Merkblatt zum Abbau von Bodenschätzen Im Gebiet des Landkreises Hameln-Pyrmont befindet sich eine Vielzahl von wertvollen Bodenschätzen. Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine dürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 Quadratmeter ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden (§ 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz). Diese naturschutzrechtliche Genehmigung fließt beim Abbau von Steinen, die durch Sprengung gewonnen werden, in das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ein. Bei der Gewinnung von Bodenschätzen im Nassabbauverfahren ist die naturschutzrechtliche Genehmigung Teil der wasserrechtlichen Planfeststellung. Sonstige Abbauverfahren ohne Freilegung des Grundwassers werden dagegen direkt von der Naturschutzbehörde genehmigt. Wesentlicher Bestandteil naturschutzrechtlicher Genehmigungen von Bodenschätzen sind Festlegungen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die durch den Abbau verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft sowie der Rekultivierung der Abbaubereiche nach Abschluss der Rohstoffgewinnung. Durch fachgerechte Rekultivierungsplanungen und deren Umsetzung, die von der Naturschutzbehörde regemäßig kontrolliert werden, wird sichergestellt, dass nach Ende der Abbauvorhaben keine Schäden an Natur und Landschaft zurückbleiben und eine naturschutzfachlich sinnvolle Nachfolgenutzung gewährleistet ist. Weiterführender Link zum Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz: http://www.umwelt.niedersachsen.de/boden/abbau/8534.html
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