AZ: J-12-2014-15 Rehfelde, den 10.05..2015 Sportgericht beim Fußballkreis Ostbrandenburg Einschreiben Urteil In der Sportrechtssache Antrag des Jugendausschussleiters D-Junioren/Platzierungsrunde auf sportrechtliche Verhandlung wegen unberechtigtem Mitwirken von den SK Yannick Jürgens, Chris Bierwind, Gino Albrand und Vincent Mutendorf (alle Neuenhagen) im Spiel Nr. 123 am 19.04.15 (Platzierungsrunde) FC R/W Neuenhagen III : SG Klosterdorf (Endstand: 8 : 1) hat das Kreissportgericht in Einzelrichterentscheidung durch H.-Georg Vogel (Vorsitzender) wegen Klarheit des Sachverhalts und Rücksprache/Stellungnahme mit SK Susan Domienik (Abtltr. Neuenhagen) das schriftliche Verfahren angeordnet und für Recht erkannt: 1. Spielwertung: Klosterdorf:3 Pkt.,2 : 0 Tore; Neuenhagen: 0 : 2 Tore 2. Neuenhagen trägt die Urteilskosten 3. Neuenhagen erhält eine Geldstrafe von 50 EUR Begründung: Die oben genannten Sportkameraden sind Stammspieler von FC R/W Neuenhagen II. Da aber nur der Einsatz eines Spielers aus der höheren Mannschaft gestattet ist, war die Mitwirkung der übrigen 3 Sportkameraden regelwidrig und zieht obiges Urteil nach sich. Angewandte Vorschriften: §§ 29/4c SpO , § 15/9 JO §§ 1,2, 3, 4,8,9/3,14/1,16/2,20, 22,24,28,29;30; 35; 37; Anh.2-1p Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Sie ist binnen 10 Tagen nach Bekanntmachung(Zustellung/Erhalt) in der Form des § 30 RuVO über die Geschäftsstelle des FLB beim zweitinstanzlichen Rechtsorgan schriftlich und begründet einzureichen. Der Einzahlungsnachweis für die Rechtsmittelgebühr ist beizufügen. Bei der Erklärung genügt es zur Fristwahrung, dass die Berufungsschrift innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Einhaltung der Frist wird durch Poststempel erbracht ( Vogel) Vorsitzender des Sportgerichts Kostenentscheidung für das Verfahren in der Sportrechtssache Urteil AZ: J-12-2014-15 Kostenschuldner : FC R/W Neuenhagen 1. Auslagen § 37 RuVO 1.1 1.2 Urteilsgebühr Aufwand des Rechtsorgans (anteilig) 25,00 € 0,00 € 2. Geldstrafen lt. Urteil 50,00 € § 8 RuVO Der Gesamtbetrag in Höhe von 75,00 € ist innerhalb von 10 Tagen an den Fußballkreis Ostbrandenburg zu überweisen. Konto: 1101288791 IBAN: DE72 1705 5050 1101 2887 91 BLZ: 170 550 50 BIC: WELADED1LOS bei der KSK Oder/Spree Bei Einzahlung ist das Aktenzeichen anzugeben! (KSG-AZ: J-12-2014-15) Steuernummer: 056/140/044 230 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kann §8(9) RuVO angewendet werden. F.d.R. Vogel Vorsitzender Sportgericht) Rehfelde, den 10.05.2015 AZ: J-13-2014-15 Rehfelde, den 20.05.2015 Sportgericht beim Fußballkreis Ostbrandenburg Einschreiben Urteil 1.In der Sportrechtssache Antrag des Staffelleiters C-Junioren auf sportrechtliche Verhandlung wegen Nichtantreten von R/W Fredersdorf/Vogelsdorf im Spiel Nr. 64 am 29.03.15 B/W Markendorf : R/W Fredersdorf /Vogelsdorf hat das Kreissportgericht in Einzelrichterentscheidung durch H.-Georg Vogel (Vorsitzender) bei voriger elektronischer Verständigung mit den Mitgliedern des KSG Ostbrandenburg wegen Klarheit des Sachverhalts das schriftliche Verfahren angeordnet und für Recht erkannt: 1. Spielwertung: Markendorf 3 Pkt.,2 : 0 Tore; Fred./Vogdf. 0 : 2 Tore 2. Fredersdorf/Vogelsdorf erhält eine Strafe von 50 € Begründung: Zu der angesetzten Begegnung konnte Fredersdorf/Vogelsdorf keine spielfähige Mannschaft aufbieten und hat somit den Spielausfall schuldhaft verursacht. 2. In der Sportrechtssache Mitteilung des Staffelleiters C-Junioren über die Abmeldung von R/W Frederlsdorf/ Vogelsdorf aus dem laufenden Wettbewerb ab 11.05.15 hat das bei 1. genannte KSG entschieden, dass alle im Spieljahr 2014-15 absolvierten Spiele zu annullieren sind und für die nicht ausgetragenen Spiele keine Wertung erfolgt. Das Ausscheiden aus dem laufenden Wettbewerb wird mit 75 € geahndet. Im Interesse des Vereins werden beide Vorgänge in einem Urteil erfasst. Angewandte Vorschriften: §§ 29/4a/8 SpO , §§ 1,2, 3, 4,8,9/3,14/1,16/2,3,20, 22,24,28,29;30; 35; 37; Anh.2-1p Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Sie ist binnen 10 Tagen nach Bekanntmachung(Zustellung/Erhalt) in der Form des § 30 RuVO über die Geschäftsstelle des FLB beim zweitinstanzlichen Rechtsorgan schriftlich und begründet einzureichen. Der Einzahlungsnachweis für die Rechtsmittelgebühr ist beizufügen. Bei der Erklärung genügt es zur Fristwahrung, dass die Berufungsschrift innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Einhaltung der Frist wird durch Poststempel erbracht ( Vogel) Vorsitzender des Sportgerichts Kostenentscheidung für das Verfahren in der Sportrechtssache Urteil AZ: J-13-2014-15 Kostenschuldner : Rot-Weiss Fredersdorf/Vogelsdorf 1. Auslagen § 37 RuVO 1.1 1.2 Urteilsgebühr Aufwand des Rechtsorgans (anteilig) 25,00 € 0,00 € 2. Geldstrafen lt. Urteil 125,00 € § 8 RuVO Der Gesamtbetrag in Höhe von 150,00 € ist innerhalb von 10 Tagen an den Fußballkreis Ostbrandenburg zu überweisen. Konto: 1101288791 IBAN: DE72 1705 5050 1101 2887 91 BLZ: 170 550 50 BIC: WELADED1LOS bei der KSK Oder/Spree Bei Einzahlung ist das Aktenzeichen anzugeben! (KSG-AZ: J-13-2014-15) Steuernummer: 056/140/044 230 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kann §8(9) RuVO angewendet werden. F.d.R. Vogel Vorsitzender Sportgericht) Rehfelde, den 20.05.2015 AZ: J-14-2014-15 Rehfelde, den 25.05.2015 Sportgericht beim Fußballkreis Ostbrandenburg Einschreiben Urteil 1.In der Sportrechtssache Antrag des Staffelleiters C-Junioren/Meisterrunde auf sportrechtliche Verhandlung wegen Nichtantreten von SV Woltersdorf im Spiel Nr. 15 am 22.03.15 Borussia Fürstenwalde gegen SV Woltersdorf hat das Kreissportgericht in Einzelrichterentscheidung durch H.-Georg Vogel (Vorsitzender) bei voriger elektronischer Verständigung mit den Mitgliedern des KSG Ostbrandenburg wegen Klarheit des Sachverhalts das schriftliche Verfahren angeordnet und für Recht erkannt: 1. Spielwertung: Fürstenwalde 3 Pkt.,2 : 0 Tore; Woltersdorf 0 : 2 Tore 2. Woltersdorf erhält eine Strafe von 50 € u. trägt die Urteilsgebühr Begründung: Zu obigem Spiel konnte Woltersdorf keine spielfähige Mannschaft aufbieten und hat demzufolge den Spielausfall schuldhaft verursacht. Die Umstände des Nichtantretens wurden von Woltersdorf rechtzeitig und glaubhaft dargestellt und kommuniziert. Angewandte Vorschriften: §§ 22/2, 29/4a SpO , §§ 1,2, 3, 4,8,9/3,14/1,16/2,3,20, 22,24,28,29;30; 35; 37; Anh.2-1p Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Sie ist binnen 10 Tagen nach Bekanntmachung(Zustellung/Erhalt) in der Form des § 30 RuVO über die Geschäftsstelle des FLB beim zweitinstanzlichen Rechtsorgan schriftlich und begründet einzureichen. Der Einzahlungsnachweis für die Rechtsmittelgebühr ist beizufügen. Bei der Erklärung genügt es zur Fristwahrung, dass die Berufungsschrift innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Einhaltung der Frist wird durch Poststempel erbracht ( Vogel) Vorsitzender des Sportgerichts Kostenentscheidung für das Verfahren in der Sportrechtssache Urteil AZ: J-14-2014-15 Kostenschuldner : SV Woltersdorf 1. Auslagen § 37 RuVO 1.1 1.2 Urteilsgebühr Aufwand des Rechtsorgans (anteilig) 25,00 € 0,00 € 2. Geldstrafen lt. Urteil 50,00 € § 8 RuVO Der Gesamtbetrag in Höhe von 75,00 € ist innerhalb von 10 Tagen an den Fußballkreis Ostbrandenburg zu überweisen. Konto: 1101288791 IBAN: DE72 1705 5050 1101 2887 91 BLZ: 170 550 50 BIC: WELADED1LOS bei der KSK Oder/Spree Bei Einzahlung ist das Aktenzeichen anzugeben! (KSG-AZ: J-14-2014-15) Steuernummer: 056/140/044 230 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kann §8(9) RuVO angewendet werden. F.d.R. Vogel Vorsitzender Sportgericht) Rehfelde, den 25.05.2015
© Copyright 2025 ExpyDoc