450 Mio. € Produktivvermögen (PV) 0 Mio. € Verwaltungsvermögen (VV) 450 Mio. € Schenkung- bzw. Erbschaftsteuersatz 30 % Unternehmenswert (Mio. €) Umfang der Ver schonung (%) Steuerpflichtiger Teil (Mio. €) Schenkungbzw. Erbschaftsteuer (Mio. €) 0 Mio. € 1.200 Mio. € Schenkung- bzw. Erbschaftsteuersatz Unternehmenswert (Mio. €) Steuerquote (%) 450 VV 1.200 Mio. € 30 % Umfang der Ver schonung (%) Steuerpflichtiger Teil (Mio. €) Schenkungbzw. Erbschaftsteuer (Mio. €) Steuerquote (%) 1.200 –0 0 0,0 0,0 VV –0 0 0,0 0,0 PV –150 85 22,5 6,8 PV –150 85 22,5 6,8 –100 80 20,0 6,0 –100 80 20,0 6,0 –100 75 25,0 7,5 –100 75 25,0 7,5 –100 70 30,0 9,0 –100 70 30,0 9,0 0 65 0,0 0,0 –750 65 262,5 78,8 97,5 29,3 6,50 360,0 108,0 9,00 17,1 3,81 63,2 5,27 0 Stundung/Barwert für Abfindung (5,5 %, 10 Jahre) Stuttgart Professor Dr. Michael Schaden Partner/Rechtsanwalt/Steuerberater Telefon +49 711 9881 14421 [email protected] 0 Stundung/Barwert für Abfindung (5,5 %, 10 Jahre) Stuttgart Dr. Christian Ph. Steger Partner/Rechtsanwalt/SteuerberaterTelefon +49 711 9881 11988 [email protected] EY Erbschaftsteuer nach dem Urteil des BVerfG | 19 EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschafts prüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen – für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2015 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. SRE 1504-411 ED None EY ist bestrebt, die Umwelt so wenig wie möglich zu belasten. Diese Publikation wurde daher auf FSC®-zertifiziertem Papier gedruckt, das zu 60 % aus Recycling-Fasern besteht. 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