Amtsblatt Nr. 18 vom 27.08.2015

Amtsblatt des Landratsamtes Ostallgäu
herausgegeben vom Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11, 87616 Marktoberdorf
Sprechzeiten:
Montag, Mittwoch und Freitag
Dienstag
Donnerstag
und nach Terminvereinbarung
Jahrgang 70
07.30 – 12.30 Uhr
07.30 – 16.00 Uhr
07.30 – 17.30 Uhr
Öffnungszeiten Bürgerservice:
Montag bis Donnerstag
Freitag
Donnerstag, 27.08.2015
Letztwillige Verfügung
Die hiernach genannte Person hat eine letztwillige Verfügung hinterlassen. Es sind keine gesetzlichen Erben bekannt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt
die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne
von Artikel 558 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch).
Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die vorgefundene Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften
verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die
Erbenbescheinigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt,
unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage.
Burri geb. Beller Veronika, geboren am 27.03.1921 in
Rosshaupten, Deutschland, von Schwarzenburg BE, wohnhaft gewesen Dörfli, CH-3155 Helgisried, Gemeinde Rüeggisberg, Schweiz, mit Aufenthalt im Altersheim Riggishof,
CH-3132 Riggisberg, Schweiz, verstorben am 28.04.2015.
Zwei letztwillige Verfügungen vom 05.10.1995 und
04.02.2000 mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge und
Erbeinsetzung, eröffnet am 14.07.2015 durch Notarin Eva
Werren, Riggisberg, Schweiz.
Auflage bei Notarin Eva Werren, Gurnigelstrasse 1, CH3132 Riggisberg, Schweiz, Tel. +41 31 809 00 02.
Einsprachen innert Monatsfrist ab der dritten Publikation an
Notarin Eva Werren, Gurnigelstrasse 1, CH-3132 Riggisberg, Schweiz.
Riggisberg, 20.07.2015
Die Beauftragte: Eva Werren, MLaw, Notarin, Riggisberg,
Schweiz.
Bekanntmachung: Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV);
Hier: Herr David Paul Webster, geb. 24.01.1980 in Gütersloh; zuletzt wohnhaft in 87656, Germaringen; z. Zt. unbekannten Aufenthalts. Öffentliche Zustellung gemäß Art.15
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
(VwZVG). Die Anordnung des Landratsamtes Ostallgäu
vom 01.06.2015, Aktenzeichen 30-1430
Grund der Anordnung: Versagung einer Erteilung der Fahrerlaubnis ; kann beim Landratsamt Ostallgäu, Schwabenstr.
11, 87616 Marktoberdorf, Kfz-Zulassungsbehörde zu den
üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Das o. g. Dokument wird hiermit öffentlich zugestellt. Damit
werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Thomas Haltmayr, Regierungsamtmann
Eapl.: 30-1430
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Pforzen, Landkreis Ostallgäu, für
das Haushaltsjahr 2015
I.
Aufgrund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 40
KommZG sowie der Art. 63 ff. GO erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Pforzen folgende Haushaltssatzung:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit
festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 624.110,00 €
und im Vermögenshaushalt
07.30 – 17.30 Uhr
07.30 – 13.00 Uhr
Nummer 18
in den Einnahmen und Ausgaben mit 25.860,00 € ab.
§2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§4
(1) Verwaltungsumlage
1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2015 auf
478.464 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
2. Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die
maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom
30.06.2014 auf 4.984 Einwohner festgesetzt.
3. Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 96,00 €
festgesetzt.
Investitionsumlage
1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2015 auf
12.460,00 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
2. Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die
maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom
30.06.2014 auf 4.984 Einwohner festgesetzt.
3. Die Investitionsumlage wird je Einwohner auf 2,50 € festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf
30.000 € festgesetzt.
§6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in
Kraft. Pforzen, den 09. Juli 2015, Verwaltungsgemeinschaft
Pforzen, Hofer, Gemeinschaftsvorsitzender
II.
Die Haushaltssatzung wurde vom Landratsamt Ostallgäu
mit Schreiben vom 29.06.2015, Az.: 10 9410.4, rechtsaufsichtlich behandelt.
III.
Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Verwaltungsgemeinschaft Pforzen öffentlich zur Einsichtnahme auf. Im Übrigen
kann während des ganzen Jahres zu den allgemeinen Geschäftsstunden in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan Einsicht genommen werden (Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 40 KommZG, § 4 BekV).
Ralf Kinkel, Oberregierungsrat
Eapl.: 9410.4
Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulverbandes Pforzen, 87666 Pforzen, Landkreis Ostallgäu,
für das Haushaltsjahr 2015
I.
Aufgrund der Art. 9 BaySchFG, Art. 40 Abs. 1 KommZG
sowie der Art. 63 ff. GO erlässt der Schulverband Pforzen
folgende Haushaltssatzung:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit
festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben
mit 271.903 €
und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 8.224 € ab.
§2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§4
(1) Verwaltungsumlage
1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2015 auf
190.400 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt
(Verwaltungsumlage).
2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die
maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01.10.2014
auf 140 Verbandsschüler festgesetzt.
3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf
1.360,00 € festgesetzt.
(2) Investitionsumlage
Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf
10.000 € festgesetzt.
§6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in
Kraft. Pforzen, den 09. Juli 2015, Schulverband Pforzen
Herbert Hofer, Schulverbandsvorsitzender
II.
Die Haushaltssatzung wurde vom Landratsamt Ostallgäu
mit Schreiben vom 29.06.2015, Az.: 10 9410.4, rechtsaufsichtlich behandelt.
III.
Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des
Schulverbandes Pforzen, Bahnhofstraße 7, 87666 Pforzen,
öffentlich zur Einsichtnahme auf. Im Übrigen kann während
des ganzen Jahres zu den allgemeinen Geschäftsstunden
in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan Einsicht
genommen werden (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40
KommZG, § 4 BekV).
Ralf Kinkel, Oberregierungsrat
Eapl.: 9410.4