1 von 2 Entwurf Gesetz vom …………., mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 und das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005 geändert werden Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 – L-GlBG 2005, LGBl. Nr. 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 115/2015, wird wie folgt geändert: 1. Im § 45 wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt: „(1a) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich in ihrem Wirkungsbereich weiters hinsichtlich der diesem Gesetz unterliegenden Personen, die Unionsbürger oder Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz sind, oder die nach den Vorschriften des Unionsrechtes oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration diesen Personen gleichzustellen sind, mit allen der sich aufgrund der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergebenden Fragen der Gleichstellung zu befassen, soweit diese Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind. Insbesondere können sie Erhebungen durchführen und Analysen erstellen sowie der Öffentlichkeit entsprechende Informationen zur Verfügung stellen.“ 2. Im Abs. 6 des § 45 wird am Ende des zweiten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „dies gilt auch für Fragen der Gleichstellung im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.“ 3. Im Abs. 10 des § 45 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 1a“ ersetzt. 4. Im § 56 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt: „4. Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8.“ Artikel II Änderung des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 Das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005 – G-GlBG 2005, LGBl. Nr. 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert: Im § 8 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt: „4. Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8.“ VD-1542/109-2016 und 1563/30-2016 Fassung vom 4. April 2016 2 von 2 Artikel III Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft. VD-1542/109-2016 und 1563/30-2016 Fassung vom 4. April 2016
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