1 von 1 Jahrgang 2016 34. Verordnung: Ausgegeben am 29. Februar 2016 Änderung der Steiermärkischen SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 34. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 2016, mit der die Steiermärkische SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung geändert wird Auf Grund des § 13 Abs. 1 und des § 13a Abs. 5 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, wird verordnet: Die Steiermärkische SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 68/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2015, wird wie folgt geändert: 1. Die Anlage 1 wird neu erlassen. Die Kundmachung der Anlage erfolgt durch Auflage gemäß § 1 Abs. 2 der LEVO-SHG. 2. Die Anlage 2 wird neu erlassen. Die Kundmachung der Anlage erfolgt durch Auflage gemäß § 1 Abs. 2 der LEVO-SHG. 3. Die Anlage 2 wird neu erlassen. Die Kundmachung der Anlage erfolgt durch Auflage gemäß § 1 Abs. 2 der LEVO-SHG. 4. § 4 Abs. 5 lautet: „(5) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 12/2015 tritt die Anlage 2 mit 1. Februar 2015 in Kraft.“ 5. Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/2016 1. treten § 4 Abs. 5 und die Anlage 2 (Z. 2) mit 1. Februar 2016 in Kraft; 2. treten die Anlage 1 und die Anlage 2 (Z. 3) mit 1. März 2016 in Kraft; die Anlage 2 (Z. 3) tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2017 außer Kraft; mit 1. Februar 2017 tritt die Anlage 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 12/2015 wieder in Kraft.“ Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Schützenhöfer www.ris.bka.gv.at
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