Niedersächsischer Fußballverband e. V. Kreissportgericht Uelzen Catarina Gerloff Schillerstraße 3+8 29525 Uelzen 0581 - 3895950 An alle Vereine im NfV Kreis Uelzen [email protected] Jörg Ristow Hermannsburger Weg 15 A 29229 Celle 05086 - 1616 [email protected] Datum: 29. August 2015 Mitteilung/Hinweis Hinweise des Kreissportgerichts Uelzen zur Durchführung von Sportgerichtsverfahren Das Kreissportgericht Uelzen empfiehlt allen Vereinen, die jeweilige Rechtslage in ihrem eigenen Interesse vor dem Einlegen eines Rechtsbehelfs anhand der Satzung und Ordnungen zu überprüfen. Das Kreissportgericht prüft Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des NFV sowie sonstige verbindliche Bestimmungen und Regeln (bspw. Ausschreibung des Kreises) und überprüft die Entscheidungen der Verwaltungsorgane des NFV Kreis Uelzen. 1. DFBnet-Postfachsystem Eine Rechtsbehelfsschrift ist durch Übermittlung elektronischer Dokumente (bspw. pdf, Word) unter Verwendung des elektronischen Postfaches innerhalb des DFBnet - Postfachsystem gem. § 54 der Satzung des NfV zulässig. Nach wie vor ist die Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes, der Anträge und Gründe enthalten soll, auch gem. § 14 Abs. 2 RuVO in Papier-/Schriftform möglich. Hinweis: Die Einrichtung einer automatischen Weiterleitung vom DFBnet-Postfach des Vereins auf die private E-Mail-Adresse ist technisch möglich und sinnvoll. Eine Rechtsbehelfsschrift per E-Mail an die Privat – E-Mail-Anschrift des Vorsitzenden bzw. des stellv. Vorsitzenden des Kreissportgerichts Uelzen ist nach wie vor w i r k u n g s l o s ! Rechtsbehelfsschriften bspw. an die Staffelleiter des Kreisspielausschusses Uelzen sind ebenfalls w i r k u n g s l o s ! 2. Das Sportgericht Das Kreissportgericht Uelzen ist Empfänger von folgenden Rechtsbehelfsschriften: a) Anrufungen von Vereinen, deren Mannschaft auf Ebene des Kreises Uelzen spielen (§ 15 Abs. 1 RuVO), b) Einsprüche von Vereinen, deren Mannschaften auf Ebene des Kreises Uelzen spielen (§ 15 Abs. 2 RuVO), c) Proteste von Vereinen, deren Mannschaft auf Ebene des Kreises Uelzen spielen (§ 16 RuVO), 1 d) Beschwerden gegen Entscheidungen des Kreissportgerichts Uelzen (§ 18 RuVO). Bezirkssportgericht Lüneburg a)– c), deren Mannschaft auf Ebene des Bezirks Lüneburg spielen d) Berufungen von Vereinen, die mit dem Urteil des Kreissportgerichts Uelzen nicht einverstanden sind. 3. Rechtsbehelfe Grundsätzlich ist ein unter falscher Bezeichnung eingelegter Rechtsbehelf vom Sportgericht entsprechend der erkennbaren Zielsetzung zu behandeln. Anrufung § 15 Abs. 1 RuVO Gegen Entscheidungen von Verwaltungsorganen (bspw. Verwaltungsentscheide) ist die gebührenfreie Anrufung innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Verwaltungsentscheides beim Kreissportgericht möglich. Hinweis: Sollte der Verwaltungsentscheid nicht "sichtbar" nachvollziehbar sein, indem z. B. ein beanstandeter Spielbericht dem Entscheid nicht beigefügt wurde, kann für diesen Fall - zur Wahrung der Rechtsmittelfrist - vorsorglich das gebührenfreie Rechtsmittel der Anrufung eingelegt werden und die Spielinstanz muss um Einsichtnahme gebeten werden. Sollte sich die Anrufung als unbegründet erweisen, könnte das Rechtsmittel zurückgezogen werden. Eine Kostenbelastung des Vereines dürfte unterbleiben, sofern dem zuständigen Sportgericht noch kein Aufwand (z. B. Porto-, Telefonkosten, Schreibauslagen) entstanden sind. Hinweis: Eine Gebühr gemäß § 10 der RuVO fällt nicht an, jedoch hat der Verein, der die gebührenfreie Anrufung eingelegt hat, die Verfahrenskosten des Kreissportgerichts zu tragen, soweit seiner Anrufung nicht stattgegeben werden sollte (§ 11 RuVO). Einspruch § 15 Abs. 2 RuVO Bei Verstößen gegen Satzungs- oder Ordnungsbestimmungen ist der gebührenfreie Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Verstoßes zulässig. Liegt der Verstoß bei Verfahrenseinleitung länger als einen Monat zurück, findet eine Verfolgung nicht mehr statt. Dies gilt auch bei spieltechnische Maßnahmen und Entscheidungen von Verwaltungsorganen. Beispiel: Ein nicht spielberechtigter Spieler wird laufend in seiner Mannschaft eingesetzt. Beim 4. Einsatz wird dieses von der gegnerischen Mannschaft bemerkt und legt Einspruch beim Sportgericht ein. Erst mit der Einlegung beim Sportgericht ist das Verfahren eingeleitet. In diesem Fall können die Punkte nur aus den Spielen des zurückliegenden Monats aberkannt werden. Hinweis: Eine Gebühr gemäß § 10 der RuVO fällt nicht an, jedoch hat der Verein, der die gebührenfreie Anrufung eingelegt hat, die Verfahrenskosten des Kreissportgerichts zu tragen, soweit seiner Anrufung nicht stattgegeben werden sollte (§ 11 RuVO). Protest § 16 der RuVO Gegen die Wertung eines Spiels kann innerhalb von 3 (in Worten: drei) Tagen nach dem Spiel beim zuständigen Sportgericht Protest eingelegt werden. Das Recht zur Einlegung eines 2 Protestes steht nur den beiden am Spiel beteiligten Vereinen zu. Als weitere Voraussetzung für die Einlegung eines Protestes kommt hinzu, dass sich der Protest auf einen den Spielausgang (also nicht Spielverlauf) n a c h t e i l i g beeinflussenden Regelverstoß stützen kann, wenn dieser die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Für die Einlegung eines Protestes beim Kreissportgericht fällt unter Bezugnahme auf § 10 der RuVO eine Gebühr in Höhe von 40,00 EUR an. Hinweis: Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters Entscheidungen des Schiedsrichters über Tatsachen, die mit dem Spiel Zusammenhängen, sind u n a n f e c h t b a r (§ 28 Absatz 2 RuVO, Regel 5 für Schiedsrichter). Berufung § 17 RuvO Gegen Urteile der Kreissportgerichte kann derjenige, der durch ein Urteil beschwert ist, Berufung einlegen. Die Berufung kann auf einzelne Punkte des Urteils beschränkt werden und ist innerhalb von sieben Tagen nach erfolgter Zustellung beim Bezirkssportgericht einzulegen Die Gebühr für die Einlegung der Berufung beim Bezirkssportgericht Beträgt unter Bezugnahme auf § 10 der RuVO 65,-- EUR. Im Berufungsverfahren entscheidet dann das Bezirkssportgericht über die Zulassung einer Revision. Die Revision kann nur in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder wenn sie für den Betroffenen eine erhebliche Einbuße darstellt, zugelassen werden. Beschwerde § 18 RuVO Die gebührenfreie Beschwerde ist gegen Entscheidungen eines vor dem Sportgericht durchgeführten Verfahrens wegen formeller Mängel binnen sieben Tagen nach Zustellung einzulegen (bspw. Ladungsfristen nicht eingehalten, falsche Besetzung). Mit der Beschwerde kann eine Änderung des sachlichen Inhaltes eines Urteils nicht herbeigeführt werden. Die Beschwerde ist bei dem Sportgericht einzulegen, welches die Entscheidung erlassen hat. Dieses hat entweder der Beschwerde abzuhelfen oder, falls es auf der getroffenen Entscheidung bestehen bleiben will, binnen sieben Tagen die Beschwerde der nächsthöheren Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Hinweis: Eine Gebühr gemäß § 10 der RuVO fällt nicht an, jedoch hat der Verein, der die gebührenfreie Anrufung eingelegt hat, die Verfahrenskosten des Kreissportgerichts zu tragen, wenn seiner Anrufung nicht stattgegeben werden sollte (§ 11 RuVO). Mit sportlichen Grüßen Catarina Gerloff Kreissportgericht Uelzen Jörg Ristow Kreissportgericht Uelzen -Kammer Jugendspielbetrieb- (Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig) 3
© Copyright 2025 ExpyDoc