Amtsblatt des Landratsamtes Ostallgäu herausgegeben vom Landratsamt Ostallgäu Schwabenstraße 11, 87616 Marktoberdorf Sprechzeiten: Montag, Mittwoch und Freitag Dienstag Donnerstag und nach Terminvereinbarung Jahrgang 70 07.30 – 12.30 Uhr 07.30 – 16.00 Uhr 07.30 – 17.30 Uhr Öffnungszeiten Bürgerservice: Montag bis Donnerstag Freitag Donnerstag, 27.08.2015 Letztwillige Verfügung Die hiernach genannte Person hat eine letztwillige Verfügung hinterlassen. Es sind keine gesetzlichen Erben bekannt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch). Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die vorgefundene Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage. Burri geb. Beller Veronika, geboren am 27.03.1921 in Rosshaupten, Deutschland, von Schwarzenburg BE, wohnhaft gewesen Dörfli, CH-3155 Helgisried, Gemeinde Rüeggisberg, Schweiz, mit Aufenthalt im Altersheim Riggishof, CH-3132 Riggisberg, Schweiz, verstorben am 28.04.2015. Zwei letztwillige Verfügungen vom 05.10.1995 und 04.02.2000 mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge und Erbeinsetzung, eröffnet am 14.07.2015 durch Notarin Eva Werren, Riggisberg, Schweiz. Auflage bei Notarin Eva Werren, Gurnigelstrasse 1, CH3132 Riggisberg, Schweiz, Tel. +41 31 809 00 02. Einsprachen innert Monatsfrist ab der dritten Publikation an Notarin Eva Werren, Gurnigelstrasse 1, CH-3132 Riggisberg, Schweiz. Riggisberg, 20.07.2015 Die Beauftragte: Eva Werren, MLaw, Notarin, Riggisberg, Schweiz. Bekanntmachung: Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); Hier: Herr David Paul Webster, geb. 24.01.1980 in Gütersloh; zuletzt wohnhaft in 87656, Germaringen; z. Zt. unbekannten Aufenthalts. Öffentliche Zustellung gemäß Art.15 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Anordnung des Landratsamtes Ostallgäu vom 01.06.2015, Aktenzeichen 30-1430 Grund der Anordnung: Versagung einer Erteilung der Fahrerlaubnis ; kann beim Landratsamt Ostallgäu, Schwabenstr. 11, 87616 Marktoberdorf, Kfz-Zulassungsbehörde zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden. Das o. g. Dokument wird hiermit öffentlich zugestellt. Damit werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Thomas Haltmayr, Regierungsamtmann Eapl.: 30-1430 Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Pforzen, Landkreis Ostallgäu, für das Haushaltsjahr 2015 I. Aufgrund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 40 KommZG sowie der Art. 63 ff. GO erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Pforzen folgende Haushaltssatzung: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 624.110,00 € und im Vermögenshaushalt 07.30 – 17.30 Uhr 07.30 – 13.00 Uhr Nummer 18 in den Einnahmen und Ausgaben mit 25.860,00 € ab. §2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. §4 (1) Verwaltungsumlage 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 478.464 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. 2. Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2014 auf 4.984 Einwohner festgesetzt. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 96,00 € festgesetzt. Investitionsumlage 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 12.460,00 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. 2. Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2014 auf 4.984 Einwohner festgesetzt. 3. Die Investitionsumlage wird je Einwohner auf 2,50 € festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 30.000 € festgesetzt. §6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. §7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft. Pforzen, den 09. Juli 2015, Verwaltungsgemeinschaft Pforzen, Hofer, Gemeinschaftsvorsitzender II. Die Haushaltssatzung wurde vom Landratsamt Ostallgäu mit Schreiben vom 29.06.2015, Az.: 10 9410.4, rechtsaufsichtlich behandelt. III. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Verwaltungsgemeinschaft Pforzen öffentlich zur Einsichtnahme auf. Im Übrigen kann während des ganzen Jahres zu den allgemeinen Geschäftsstunden in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan Einsicht genommen werden (Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 40 KommZG, § 4 BekV). Ralf Kinkel, Oberregierungsrat Eapl.: 9410.4 Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulverbandes Pforzen, 87666 Pforzen, Landkreis Ostallgäu, für das Haushaltsjahr 2015 I. Aufgrund der Art. 9 BaySchFG, Art. 40 Abs. 1 KommZG sowie der Art. 63 ff. GO erlässt der Schulverband Pforzen folgende Haushaltssatzung: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 271.903 € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 8.224 € ab. §2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. §4 (1) Verwaltungsumlage 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 190.400 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage). 2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01.10.2014 auf 140 Verbandsschüler festgesetzt. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.360,00 € festgesetzt. (2) Investitionsumlage Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 10.000 € festgesetzt. §6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. §7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft. Pforzen, den 09. Juli 2015, Schulverband Pforzen Herbert Hofer, Schulverbandsvorsitzender II. Die Haushaltssatzung wurde vom Landratsamt Ostallgäu mit Schreiben vom 29.06.2015, Az.: 10 9410.4, rechtsaufsichtlich behandelt. III. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Schulverbandes Pforzen, Bahnhofstraße 7, 87666 Pforzen, öffentlich zur Einsichtnahme auf. Im Übrigen kann während des ganzen Jahres zu den allgemeinen Geschäftsstunden in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan Einsicht genommen werden (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40 KommZG, § 4 BekV). Ralf Kinkel, Oberregierungsrat Eapl.: 9410.4
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