Rechtsunsicherheit bei Grundversorgung bleibt bestehen - ior/cf-HSG

RECHTSUNSICHERHEIT BEI GRUNDVERSORGUNG
BLEIBT BESTEHEN
Piloturteil des Bundesverwaltungsgerichts im Fall CKW zu den
Gestehungskosten der Energielieferung
Markus Flatt
Dr. oe c. HSG, Partne r
EVU Partne rs AG, Aarau, markus.flatt@e vupartne rs.ch
7. August 2015
Lead
Das lange ersehnte Piloturteil des Bundesverwaltungsgerichts im Fall der Centralschweizerischen
Kraftwerke AG zu den Gestehungskosten der Energielieferung im Rahmen der Grundversorgung
gemäss Art. 6 StromVG ist vor allem eines: eine Rückweisung der bisherigen Regulierungspraxis
der ElCom. So wurde zum Beispiel die berühmte CHF 95-Regel als unzulänglich beurteilt und
damit faktisch abgeschafft. Eine abschliessende Klärung, inwieweit sämtliche Gestehungskosten
künftig jedoch anrechenbar sind oder nicht, erfolgte nicht. Die verbleibende Rechtsunsicherheit
kann sich – je nach weiterer Entwicklung – über (zu) hohe Tarife auch negativ auf die gebundenen
Endkunden auswirken. Die volle Marktöffnung ist damit notwendiger denn je.
1
AUSGANGSLAGE
Art. 6 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) regelt heute die Lieferpflicht der Verteilnetzb etreiber (VNB) im Rahmen der Grundversorgung von Elektrizität zu „angemessenen Tarifen“.
Diese offene Gesetzesbestimmung ist aktuell für sämtliche gebundenen Endk unden mit einem
Jahresverbrauch unter 100'000 kWh pro Jahr sowie für alle grösseren Kunden, welche bisher nicht
von ihrem Recht auf Netzzugang Gebrauch gemacht haben, massgebend. Im Jahr 2015 ist die regulierte Grundversorgung damit für rund 83% vom Stromabsatz in der Schweiz relevant. Erst
rund 9'200 Grosskunden mit rund 10 TWh haben 2015 vom freien Marktzugang profitiert. 1 Trotz
der hohen Relevanz für die Endkunden fehlen im Unterschied zur Bestimmung der anrechenbaren Netznutzungskosten gemäss Art. 15 StromVG entsprechende Vorgaben zur Ermittlung der
anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung auf Gesetzesstufe vollständig. Auf Verordnungsstufe äussert sich nur Art. 4 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung (StromVV) zu einzelnen Bestandteilen der Gestehungskosten als Basis zur Berechnung der Energieliefertarife.
1
Gesamthaft sind rund 28'000 Grosskunden mit einer Strommenge von 19 TWh marktzutrittsberechtigt.
Vgl. ElCom (2015) Tätigkeitsbericht 2014, S. 22.
Rechtsunsiche rhe it be i de r Grundversorgung
EVU Partne rs AG
Infolge dieser hohen Relevanz der Grundversorgung einerseits und der offenen Gesetzgebung
andererseits stellt sich die Frage nach der beobachtbaren Realität der „angemessenen Tarife“ in
der Grundversorgung. Abbildung 1 zeigt, dass die Grundversorgungstarife zu Beginn der
Strommarktgesetzgebung im Jahr 2009 mit einem Medianwert 2 von rund 7.0 Rp./kWh verglichen
mit Marktpreisen sehr attraktiv waren. Ab 2011 sind die Grundversorgungstarife jedoch entgegen
der Marktentwicklung deutlich angestiegen und haben im Jahr 2013 mit einem Medianwert von
hohen 8.6 Rp./kWh ihren Zenit erreicht. Seit 2014 beginnen sich nun die mittlerweile stark gesunkenen Marktpreise auch in den Grundversorgungstarifen abzuzeichnen. Trotz deutlich tieferer
Marktpreise von aktuell unter 4 Rp./kWh sind die aktuellen Grundversorgungstarife mit einem
Medianwert von 7.2 Rp./kWh als tendenziell hoch zu qualifizieren. 3,4
Abbildung 1: Entwicklung der Grundversorgungstarife für Energielieferungen in der Schweiz (Profil H4)
2
3
4
Im Unterschied zu den Publikationen der ElCom sind die Medianwerte vorliegend nicht einwohnergewichtet. Die Medianauswertung basiert auf den verfügbaren Rohdaten der ElCom (2015), abrufbar unter
www.elcom.admin.ch.
Beim vereinfachenden Vergleich mit Marktpreisen ist zu berücksichtigten, dass der Grundversorgungstarif nicht nur die kurzfristigen Beschaffungskosten via Spotmarkt abzudecken hat, sondern auch die
längerfristige Absicherung sicherstellen und die Kosten der Beschaffung und des Vertriebs decken muss.
Insofern sind Differenzen zwischen Grundversorgungstarifen und Spotmarktbeschaffungspreisen zu
erwarten und begründbar. Diskussionswürdig ist die Entwicklung dieser Spreads bzw. deren Begrü ndung im Rahmen der aktuellen Gestehungskostenpraxis.
Zum Vergleich: der von der ElCom im Rahmen der Sunshine-Regulierung verwendete, einwohnergewichtete Median-Wert liegt sogar bei 8.14 Rp./kWh. Vgl. dazu auch EVU Partners (2015) Erste Benchmark-Vergleiche im Rahmen der Sunshine Regulierung mit beschränkter Aussagekraft. Abrufbar unter
www.evupartners.ch.
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EVU Partne rs AG
Der Blick auf diese Tarif- bzw. Preisentwicklung führt zur Frage, inwiefern die aktuelle Gestehungskostenregulierung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 StromVV wirksam ist, so dass sich der
„Spread“ zwischen Marktpreisen und Grundversorgungstarifen mit „effektiven und effizienten
Gestehungskosten“ vollständig erklären lässt. Weiter stellt sich die Frage, ob die per 1. Januar 2018
geplante, vollständige Marktöffnung diese Situation nicht massgeblich verändern würde. Die S ituation, dass die Marktöffnung per 1. Januar 2018 aufgrund fehlendem äusseren Druck (kein EUStromabkommen) und mangelndem politischem Wille sich weiter zu verzögern scheint, ist vor
diesem Hintergrund kritisch zu hinterfragen.
2
URTEIL DES BVG ER ZUR G ESTEHUNGSKOSTENREGULIERUNG IM F ALL CKW
Zur ersten Frage der Gestehungskostenregulierung hat sich unlängst das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) im Fall der vonRoll casting ag gegen die Centralschweizerische Kraftwerke AG
(CKW) im Sinne eines Piloturteils geäussert. 5 Der konkrete Fall basiert auf einer Klage der vonRoll casting ag hinsichtlich der Energietarife 2008/2009. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hat als Vorinstanz im Rahmen des Verfahrens der CKW massgebliche Energiekosten
gekürzt, insbesondere auch im Kontext des angemessenen Gewinns im Vertrieb. Die CKW hat
gegen diese Verfügung der ElCom Rechtsmittel ergriffen und diese vor dem BVGer in mehreren
Punkten eingeklagt. Konkret war umstritten, welche Kosten des VNB im Zusammenhang mit der
Energielieferung anrechenbar sind und somit die Basis für die Bildung der Elektrizitätstarife im
Rahmen der Grundversorgung bilden. Ebenfalls umstritten war die Zuordnung dieser anrechenbaren Kosten auf die Endverbraucher mit Grundversorgung und Marktkunden.
2.1
G ESETZMÄSSIGKEIT VON ART . 4 ABS. 1 STROMVV
Gemäss BVGer handelt es sich beim Begriff des angemessenen Tarifs nach Art. 6 Abs. 1 StromVG
um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der
Angemessenheit der Tarife nach Art. 6 Abs. 1 StromVG ist Art. 4 Abs. 1 StromVV herbeizuziehen.
Das BVGer hat daher in einem ersten Schritt die Gesetzmässigkeit von Art. 4 Abs. 1 StromVV beurteilt. Dabei wies es darauf hin, dass die Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung b ereits mit Urteil des BVGer A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 5.2.2 ff. bejaht wurde. 6
Art. 4 Abs. 1 StromVV beschränkt sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich auf den Tarifanteil für die Energielieferung in der Grundversorgung. Die rudimentäre Regelung in Art. 6 StromVG räumt gemäss BVGer dem Bundesrat im Rahmen der Ausführungsbestimmungen einen grossen Ermessenspielraum ein. Diese Gesetzesdelegation beurteilt das BVGer
als zulässig, so dass Art. 4 Abs. 1 StromVV gesetzmässig ist und Anwendung findet.7
2.2
DEFINITION DER G ESTEHUNGSKOSTEN
In einem weiteren Schritt geht es um die Definition bzw. die Bestandteile der Gestehungskosten
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 StromVV. Das BVGer bestätigt in seiner Beurteilung das Branchendokument KRSG-CH des VSE weitestgehend.8 Insbesondere hält es folgende zentrale Punkte in seinen Urteil fest:
5
6
7
8
BVGer (2015) Urteil A-1107/2013 vom 3. Juni 2015. Abrufbar unter www.bvger.ch.
Vgl. BVGer (2015) Ziff. 5.
Vgl. BVGer (2015) Ziff. 6.2.
Vgl. VSE (2013) Kostenrechnungsschema Gestehungskosten (KRSG-CH). Abrufbar unter www.strom.ch.
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
Art. 4 Abs. 1 StromVV findet nur auf Endverbraucher mit Grundversorgung Anwendung.
Nicht relevant ist die Gestehungskostenregelung für Marktkunden, für reine Lieferanten
sowie für die Beschaffung der VNB selber. Auch bestätigt das BVGer, dass die Produzenten grundsätzlich nicht der Gestehungskostenregelung unterstehen. Die Ausnahmen gemäss Ziff. 2.1.1. der KRSG, z.B. im Fall von Kraftwerken im (anteiligen) Eigentum von
grundversorgenden VNB, werden bestätigt. 9

Das BVGer bestätigt die Methodik der KRSG-CH, welche die Gestehungskosten ganzheitlich, das heisst über alle Wertschöpfungsstufen hinweg, definiert. So sind neben den Kosten einer effizienten Produktion und von langfristigen Bezugsverträgen auch die übrigen
Kosten eines VNB, die zur Erfüllung seiner Versorgungsaufgabe anfallen, ebenfalls zu berücksichtigen. Demnach bilden nach BVGer die Kosten der Produktion, des Handels und
des Vertriebs sowie weitere Kosten, welche beim Erbringen der Leistung der Energielieferung anfallen, grundsätzlich anrechenbare Gestehungskosten im Sinne von Art. 4 Abs. 1
StromVV, sofern sie effizient sind (vgl. zur Effizienz Kap. 2.4 nachstehend). Ebenso sind
nach BVGer nebst den langfristigen auch kurzfristige Bezugsverträge als anrechenbare
Kosten und Basis des entsprechenden Energietarifs zu berücksichtigen, wenn sie für die
Gewährleistung der Grundversorgung unabdingbar sind. 10
Gesamthaft kann also festgehalten werden, dass die Gestehungskosten umfassend definiert sind
und der verkürzte Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 StromVV hinsichtlich der anrechenb aren Kostenbestandteile nicht abschliessend ist.
2.3
AUFTEILUNG VON G RUND- UND MARKTVERSORGUNG
Als weiteres Element im konkreten Fall hat das BVGer die Aufteilung der Kosten auf die Grundund die Marktversorgung beurteilt. Dabei stellt das BVGer bemerkenswerterweise fest, dass sich
Art. 6 Abs. 5 StromVG nur auf feste Endverbraucher und nicht auf den gesamten Bereich der
Grundversorgung bezieht. Dies bedeutet, dass Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von
mindestens 100 MWh, die auf Netzzugang verzichten, zwar auch der Grundversorgung zuzurechnen sind. Diese könnten jedoch durch die Wahl des Energielieferanten von Angebot und
Nachfrage am Strommarkt profitieren und verzichten freiwillig auf die entsprechenden Preisvorteile.11 Leider verzichtet das BVGer im Rahmen des Urteils indes darauf auszuführen, was die
konkrete Konsequenz dieser „Zweiteilung“ zwischen festen Endverbrauchern und Endverbrauchern, welche freiwillig auf den Marktzugang verzichten, bedeutet. Konsequenterweise würde
dies zur Folge haben, dass die grundversorgten Grosskunden zwar in der Grundversorgung sind,
jedoch die Preise nicht gestehungskostenbasiert im S inne von Art. 4 Abs. 1 StromVV hergeleitet
werden müssen.
Weiter hat das BVGer die konkrete Zuweisung der Energiebeschaffung auf die Grund- und
Marktversorgung, welche die ElCom als Vorinstanz mittels einer einfachen Durchschnittsbetrac htung im Sinne ihrer Weisung 3/2012 vorgenommen hat, beurteilt. Die CKW hatte dabei moniert,
dass von der ElCom nicht berücksichtigt wurde, dass die Käufe am Markt vor allem für den Weiterverkauf bestimmt seien. Die CKW war dabei der Auffassung, der Bedarf der Endverbraucher
mit Grundversorgung sei (rechnerisch) in erster Linie durch die eigene Produktion zu decken.
Lediglich wenn die eigene Produktion nicht ausreiche, um deren Nachfrage zu decken (natürliche
9
10
11
Vgl. BVGer (2015) Ziff. 7.21.
Vgl. BVGer (2015) Ziff. 7.2.6.
Vgl. BVGer (2015) Ziff. 7.3.1.
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Short-Position), sei auf Zukäufe am Markt auszuweichen. Die Endverbraucher mit Grundversorgung sollten in der ersten Marktöffnungsphase gerade nicht zu einem Marktpreis beliefert werden, sondern zu einem gestehungskostenorientierten Tarif. 12
Das BVGer entschied, dass die vereinfachte Durchschnittsbetrachtung der ElCom unzureichend
sei. Es sei an der Vorinstanz zu überprüfen, ob die geltend gemachten Engpässe (Short-Positionen)
tatsächlich vorliegen bzw. ob der Abschluss eines kurzfristigen Bezugsvertrags bzw. die Zukäufe
am Markt jeweils in der Tat notwendig waren. Falls dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren
Schritt festzustellen, ob die Zuordnung der entsprechenden Kosten verursachergerecht erfolgt ist.
Inwiefern die CKW mit der Überwälzung der Kosten für effektiv vorhandene Engpässe auf die
Endverbraucher mit Grundversorgung per se Art. 6 Abs. 5 StromVG verletzen soll, ist gemäss
BVGer nicht nachvollziehbar. Die Zuordnung solle so verursachergerecht wie möglich erfolgen,
was bedeutet, dass sie auf die kleinstmögliche Einheit erfolgen sollte und wenn möglich nicht auf
einen relativ ungenauen Jahresdurchschnitt. 13
2.4
G EWINN IM VERTRIEB / EFFIZIENTE G ESTEHUNGSKOSTEN
Letztlich äussert sich das BVGer auch zur berühmten Aufgreifgrenze der ElCom mit CHF 95 Bruttogewinn pro Rechnungsempfänger. Die CKW hat diese Aufgreifgrenze bzw. die Verwendung
der CHF 95 als harte Grenze zur Bestimmung von Überdeckungen aus verschiedenen Gründen
abgelehnt. Die CKW kommt mit Verweis auf einen vom VSE im Jahr 2012 vorgenommenen Vergleich der gesamten Gestehungskosten zum Schluss, ihre Grundversorgung sei effizient. Im Übrigen weist die CKW darauf hin, dass sich die Problematik des adäquaten Gewinns nicht nur im
Vertrieb stelle, sondern auch bei der Behandlung von Partnerwerken. 14
Das BVGer stimmt der Argumentation der CKW vollständig zu und weist darauf hin, dass das
vorinstanzliche Vorgehen betreffend Festsetzung der Schwellenwerte unter dem Aspekt der Vorgaben von Art. 19 StromVV zu Effizienzvergleichen zu beanstanden ist. Konkret beurteilt das
BVGer das Vorgehen der ElCom hinsichtlich der Anforderungen an einen Effizienzvergleich gemäss Art. 19 Abs. 1 StromVV als ungenügend. 15
Gleichzeitig zur Ablehnung der CHF 95-Regel hält das BVGer aber fest, dass die ElCom dazu angehalten ist, die Tarife mittels eines korrekten Effizienzvergleichs zu überprüfen (Art. 19 Abs. 1
StromVV). Kommt die ElCom dabei zum Schluss, dass die Tarife nicht effizient sind, bzw. die zu
Grunde liegenden Kosten nicht gerechtfertigt sind (inkl. kalkulatorischer Verzinsung), kann sie
Tarifsenkungen verfügen. Art. 19 Abs. 2 StromVV spricht in diesem Zusammenhang von ungerechtfertigten Gewinnen. 16
3
3.1
K ONSEQUENZEN DES PILOTURTEILS DES BVG ER
K ONSEQUENZEN FÜR DIE CKW IM KONKRETEN F ALL
Aufgrund der weitreichenden Erwägungen des BVGer lassen sich die seitens der CKW geltend
gemachten Kosten unter Art. 4 Abs. 1 StromVV vollständig subsumieren. Die von der CKW vertretenen Positionen und die damit konsistente Branchenempfehlung KRSG-CH wurden vom Ge12
13
14
15
16
Vgl.
Vgl.
Vgl.
Vgl.
Vgl.
BVGer
BVGer
BVGer
BVGer
BVGer
(2015) Ziff.
(2015) Ziff.
(2015) Ziff.
(2015) Ziff.
(2015) Ziff.
8.1.2.
9.2.
10.3.1ff.
10.6f.
11.2.
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EVU Partne rs AG
richt vollständig gestützt. Was die Effizienz der Gestehungskosten anbelangt, so ist hierfür von
der ElCom ein Effizienzvergleich vorzunehmen, welcher die Anforderungen von Art. 19 Abs. 2
StromVV erfüllt. Abhängig von den konkreten Benchmarks kann damit letztlich auch für die
CKW das Risiko einer nachträglichen Kostenkürzung durch die ElCom noch nicht vollständig
eliminiert werden.
3.2
K ONSEQUENZEN FÜR DIE REGULIERUNGSPRAXIS DER EL COM
Aufgrund des klaren Urteils des BVGer wird die ElCom ihre bisherige Gestehungskostenregulierungspraxis weitgehend überdenken müssen. Insbesondere wird sie bei der Kostenaufteilung
zwischen Grund- und Marktversorgung die Vorgaben des BVGer zu beachten haben und auf eine
pauschale Aufteilung der gesamten Beschaffung anhand der abgesetzten Mengen im Grundsatz
verzichten müssen. Weiter kann Sie die CHF 95-Regel im Rahmen von Tarifprüfungsverfahren
nicht mehr als harte Grenze zur Bildung von Deckungsdifferenzen in der Grundversorgung anwenden. Will die ElCom im Einzelfall Gestehungskosten kürzen, so hat sie deren Ineffizienz mittels eines umfassenden Effizienzvergleiches nachzuweisen und zu begründen. Dabei ist kein Einkennzahlenvergleich mehr zugelassen. Neu sind andere Vergleichsparameter miteinzubeziehen,
nicht beinflussbare Unterschiede in den strukturellen Verhältnissen sowie die Qualität der Dienstleistungen wie auch der Amortisierungsgrad zu berücksichtigen und zudem internationale Vergleichswerte in die Überprüfung einzubeziehen. Es ist gemäss BVGer nun Aufgabe der ElCom, in
Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen ein Kalkulationsschema zu entwickeln, welches die
Vergleichsparameter bzw. Störfaktoren definiert und entsprechend eliminiert, so dass die Zahlen
vergleichbar werden. Erst anschliessend können verlässliche Aussagen über die Höhe effizienter
Gestehungskosten gemacht werden. 17
3.3
K ONSEQUENZEN FÜR DIE BETROFFENEN VERTEILNETZBETREIBER
Für die grundversorgungspflichtigen VNB bedeutet dieses Piloturteil zweierlei: einerseits ist die
vielfach zurecht kritisierte Praxis der ElCom in Bezug auf die Gestehungskosten nun weitgehend
korrigiert worden. Insbesondere wurde die Gewinnbegrenzung über die (zu) einfache CHF 95Regel vom BVGer faktisch abgeschafft. Andererseits spielt das BVGer den Ball für einen umfassenden Effizienzvergleich an die ElCom zurück und verpflichtet diese zur Überprüfung der Effizienz der gesamten Gestehungskosten (statt bisher nur Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie
Gewinne). Dies führt letztlich zu einer erhöhten Rechtsunsicherheit indem die bisherige Tarifierungspraxis vieler VNB (wieder) ohne entsprechende Orientierungshilfe mittels relevanter
Benchmarks in Frage gestellt wird. Insbesondere wird damit die von den meisten VNB nach Vorgaben der ElCom praktizierte Deckungsdifferenzenpraxis obsolet, da die Effizienzgrenze für die
Gestehungskosten nun fehlt. Die aktuell per 31. August 2015 zu deklarierenden Nach- und Vorkalkulationen der Gestehungskosten für die Tarife 2016 sind vor diesem Hintergrund von jedem
VNB ohne klare Vorgaben aus individueller Sicht zu überprüfen. Nützlich können dabei entsprechende Benchmark-Auswertungen des VSE oder die Ergebnisse des ersten Testlaufs der SunshineRegulierung sein, welcher auch die Grundversorgungstarife in entsprechenden Vergleichsgruppen der VNB vergleicht. 18
17
18
Vgl. BVGer (2015) Ziff. 11.2.
Vgl. EVU Partners AG (2015) Erste Benchmark-Vergleiche im Rahmen der Sunshine Regulierung mit
beschränkter Aussagekraft. Abrufbar unter www.evupartners.ch.
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3.4
EVU Partne rs AG
K ONSEQUENZEN FÜR DIE ENDVERBRAUCHER
Aus Sicht der Endverbraucher ist dieses Urteil Beleg dafür, dass die Regulierung der Gestehungskosten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 StromVV bis heute nicht funktioniert. Das Risiko (zu) hoher
Grundversorgungstarife bleibt bestehen und die ElCom kommt mit ihrem vereinfachenden Ansatz nicht weiter. Gerade die Komplexität des Versuchs einer (Über-) Regulierung der vollständigen Wertschöpfungskette der Energieproduktion und -lieferung sollte Argument genug sein, um
aus Sicht der Kunden konsequent für eine vollständige Marktöffnung einzustehen. Dann werden
aufwändige Gestehungskostenprüfungen, umfassende Effizienzvergleiche, langwierige Gerichtsverfahren sowie die damit verbundene Rechtsunsicherheit deutlich reduziert.
4
F AZIT AUS SICHT VON EVU PARTNERS AG
Dieses Urteil ist grundsätzlich eine aus Branchensicht erfreuliche Bestätigung der Branchenposition im Kontext der Grundversorgung, insbesondere der zentralen Inhalte des Branchendokuments
KRSG-CH. Jedoch bringt das Urteil (noch) keine erhoffte Rechtssicherheit hinsichtlich des angemessenen Gewinns im Vertrieb, da die ElCom nun die Pflicht hat, die Grundversorgungstarife
(bzw. deren Kosten) als Ganzes einem umfassenden Effizienzvergleich zu unterziehen. Methodik
und Ergebnisse dieses Vergleichs sind aktuell noch offen, so dass sich der einzelne VNB vermehrt
Überlegungen zu seiner relativen Position der Grundversorgungstarife machen muss. Dies nicht
zuletzt auch vor dem Hintergrund einer bald möglichen Marktöffnung. Je nach Situation nimmt
das Risiko der nachträglichen Reduktion von Gewinnen in der Grundversorgung ab bzw. steigt
die Chance für Zusatzgewinne. In anderen Fällen dürfte aufgrund der relativen Betrachtungsweise das Risiko steigen, „ineffiziente“ Grundversorgungstarife senken zu müssen. Eine „sichere“
Grundversorgungsmarge mit CHF 95 / Rechnungsempfänger gibt es damit nicht mehr.
Inwiefern sich die Grundversorgungstarife vor diesem Hintergrund verglichen mit Marktpreisen
nun weiter angleichen und der „Spread“ abnimmt oder inwiefern jetzt die berühmte Situation von
„windfall profits“ eintritt, in dem einzelne VNB ihre Gewinnmarge infolge der fehlenden Vorgaben sowie des absehbaren Zeitbedarfs zur flächendeckenden Umsetzung eines rechtlich verbindlichen Effizienzvergleichs ausweiten, wird sich in der künftigen Tarifentwicklung zeigen.
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