Urteil - Fußballkreis Ostbrandenburg

AZ: J-12-2014-15
Rehfelde, den 10.05..2015
Sportgericht beim Fußballkreis
Ostbrandenburg
Einschreiben
Urteil
In der Sportrechtssache
Antrag des Jugendausschussleiters D-Junioren/Platzierungsrunde auf sportrechtliche
Verhandlung wegen unberechtigtem Mitwirken von den SK Yannick Jürgens, Chris
Bierwind, Gino Albrand und Vincent Mutendorf (alle Neuenhagen) im Spiel Nr. 123 am
19.04.15 (Platzierungsrunde) FC R/W Neuenhagen III : SG Klosterdorf (Endstand: 8 : 1)
hat das Kreissportgericht in Einzelrichterentscheidung durch
H.-Georg Vogel (Vorsitzender)
wegen Klarheit des Sachverhalts und Rücksprache/Stellungnahme mit SK Susan Domienik
(Abtltr. Neuenhagen)
das schriftliche Verfahren angeordnet und für Recht erkannt:
1. Spielwertung: Klosterdorf:3 Pkt.,2 : 0 Tore; Neuenhagen: 0 : 2 Tore
2. Neuenhagen trägt die Urteilskosten
3. Neuenhagen erhält eine Geldstrafe von 50 EUR
Begründung:
Die oben genannten Sportkameraden sind Stammspieler von FC R/W Neuenhagen II.
Da aber nur der Einsatz eines Spielers aus der höheren Mannschaft gestattet ist, war die Mitwirkung der übrigen 3 Sportkameraden regelwidrig und zieht obiges Urteil nach sich.
Angewandte Vorschriften: §§ 29/4c SpO , § 15/9 JO §§ 1,2, 3,
4,8,9/3,14/1,16/2,20, 22,24,28,29;30; 35; 37; Anh.2-1p
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.
Sie ist binnen 10 Tagen nach Bekanntmachung(Zustellung/Erhalt) in der Form des
§ 30 RuVO über die Geschäftsstelle des FLB beim zweitinstanzlichen Rechtsorgan
schriftlich und begründet einzureichen. Der Einzahlungsnachweis für die
Rechtsmittelgebühr ist beizufügen.
Bei der Erklärung genügt es zur Fristwahrung, dass die Berufungsschrift innerhalb der
Frist zur Post gegeben wird.
Die Einhaltung der Frist wird durch Poststempel erbracht
( Vogel)
Vorsitzender des Sportgerichts
Kostenentscheidung
für das Verfahren in der Sportrechtssache Urteil AZ: J-12-2014-15
Kostenschuldner : FC R/W Neuenhagen
1.
Auslagen
§ 37 RuVO
1.1
1.2
Urteilsgebühr
Aufwand des Rechtsorgans (anteilig)
25,00 €
0,00 €
2.
Geldstrafen
lt. Urteil
50,00 €
§ 8 RuVO
Der Gesamtbetrag in Höhe von 75,00 € ist innerhalb von 10 Tagen an den
Fußballkreis Ostbrandenburg zu überweisen.
Konto:
1101288791 IBAN: DE72 1705 5050 1101 2887 91
BLZ:
170 550 50 BIC: WELADED1LOS bei der KSK Oder/Spree
Bei Einzahlung ist das Aktenzeichen anzugeben! (KSG-AZ: J-12-2014-15)
Steuernummer: 056/140/044 230
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kann §8(9) RuVO angewendet werden.
F.d.R.
Vogel
Vorsitzender Sportgericht)
Rehfelde, den 10.05.2015
AZ: J-13-2014-15
Rehfelde, den 20.05.2015
Sportgericht beim Fußballkreis
Ostbrandenburg
Einschreiben
Urteil
1.In der Sportrechtssache
Antrag des Staffelleiters C-Junioren auf sportrechtliche Verhandlung wegen Nichtantreten
von R/W Fredersdorf/Vogelsdorf im Spiel Nr. 64 am 29.03.15 B/W Markendorf : R/W
Fredersdorf /Vogelsdorf
hat das Kreissportgericht in Einzelrichterentscheidung durch
H.-Georg Vogel (Vorsitzender) bei voriger elektronischer Verständigung mit den Mitgliedern
des KSG Ostbrandenburg
wegen Klarheit des Sachverhalts
das schriftliche Verfahren angeordnet und für Recht erkannt:
1. Spielwertung: Markendorf 3 Pkt.,2 : 0 Tore; Fred./Vogdf. 0 : 2 Tore
2. Fredersdorf/Vogelsdorf erhält eine Strafe von 50 €
Begründung:
Zu der angesetzten Begegnung konnte Fredersdorf/Vogelsdorf keine spielfähige Mannschaft
aufbieten und hat somit den Spielausfall schuldhaft verursacht.
2. In der Sportrechtssache
Mitteilung des Staffelleiters C-Junioren über die Abmeldung von R/W Frederlsdorf/
Vogelsdorf aus dem laufenden Wettbewerb ab 11.05.15 hat das bei 1. genannte KSG
entschieden, dass alle im Spieljahr 2014-15 absolvierten Spiele zu annullieren sind und
für die nicht ausgetragenen Spiele keine Wertung erfolgt.
Das Ausscheiden aus dem laufenden Wettbewerb wird mit 75 € geahndet.
Im Interesse des Vereins werden beide Vorgänge in einem Urteil erfasst.
Angewandte Vorschriften: §§ 29/4a/8 SpO , §§ 1,2, 3, 4,8,9/3,14/1,16/2,3,20,
22,24,28,29;30; 35; 37; Anh.2-1p
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.
Sie ist binnen 10 Tagen nach Bekanntmachung(Zustellung/Erhalt) in der Form des
§ 30 RuVO über die Geschäftsstelle des FLB beim zweitinstanzlichen Rechtsorgan
schriftlich und begründet einzureichen. Der Einzahlungsnachweis für die
Rechtsmittelgebühr ist beizufügen.
Bei der Erklärung genügt es zur Fristwahrung, dass die Berufungsschrift innerhalb der
Frist zur Post gegeben wird.
Die Einhaltung der Frist wird durch Poststempel erbracht
( Vogel)
Vorsitzender des Sportgerichts
Kostenentscheidung
für das Verfahren in der Sportrechtssache Urteil AZ: J-13-2014-15
Kostenschuldner : Rot-Weiss Fredersdorf/Vogelsdorf
1.
Auslagen
§ 37 RuVO
1.1
1.2
Urteilsgebühr
Aufwand des Rechtsorgans (anteilig)
25,00 €
0,00 €
2.
Geldstrafen
lt. Urteil
125,00 €
§ 8 RuVO
Der Gesamtbetrag in Höhe von 150,00 € ist innerhalb von 10 Tagen an den
Fußballkreis Ostbrandenburg zu überweisen.
Konto:
1101288791 IBAN: DE72 1705 5050 1101 2887 91
BLZ:
170 550 50 BIC: WELADED1LOS bei der KSK Oder/Spree
Bei Einzahlung ist das Aktenzeichen anzugeben! (KSG-AZ: J-13-2014-15)
Steuernummer: 056/140/044 230
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kann §8(9) RuVO angewendet werden.
F.d.R.
Vogel
Vorsitzender Sportgericht)
Rehfelde, den 20.05.2015
AZ: J-14-2014-15
Rehfelde, den 25.05.2015
Sportgericht beim Fußballkreis
Ostbrandenburg
Einschreiben
Urteil
1.In der Sportrechtssache
Antrag des Staffelleiters C-Junioren/Meisterrunde auf sportrechtliche Verhandlung wegen
Nichtantreten von SV Woltersdorf im Spiel Nr. 15 am 22.03.15 Borussia Fürstenwalde
gegen SV Woltersdorf
hat das Kreissportgericht in Einzelrichterentscheidung durch
H.-Georg Vogel (Vorsitzender) bei voriger elektronischer Verständigung mit den Mitgliedern
des KSG Ostbrandenburg
wegen Klarheit des Sachverhalts
das schriftliche Verfahren angeordnet und für Recht erkannt:
1. Spielwertung: Fürstenwalde 3 Pkt.,2 : 0 Tore; Woltersdorf 0 : 2 Tore
2. Woltersdorf erhält eine Strafe von 50 € u. trägt die Urteilsgebühr
Begründung:
Zu obigem Spiel konnte Woltersdorf keine spielfähige Mannschaft aufbieten und hat demzufolge den Spielausfall schuldhaft verursacht. Die Umstände des Nichtantretens wurden von
Woltersdorf rechtzeitig und glaubhaft dargestellt und kommuniziert.
Angewandte Vorschriften: §§ 22/2, 29/4a SpO , §§ 1,2, 3, 4,8,9/3,14/1,16/2,3,20,
22,24,28,29;30; 35; 37; Anh.2-1p
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.
Sie ist binnen 10 Tagen nach Bekanntmachung(Zustellung/Erhalt) in der Form des
§ 30 RuVO über die Geschäftsstelle des FLB beim zweitinstanzlichen Rechtsorgan
schriftlich und begründet einzureichen. Der Einzahlungsnachweis für die
Rechtsmittelgebühr ist beizufügen.
Bei der Erklärung genügt es zur Fristwahrung, dass die Berufungsschrift innerhalb der
Frist zur Post gegeben wird.
Die Einhaltung der Frist wird durch Poststempel erbracht
( Vogel)
Vorsitzender des Sportgerichts
Kostenentscheidung
für das Verfahren in der Sportrechtssache Urteil AZ: J-14-2014-15
Kostenschuldner : SV Woltersdorf
1.
Auslagen
§ 37 RuVO
1.1
1.2
Urteilsgebühr
Aufwand des Rechtsorgans (anteilig)
25,00 €
0,00 €
2.
Geldstrafen
lt. Urteil
50,00 €
§ 8 RuVO
Der Gesamtbetrag in Höhe von 75,00 € ist innerhalb von 10 Tagen an den
Fußballkreis Ostbrandenburg zu überweisen.
Konto:
1101288791 IBAN: DE72 1705 5050 1101 2887 91
BLZ:
170 550 50 BIC: WELADED1LOS bei der KSK Oder/Spree
Bei Einzahlung ist das Aktenzeichen anzugeben! (KSG-AZ: J-14-2014-15)
Steuernummer: 056/140/044 230
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kann §8(9) RuVO angewendet werden.
F.d.R.
Vogel
Vorsitzender Sportgericht)
Rehfelde, den 25.05.2015