Richtlinie zur Unterstützung von Missionaren, Stand 11.1.2016

Evangelische Kirchengemeinde
Obertshausen
Unterstützung von Missionaren und missionarischen Kurzeinsätzen
Richtlinie
Präambel
Die Ev. Kirchengemeinde Obertshausen ist eine missionarisch ausgerichtete Gemeinde. Das äußert sich auch
in der Förderung von Menschen, die kurz- oder langfristig in den missionarischen Dienst gehen.
Mit jedem/r Ausgesandten möchten wir im langfristigen Kontakt bleiben. Es liegt uns am Herzen, dass insbesondere junge Menschen missionarische Erfahrungen sammeln, sich weiter entwickeln und diese wertvollen
Erfahrungen nach ihrer Rückkehr in unserer Kirche einbringen.
Für die operative Arbeit gibt sich die Ev. Kirchengemeinde Obertshausen diese Richtlinie.
§ 1 – Förderbedingungen
(1) Unter Förderung verstehen wir geistliche, organisatorische und finanzielle Unterstützung. Die geistliche
und organisatorische Unterstützung erfolgt über das Missionsteam bzw. das Basisteam, die finanzielle
Unterstützung erfolgt über die Stiftung LEBENSWERTE.
(2) Gefördert werden sowohl missionarisch-evangelistische, als auch sozial-missionarische Einsätze, die Unterstützung von Missionaren in ihrem Dienst (z.B. Kinderbetreuung, Schulbegleitung), oder Jüngerschaftsschulen (z.B. DTS) mit missionarischem Schwerpunkt.
(3) Nicht gefördert werden z.B. Kurzeinsätze unter vier Monaten oder Einsätze mit überwiegendem Urlaubscharakter. Ebenso ausgeschlossen ist eine Förderung von Ausbildung, Bibelschule, Fortbildung,
Praktikum, Studium o.ä..
(4) Von Kurzzeitmissionaren erwarten wir, dass er/ sie nach seiner/ ihrer Rückkehr in einer öffentlichen Veranstaltung über seinen/ ihren Einsatz berichtet. Wir erwarten regelmäßige Informationen in Form von
Rundbriefen an die Gemeinde und wöchentliche Info-Mails an das Basisteam. Von Langzeitmissionaren
erwarten wir einen dauerhaften Kontakt sowie einen Besuch in Obertshausen im Rahmen des Heimaturlaubs.
§ 2 – Bewerbung
(1) Bewerbungsfähig sind Mitglieder unserer Kirchengemeinde oder deren gesetzliche Vertreter. Der/ die
Ausgesandte soll mind. zwei Jahre in unserer Gemeinde aktiv sein und in seinem/ ihrem Arbeitsbereich
Verantwortung übernommen haben.
(2) Kandidaten bewerben sich beim Missionsteam, das die ersten Gespräche führt. Das Missionsteam orientiert sich an den „5B“: bekehrt, berufen, begabt, bewährt und belastbar. Der Kirchenvorstand beschließt
die Förderung auf Vorschlag des Missionsteams.
(3) Die Bewerbung enthält Informationen zum Lebenslauf des Kandidaten/ der Kandidatin, eine Beschreibung des Einsatzes und seiner missionarischen Ausrichtung, zur Finanzierung, zum Spender- und Unterstützerkreis sowie eine detaillierte Kostenaufstellung.
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(4) Der Kirchenvorstand stimmt seine Entscheidung mit der Stiftung ab, sofern eine finanzielle Förderung
durch die Stiftung erfolgen soll, ist aber ansonsten frei. Ein Anspruch auf Förderung durch die Ev. Kirchengemeinde Obertshausen besteht nicht, auch der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 3 – Partner
(1) Die Aussendung von Langzeitmissionaren darf nur über ein Missionswerk oder einen anderen gemeinnützigen Träger erfolgen. Das Missionswerk soll den Missionar persönlich, sowie seine Projekte inhaltlich
und organisatorisch begleiten.
(2) Wir wünschen uns eine Mitgliedschaft des Trägervereins bzw. des Missionswerks im AEM (Arbeitskreis
evangelikaler Missionen) oder im APCM (Arbeitsgemeinschaft Pfingstlich Charismatischer Missionen).
§ 4 – Geistliche/ organisatorische Begleitung
(1) Die Betreuung der Missionare erfolgt über das Missionsteam, das auch die Arbeit der Basisteams koordiniert.
(2) Für jeden Kurzzeitmissionar wird ein Basisteam eingerichtet, das im Zusammenspiel mit dem/der Ausgesandten die Themenfelder Kommunikation, Spendeneingang, Gebet, Seelsorge, Verankerung in der Gemeinde, Betreuung bei der Ausreise, Betreuung bei der Wiedereingliederung u.a. sicherstellt.
(3) Für die bereits langjährig unterstützten Langzeit-Missionare werden Patenschaften durch bestehende
Hauskreise angestrebt. Von hier aus werden z.B. Heimatbesuche organisiert und die Vernetzung zwischen Gemeinde und dem Missionar/ der Missionarin gefördert. Für neu ausgesandte Langzeitmissionare gilt Absatz 2 analog.
§ 5 – Finanzielle Unterstützung
(1) Die Förderhöhe beträgt für Langzeitmissionare z.Zt. monatlich 260 €, für Kurzzeitmissionare z.Zt. monatlich 300 €, evtl. überhängende zweckgebundene Mittel werden weitergeleitet. Die Differenz zwischen
Förderhöhe und zweckgebundenen Spenden wird – sofern möglich – über die Stiftungserträgnisse bzw.
über freie Spenden der Stiftung ausgeglichen.
(2) Alle eingeworbenen Spenden müssen über die Stiftung geleitet werden. Grundsätzlich wünschen wir uns
Spenden mit der Zweckbestimmung „Mission“, um die finanziellen Mittel untereinander ausgleichen zu
können.
(3) Sofern die betreuende Missionsgesellschaft darauf besteht, dass die Missionare im Außenverhältnis ihre
Spenden zugunsten der Missionsgesellschaft erbitten, kann unsere Förderzusage entfallen. Die eingehenden Spenden mit personengebundenen Zweckbestimmungen werden weitergeleitet.
(4) Der/ die Ausgesandte kümmert sich eigenverantwortlich um einen tragfähigen Unterstützerkreis/ Spenderkreis sowie um das „Basisteam“. Über den Spenderkreis sollten mindestens 2/3 der Förderzusage an
Spenden eingeworben werden, das Ziel ist die volle Abdeckung der Förderzusage durch eingeworbene
Spenden.
(5) Bei Kurzzeitmissionaren ist der Aufwand (z.B. für Schulgeld und Reisekosten) oft bereits vor der Ausreise
fällig. In diesen Fällen geht die Stiftung oder die Gemeinde über den Haushalt in Vorlage, die Refinanzierung erfolgt über die Stiftung.
(6) Erträge aus Aktionen (z.B. Kuchenverkauf) fließen der Stiftung zur Förderung des Kurzzeitmissionars zu.
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§ 6 – Dauer der Unterstützung
(1) Die erste Aussendung und Förderzusage von Langzeitmissionaren erfolgt befristet, in Abhängigkeit von
der Situation für maximal 3 Jahre. Anschließend soll alle 5 Jahre überprüft werden, ob die Unterstützung
weiter erfolgen soll. Eine Zusage auf unbestimmte Zeit soll vermieden werden.
Die Unterstützung von Langzeitmissionaren endet automatisch mit dem Eintritt in den Ruhestand.
Im Ausnahmefall kann auf Antrag die Förderung fortgesetzt werden, wenn die missionarische Arbeit
durch den/die Ausgereiste/n auch fortgesetzt wird und andere finanzielle Möglichkeiten (z.B. Rente)
nicht ausreichen.
(2) Die Unterstützung von Kurzzeit-Einsätzen ist befristet auf max. 12 Monate, eine Verlängerung ist auf
Antrag möglich.
§ 7 – Schlussbestimmungen
(1) Die vorliegende Richtlinie tritt am Tag der Beschlussfassung im Kirchenvorstand in Kraft und ersetzt ggf.
vorhandene frühere Versionen.
(2) Eine Überprüfung des Regelwerks soll regelmäßig, d.h. einmal je Legislaturperiode des Kirchenvorstands,
erfolgen.
beschlossen am 11. Januar 2016
Der Kirchenvorstand
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