Hinweis-Mitteilung Stand 29082015

Niedersächsischer Fußballverband e. V.
Kreissportgericht Uelzen
Catarina Gerloff
Schillerstraße 3+8
29525 Uelzen
0581 - 3895950
An alle Vereine
im NfV Kreis Uelzen
[email protected]
Jörg Ristow
Hermannsburger Weg 15 A
29229 Celle
05086 - 1616
[email protected]
Datum:
29. August 2015
Mitteilung/Hinweis
Hinweise des Kreissportgerichts Uelzen zur Durchführung von
Sportgerichtsverfahren
Das Kreissportgericht Uelzen empfiehlt allen Vereinen, die jeweilige Rechtslage
in ihrem eigenen Interesse vor dem Einlegen eines Rechtsbehelfs anhand der
Satzung und Ordnungen zu überprüfen.
Das Kreissportgericht prüft Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des NFV sowie
sonstige verbindliche Bestimmungen und Regeln (bspw. Ausschreibung des Kreises) und
überprüft die Entscheidungen der Verwaltungsorgane des NFV Kreis Uelzen.
1. DFBnet-Postfachsystem
Eine Rechtsbehelfsschrift ist durch Übermittlung elektronischer Dokumente (bspw. pdf, Word)
unter Verwendung des elektronischen Postfaches innerhalb des DFBnet - Postfachsystem
gem. § 54 der Satzung des NfV zulässig.
Nach wie vor ist die Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes, der Anträge und Gründe
enthalten soll, auch gem. § 14 Abs. 2 RuVO in Papier-/Schriftform möglich.
Hinweis:
Die Einrichtung einer automatischen Weiterleitung vom DFBnet-Postfach des Vereins auf die
private E-Mail-Adresse ist technisch möglich und sinnvoll.
Eine Rechtsbehelfsschrift per E-Mail an die Privat – E-Mail-Anschrift des Vorsitzenden bzw. des
stellv. Vorsitzenden des Kreissportgerichts Uelzen ist nach wie vor w i r k u n g s l o s !
Rechtsbehelfsschriften bspw. an die Staffelleiter des Kreisspielausschusses Uelzen sind
ebenfalls w i r k u n g s l o s !
2. Das Sportgericht
Das Kreissportgericht Uelzen ist Empfänger von folgenden Rechtsbehelfsschriften:
a) Anrufungen von Vereinen, deren Mannschaft auf Ebene des Kreises Uelzen spielen
(§ 15 Abs. 1 RuVO),
b) Einsprüche von Vereinen, deren Mannschaften auf Ebene des Kreises Uelzen spielen
(§ 15 Abs. 2 RuVO),
c) Proteste von Vereinen, deren Mannschaft auf Ebene des Kreises Uelzen spielen
(§ 16 RuVO),
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d) Beschwerden gegen Entscheidungen des Kreissportgerichts Uelzen (§ 18 RuVO).
Bezirkssportgericht Lüneburg
a)– c), deren Mannschaft auf Ebene des Bezirks Lüneburg spielen
d) Berufungen von Vereinen, die mit dem Urteil des Kreissportgerichts Uelzen nicht
einverstanden sind.
3. Rechtsbehelfe
Grundsätzlich ist ein unter falscher Bezeichnung eingelegter Rechtsbehelf vom Sportgericht
entsprechend der erkennbaren Zielsetzung zu behandeln.
Anrufung § 15 Abs. 1 RuVO
Gegen Entscheidungen von Verwaltungsorganen (bspw. Verwaltungsentscheide) ist die
gebührenfreie Anrufung innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Verwaltungsentscheides beim Kreissportgericht möglich.
Hinweis:
Sollte der Verwaltungsentscheid nicht "sichtbar" nachvollziehbar sein, indem z. B. ein
beanstandeter Spielbericht dem Entscheid nicht beigefügt wurde, kann für diesen Fall - zur
Wahrung der Rechtsmittelfrist - vorsorglich das gebührenfreie Rechtsmittel der Anrufung
eingelegt werden und die Spielinstanz muss um Einsichtnahme gebeten werden. Sollte sich die
Anrufung als unbegründet erweisen, könnte das Rechtsmittel zurückgezogen werden. Eine
Kostenbelastung des Vereines dürfte unterbleiben, sofern dem zuständigen Sportgericht noch
kein Aufwand (z. B. Porto-, Telefonkosten, Schreibauslagen) entstanden sind.
Hinweis:
Eine Gebühr gemäß § 10 der RuVO fällt nicht an, jedoch hat der Verein, der die gebührenfreie
Anrufung eingelegt hat, die Verfahrenskosten des Kreissportgerichts zu tragen, soweit seiner
Anrufung nicht stattgegeben werden sollte (§ 11 RuVO).
Einspruch § 15 Abs. 2 RuVO
Bei Verstößen gegen Satzungs- oder Ordnungsbestimmungen ist der gebührenfreie
Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Verstoßes zulässig. Liegt der
Verstoß bei Verfahrenseinleitung länger als einen Monat zurück, findet eine Verfolgung nicht
mehr statt. Dies gilt auch bei spieltechnische Maßnahmen und Entscheidungen von
Verwaltungsorganen.
Beispiel:
Ein nicht spielberechtigter Spieler wird laufend in seiner Mannschaft eingesetzt. Beim 4. Einsatz
wird dieses von der gegnerischen Mannschaft bemerkt und legt Einspruch beim Sportgericht
ein. Erst mit der Einlegung beim Sportgericht ist das Verfahren eingeleitet. In diesem Fall
können die Punkte nur aus den Spielen des zurückliegenden Monats aberkannt werden.
Hinweis:
Eine Gebühr gemäß § 10 der RuVO fällt nicht an, jedoch hat der Verein, der die gebührenfreie
Anrufung eingelegt hat, die Verfahrenskosten des Kreissportgerichts zu tragen, soweit seiner
Anrufung nicht stattgegeben werden sollte (§ 11 RuVO).
Protest § 16 der RuVO
Gegen die Wertung eines Spiels kann innerhalb von 3 (in Worten: drei) Tagen nach dem
Spiel beim zuständigen Sportgericht Protest eingelegt werden. Das Recht zur Einlegung eines
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Protestes steht nur den beiden am Spiel beteiligten Vereinen zu. Als weitere Voraussetzung
für die Einlegung eines Protestes kommt hinzu, dass sich der Protest auf einen den Spielausgang (also nicht Spielverlauf) n a c h t e i l i g beeinflussenden Regelverstoß stützen
kann, wenn dieser die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
Für die Einlegung eines Protestes beim Kreissportgericht fällt unter Bezugnahme auf § 10 der
RuVO eine Gebühr in Höhe von 40,00 EUR an.
Hinweis:
Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters
Entscheidungen des Schiedsrichters über Tatsachen, die mit dem Spiel Zusammenhängen,
sind u n a n f e c h t b a r (§ 28 Absatz 2 RuVO, Regel 5 für Schiedsrichter).
Berufung § 17 RuvO
Gegen Urteile der Kreissportgerichte kann derjenige, der durch ein Urteil beschwert ist,
Berufung einlegen. Die Berufung kann auf einzelne Punkte des Urteils beschränkt werden und
ist innerhalb von sieben Tagen nach erfolgter Zustellung beim Bezirkssportgericht
einzulegen
Die Gebühr für die Einlegung der Berufung beim Bezirkssportgericht Beträgt unter Bezugnahme
auf § 10 der RuVO 65,-- EUR.
Im Berufungsverfahren entscheidet dann das Bezirkssportgericht über die Zulassung einer
Revision. Die Revision kann nur in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder wenn sie für
den Betroffenen eine erhebliche Einbuße darstellt, zugelassen werden.
Beschwerde § 18 RuVO
Die gebührenfreie Beschwerde ist gegen Entscheidungen eines vor dem Sportgericht
durchgeführten Verfahrens wegen formeller Mängel binnen sieben Tagen nach Zustellung
einzulegen (bspw. Ladungsfristen nicht eingehalten, falsche Besetzung). Mit der Beschwerde
kann eine Änderung des sachlichen Inhaltes eines Urteils nicht herbeigeführt werden.
Die Beschwerde ist bei dem Sportgericht einzulegen, welches die Entscheidung erlassen hat.
Dieses hat entweder der Beschwerde abzuhelfen oder, falls es auf der getroffenen
Entscheidung bestehen bleiben will, binnen sieben Tagen die Beschwerde der nächsthöheren
Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hinweis:
Eine Gebühr gemäß § 10 der RuVO fällt nicht an, jedoch hat der Verein, der die gebührenfreie
Anrufung eingelegt hat, die Verfahrenskosten des Kreissportgerichts zu tragen, wenn seiner
Anrufung nicht stattgegeben werden sollte (§ 11 RuVO).
Mit sportlichen Grüßen
Catarina Gerloff
Kreissportgericht Uelzen
Jörg Ristow
Kreissportgericht Uelzen
-Kammer Jugendspielbetrieb-
(Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig)
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