Informationen zur Wiederholung von Modulprüfungen und

Prüfungsausschuss Sozialwesen/FB 01
September 2015
Informationen zur Wiederholung von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen im
Bachelorstudiengang Soziale Arbeit
(§ 18 der Allg. Bestimm. für Fach-PO BA/MA Universität Kassel)
Modul 1
Nicht bestandene Hausarbeiten (Modulangebot nur im WS) können im Einvernehmen mit dem Prüfer im SS
(i. d. R. 2. Fachsem.) wiederholt werden. Anmeldung der Wiederholungsarbeit (i. d. R. während der üblichen
Fristen) nur über das Prüfungsbüro Sozialwesen möglich.
Module 2, 3, 4 und 6 (Opt. A&K)
Die Modulprüfung (Klausur) findet nur einmal im Jahr statt. Für Studierende, die
1.) den 1. Termin wegen eines wichtigen Grundes (z. B. Krankheit) versäumt und diesen unverzüglich
im Prüfungsbüro Sozialwesen schriftlich angezeigt und glaubhaft geltend gemacht haben (i. d. R. mit
Einreichung eines/r ärztl. Attestes/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Werktagen)
oder
2.) die Klausur nicht bestanden haben,
wird ein Nachschreib-/Wiederholungstermin i. d. R. spätestens zu Beginn des Folgesemesters durchgeführt!
Die Termine legen die verantwortlichen Prüfer/Modulbeauftragten fest.
Für Studierende zu 1.) ist der Nachschreibtermin bindend, die Anmeldung vom 1. Termin hat weiterhin Bestand. Bei Versäumnis des Nachschreibtermins wird die angemeldete Prüfung mit nicht ausreichend (5,0)
bewertet; bei nachgewiesenem Grund erfolgt ein Rücktritt. Diese Regelung gilt auch für die Klausur (Teilprüfungsleistung) in Modul 5.
Studierende zu 2.) können sich bis zwei Tage vor dem Prüfungstermin im Prüfungsbüro Sozialwesen zur
Wiederholung anmelden.
Modul 5
Die Modulprüfung setzt sich aus zwei Leistungen zusammen:
1) Klausur in der Vorlesung „Einführung in das Recht“ (findet i.d.R. im SS statt)
und
2) Hausarbeit/Rechtsfall in einem Seminar (Angebot jedes Semester).
Die Modulnote ergibt sich aus dem Durchschnitt von 1) und 2). Die Modulprüfung gilt (§ 17 Abs. 1 der AB)
als bestanden, wenn die Durchschnittsnote mind. ausreichend (4,0) ist. Dies bedeutet, dass im Falle des
Nichtbestehens beider Modulteilprüfungen nur eine von beiden Prüfungen wiederholt werden muss bzw.
kann. Eine Wiederholung beider Prüfungsleistungen zur Verbesserung der Gesamtnote ist mit Verweis auf §
17 Abs. 1 AB sowie aus Gründen der Chancengleichheit ausgeschlossen. Welche der beiden Prüfungen
wiederholt wird, liegt (in jedem Wiederholungsversuch) in der Wahl der Studierenden.
Im Einzelfall kann eine Fristverlängerung bei der Bearbeitung der Hausarbeit ermöglicht werden, um zunächst das Ergebnis der Klausur abwarten zu können. Die Anmeldung zur Hausarbeit (bzw. Klausur) muss
jedoch im Rahmen der üblichen Anmeldefristen erfolgen, auch wenn diese im Fall des Bestehens einer Teilprüfung mit mind. 3,0 nicht angetreten wird; für diesen Fall ist die Stornierung der Anmeldung durch das Prüfungsbüro zu veranlassen.
Die Wiederholung der Klausur (ggf. zum Nachschreibtermin mit Sonderanmeldung über das Prüfungsbüro)
ist erst dann möglich, wenn die zweite Teilprüfung Hausarbeit im 1. Versuch bereits erbracht wurde und die
Bewertung nicht mind. 3,0 ist.
Nach § 18 Abs. 2 der AB gilt für Modulprüfungen, die aus mehreren Modulteilprüfungsleistungen bestehen:
„Ist die Modulprüfung insgesamt nicht bestanden, ist nur der nicht bestandene Teil zu wiederholen.“
Modul 6 (Opt. Forschung)
Im Falle des Nichtbestehens der Studienarbeit empfiehlt sich vor Antritt der Wiederholung eine Beratung mit
der Modulbeauftragten oder dem Prüfungsbüro.
Module 7, 8 und 9
Wiederholungsprüfungen sind von der Studienstruktur jedes Semester möglich, im Regelfall im Zusammenhang mit einer neuen Veranstaltung.
Allgemein gilt: Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden. Freiwillige Wiederholungen von einzelnen Modulprüfungsleistungen zur Verbesserung der Note sind nicht möglich (§ 18
Abs. 1 AB).