Merkblatt Abbau von Bodenschätzen - Landkreis Hameln

Merkblatt zum Abbau von Bodenschätzen
Im Gebiet des Landkreises Hameln-Pyrmont befindet sich eine Vielzahl von wertvollen
Bodenschätzen.
Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine dürfen, wenn die abzubauende
Fläche größer als 30 Quadratmeter ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut
werden (§ 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz).
Diese naturschutzrechtliche Genehmigung fließt beim Abbau von Steinen, die durch Sprengung
gewonnen werden, in das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ein.
Bei der Gewinnung von Bodenschätzen im Nassabbauverfahren ist die naturschutzrechtliche
Genehmigung Teil der wasserrechtlichen Planfeststellung. Sonstige Abbauverfahren ohne Freilegung
des Grundwassers werden dagegen direkt von der Naturschutzbehörde genehmigt.
Wesentlicher Bestandteil naturschutzrechtlicher Genehmigungen von Bodenschätzen sind
Festlegungen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die durch den Abbau verursachten Eingriffe
in Natur und Landschaft sowie der Rekultivierung der Abbaubereiche nach Abschluss der
Rohstoffgewinnung.
Durch fachgerechte Rekultivierungsplanungen und deren Umsetzung, die von der
Naturschutzbehörde regemäßig kontrolliert werden, wird sichergestellt, dass nach Ende
der Abbauvorhaben keine Schäden an Natur und Landschaft zurückbleiben und eine
naturschutzfachlich sinnvolle Nachfolgenutzung gewährleistet ist.
Weiterführender Link zum Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz:
http://www.umwelt.niedersachsen.de/boden/abbau/8534.html