Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. Dezember 2015, A 8/2 – 004660/2007/0006 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 2003 - LustAbgO Gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, § 1 Abs. 1 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 50/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 118/2015, sowie § 45 Abs. 2 Z 13 des Statuts der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 77/2014, wird verordnet: Artikel I §1 Abgabengegenstand (1) Für die in Graz abgehaltenen Veranstaltungen wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 25.3.2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 - LAG), LGBl.Nr. 50/2003, eine Lustbarkeitsabgabe eingehoben. (2) Nachstehende Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs 2 und 3 LAG sind abgabepflichtig: 1. Erotikveranstaltungen (Stripteaseveranstaltungen, Peepshows, Videopeepshows, Table-Dancing udgl); 2. Pratermäßige Veranstaltungen; 3. Tanzveranstaltungen und Tanzbelustigungen aller Art; 4. Filmvorführungen nach dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983; 5. das Halten (Aufstellung und Betrieb) von sonstigen Spielapparaten gemäß § 1 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, LGBl. Nr. 100/2014 (3) Veranstaltungen unterliegen auch dann der Lustbarkeitsabgabe, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden. §2 Bemessung der Abgabe (1) Die Abgabe ist zu bemessen: a. für Erotikveranstaltungen gemäß § 1 Abs 2 Z 1 nach § 3 Abs 1 lit a; b. für pratermäßige Veranstaltungen gemäß § 1 Abs 2 Z 2 nach § 3 Abs 1 lit b; c. für Tanzveranstaltungen und Tanzbelustigungen gemäß § 1 Abs 2 Z 3 nach § 3 Abs 1 lit c; d. für Filmvorführungen gemäß § 1 Abs 2 Z 4 nach § 4; e. für das Halten von Apparaten und Automaten gemäß § 1 Abs 2 Z 5 nach § 5. (2) Für Veranstaltungen gemäß lit. a, b, und c ist für den Fall, dass ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder das als Eintrittsgeld geltende Entgelt für die 1 Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden kann, die Abgabe nach § 6 zu bemessen. §3 Abgabe für Erotikveranstaltungen, Pratermäßige Veranstaltungen sowie Tanzveranstaltungen und Tanzbelustigungen aller Art (1) Die Abgabe vom Entgelt beträgt: a. für Erotikveranstaltungen 25%; b. für pratermäßige Veranstaltungen 21%; c. für Tanzveranstaltungen und Tanzbelustigungen 21%. (2) Als Entgelt gilt das gesamte für die Zulassung zur Veranstaltung vereinnahmte Entgelt unter Ausschluss der Umsatzsteuer und der Lustbarkeitsabgabe. Zum Entgelt gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewahrung sowie für Kataloge und Programme, wenn die Teilnehmer ohne die Abgabe der Kleidungsstücke oder den Kauf eines Kataloges oder Programms nicht zugelassen werden und die hieraus erzielten Einnahmen dem Veranstalter zufließen. §4 Abgabe auf Filmvorführungen (1) Die Abgabe errechnet sich vom Eintrittsgeld ausschließlich der Abgabe und der Umsatzsteuer auf Basis folgender Umsatzgrenzen: Jahresumsatz Jahresumsatz Abgabesatz bis 135.000 0,5 % von 135.001 bis 270.000 2% von 270.001 bis 405.000 4% von 405.001 bis 540.000 6% von 540.001 bis 675.000 8% über 675.000 10 % (2) Für die gemäß Abs. 1 zur Anwendung gelangenden Abgabesätze ist der Jahresumsatz des Vorjahres heranzuziehen. 2 §5 Abgabe für das Halten von Apparaten (Automaten) Für das Halten von 1. Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparaten, Kegelautomaten, TV-Spielapparaten, Fußball- und Hockeyautomaten, Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 20 Euro, sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne der Z 2 bis 3 handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden einzelnen Apparat (Automaten) zu entrichten; 2. Musikautomaten, Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag je Apparat und begonnenem Kalendermonat 10 Euro; 3. Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 700 Euro. §6 Abgabe nach der Größe des benutzten Raums und nach der Besucherzahl (1) Die Pauschalabgabe für Veranstaltungen gemäß § 1 Abs 2 Z 1, 2 und 3 beträgt je begonnenem m² Veranstaltungsfläche bei a. bis zu 200 Teilnehmern 0,10 Euro; b. bis zu 500 Teilnehmern 0,15 Euro; c. über 500 Teilnehmern 0,20 Euro. (2) Die angeführten Abgabensätze gelten für fallweise Veranstaltungen. Finden die Veranstaltungen regelmäßig statt, erhöhen sich die Abgabenbeträge um 20 %. Als regelmäßiges Stattfinden gilt eine Anzahl von mehr als drei Veranstaltungen pro Monat. (3) Im Freien gelegene Veranstaltungsflächen sind mit der Hälfte ihres Ausmaßes zu berücksichtigen. (4) Der monatliche Pauschalbetrag beträgt bei regelmäßigen Veranstaltungen höchstens 440 Euro, bei fallweisen Veranstaltungen höchstens 300 Euro je Veranstaltung. (5) Die Abgabepflicht hat zu entfallen, wenn bei einmaligen Veranstaltungen die Höhe der Abgabe 10 Euro nicht übersteigt. 3 §7 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Verordnung sprachlich in männlicher Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form. Artikel II Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: (Mag. Siegfried Nagl) 4
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