Schriftliche Kleine Anfrage und Antwort des Senats

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21/3222
21. Wahlperiode
19.02.16
Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 11.02.16
und
Betr.:
Antwort des Senats
Immer höherer Druck bei der Untersuchungshaft – Wie wirken sich die
Erfolge von Hamburgs Polizei-Sonderkommissionen auf die U-Haft
aus?
Ob Mitglieder der Hells Angels, Mongols, Bandidos, Salafisten, mutmaßliche
Einbrecher oder Flüchtlinge nach Auseinandersetzungen in Unterkünften und
den Silvester-Übergriffen vom Kiez – kaum ein Tag vergeht, an dem die
Medien nicht von neuen Festnahmen in Hamburg berichten, die oftmals Verhaftungen nach sich ziehen.
Die Untersuchungshaftanstalt ist seit Monaten aufgrund der infolge der
Sanierung des B-Flügels stark eingeschränkten Haftplatzkapazitäten bis zum
Anschlag besetzt. Immer mehr Untersuchungshäftlinge werden deshalb in
der JVA Billwerder untergebracht. Nach Angaben des Senats in der Antwort
auf die Große Anfrage Drs. 21/1582 erfolgt eine räumliche Trennung von den
Strafgefangenen.
Die Unterbringung von Untersuchungshaftgefangenen in der JVA Billwerder
führt jedoch dazu, dass Gefangene, die lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe
verbüßen, in der JVA Fuhlsbüttel untergebracht werden müssen – neben
Langstraflern, Lebenslangen und Sicherungsverwahrten.
Nach Angaben des Senats in der Antwort auf meine Schriftliche Kleine
Anfrage mit der Drs.-Nummer 21/2684 soll diese „vorübergehende“ Unterbringung von Gefangenen, die in der JVA Fuhlsbüttel ausschließlich eine
Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, problemlos verlaufen. „Diese Gefangenen
werden auf einer eigenen Station untergebracht, sodass dem Grundsatz der
Binnendifferenzierung Rechnung getragen wird. Hinsichtlich der Integration
dieser Gefangenengruppe in die vollzuglichen Abläufe hat sich die JVA auf
die neue Aufgabe eingestellt.“
Es stellt sich die Frage, ob Hamburgs Haftplatzkapazitäten für die erfreulichen Erfolge der SOKO Rocker, Castle und so weiter ausreichen und genügend Plätze für Untersuchungshäftlinge auch unter Beachtung der notwendigen Binnendifferenzierung zur Verfügung stehen.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
1.
Wie stellen sich die aktuelle Belegungsfähigkeit und die tatsächliche
Belegung in der Untersuchungshaftanstalt, in der JVA Billwerder und in
der JVA Fuhlsbüttel dar? Bitte Stichtag 12. Februar 2016 unter Angabe
der absoluten Zahlen und in Prozent angeben.
Drucksache 21/3222
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
JVA
Untersuchungshaftanstalt
JVA Billwerder
JVA Fuhlsbüttel
Tatsächliche
(aktuelle)
Belegungsfähigkeit
288
Belegung am
12.02.2016
300
Belegung am
12.02.2016 in
Prozent
104 %
638
309
562
290
88 %
94 %
Die Anzahl der Gefangenen überschreitet in der Untersuchungshaftanstalt die tatsächliche Belegungsfähigkeit. In der Zahl der Gesamtinhaftierten sind auch sogenannte
Polizeigefangene, das heißt vorläufig festgenommene Personen bis zur Haftbefehlsverkündung oder Entlassung erfasst sowie sogenannte Transportgefangene. Diese
Gefangenen erhalten nicht stets einen Haftraum zugewiesen, sondern warten teilweise in den Warteräumen auf ihren Termin, werden bis zum Weitertransport auf der
Transportstation untergebracht oder in den Räumen für „Polizeigefangene“. Diese nur
für eine zeitweilige Unterbringung vorgesehenen Hafträume werden ihrerseits nicht in
der tatsächlichen Belegungsfähigkeit erfasst. Im Übrigen siehe Drs. 21/1802.
a.
JVA Billwerder
Wie viele Untersuchungshaftgefangene befinden sich darunter in
der JVA Billwerder?
Belegung am
12.02.2016
562
b.
2.
Anteil in Prozent
31 %
Wie viele Gefangene, die ausschließlich eine Ersatzfreiheitsstrafe
verbüßen, befinden sich darunter jeweils in der JVA Billwerder und
in der JVA Fuhlsbüttel?
Belegung am
12.02.2016
JVA Billwerder
JVA Fuhlsbüttel
Davon
Untersuchungsgefangene
172
562
290
Davon Gefangene,
die ausschließlich
eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen
20
26
Anteil in Prozent
4%
9%
Wie wird in der Untersuchungshaftanstalt, in der JVA Billwerder und in
der JVA Fuhlsbüttel jeweils die notwendige Binnendifferenzierung
gewährleistet?
In der JVA Billwerder, der JVA Fuhlsbüttel und der Untersuchungshaftanstalt wird dem
Grundsatz der Binnendifferenzierung durch die entsprechende Belegung der Stationen unter Beachtung der vollzuglichen Erfordernisse Rechnung getragen. Bisher für
Strafgefangene genutzte Stationen werden jetzt ausschließlich für Untersuchungshaft
(JVA Billwerder) beziehungsweise für Gefangene ausschließlich mit einer Ersatzfreiheitsstrafe (JVA Fuhlsbüttel) genutzt.
a.
Inwiefern ist sichergestellt, dass Untersuchungshaftgefangene verschiedener Outlaw Motorcycle Clubs voneinander getrennt untergebracht sind?
Die Trennung dieser Untersuchungsgefangenen wird durch deren Unterbringung in
verschiedenen Vollzugsanstalten und/oder die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen sichergestellt.
b.
Inwiefern wird eine Differenzierung nach ethnischen Gruppen und/
oder Religionszugehörigkeiten vorgenommen?
Die Binnendifferenzierungskonzepte der JVA Billwerder und der JVA Fuhlsbüttel
sehen keine Differenzierung nach ethnischen Gruppen und/oder Religionszugehörigkeit vor. Auch in der Untersuchungshaftanstalt werden Gefangene nicht entsprechend
ihrer Religionszugehörigkeit untergebracht. Eine Zusammenlegung von Gefangenen
mit gleicher ethnischer Zugehörigkeit erfolgt in der Untersuchungshaftanstalt zur För-
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Drucksache 21/3222
derung der Kommunikation, soweit dies räumlich und konzeptionell unter Berücksichtigung etwaiger Haftstatute möglich und zulässig ist.
3.
Der Senat hat angegeben, dass die in der JVA Fuhlsbüttel untergebrachten Gefangenen, die ausschließlich eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen,
auf einer eigenen Station untergebracht sind und so dem Grundsatz der
Binnendifferenzierung Rechnung getragen wird. Inwiefern treffen diese
Gefangenen bei
a.
Arbeits- und Qualifizierungsmaßnahmen,
b.
Freistunden,
c.
Besuchszeiten,
d.
dem Anstaltskaufmann,
e.
kulturellen oder religiösen Veranstaltungen,
f.
Arztsprechstunden
auf die übrigen Gefangenen der JVA Fuhlsbüttel?
Die in die JVA Fuhlsbüttel zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe verlegten Gefangenen sind auf zwei Stationen untergebracht, die ausschließlich für diese Gefangenen
genutzt werden. Sie sind dadurch von den anderen Gefangenen getrennt untergebracht.
Außerhalb ihrer Station nutzen die Gefangenen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe, wie in
anderen Anstalten auch, die Arbeitsbetriebe, die Freistunde, die Arztsprechstunde, die
Besuchszeiten, den Anstaltskaufmann sowie kulturelle oder religiöse Veranstaltungen
gemeinsam mit den anderen Gefangenen.
4.
Bleibt die bisherige Einschätzung der zuständigen Behörde, dass die
Unterbringung der reinen Ersatzfreiheitsstrafler in der JVA Fuhlsbüttel zu
keinen besonderen Problemen führt, auch weiterhin bestehen? Falls
nicht, wie beurteilt sie die Situation jetzt und welche Maßnahmen sollen
gegebenenfalls ergriffen werden?
Ja. Im Übrigen siehe Drs. 21/2684.
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